 Die Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008 ist
fortgeschrieben worden durch die
Erste
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
01.03.2010,
die
Zweite Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.2010,
die Dritte Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010
sowie
die Vierte
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
28.10.2011.
Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 1. März 2010 (BGBl. 2010, 249)
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Anlage zu
§ 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
amtliche Begründung:
Die in der Anlage zu
§ 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sind auf der Grundlage des
aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft fortzuentwickeln.
Dabei sind die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anzuwenden.
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin hat eine
Anpassung der Anlage an den aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft und der versorgungsmedizinischen Erfordernisse
empfohlen.
Mit zusätzlichen Kosten ist nicht zu rechnen, da es sich um
redaktionelle Änderungen sowie um Anpassungen an die gültige
medizinische Terminologie und den aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft handelt. Die Beurteilungsmaßstäbe werden nicht
wesentlich verändert.
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2412) wird wie folgt geändert:
1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd werden nach
dem Wort "Kindern" die Wörter "und Jugendlichen" eingefügt.
amtliche Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung. In der
gutachtlichen Praxis wurde ein Widerspruch darin gesehen, dass
Hilflosigkeit bis zum Abschluss der speziellen Schulausbildung für
Sehbehinderte nur bei sehbehinderten Kindern angenommen werden soll,
obwohl heute diese Schulausbildung regelhaft in das Jugendalter
hineinreicht. Der neue Wortlaut macht deutlich, dass Hilflosigkeit
stets bis zum Abschluss der speziellen Schulausbildung anzunehmen
ist, auch wenn die Schulausbildung erst im Jugendalter abgeschlossen
wird.
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:
"3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen
durch psychotrope Substanzen Der schädliche Gebrauch psychotroper
Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt
keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein
oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in
der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt
vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei
der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- starker Wunsch (Drang), die Substanz zu
konsumieren,
- verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum
betreffend,
- Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des
Substanzkonsums,
- fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher
Folgen,
- Toleranzentwicklung,
- körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.
Es gelten folgende GdS-Werte:
Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen
Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS
0-20.
Bei Abhängigkeit:
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
30-40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
50-70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
80-100.
Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit
einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht,
muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des
Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein
GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder
hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere
Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.
Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach
Teil B Nummer 3.7 zu bewerten."
amtliche Begründung:
Der bisherige Wortlaut entsprach dem Wortlaut
der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil
2 SGB IX)" von 1996. Mit der vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin am 4. November 2009 verabschiedeten Neufassung
wird der Wortlaut an die derzeitige medizinischwissenschaftliche
Nomenklatur angepasst, die sich aus der International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems 10 (ICD 10)
ergibt. Der dort vorgegebene Bezug zwischen Abhängigkeit und
psychotropen Substanzen wird übernommen. Die Abhängigkeit von
Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt allein in der
Regel keine Teilhabebeeinträchtigung, da in der Regel weder ein
Rauschzustand noch andauernde psychische Funktionsbeeinträchtigungen
auftreten. Zur Klarstellung der Definition von
Abhängigkeitssyndromen werden zusätzlich Diagnosekriterien für die
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen (in Anlehnung an die
Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV-TR))
aufgenommen. Die Aufnahme der Kriterien entspricht dem Wunsch der
Länder nach klaren diagnostischen Vorgaben. Die GdS-Tabelle wird in
Anlehnung an die Beurteilung anderer psychischer und
Verhaltensstörungen modifiziert. Eine Änderung der
Beurteilungsmaßstäbe beinhaltet dies nicht. Die Ergänzungen sind
Grundlage für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen
Sachverhalten einheitliche Bewertung derartiger
Gesundheitsstörungen.
