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Home » GdB /GdS-Tabelle: wichtige Infos und Details zur Basis der versorgungsmedizinischen Grundsätze » Hör- und Gleichgewichtsorgan

Hör- und Gleichgewichtsorgan

Wenn einer der fünf Sinne beeinträchtigt ist bzw. komplett ausfällt, wird das Leben der Betroffenen in der Regel stark beeinflusst. Dies gilt unter anderem selbstverständlich auch für das Hören. Mit dem Ohr ist jedoch noch ein weiterer Bereich verbunden: das Gleichgewicht.

Wurde das Gleichgewichtsorgan geschädigt, ist es vielen Betroffenen nicht mehr möglich, ihrem Alltag in gewohnter Weise nachzugehen.

Viele Schädigungen, die das Hör- und Gleichgewichtsorgan betreffen, können angeboren sein. Andere sind erworben. Um abschließend zu bewerten, wie weit die betreffenden Hörstörungen schon fortgeschritten sind, braucht es unter anderem ein Ton- und Sprachaudiogramm. Mit seiner Hilfe kann ermittelt werden, um wie viel Prozent die Hörfähigkeit nachgelassen hat. Damit den Betroffenen nicht allzu viele Nachteile entstehen, kann ein Hörverlust in vielen Fällen durch moderne Hörhilfen ausgeglichen werden.

Oftmals zeigen sich die entsprechenden Schädigungen auch in Kombination mit weiteren Beschwerden, wie zum Beispiel Ohrgeräuschen oder Artikulationsstörungen. Ist das Gleichgewichtsorgan im Ohr betroffen, leiden die Patienten oft unter Schwindel.

Angeborene Taubheit/ in der Kindheit erworbene Taubheit/ an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

Ist die Taubheit angeboren bzw. bis zum siebten Lebensjahr erworben und liegt eine schwere Störung des Spracherwerbs vor, schlägt sich dies in der Regel mit einer 100prozentigen (Schwer-)Behinderung nieder.

Auch wenn die Taubheit später erworben wurde und die Sprachstörungen insofern schwer sind als dass ein geringer Sprachschatz vorliegt und die Laute nur schwer verständlich sind, ist eine 100% Schwerbehinderung keine Seltenheit.

Weitere Abstufungen können sich jedoch auch mit Hinblick auf die Ausprägung der Sprachstörung ergeben.

Hörverlust

Liegt ein dauerhafter Hörverlust vor, helfen einschlägige Untersuchungen dabei, die Situation besser einzuschätzen.

Bei der Einteilung in einen bestimmten GdS sollte nie außer Acht gelassen werden, dass eine Hörschädigung durchaus dazu beitragen kann, dass sich ein Mensch im Laufe der Zeit isoliert. Oder anders: die psychologischen Folgen sollten hier nicht unterschätzt werden.

Weitere Einschränkungen zeigen sich oft auch im beruflichen Alltag. Hier sind viele Arbeitnehmer auf ein einwandfreies (oder zumindest auf ein gutes) Gehör angewiesen. Wer einen teilweisen oder vollständigen Hörverlust erlitten hat, kann seinem ursprünglichen Job oft nicht mehr nachgehen und muss sich entsprechend umorientieren.

Gleichgewichtsstörungen

Probleme im Bereich des Gehörs gehen unter anderem oft mit Gleichgewichtsstörungen einher. Dies liegt unter anderem daran, dass das Gleichgewichtsorgan im Ohr sitzt und so – je nach Beschwerdebild – schnell in Mitleidenschaft gezogen wird.

Ist der Alltag der Menschen „nur“ leicht beeinträchtigt, schlägt sich dies meist nur geringfügig mit zwischen 0 und 10 Prozent im GdS nieder. Kommt es jedoch regelmäßig zu heftigem Schwindel und Unsicherheit beim Gehen, werden bis zu 70 Prozent gewährt.

Wer ohne eine Art von Unterstützung nicht gehen bzw. stehen kann, wird meist in einen 80prozentigen Grad der (Schwer-)Behinderung eingeordnet.

Ohrgeräusche, Menière-Krankheit, chronische Mittelohrentzündung

Die Auswirkungen, die Ohrgeräusche, Menière-Krankheit, chronische Mittelohrentzündung mit sich bringen, können sich in ihrer Intensität deutlich voneinander unterscheiden.

Ob bzw. inwieweit die Betroffenen unter den Auswirkungen leiden (oder nicht), ist in vielen Fällen auch von der psychischen Stabilität des Betroffenen abhängig. In vielen Fällen kann eine Psychotherapie den Patienten dabei helfen, die Situation besser einzuordnen.

Verlust einer Ohrmuschel

Der Verlust einer Ohrmuschel ist oft die Folge eines Unfalls. Nicht immer ist hiermit auch ein kompletter Verlust des Hörvermögens verbunden.

Sofern sich hieraus „nur“ optische Beschwerden ergeben, werden in der Regel 20 Prozent GdS gewährt. Grundsätzlich ist es hier jedoch – wie in vielen anderen Bereichen auch – wichtig, immer auch die psychologischen Folgen der Einschränkung zu berücksichtigen.

Im Falle eines Hörverlusts können beispielsweise unter anderem auch Angst- und Panikattacken den Alltag der Betroffenen bestimmen.

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen 
 angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang100
 später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)100
 sonst je nach Sprachstörung80 – 90

Anmerkung
 

5.2 Hörverlust
 

5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):

Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen).
Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 x Verständnisquote bei 60 dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB, Summe dividiert durch 2.
 

5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):

5.2.3 3-Frequenztabelle nach Röser 1980
für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:

5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:

Tabelle D

Anmerkung
 

5.3 Gleichgewichtsstörungen
 
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS) 

ohne wesentliche Folgen
 
 beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z.B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung)
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z.B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen)
stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen)
keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen
0 – 10
mit leichten Folgen 
 leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen,
stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe
20
mit mittelgradigen Folgen 
 stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen,
heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen
deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe
30 – 40
mit schweren Folgen 
 heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich50 – 70
 bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen80

Ohrgeräusche (Tinnitus)
 
 ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen0 – 10
 mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen20
 mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen)30 – 40
 mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mindestens50
Anmerkung 

Menière-Krankheit
 
 ein bis zwei Anfälle im Jahr0 – 10
 häufigere Anfälle, je nach Schweregrad20 – 40
 mehrmals monatlich schwere Anfälle50
 Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten. 

5.4 Chronische Mittelohrentzündung
 
 ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion0
 einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion10
 andauernd beidseitige Sekretion20

Radikaloperationshöhle
 
 reizlos0
 bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion 
       einseitig10
       beidseitig20

5.5 Verlust einer Ohrmuschel
20