 Unter welchen Voraussetzungen kann ein hinreichend
wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem von dem Betroffenen angeschuldigten
Ereignis und einem Schaden am Ausßenmeniskus angenommen werden?
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob beim Kläger eine
Wehrdienstbeschädigung - konkret eine Schädigung des linken Meniskus -
vorliegt und ihm daher eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
zu gewähren ist.
Der Kläger ist 1988 geboren.
Im Frühjahr 2005 - noch vor der Wehrdienstzeit - erlitt der Kläger beim
Laufen ein Verdrehtrauma des linken Kniegelenks und stürzte dabei. Danach
erfolgte eine konservative Therapie. Nach Angaben der behandelnden Ärzte klagte
er seitdem über rezidivierende Einklemmungserscheinungen ca. alle drei Wochen,
vor allem beim Aufstehen aus der Hocke oder bei sportlicher Belastung. Am
16.02.2006 wurde eine Kernspintomographie des linken Kniegelenks durchgeführt;
dabei wurde eine Degeneration des Innenmeniskushinterhorns festgestellt. Bei
einer ersten Musterung am 10.08.2006 gab der Kläger einen Innenmeniskuseinriss
des linken Kniegelenks in 2004 an, der konservativ behandelt worden und seit
Mitte 2005 mit Einklemmungserscheinungen beim Sport und bestimmten Bewegungen
verbunden sei. Der Kläger wurde damals als vorübergehend nicht
verwendungsfähig eingestuft. Am 08.02.2007 wurde beim Kläger bei einer
ärztlichen Untersuchung im W.Krankenhaus St. M. eine "Innenmeniskushinterhornläsion
mit rezidivierenden Meniskuseinklemmungen linkes Kniegelenk (Torsionstrauma
Frühjahr 2005)" diagnostiziert; es wurde die Indikation zu einer
Arthroskopie und ggf. einer operativen Behandlung gestellt. Bei einer zweiten
Musterungsuntersuchung am 12.02.2007 wurde der Kläger bei einem damals
unauffälligen klinischen Befund als tauglich gemustert.
Am 01.07.2007 trat der Kläger seinen Wehrdienst an. Am 09.07.2007 nahm er an
einer Schießübung teil, bei der er sich mehrmals rasch hinknien und wieder
aufrichten musste. Dabei seien - so der Kläger - schmerzhafte Engegefühle im
linken Kniegelenk aufgetreten. Zu einem Sturz kam es nach den Angaben des
Klägers dabei nicht.
Bei der truppenärztlichen Behandlung am Folgetag wurde ein akutes
Streckdefizit des linken Knies "durch bek. Syndrom" diagnostiziert. Es
erfolgte eine Behandlung mit Voltaren und Hochlagern des Beins. Am 13.07.2007
wurde der Kläger von der Orthopädin Dr. S. untersucht. Diese wies auf seit
2004 vorliegende Beschwerden hin. Aktuell stellte sie ein rechtshinkendes
Gangbild ohne volle Kniestreckung fest. Sie stellte die Diagnose: "V.a.
lateralen Scheibenmeniskus li; V.a. Plica-Syndrom".
Der Kompaniefeldwebel des Klägers berichtete darüber, dass dieser bis zum
18.07.2007 an der allgemeinen Grundausbildung teilgenommen habe und dabei nicht
übermäßig körperlich beansprucht worden sei.
Am 18.11.2007 stellt der Kläger wegen einer Innenmeniskushinterhorn- und
Scheibenmeniskusläsion links beim Beklagten einen Antrag auf
Beschädigtenversorgung.
In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.03.2008 wies Dr. B.
darauf hin, dass der Kläger bei der Grundausbildung nicht übermäßig
körperlich beansprucht worden sei; es seien Tätigkeiten dokumentiert, die mit
mehrmaligem raschen Hinknien und Wiederaufrichten verbunden gewesen seien. Diese
Tätigkeiten seien allerdings weniger dazu geeignet, eine richtunggebende
Verschlimmerung der vorbestehenden Kniegelenksveränderungen hervorzurufen als
die bereits vor dem Wehrdienst durchgeführten Sportarten (Laufen, Volleyball).
Die als Schädigungsfolge geltend gemachte Innenmeniskushinterhorn- und
Scheibenmeniskusläsion am linken Kniegelenk hätten bereits vor Beginn der
Wehrdienstzeit bestanden. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse seien lediglich
dazu geeignet gewesen, vorübergehende Reizerscheinungen bei Vorschädigung des
Kniegelenks hervorzurufen, nicht aber eine richtungsgebende Verschlimmerung nach
sich zu ziehen.
