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GdB /GdS-Tabelle

Inhalte der GdS / GdB – Tabelle

Kopf und Gesicht

Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung

Periphere Fazialisparese

Nervensystem und Psyche

Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter

Hirnschäden

Nervensystem und Psyche

Demenz

Depressionen

Autismus

Schizophrene und affektive Psychose

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Rückenmarkschäden

Multiple Sklerose

Lähmungen


Sehorgan

  • Verlust eines Auges
  • Linsenverlust
  • Augenmuskellähmungen, Strabismus
  • Augentumor
  • Gesichtsfeldausfälle
  • Ausfall des Farbensinns
  • Hornhauttransplantation
  • Schädigung des Auges bzw. Sehorganes

Hör- und Gleichgewichtsorgan

Hörverlust

Gleichgewichtsstörungen

Chronische Mittelohrentzündung

Verlust einer Ohrmuschel

Nase

Völliger Verlust der Nase

Stinknase (Ozaena)

Völliger Verlust des Riechvermögens

Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

Lippendefekt

Schwere Funktionsstörung der Zunge

Verlust eines Teiles des Unterkiefers

Umfassender Zahnverlust

Ausgedehnter Defekt des Gaumens

Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern

Schluckstörungen

Verlust des Kehlkopfes

Tracheostoma

Funktionelle und organische Stimmstörungen

Artikulationsstörungen

Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs

Chronische Bronchitis, Bronchiektasen

Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

Heilungsbewährung nach Lungentransplantation

Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion

Bronchialasthma bei Kindern

Schlaf-Apnoe-Syndrom

Tuberkulose

Sarkoidos

Herz und Kreislauf

Krankheiten des Herzens

Einschränkung der Herzleistung

Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen

Herzinfarkt

Heilungsbewährung nach Herztransplantation

Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel

Rhythmusstörungen

Gefäßkrankheiten

Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen

Größere gefäßchirurgische Eingriff

Unkomplizierte Krampfadern

Hypertonie (Bluthochdruck)

Verdauungsorgane

Speiseröhrenkrankheiten

Magen- und Darmkrankheiten

Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden

Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion)

Bauchfellverwachsungen

Hämorrhoiden

Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse

Chronische Hepatitis

Fibrose der Leber ohne Komplikationen

Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion

Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors

Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis

Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)

Brüche (Hernien)

Leisten- oder Schenkelbruch

Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie

Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation)

Harnorgane

Nierenschäden

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion

Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion

Heilungsbewährung nach Nierentransplantation

Schäden der Harnwege

Chronische Harnwegsentzündungen

Entleerungsstörungen der Blase

Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen Blasentumors

Harninkontinenz

Männliche Geschlechtsorgane

Verlust des Penis

Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens

Hydrozele (sog. Wasserbruch)

Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen Hodentumors

Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie

Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen Prostatatumors

Weibliche Geschlechtsorgane

Verlust der Brust (Mastektomie)

Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität

Verlust eines Eierstockes

Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe

Endometriose

Scheidenfisteln

Stoffwechsel, innere Sekretion

Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

Gicht

Fettstoffwechselkrankheit

Phenylketonurie

Mukoviszidose (zystische Fibrose)

Schilddrüsenkrankheiten

Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)

Porphyrien

Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Hodgkin-Krankheit

Non-Hodgkin-Lymphome

Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Anämien

Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten

Immundefekte

Plasmozytom (Myelom)

Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

Polycythaemia vera

Essentielle Thrombozythämie

Juvenile myelomonozytäre Leukämie

Akute Leukämien

Myelodysplastische Syndrome

Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Haut

Ekzeme

Chronisch rezidivierende Urtikaria / Quincke-Ödem

Akne

Rosazea, Rhinophym

Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes (z.B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)

Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus, Pemphigoide)

Psoriasis vulgaris

Erythrodermien

Ichthyosis

Mykosen

Totaler Haarausfall

Naevus

Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut

Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Allgemeines

Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit)

Kollagenosen (z.B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis)

Vaskulitiden (z.B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)