Nach dem bisherigen Wortlaut war der GdS bei
nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher
Einschränkung der Willensfreiheit nicht niedriger als mit 50 zu
bewerten. Zusätzlich war bei Abstinenz nach nachgewiesener
Abhängigkeit eine Heilungsbewährung zu berücksichtigen. Der Begriff
"nachgewiesene Abhängigkeit" kommt nun nicht mehr vor. Zur
Klarstellung erfolgt der Hinweis "zuvor mit einem GdS von mindestens
50".
b) In Nummer 10.2.2 werden die Wörter "nach Entfernung eines
malignen Darmtumors im Frühstadium" durch die Wörter "nach
Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0"
ersetzt.
amtliche Begründung:
Das Wort "Frühstadium" im Satz "nach
Entfernung eines malignen Darmtumors im Frühstadium oder von
lokalisierten Darmkarzinoiden" hat in der Begutachtung zu
Missverständnissen geführt. Um eine exakte, einheitliche und
reproduzierbare Begutachtung zu gewährleisten, wurde es - gemäß der
von der Union internationale contre le cancer (U-ICC) eingeführten
international anerkannten TNM-Klassifikation - durch den Begriff
"Stadium (T1 bis T2) N0 M0" ersetzt, ohne die Beurteilungsmaßstäbe
zu verändern.
c) In Nummer 12.1.4 werden die Wörter "mit Entfernung der Niere"
und die Wörter "einschließlich Niere und Harnleiter" gestrichen.
amtliche Begründung:
Lange Zeit war die radikale Nephrektomie
(vollständige Entfernung einer Niere) Standardtherapie des operablen
malignen Nierentumors. Seit Jahren steigt der Anteil der
Nierenteilresektionen (Nierenteilentfernungen) wegen dieser
Erkrankung kontinuierlich an. Gemäß den neuen Leitlinien der
European Association of Urologists (EAU) gilt die
Nierenteilresektion bei organbegrenzten malignen Tumoren mit einem
Durchmesser von unter 4 cm und gesunder kontralateraler Niere
inzwischen als Standardtherapie. Selbst bei großen Tumoren mit einem
Durchmesser von über 7 cm stieg die Teilresektionsrate nach einer
Analyse des US-amerikanischen Krebsregisters von 4,6 % im Jahre 1988
auf 17,6 % im Jahre 2001 deutlich an. Dies führte nicht zu einer
Veränderung der Prognose (vgl. Dtsch Ärztebl Int 2009; 106(8)
117-22). Mit der Streichung der Wörter "mit Entfernung der Niere"
und "einschließlich Niere und Harnwege" wird der Wortlaut dem
geltenden Stand der medizinischen Wissenschaft angeglichen, ohne die
Beurteilungsmaßstäbe wesentlich zu verändern.
d) In Nummer 18.4 werden die Wörter "Die Fibromyalgie und
ähnliche Somatisierungs-Syndrome (zum Beispiel CFS/MCS)" durch die
Wörter "Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die
Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome" ersetzt.
amtliche Begründung:
Fibromyalgie wird nach ICD 10 dem
rheumatischen Formenkreis zugeordnet. Der bisherige Wortlaut zählte
die Fibromyalgie pauschal zu den somatoformen Störungen. Dies ist
von Betroffenenverbänden kritisiert worden.
3. Teil C wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort "Querschnittsgelähmten"
durch das Wort "Querschnittgelähmten" ersetzt.
b) In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter "Absatz 2" durch
die Wörter "Buchstabe b" und die Wörter "Absätzen 6 oder 7" durch
die Wörter "Buchstabe f oder g" ersetzt.
4. Teil D wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort "Anfallshäufigkeit"
die Wörter "mit einem GdS von wenigstens 70" eingefügt.
amtliche Begründung:
Nach Teil D Nummer 1 Buchstabe e liegt bei
zerebralen Anfallsleiden eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor, wenn die Anfälle mit
mittlerer Häufigkeit und überwiegend am Tag auftreten. Dies bedingt
bei richtiger Anwendung von Teil B Nummer 3.1 unter Berücksichtigung
der tageszeitlichen Verteilung der Anfälle einen Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 70. Die Textänderung dient der
Klarstellung.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Querschnittsgelähmten"
durch das Wort "Querschnittgelähmten" ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Querschnittsgelähmte"
durch das Wort "Querschnittgelähmte" ersetzt.