Mit Bescheid vom 14.02.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Beschädigtenversorgung ab. Es habe bereits vor der Bundeswehrzeit eine
Innenmeniskushinterhornläsion mit rezidivierenden Meniskuseinklemmungen links
vorgelegen. Derartige zeitlich vorausgehende Schädigungen könnten nicht
anerkannt werden. Die Belastungen im Wehrdienst (mehrmaliges rasches Hinknien
und Wiederaufrichten) seien nicht geeignet, den Vorschaden richtunggebend und
anhaltend zu verschlimmern.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
10.04.2008 Widerspruch. Es sei zutreffend, dass eine Meniskusschädigung links
bereits vor Beginn des Wehrdienstes bestanden habe. Trotzdem sei der Kläger
nach einer zunächst erfolgten Rückstellung für sechs Monate bei der
Nachmusterung im Februar 2007 als tauglich gemustert und am 01.07.2007
eingezogen worden. Nach Einziehung zum Wehrdienst seien erhebliche
Verschlechterungen aufgetreten, welche durch den Wehrdienst verursacht worden
seien. Zusätzlich zum bestehenden Hinterhornmeniskusschaden sei eine bislang
völlig unbekannte weitere Läsion an den Scheibenmenisken links diagnostiziert
worden. Die Vorschäden seien durch den Wehrdienst anhaltend und richtunggebend
verschlimmert worden.
Zum Widerspruch äußerte sich der ärztliche Dienst des Beklagten am
02.06.2008 dahingehend, dass der Verdacht auf eine Schädigung des
Scheibenmeniskus bisher nicht erhärtet worden sei. Zudem wäre eine derartige
Schädigung neben dem bereits bekannten Schaden des Innenmeniskushinterhorns
zeitlich nicht einzuordnen. Während der Bundeswehrdienstzeit seien keine
körperlichen Aktivitäten gefordert gewesen, die einem Trauma entsprechen
würden, welches zu einer richtunggebenden Verschlimmerung oder sogar weiteren
Schädigung hätte führen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008 wurde der Widerspruch als
unbegründet zurückgewiesen. Zum einen wurde auf den Vorschaden hingewiesen,
zum anderen darauf, dass mangels entsprechender Beanspruchung eine laterale
Scheibenmeniskusläsion nicht auf eine Belastung im Rahmen des nur wenige Tage
dauernden Wehrdienstes zurückgeführt werden könne.
Am 08.08.2008 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage erhoben mit dem
Ziel, dass dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem SVG wegen einer
Wehrdienstbeschädigung gewährt werde. Der Kläger habe eine dauerhafte
Wehrdienstbeschädigung erlitten, als er sich bei einer Schießübung mehrmalig
rasch hinknien und wiederaufrichten habe müssen (schädigendes Ereignis); dabei
seien erstmals erhebliche Schmerzen im linken Kniegelenk aufgetreten. Es sei
zutreffend, dass eine Vorschädigung des Meniskus (Hinterhorn des Innenmeniskus)
vorgelegen habe. Trotz dieses Befundes sei der Kläger als tauglich gemustert
und eingezogen worden. Zusätzlich zur bestehenden Hinterhornmeniskusläsion sei
während des Wehrdienstes eine Läsion an den Scheibenmenisken links
eingetreten; dieser Schaden stünde im Zusammenhang mit den Schießübungen. Es
möge sein, dass die Vorschädigung die weitergehende Schädigung begünstigt
habe. Gleichwohl sei dies aber ein Wehrdienstschaden. Es sei falsch, dass das
mehrmalige rasche Hinknien und Wiederaufrichten keine annähernd gleichwertige
Bedingung für eine Kniegelenkserkrankung sein könne. Die weitergehende
Schädigung links sei ausschließlich auf jene Schießübung am 09.07.2007
zurückzuführen. Die konkrete Wehrübung stelle keine Gelegenheitsursache dar.
Der Beklagte habe durch die Einberufung trotz bestehender Knieschädigung
sehenden Auges eine weitergehende gesundheitliche Verletzung und damit eine
Wehrdienstbeschädigung in Kauf genommen.
Der Beklagte hat eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 03.09.2008 ins
Verfahren eingeführt. Mehrmaliges Hinknien und Wiederaufrichten führe zu
keiner bestimmungswidrigen Belastung irgendeiner Kniegelenksstruktur. Selbst ein
Verdrehmechanismus führe zunächst zu einer Beanspruchung der Bandstrukturen,
so dass bei intakten Bandverhältnissen auch bei einer Distorsion keine
bestimmungswidrige Belastung des Meniskus zu erwarten sei. Ein Drehsturz sei bei
den vorliegenden Schilderungen nicht gegeben gewesen. Bei Unterstellung einer
Verschlimmerung eines vorbestehenden Meniskusschadens sei unabdingbare
Voraussetzung, dass der Schadensmechanismus eine bestimmungswidrige Belastung
der betroffenen Struktur darstelle und sich auch objektivieren lasse. Dies sei
eindeutig nicht der Fall. Eine Verschlimmerung eines Vorschadens durch
wehrdiensteigentümliche Verrichtungen liege nicht vor.
