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Home » GdB /GdS-Tabelle: wichtige Infos und Details zur Basis der versorgungsmedizinischen Grundsätze » Erkrankungen der Harnorgane und Versorgungsmedizinische Grundsätze

Erkrankungen der Harnorgane und Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das menschliche Harnsystem ist sehr komplex und dementsprechend in manchen Bereichen auch anfällig. Je nach Ausmaß der Beschwerden kann es hier unter anderem auch möglich sein, dass die Symptome mit Hinblick auf GdS Richtlinien eine Rolle spielen.

Doch gehört hierbei eigentlich genau zu den Harnorganen und welche Art von Beschwerden können hervorgerufen werden?

Die folgende Auflistung zeigt, wie weitläufig dieser Bereich sein kann und informiert gleichzeitig über mögliche Grade der Behinderung. Wie immer gilt jedoch auch hier, dass Beschwerden sehr individuell sein können. Daher obliegt es oft der spezifischen Einschätzung, welcher Behinderungsgrad im Einzelfall eingeräumt werden kann.

Nierenschäden

Auch wenn es in der Regel oft problemlos möglich ist, mit nur einer Niere zu leben, können Schäden in diesem Bereich die Lebensqualität der Betroffenen stark einschränken. Unter anderem kann es beispielsweise sein, dass:

  • eine Niere ausfällt bzw. fehlt
  • die Nierenfunktion eingeschränkt wird
  • sich das Nierenhohlsystem erweitert
  • Nierensteine entstehen
  • der betroffene unter schmerzhaften Koliken leidet
  • Tumoren im Bereich der Nieren entstehen

usw.. Einige dieser Krankheitsbilder müssen für die Betroffenen nicht mit Beschwerden verbunden sein. Manchmal kommen sie sogar komplett symptomlos daher. Auf der anderen Seite kann es sein, dass die Patienten jedoch – zum Beispiel im Falle der Koliken – unter extremen Schmerzen leiden und ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können.

In diesen Fällen gelten sie oft als schwerbehindert.

Schäden im Bereich der Harnwege

Harnwegsentzündungen können sowohl chronisch als auch akut verlaufen und auch mit Hinblick auf den Behindertengrad eine Rolle spielen. Leidet der Betroffene beispielsweise unter Miktionsstörungen, ist ein Behindertengrad von bis zu 40 Prozent möglich.

Schäden im Bereich der Harnwege können auch zu Entleerungsstörungen der Blase führen. Manchmal sind solche Symptome auch mit Begleiterscheinungen im Bereich der Haut verbunden.

Blasentumore

Wurde ein bösartiger Blasentumor entfernt, ist es im ersten Schritt wichtig, den Heilungsprozess (laut GdS: zwei Jahre) abzuwarten. Welcher Behinderungsgrad angesetzt wird, ist vor allem von der Art des Tumors bzw. dessen Stadium abhängig. Musste die Blase komplett entfernt und eine künstliche Harnableitung gesetzt werden, kann in der Regel mit einer 80%igen Behinderung gerechnet werden.

Befand sich der Tumor in einem besonders hohen Stadium kann es auch sein, dass der Betroffene zu 100% als Schwerbehinderter gilt.

Harninkontinenz

Eine Harninkontinenz kann den Alltag der Betroffenen auf den Kopf stellen. Während ein leichter Harnabgang bei Belastung noch mit 0 bis 10 Prozent gewertet wird, schlägt eine komplette Harninkontinenz schnell mit 50 Prozent zu Buche. Die Patienten ziehen sich aus Angst vor einem „Unfall“ hier oft zurück und klinken sich so immer mehr aus dem gesellschaftlichen Leben aus. Hier sind diejenigen im Vorteil, die dem Problem gegebenenfalls in Eigenregie ein wenig entgegenwirken können. Gerade in geringeren Ausprägungen wird Harninkontinenz oft mit Stress in Verbindung gebracht. Hier kann mentales Training manchmal helfen.

Erkrankungen der Harnorgane und GDS/GDB-Tabelle

Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.Anmerkung

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

12.1 Nierenschäden
 

12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere
25
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund30

Anmerkung
 

Nierenfehlbildung (z.B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose
 
 ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung0 – 10
 mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung20 – 30
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere 
 mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten0 – 10
 mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten20 – 30
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z.B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)0 – 10

12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden
rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit
10 – 30

Nephrotisches Syndrom
 
 kompensiert (keine Ödeme)20 – 30
 dekompensiert (mit Ödemen)40 – 50
 bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung50

12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.

Nierenfunktionseinschränkung
 
 leichten Grades
(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35-50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)
20 – 30
 (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)40
 mittleren Grades
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit)
50 – 70
 schweren Grades
(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)
80 – 100

Anmerkung
 

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere
 
 leichten Grades40 – 50
 mittleren Grades60 – 80
 schweren Grades90 – 100
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)100

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.

Anmerkung

12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
 nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)50
 nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)50

Anmerkung
 

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
 
 nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) 
       im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M060
       in höheren Stadien wenigstens80
 nach Entfernung eines Nierenbeckentumors 
       im Stadium (T1 bisT 2) N0 M060
       in höheren Stadien wenigstens80
 nach Entfernung eines Nephroblastoms 
       im Stadium I und II60
       in höheren Stadien wenigstens80

Anmerkung
 

12.2 Schäden der Harnwege
 

12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)
 
 leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)0 – 10
 stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)20 – 40
 chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)50 – 70

12.2.2 Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z.B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.
Entleerungsstörungen der Blase 
 leichten Grades
(z.B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)
10
 stärkeren Grades
(z.B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)
20 – 40
 mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen50

Anmerkung
 

12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
 
 nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1)50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren 
 nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)50
 nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M060
 mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung80
 nach Entfernung in höheren Stadien100

Anmerkung
 

12.2.4 Harninkontinenz
 
 relative 
       leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I)0 – 10
       Harnabgang tags und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II-III)20 – 40
 völlige Harninkontinenz50
       bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit60 – 70
 nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion20

Anmerkung
 

Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz
10
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre30 – 50
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) 
 in den Darm30
 nach außen 
        mit guter Versorgungsmöglichkeit50
       sonst (z.B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)60 – 80
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen30