 Mangels einer Begründungspflicht für ein Klagebegehren kann
eine Betreibensaufforderung i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht schlicht auf
eine Begründung der Klage gerichtet werden, wenn das Klagebegehren (hier GdB
von mindestens 50 und Zuerkennung des Merkzeichens "G") ersichtlich
ist. Im Übrigen muss die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, vom zuständigen
Richter mit vollem Namen unterzeichnet werden, wenn sie eine wirksame
Fristsetzung erzeugen soll.
Gründe:
I.
Mit der am 4. Juni 2010 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter
Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 die Feststellung eines Grades der
Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" (erhebliche Gehbehinderung). Gleichzeitig ersuchte sie um
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten. Die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ging am 17. Juni 2010 ein.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 18.
Juni 2010 aufgefordert, die angekündigte Klagebegründung binnen eines Monats
vorzulegen. Mit richterlichen Verfügungen vom 2. August 2010 und 6. September
2010 hat das SG an die Übersendung der Klagebegründung erinnert und die
Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2010, ihrer
Prozessbevollmächtigten zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 13. Oktober
2010, gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert das
Verfahren zu betreiben, nachdem seit Klageeingang keine Äußerung mehr erfolgt
sei und die Klage trotz Ankündigung und mehrfacher Erinnerung nicht begründet
worden sei. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schriftsatz vom
14. Oktober 2010 mit, dass das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehe und die
Klägerin die Klage begründen werde, sobald alle erforderlichen Angaben und
Unterlagen vorliegen, wofür um angemessene Fristverlängerung gebeten werde.
Das SG wies die Klägerin darauf hin, dass eine Verlängerung der gesetzlichen
Frist nicht in Betracht käme. Auf die richterliche Verfügung vom 24. Januar
2011 ist das Verfahren als erledigt ausgetragen worden. Die Klägerin hat die
Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 begründet und an die ausstehende
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH erinnert. Unter dem 9.
Februar 2011 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von
PKH ab. Die Klage gelte gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG als zurückgenommen.
Überdies seien auch hinreichende Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der
erstmaligen Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs, bei Eingang der Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mangels Klagebegründung
nicht gegeben gewesen. Dagegen hat die Klägerin am 22. Juli 2011 Beschwerde zum
Landessozialgericht erhoben. II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht
eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das SG hat die Bewilligung
von PKH in dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2011 zu Unrecht abgelehnt.
Die Klägerin hat mit Wirkung ab 17. Juni 2010, dem Eingang ihrer Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Anspruch auf
Bewilligung von PKH, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint sowie Kostenarmut gegeben ist
(§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-). Der
unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgs-aussicht ist nach der
ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
verfassungskonform auszulegen. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem
Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings
nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten
jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der PKH dieses Verfahren an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28.
November 2007 -1 BVR 68/07-, bei Juris). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere
schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der
PKH nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von PKH auch
von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache
zugeführt werden können (BVerfG a. a. O.) Vor diesem Hintergrund ist ausgehend
von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine
hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich
maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das
Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und den vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar
und klärungsbedürftig hält.
Nach diesen Maßstäben war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs am 17. Juni 2010, der vollständigen Vorlage
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, eine
hinreichende Erfolgssaussicht des Rechtsschutzbegehrens nicht zu verneinen. Das
SG begründet die mangelnden Erfolgsaussichten zu Unrecht damit, dass die Klage
gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelte und zudem auch zum
Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs in Ermangelung einer
Klagebegründung keinerlei Unterlagen vorlagen, die Anlass zu Ermittlungen von
Amts wegen gegeben hätten.
Zwar mag bei Erlass der Betreibensaufforderung nach dem prozessualen
Verhalten der Klägerin hinreichender Anlass bestanden haben, um am
Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.
Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166, 167 zum ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmal des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in § 102 Abs. 2 SGG).
Gleichwohl liegt eine wirksame Betreibensaufforderung nicht vor, sodass die
gesetzliche Fiktion der Klagerücknahme nicht eingetreten ist.
Gemäß § 92 Abs. 1 SGG muss die Klage neben dem Kläger und dem Beklagten
lediglich den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Stellung eines
bestimmten Klageantrages sowie die Begründung der Klage sind gemäß § 92 Abs.
