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Verletzungen und Einschränkungen im Kopf- und Gesichtsbereich werden von den Betroffenen oft als besonders schlimm wahrgenommen. Denn: sie lassen sich nur in den seltensten Fällen kaschieren. Die psychische Belastung, die hier mitunter eine tragende Rolle spielen kann, darf dementsprechend nicht unterschätzt werden.

Je nach Ausprägung ist es den Menschen oft nicht möglich, auf typische Weise am Leben teilzunehmen. Die Folge: eine Ausgrenzung, die ihre Auswirkung auch in anderen Bereichen zeigt.

Der Grad der Einschränkung ist von mehreren Faktoren, unter anderem natürlich vom Heilverlauf, abhängig. Grundsätzlich lassen sich Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich in mehrere Kategorien aufteilen.

Die folgende Übersicht zeigt, inwieweit Betroffene von Schäden in diesem Areal beeinflusst werden können.

Narben nach einer Warzenfortsatzmeißelung

Nicht alle Narben bzw. Folgen von OPs im Gesichtsbereich müssen zwangsläufig mit einem GdS einhergehen. Vielmehr heilen sogar einfache Schädelbrüche oft vollkommen komplikationslos aus. Bleiben jedoch Schädelnarben im Bereich des Hirnschädels zurück und kommt es zu einem größeren Verlust von Knochenmasse, ist ein Behinderungsgrad von 10 Prozent möglich.

Werden wiederrum erhebliche Substanzverluste, die sich unter anderem auch auf das innere Knochenblatt beziehen, diagnostiziert, kann mitunter auch ein Behindertengrad von 30 Prozent erreicht werden. 

Gesichtsentstellungen

Inwieweit sich eine Gesichtsentstellung auf den gewährten Grad der Behinderung auswirkt, ist von deren Ausmaß abhängig. Hier wird je nach individuellem Fall beurteilt. Maximal sind – bei einer hochgradigen Entstellung des Gesichts – in der Regel bis zu 50 Prozent möglich.

Sensibilitätsstörungen

Sensibilitätsstörungen im Gesicht können für die Betroffenen oft sehr belastend sein. Unter anderem auch deswegen, weil sie von außen oft nicht sichtbar sind. Je nach Ausprägung und je nachdem, ob von den Störungen unter anderem auch der orale Bereich betroffen ist, kann hier ein GdS von maximal 30 Prozent gewährt werden.

Gesichtsneuralgien

Gesichtsneuralgien wirken auf die Betroffenen insofern belastend, als dass sie mitunter starke Schmerzen verursachen können. Wer hier unter einem starken Dauerschmerz bzw. mehrmals in der Woche unter Schmerzattacken leidet, kann mit einem Grad der Behinderung von bis zu 80 Prozent bedacht werden. Leichtere Gesichtsneuralgien schlagen sich im Ausweis mit bis zu 10 Prozent nieder.

Echte Migräne

Jeder, der unter einer echten Migräne leidet, weiß, dass es sich hierbei keineswegs um einfache Kopfschmerzen handelt. Die schwere Verlaufsform bringt oft einen Behindertengrad von 50 bis 60 Prozent mit sich.

Periphere Fazialisparese

Bei einer peripheren Fazialisparese handelt es sich um eine Lähmung im Gesichtsbereich, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Bewegt sich die Störung fast nur im kosmetischen Rahmen und wird sie nur wenig als störend empfunden, kann es sein, dass sie in Bezug auf einen GdS nicht berücksichtigt wird. Handelt es sich jedoch um eine beidseitige, komplette Lähmung wird den Betroffenen oft ein Behinderungsgrad von 50 Prozent gewährt.

Die gute Nachricht: in vielen Fällen kann die periphere Fazialisparese auch therapiert werden. Manchmal bleiben jedoch Schäden zurück.

2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung0
Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf0

Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel
0 – 10

Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung)
30
 Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen (nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen. 

Einfache Gesichtsentstellung
 
 nur wenig störend10
 sonst20 – 30

Hochgradige Entstellung des Gesichts
50

Anmerkung
 

2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich
 
 leicht0 – 10
 ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend20 – 30

Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie)
 
 leicht (seltene, leichte Schmerzen)0 – 10
 mittelgradig
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
20 – 40
 schwer
(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)
50 – 60
 besonders schwer
(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)
70 – 80
Anmerkung 

2.3 Echte Migräne
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen.
 
 leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)
0 – 10
 mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)
20 – 40
 schwere Verlaufsform
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen)
50 – 60

Anmerkung
 

2.4 Periphere Fazialisparese
 
einseitig 
 kosmetisch nur wenig störende Restparese0 – 10
 ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen20 – 30
 komplette Lähmung oder entstellende Kontraktur40
beidseitig komplette Lähmung50