Nicht-entzündliche Krankheiten der Weichteile

Fibromyalgie

Chronische Osteomyelitis

Muskelkrankheiten

Kleinwuchs

Großwuchs

Wirbelsäulenschäden

Beckenschäden

Gliedmaßenschäden, Allgemeines

Endoprothesen der Gelenke

Schäden der oberen Gliedmaßen

Schäden der unteren Gliedmaßen

Wichtige Infos Und Details Zur Basis Der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Wer sich mit den Vorgaben rund um die versorgungsmedizinischen Grundsätze befasst, stößt vergleichsweise rasch auf die GdB Tabelle. Mit ihrer Hilfe ist es immerhin möglich, den Behinderungsgrad eines jeden Menschen individuell festzulegen – und zwar unabhängig davon, ob dieser unter physischen oder psychischen Einschränkungen leidet.

Damit genau das jedoch funktionieren kann, ist es wichtig, zu wissen, worauf bei einer entsprechenden Einteilung geachtet werden muss und wo etwaige Probleme bei der Zuteilung auftreten können.

Besonders wichtig: das Versorgungsamt entscheidet

Die GdB Tabelle kann von jedem eingesehen werden. Die letztendliche Entscheidung über den jeweiligen Behinderungsgrad fällt jedoch das zuständige Versorgungsamt.

Manchmal dauert es nur wenige Wochen, manchmal auch mehrere Monate bis hier die schlussendliche Einordnung erfolgt. Denn: in einigen Fällen kann nur auf der Basis mehrerer Gutachten entschieden werden.

Die Mitarbeiter des Versorgungsamtes treffen besagte Entscheidung übrigens immer auf der Basis der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Worum handelt es sich bei der GdB Tabelle genau?

Die GdB Tabelle bildet einen wichtigen Bestandteil der versorgungsmedizinischen Grundsätze. Auf ihrer Basis wird entschieden, inwieweit die Betroffenen durch die entsprechenden Einschränkungen geschädigt wurden bzw. sind. Auf Grundlage der entsprechenden Werte kann dann der Grad der Behinderung festgelegt werden.

In besagter Tabelle werden eine Vielzahl von Befunden und Krankheiten aufgeführt. Diese werden wiederrum mit verschiedenen Behinderungsgraden verknüpft. Die Einordnung basiert auf Zehner-Sprüngen und findet ab einem Wert von 20 statt. Die Obergrenze ist bei einer 100%igen Schwerbehinderung erreicht.

GdB oder GdS?

Bei der GdB Tabelle handelt es sich um dasselbe Dokument wie bei der GdS Tabelle. Während „GdB“ jedoch mit „Grad der Behinderung“ übersetzt wird, steht „GdS“ für Grad der Schädigung. Dementsprechend meinen GdB und GdS dasselbe.

Welche Auswirkungen hat der Behinderten- auf den Pflegegrad?

Behinderten- und Pflegegrad sind in der Praxis enger miteinander verknüpft, als es auf den ersten Blick den Anschein haben mag.

Wer beispielsweise in der GdB Tabelle in einen bestimmten Behindertengrad eingeordnet wurde, kann gegebenenfalls auch mit einem bestimmten Pflegegrad bedacht werden.

Wie hoch dieser im Einzelnen ist, ist natürlich unter anderem auch wieder von dem jeweiligen Behindertengrad abhängig. Wie so oft gilt es hierbei, die individuellen Einzelvoraussetzungen zu prüfen.

Die Inhalte der GdB Tabelle im Detail

In der GdB Tabelle werden die Beeinträchtigungen aufgeführt, die sich unter anderem auf:

  • den Kopf
  • das Gesicht
  • die Haltungsorgane
  • die Bewegungsorgane
  • das Nervensystem
  • die Psyche (zum Beispiel Psychosen oder Depressionen)
  • Drogen- und Alkoholabhängigkeit
  • chronische Erkrankungen

beziehen. Aber: damit die verschiedenen Einschränkungen – beispielsweise gerade im Bereich der Psyche – anerkannt werden, müssen in der Regel Gutachten erstellt und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist daher zwar von Vorteil, sich als Betroffener selbst mit der GdB Tabelle und ihren Inhalten zu befassen, eine Garantie dafür, dass die Schädigungen jedoch auch in dem gewünschten Umfang anerkannt werden, gibt es leider nicht.

Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die GdB Tabelle bei Weitem nicht vollständig ist. Denn: um den jeweiligen Grad der Behinderung auszumachen, werden nur die Schäden berücksichtigt, auf deren alleiniger Basis ein Behinderungsgrad von 10 (oder mehr) gewährleistet werden könnte. Hierbei gilt: die Beeinträchtigung, die den höchsten Behinderungsgrad hervorruft, wird als Basis genommen. Weitere Beschwerden können dann jedoch „aufaddiert“ werden. So errechnet sich der Gesamt-Behinderungsgrad.

Sollte sich herausstellen, dass eine bestimmte Einschränkung per se nicht vertreten ist, wird nach Beschwerden mit einer ähnlichen Symptomatik gesucht.

Umso wichtiger ist es daher, als Betroffener möglichst transparent mit seinen Beschwerden umzugehen, viele Infos zu liefern und selbstverständlich auch für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Somit fällt es den Gutachtern oft leichter, einen Einblick zu erhalten und eine noch fundiertere Einordnung vorzunehmen.

Schritt für Schritt: Wie wird im Alltag mit der GdB Tabelle gearbeitet?

Auf Basis der GdB Tabelle soll auf faire Weise festgelegt werden, wie stark die jeweils Betroffenen von ihren Beschwerden bzw. einer Schädigung eingeschränkt werden. Damit genau das funktionieren kann, ist es wichtig, Schritt für Schritt vorzugehen.

Im Alltag gestaltet sich das Ganze wie folgt:

  1. Zunächst wird der Antrag seitens der Betroffenen ausgefüllt und an die zuständige Stelle gesendet.
  2. Hier begutachten Ärzte mit einer sozialmedizinischen Ausbildung die eingereichten Dokumente.
  3. Nun entscheidet der ärztliche Dienst, ob es möglich ist, auf Basis der eingereichten Dokumente bereits eine entsprechende Einstufung in einen Behinderungsgrad vorzunehmen.
  4. Falls nicht, schließen sich zusätzliche Untersuchungen an.

Wurde dann eine Entscheidung getroffen, wird der entsprechende Bescheid versendet. Aus ihm lässt sich der ermittelte Grad der Behinderung ablesen. Wer mit der jeweiligen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann selbstverständlich auch Widerspruch einlegen. Je nach Aktenlage und individuellem Streitfall ist es spätestens jetzt an der Zeit, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Denn: bei einem Behinderungsgrad handelt es sich keineswegs nur um eine Zahl auf dem Papier! Je nach Einstufung stehen den Betroffenen auch weitere Rechte, wie zum Beispiel ein umfassender Kündigungsschutz, zu.

Kurz: bei der GdB Tabelle handelt es sich um eines der grundlegenden Dokumente, wenn es darum geht, die Basis für eine fundierte Festlegung eines Behindertengrades vorzunehmen. Sowohl die Betroffenen selbst als auch die jeweils beauftragten Gutachter können sich hier informieren und so dafür sorgen, dass einem fairen Gutachten nichts mehr im Wege steht. Leider berücksichtigt die GdB Tabelle nicht alle Beschwerden und Einschränkungen, so dass es manchmal nötig ist, ähnliche Krankheitsbilder zu finden und diese zu bewerten.


Seit dem 01.01.2009 gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung, welche am 10.12.2008 in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung ersetzt die bis dahin anzuwendenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“. Die Versorgungsmedizin-Verordnung dient der Feststellung des Ausmaßes auszugleichender Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung.

Die Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008 ist fortgeschrieben worden durch die Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 01.03.2010, die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.2010, die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010 sowie die Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 28.10.2011.

Inhalt der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung:

  • Teil A: Allgemeine Grundsätze
  • Teil B: GdS-Tabelle
  • Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
  • Teil D: Merkzeichen

Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.

Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.

Teil B: Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle

Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung – ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.

Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.