Anmerkung:
Bei dem Rest handelt sich um redaktionelle
Berichtigungen; wobei statt in 3 a), 4. b) und c) wohl an erster
Stelle statt "Querschnittsgelähmten"
"Querschnittgelähmten" stehen soll.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. März 2010
- - -
Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 14. Juli 2010 (BGBl. 2010, 928)
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des
Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2412), die durch die Verordnung vom 1. März 2010 (BGBl. I S. 249)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
In Teil A Nummer 5 Buchstabe d
Doppelbuchstabe jj werden die Wörter "bei fortbestehender
instabiler Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres" gestrichen.
amtliche Begründung:
Die bisherige Fassung sieht Hilflosigkeit bei
Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus bis zum Alter von 16
Jahren als gegeben an. Dieser Beurteilungsmaßstab bleibt
unverändert. Darüber hinaus handelt es sich stets um eine
Einzelfallentscheidung. Ein ausdrücklicher Hinweis hierauf die
Altersgruppe von 16 bis 18 Jahren betreffend ist entbehrlich.
-
In Teil B wird Nummer 15.1 wie folgt gefasst:
"15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft
keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der
Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den
Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die
Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine
Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der
Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den
Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der
GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine
Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine
dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen
müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung
beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des
Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine
stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie
mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen,
wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker,
der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung
selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche
Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind,
erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte
Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und
Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die
Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können
jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
amtliche Begründung:
Das Bundessozialgericht hat wiederholt,
zuletzt am 23.04.2009 (Az: B 9 SB 3/08 R), gerügt, dass im Abschnitt
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) in den bis Ende 2008 gültigen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" und der
seit dem 01.01.2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
die Auswirkungen des Therapieaufwands bei Diabetes mellitus auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Feststellung des Grads
der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die neue
Fassung von Teil B Nummer 15.1, Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus),
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der VersMedV)
wurde unter Beachtung der Vorgaben des Bundessozialgerichts auf der
Basis des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin von einer
Arbeitsgruppe ausgewiesener Experten vorgeschlagen und vom
Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin in seiner
Sitzung am 4. November 2009 beschlossen.
Der Beirat stellte ausdrücklich fest, dass
eine gesunde Lebensführung - auch wenn sie zeitaufwändig realisiert
wird - zu keiner Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft
führt. Durch die Formulierung "außergewöhnlich schwer regulierbare
Stoffwechsellage" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
Teilhabebeeinträchtigungen sowohl durch schwere hyperglykämische
Stoffwechselentgleisungen als auch durch Hypoglykämien, die jeweils
der dokumentierten invasiven Fremdhilfe bedürfen, hervorgerufen
werden können. Die neue Bewertung berücksichtigt, dass die Art der
Stoffwechseldysregulation und die Hypoglykämieneigung den
Therapieaufwand und somit die Teilhabebeeinträchtigung bedingt. Der
Therapieaufwand, insbesondere die ständige notwendige Anpassung der
Insulindosis, muss dokumentiert sein, um die
Teilhabebeeinträchtigung und somit den GdS beurteilen zu können.
Einschnitte in der Lebensführung zeigen sich z. B. bei der Planung
des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der
Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2010
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
- - -
Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010, 2124)
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I
S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt
geändert:
a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich
allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen
gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und
emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen
Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis
zum 18. Lebensjahr anzunehmen."
amtliche Begründung:
Der Wortlaut wird an die derzeitige
medizinisch-wissenschaftliche Nomenklatur angepasst, die
sich aus der International Statistical Classification of
Diseases and Related Health Problems 10 (ICD 10) in der
deutschen Fassung (ICD-10-GM Version 2010) ergibt. Der
erheblichen Varianz der Ausprägung dieser besonderen im
Kindesalter beginnenden psychischen Störungen wird mit der
Angabe eines Mindest-GdS Rechnung getragen. Aufgrund der
neuronalen Veränderungen in Pubertät und Adoleszenz besteht
in diesen Lebensphasen häufig eine hohe
Krankheitsausprägung.
b) In Doppelbuchstabe dd werden die
Wörter "Beendigung der speziellen Schulausbildung für
Sehbehinderte" durch die Wörter "Vollendung des 18.
Lebensjahres" ersetzt.
amtliche Begründung:
Der in der VersMedV verwendete Begriff "spezielle
Schulausbildung für Sehbehinderte" ist nicht einheitlich
definiert. Die Integration in die Regelschule ist
mittlerweile häufig. Hilflosigkeit ist weder an eine
spezielle noch an die Schulausbildung überhaupt gebunden.