Im Auftrag des Gerichts hat der Chirurg Dr. S. am 12.11.2008 ein Gutachten
erstellt. Darin hat er Folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe berichtet, dass er sich am 09.07.2007 bei einer
Schießübung mehrmalig rasch hingekniet und wieder aufgerichtet habe. Dabei
seien schmerzhafte Engegefühle im linken Kniegelenk aufgetreten. Am Abend sei
er zum Arzt gegangen; es sei ein Verband gemacht worden. Die Schwellung sei
zurückgegangen; am nächsten Morgen sei es "wieder einigermaßen"
gewesen. Er sei dann insofern krankgeschrieben worden, als er nicht mehr bei
jeder sportlichen Aktivität habe mitmachen müssen. Bei der Untersuchung habe
der Kläger bestätigt, dass es bereits in der Vergangenheit immer wieder zu
Einklemmungserscheinungen, jedoch in geringerem Ausmaß gekommen sei. Auch heute
habe er noch Einklemmungserscheinungen.
Mit Blick auf die Kausalität hat der Gutachter Folgendes erläutert: Beim
mehrmaligen raschen Hinknien und Wiederaufstehen anlässlich einer Schießübung
habe es sich um willentlich ausgeführte, kontrollierte Bewegungen des
Kniegelenks gehandelt, ohne dass hier ein Hinweis auf ein von außen auf den
Körper einwirkendes Ereignis zu sehen sei. Eine derartig ausgeführte Übung
sei auch nicht in der Lage, überhaupt einen traumatischen Schaden in einem
Kniegelenk zu verursachen. Bereits vor dem angegebenen Ereignis habe ein Schaden
am linken Kniegelenk vorgelegen. Letztendlich handele es sich bei dem Ereignis
um ein Fortsetzen der bereits vorbestehenden Symptomatik. Das Ereignis sei nicht
einmal der zeitbestimmende Umstand für das Akutwerden eines vorbestehenden
Schadens gewesen, da die Erkrankung im linken Kniegelenk bereits über längere
Zeit bekannt und therapiert worden sei.
Der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten hat in seiner Stellungnahme
vom 08.01.2009 darauf hingewiesen, dass eine von den Bevollmächtigten des
Klägers aktuell beantragte Kernspintomographie des linken Kniegelenks nicht
sinnvoll sei, da eindeutig feststehe, dass die Umstände des Wehrdienstes nicht
bestimmungswidrig auf das Kniegelenk eingewirkt hätten und damit
Wehrdienstbeschädigungsfolgen auszuschließen seien. Daran könne auch eine
erneute Kernspintomographie nichts ändern, auch wenn sich dabei eine -
typischerweise zu erwartende - Zunahme der Aufbraucherscheinungen ergebe.
Mit Schreiben vom 20.02.2009 haben die Bevollmächtigten des Klägers den
Bericht über eine Kernspintomographie des Knies vom 22.12.2008 vorgelegt. Darin
zeige sich - im Vergleich zur Voruntersuchung - ein deutlicher Einriss
womöglich in Korbhenkelkonstellation zum Vorderhorn hin. Zusätzlich sind
degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns mit Progredienz
festgestellt worden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.04.2009 hat der Gutachter Dr. S.
erläutert, dass sich durch die Kernspintomographie keine neuen Erkenntnisse
ergeben hätten, da bereits im Gutachten ein ursächlicher Zusammenhang als
nicht wahrscheinlich angesehen worden sei.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 24.04.2009
ausgeführt, dass die Schädigung während einer Schießübung aufgetreten sei,
bei welcher sich der Kläger unter militärischen Bedingungen habe hinknien
müssen. Bei einem normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Knies im Alltag
wäre ein solcher Schaden nicht entstanden.
Auf Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Chirurg Prof.
Dr. H. von der Universitätsklinik A-Stadt am 03.08.2009 ein Gutachten erstellt.
