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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst hat, hat das Ziel, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (s. die wesentlichen Regelungen des SGB IX).

Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von „Vorteilen“ vorgesehen, die infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“, im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung mannigfache Hilfen.

Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende „Vorteile“ verbunden:

1.) Vorzeitige Altersrente

Schwerbehinderte Menschen können vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen (vgl. §§ 37, 236a SGB VI). Diese Regelungen sind in der Vergangenenheit wiederholt geändert worden und knüpfen im Wesentlichen an im Einzelfall zu prüfenden Stichtagsregelungen an.

2.) Kündigungsschutz

Im Arbeitsleben stehende schwerbehinderte Menschen genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§ 85 SGB IX <§ 15 SchwbG>). Ohne diese vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam.

Darüber hinaus beträgt für schwerbehinderte Menschen die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX <§ 16 SchwbG>).

3.) Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen sind nach § 124 SGB IX (§ 46 SchwbG) auf ihr Verlangen von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen.

4.) Anspruch auf Zusatzurlaub

Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 SGB IX bestimmt:

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

5.)  Steuerermäßigungen

Schwerbehinderten Menschen stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor:

GdB v.H.bis 2001ab 2002
von 25 und 30600 DM310 EUR
von 35 und 40840 DM430 EUR
von 45 und 501110 DM570 EUR
von 55 und 601410 DM720 EUR
von 65 und 701740 DM890 EUR
von 75 und 802070 DM1060 EUR
von 85 und 902400 DM1230 EUR
von 95 und 1002760 DM1420 EUR

Bei behinderten Menschen, die infolge der Behinderung hilflos sind, sowie für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM, ab 2002 auf 3.700 EUR.

6.) Nachteilsausgleiche

bieten folgende u.a. „Vorteile“:

  • Behinderte Menschen mit den Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) , „Bl“ (Blind), „aG“ (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ (Erhebliche Gehbehinderung): Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (einkommensabhängig)
  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und zusätzlich „B“: Kostenlose Beförderung einer Begleitperson  im öffentlichen Nahverkehr
  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „BI“ und „aG“: Parkerleichterungen im Straßenverkehr
  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „RF“: Befreiung von den Rundfunkgebühren

7.) Weitere „Vorteile“ sind u.a.:

  • Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
  • Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • Technische Arbeitshilfen
  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
  • Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
  • Hilfe zur Wohnraumbeschaffung