Daher ist es sinnvoll, Hilflosigkeit bei Sehbehinderung an
das Lebensalter, und zwar die Vollendung des 18.
Lebensjahres, zu binden. Mit dieser Formulierung sind auch
Jugendliche eingeschlossen, die sich in einer beruflichen
Ausbildung befinden.
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.5 werden die Wörter
"Autistische Syndrome
leichte Formen (z. B. Typ Asperger)
50 - 80
sonst
100"
durch die Wörter
"Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der
Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS
nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere
frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt
der GdS 10 - 20,
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten
beträgt der GdS 30 - 40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
beträgt der GdS 50 - 70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
beträgt der GdS 80 - 100.
Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM
Version 2010 müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen
insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche
(wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner
Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne
besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch
Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer
über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden
Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten
liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche
nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen
Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere
soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die
Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung
nicht möglich ist."
ersetzt.
amtliche Begründung:
Der Wortlaut wird an die derzeitige
medizinisch-wissenschaftliche Nomenklatur angepasst,
die sich aus der International Statistical
Classification of Diseases and Related Health
Problems 10 (ICD 10) in der deutschen Fassung
(ICD-10-GM Version 2010) ergibt. Es handelt sich um
angeborene Störungen. Eine Behinderung liegt erst ab
Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Es besteht
eine große Varianz der Ausprägung. Eine
wissenschaftlich anerkannte, allgemein verbindliche
Übereinkunft über die Definition von Schweregraden
bei tief greifenden Entwicklungsstörungen besteht
derzeit nicht. Das Ausmaß der
Teilhabebeeinträchtigung wird bei diesen Störungen
insbesondere durch eine mangelnde
Integrationsfähigkeit der Betroffenen und der daraus
resultierenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten
bestimmt. Die GdS-Einstufung erfolgt in Anlehnung an
die Beurteilung anderer psychischer und
Verhaltensstörungen. Die Ergänzungen sind Grundlage
für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen
Sachverhalten einheitliche Bewertung der
Teilhabebeeinträchtigung bei diesen
Gesundheitsstörungen.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:
"Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den
Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen;
Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen
zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder
Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des
Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu
prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend
eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung
erlauben."
amtliche Begründung:
Die Empfehlungen der Deutschen
Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) zur
Sehschärfebestimmung sehen für den allgemeinen
Sehtest eine Darbietungszeit von bis zu zehn
Sekunden pro Landolt-Ring vor. Um eine
Ungleichbehandlung zu vermeiden, wird der Satz "Bei
Nystagmus richtet sich der GdS nach der Sehschärfe,
die bei einer Lesezeit von maximal einer Sekunde pro
Landolt-Ring festgestellt wird." in Teil B Nummer 4
gestrichen. Damit wird der vorher bestehende
Widerspruch zu den Empfehlungen der DOG zum
allgemeinen Sehtest ausgeräumt.
bb) Im dritten Absatz werden vor dem Wort "nur" die
Wörter "zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen"
eingefügt und die Angabe "III/4" durch die Angabe
"III/4e" ersetzt.
amtliche Begründung:
Die Ergänzung "zur Feststellung von
Gesichtsfeldausfällen" ist notwendig, da zum Ausschluss eines
pathologischen Befundes das Ergebnis einer statischen Perimetrie
verwendet werden kann. Zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen
müssen jedoch weiterhin Ergebnisse der manuell-kinetischen
Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden.
Der Zusatz "e" präzisiert die Leuchtdichte der anzuwendenden
Reizmarke.
cc) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
"4.2 Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare
Kunstlinse oder Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges
Sehschärfe 0,4 und mehr
10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4
20
Sehschärfe weniger als 0,1
25 - 30
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide
Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der
Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der
Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei
Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach
der Restsehschärfe."
amtliche Begründung:
Die pauschale Addition eines GdS von 10 zu
dem sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebenden GdS bei durch
intraokulare Kunstlinse oder durch Kontaktlinse korrigiertem
Linsenverlust beider Augen (wie bisher in der VersMedV festgelegt)
ist nicht immer gerechtfertigt. Abhängig von der Sehschärfe beider
Augen kommt es entweder zu keiner oder zu einer wesentlichen
Erhöhung der Teilhabebeeinträchtigung. Die Minderung des
Kontrastsehens und die Verstärkung der Blendempfindlichkeit kann die
Teilhabebeeinträchtigung wesentlich verstärken. Diesen Umständen
wird durch die Neuformulierung Rechnung getragen.
c) In Nummer 18.12 werden die Wörter
|
"18.12
Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdS
abhängig von der verbliebenen
Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit.