1 Satz 3 und 4 SGG hingegen nicht zwingend erforderlich, da es sich insoweit nur
um Sollvorschriften handelt. Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass die Klage
gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 gerichtet ist und die Klägerin einen
GdB von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G"
geltend macht. Damit war das Klagebegehren der Klägerin hinreichend deutlich
und bedurfte es zur Aufklärung des medizinisch geprägten Sachverhalts, wie
hier aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts nach dem Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX), grundsätzlich weiterer Ermittlungen durch Einholung
eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Betreibensaufforderung im Sinne des §
102 Abs. 2 Satz 1 SGG lagen vor diesem Hintergrund nicht vor. Mangels einer
Begründungspflicht für das Klagebegehren kann eine Betreibensaufforderung
nicht schlicht auf eine fehlende Begründung der Klage gerichtet werden.
Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen
erheblich, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatschen
bedeutsam sind, die also für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht -
notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Sachentscheidung zu
treffen (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteile vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09
R - sowie - B 13 R 74/09 R -, bei Juris). Diesen Anforderungen genügt die
Betreibensaufforderung vom 8. Oktober 2010 nicht. Das SG hat in der
Betreibensaufforderung nicht dargelegt, welche konkreten Mitwirkungshandlungen
der Klägerin erforderlich sind, um den Rechtsstreits zu entscheiden. Die
Aufforderung formuliert vielmehr keinerlei Mitwirkungshandlungen und erschöpft
sich neben der Aufforderung das Verfahren (wie?) zu betreiben in der bloßen
Mitteilung, dass sich die Klägerin seit dem Klageeingang am 4. Juni 2010 nicht
mehr geäußert hat und die Klage trotz Ankündigung und mehrfacher Erinnerung
nicht begründet worden ist. Der Betreibensaufforderung ist nach dem Wortlaut
somit nicht einmal eine Aufforderung zur Begründung der Klage zu entnehmen,
welches für sich genommen ohne Benennung konkreter Mitwirkungshandlungen - wie
oben ausgeführt - zudem ohnehin nicht ausreichend wäre. Überdies stand bei
Erlass der Betreibensaufforderung aber auch die Entscheidung über das
PKH-Gesuch der Klägerin aus.
Die Aufforderung das Verfahren zu Betreiben muss ferner vom zuständigen
Richter mit vollem Namen unterzeichnet werden, wenn sie eine wirksame
Fristsetzung erzeugen soll. Ein - wie hier - den Namen des Richters abkürzendes
Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht, denn erst die Beifügung
der vollen Unterschrift des Richters macht deutlich, dass es sich bei dem
unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf oder um eine
Routine-Verfügung handelt. (vgl. BSG, Urteile vom 1. Juli 2010 a. a. O.).
Nach alledem ist die verfügte Verfahrenseinstellung wegen Erledigung des
Rechtsstreits infolge fiktiver Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG
rechtsfehlerhaft, zumal die Klägerin vor Ablauf der dreimonatigen
Betreibensaufforderungsfrist mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 zudem auch ihr
Interesse an der Durchführung des Klageverfahrens bekundet hat.
Darüber hinaus hat das SG das Verfahren auf den Fortsetzungsantrag der
Klägerin vom 9. Februar 2011 ebenfalls rechtsfehlerhaft nicht wieder
aufgenommen. Denn bei Streit über den Eintritt der Rücknahmefiktion ist das
Verfahren fortzusetzen und zu prüfen, ob die Klage wirksam durch Rücknahme
erledigt ist, wobei dies durch Urteil festzustellen wäre. Vorliegend kann
jedoch - wie ausgeführt - nicht vom Eintritt der Rücknahmefiktion ausgegangen
werden.
Vor diesem Hintergrund sind dem Klagebegehren der Klägerin hinreichende
Erfolgsaussichten nicht abzusprechen. Das Verfahren ist weder durch Eintritt der
Rücknahmefiktion wirksam beendet worden noch liegen in der Sache hinsichtlich
des Begehrens auf Feststellung eines GdB von 50 und Zuerkennung des Merkzeichens
"G" mangelnde Erfolgsaussichten vor, zumal zwischenzeitlich eine
Klagebegründung vorliegt, in der die Klägerin eine fehlende
Sachverhaltsermittlung im Vorverfahren geltend macht und die Einholung eines
Sachverständigengutachtens auf psychiatrischen Fachgebiet angeregt hat. In
medizinischer Hinsicht besteht danach weiterer Aufklärungsbedarf, dem das SG
nach Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der
ihm gemäß §§ 103, 106 SGG obliegenden Verpflichtung zur umfassenden
Amtsermittlung nachzukommen haben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127
Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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