Folgende Mindest-GdS sind angemessen:
|
|
Hüftgelenk
|
|
|
einseitig
|
20
|
|
beidseitig
|
40
|
|
Kniegelenk
|
|
|
einseitig
|
30
|
|
beidseitig
|
50
|
|
Endoprothesen anderer großer Gelenke sind
entsprechend den Kniegelenksendoprothesen zu
bewerten.”
|
durch die Wörter
|
"18.12
Endoprothesen
Es werden Mindest-GdS angegeben, die für
Endoprothesen bei bestmöglichem
Behandlungsergebnis gelten. Bei
eingeschränkter Versorgungsqualität sind
höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere
beeinträchtigt sein durch
- Beweglichkeits- und
Belastungseinschränkung,
- Nervenschädigung,
- deutliche Muskelminderung,
- ausgeprägte Narbenbildung.
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte
schließen die bei der jeweiligen
Versorgungsart üblicherweise gebotenen
Beschränkungen ein.
Hüftgelenk
bei einseitiger
Endoprothese beträgt der GdS mindestens 10,
bei beidseitiger
Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20;
Kniegelenk
bei einseitiger
Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
20
bei beidseitiger
Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
30
bei einseitiger
Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens
10
bei beidseitiger
Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens
20;
Oberes Sprunggelenk
bei einseitiger
Endoprothese beträgt der GdS mindestens 10
bei beidseitiger
Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20;
Schultergelenk
bei einseitiger
Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20
bei beidseitiger
Endoprothese beträgt der GdS mindestens 40;
Ellenbogengelenk
bei einseitiger
Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
30
bei beidseitiger
Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
50;
Kleine Gelenke
Endoprothesen bedingen
keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung."
|
ersetzt.
amtliche Begründung:
Klinische Studien belegen, dass sich das auf die
Teilhabe auswirkende Behandlungsergebnis nach
endoprothetischem Ersatz des Hüft- und Kniegelenks
im Vergleich zu den Erkenntnissen vor 15 Jahren
gebessert hat. Zudem ist der endoprothetische
Gelenkersatz des Schulter-, Ellenbogen- und oberen
Sprunggelenks mittlerweile kein Einzelfall mehr.
Dadurch ist die Bewertung dieser Gelenkendoprothesen
notwendig.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
- - -
Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 28. Oktober 2011 (BGBl. 2153, 2153)
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Teil B der Anlage zu
§ 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der
Kindheit und Jugend".
b) Vor den Wörtern "Eine Behinderung" werden die Sätze "Die
Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen
erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu
berücksichtigen." eingefügt.
c) Vor den Wörtern "Tief greifende Entwicklungsstörungen" wird
die Nummer "3.5.1" eingefügt.
d) Der Satz "Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM
Version 2010 müssen erfüllt sein." vor den Wörtern "Soziale
Anpassungsschwierigkeiten" wird gestrichen.
e) Die Wörter
"Andere emotionale und psychosoziale Störungen
("Verhaltensstörungen") mit lang andauernden erheblichen
Einordnungsschwierigkeiten (zum Beispiel Integration in der
Normalschule nicht möglich) 50 - 80"
werden durch die Sätze
"3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen
ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine
Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
- ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS
10 - 20.
- mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren
Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten,
Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben,
häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem
jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden
Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30 - 40.
- mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht
ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung
ermöglichen, beträgt der GdS 50 - 70.
- mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch
mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS
80 - 100.
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr
als 50.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer
Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach
Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der
Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem
Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten."
ersetzt.
amtliche Begründung (Bundesrat-Drucksache
509/11 vom 29.08.11):
Der Wortlaut der Verhaltens- und emotionalen
Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend wird an die
derzeitige medizinisch-wissenschaftliche Nomenklatur angepasst, die
sich aus der International Statistical Classification of Diseases
and Related Health Problems 10 (ICD 10) in der deutschen Fassung
(ICD-10-GM Version 2011) ergibt. Die Kriterien der Definitionen der
ICD-10-GM Version 2011 werden zugrunde gelegt. Die Notwendigkeit
einer differenzierten Bewertung der hyperkinetischen Störungen und
der Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität (auch
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) und
Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) genannt) ergibt sich aus der
häufigeren Diagnosestellung, den verbesserten Diagnosekriterien und
neuen Erkenntnissen zur Variabilität der Ausprägung.
Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung
vor. Aufgrund der Reifungsprozesse des Gehirns nimmt die Ausprägung
in der Regel ab. Sofern die Erkrankung persistiert, ist ab dem Alter
von 25 Jahren mit einer Teilhabebeeinträchtigung zu rechnen, die
regelhaft nicht mehr als einem GdS von 50 entspricht.
Eine wissenschaftlich anerkannte, allgemein verbindliche
Übereinkunft über die Definition von Schweregraden besteht derzeit
nicht. Das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung wird bei diesen
Störungen insbesondere durch eine mangelnde Integrationsfähigkeit
der Betroffenen und den daraus resultierenden sozialen
Anpassungsschwierigkeiten sowie durch den Betreuungs- und
Therapieaufwand bestimmt. Die GdS-Einstufung erfolgt in Anlehnung an
die Beurteilung anderer psychischer und Verhaltenstörungen.
Die in der ICD aufgeführten Störungen des Sozialverhaltens
und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der
Kindheit und Jugend weisen eine hohe Variabilität auf und
beeinträchtigen seltener die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Das Vorhandensein und die Höhe einer Teilhabebeeinträchtigung muss
bei diesen Störungen im Einzelfall geprüft werden.
- Nummer 16.5 wird wie folgt gefasst:
"16.5 Myeloproliferative und
myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu
bewerten.
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten
zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 -
20.
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach
Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 - 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten
Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je
nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in
Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50
- 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der
GdS 100.
16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ;
chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre
Leukämie
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der
GdS 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten
Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und
Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie.
Der GdS beträgt 50 - 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der
GdS 100.
16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische
Myelofibrose)
Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)
beträgt der GdS 10 - 20.
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der
GdS 30 - 40.
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe
Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50
- 70.
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie,
ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt
der GdS 80 - 100.
16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom
Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen
und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.
16.5.5 Polycythaemia vera
Bei Behandlungsbedürftigkeit
- mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
- mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der
Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40.
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind
analog zu diesen zu bewerten.
16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
Bei Behandlungsbedürftigkeit
- mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
- mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der
Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40.
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind
analog zu diesen zu bewerten.
16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur
akuten myeloischen Leukämie zu bewerten."
amtliche Begründung (Bundesrat-Drucksache
509/11 vom 29.08.11):
Die Neufassung beruht auf der aktuellen
internationalen Klassifikation (WHO Classification of myeloid
neoplasms, 2008). Mit der Einführung neuer Medikamente -
insbesondere den so genannten Tyrosinkinaseinhibitoren - in die
Therapie der myeloproliferativen Neoplasien konnten für einen
Großteil der erkrankten Menschen die Krankheitsauswirkungen
reduziert werden. Geringere Krankheitsauswirkungen, verminderter
Therapieaufwand und Reduktion der Nebenwirkungen der Therapie haben
bei dieser Gruppe Betroffener zu einer verbesserten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft geführt. Diesen Umständen wird durch die
Neuformulierung Rechnung getragen. Aufgrund der nun vorhandenen
unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten bei myeloproliferativen
Erkrankungen ist eine differenzierte Bewertung der
Teilhabebeeinträchtigung notwendig. Die Teilhabebeeinträchtigung ist
abhängig von der Krankheitsausprägung, die die
Behandlungsbedürftigkeit hervorruft. Bei Behandlungsbedürftigkeit
ist eine entsprechend den Kriterien der evidenzbasierten Medizin
notwendige Therapie erforderlich.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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