Darin hat er Folgendes ausgeführt:
Die klinische Untersuchung habe ein hinkendes Gangbild ohne volle
Kniestreckung gezeigt. Die klinische Untersuchung des linken Kniegelenks lege
den Verdacht auf einen seitlichen Scheibenmeniskus nahe. Eine Gelenkspiegelung
werde empfohlen. Er halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger
im Rahmen der Wehrtätigkeit eine Schädigung im Bereich des linken Kniegelenks
erlitten habe. Das aus der Körperkraft heraus durchgeführte Knien und
Aufstehen, durchaus auch mit erhöhter Leistungsanforderung, stelle eine mit der
eigenen Körperkraft durchgeführte natürliche Bewegung dar, die kein von
außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis darstelle. Beim
Kläger bestehe offensichtlich eine gewisse anlagebedingte Schwäche des linken
Kniegelenks. Im Jahre 2006 sei eine geringe Degeneration des
Innenmeniskushinterhorns belegt. Die zeitnah zu dem schädigenden Ereignis
durchgeführte klinische Untersuchung lege den Verdacht auf einen
Außenmeniskusschaden nahe. Die Kernspintomographie vom 17.02.2006 habe diesen
belegt. Bestätigt werde dies durch eine zweite anlässlich der Begutachtung
durchgeführte kernspintomographische Untersuchung, die einen Korbhenkelriss des
Außenmeniskus gezeigt habe. Er komme daher zu dem Ergebnis, dass das betroffene
Kniegelenk eine Vorschädigung (Innenmeniskus) zeige, das hier zu bewertende
Ereignis aber zu einer Schädigung des gleichen Kniegelenks an einer anderen
Struktur (Außenmeniskus) geführt habe. Es liege also ein Zweitschaden zwar am
Kniegelenk, jedoch an einer anderen Struktur vor. Der durch das Ereignis
erlittene Schaden sei anatomisch abgetrennt vom Vorschaden im gleichen
Kniegelenk. Wie der Dauerschaden einzuschätzen sei, hänge vom Ausmaß der
geplanten Gelenkspiegelung mit entsprechender Entfernung der geschädigten
Außenmeniskusanteile ab.
Der Beklagte hat gegen das Gutachten mit versorgungsärztlicher Stellungnahme
vom 03.09.2009 eingewandt, dass der Gutachter gemäß § 109 SGG nicht darauf
eingegangen sei, wie man sich die Entwicklung der Außenmeniskusläsion
pathophysiologisch vorzustellen habe. Ein mehrmaliges rasches Aufstehen und
Hinknien stelle zweifelsfrei keine bestimmungswidrige Belastung der Menisken
dar.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 23.11.2009 u.a.
darauf hingewiesen, dass der Schaden von den Musterungsärzten, die den Kläger
als tauglich gemustert hätten, billigend in Kauf genommen worden sei. Es habe
sich also kein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, sondern das, was aufgrund
einer gesundheitlichen Vorbelastung auch bei Einberufung habe erwartet werden
müssen. Das schnelle Hinknien und Aufstehen würden wehrdiensttypische
Bewegungen darstellen, die der Kläger - insbesondere in Kenntnis seiner
Vorbelastung - bei seiner normalen Lebensführung nicht verrichtet hätte. Die
beim Kläger vorliegende Schädigung sei daher vom Beklagten nicht nur
fahrlässig, sondern sogar mit bedingtem Vorsatz verursacht.
Mit Urteil vom 03.03.2010 ist die Klage abgewiesen worden. Das mehrmalige
rasche Hinknien und Wiederaufrichten bei einer Schießübung am 09.07.2007
stelle keinen Unfall im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG dar. Der Begriff des Unfalls
mache ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und
zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis erforderlich
(§ 27 Abs. 2 Satz 1 SVG). Die Merkmale des Unfallbegriffs seien vorliegend
nicht erfüllt, da der Kläger eine willentlich ausgeführte, kontrollierte
Bewegung des Kniegelenks vollführt habe; ein von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis liege nicht vor. Auch sei die Schädigung nicht durch eine
Wehrdienstverrichtung herbeigeführt worden. Die Schädigung des Außenmeniskus
sei nicht durch die Schießübung wesentlich verursacht worden. Das mehrmalige
rasche Hinknien und Wiederaufrichten würden keine bestimmungswidrige Belastung
des Kniegelenks darstellen und seien daher nicht geeignet, einen Meniskusschaden
zu verursachen. Die Ursache für die Schädigung des Klägers am Kniegelenk
seien wehrdienstunabhängige Umstände (Vorschaden). Der Gutachter gemäß §
109 SGG schließe allein aufgrund der zeitlichen Abfolge auf die Kausalität,
gehe jedoch nicht darauf ein, wie man sich das Entstehen eines
Außenmeniskusschadens durch mehrmaliges rasches Aufstehen und Hinknien
erklären solle.
Dagegen hat der Kläger am 21.06.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung
trägt er vor, durch das schädigende Ereignis habe er erhebliche Verletzungen
davon getragen, unter deren Folgen er bis heute leide. Sogar bei alltäglichen
Bewegungen verspüre er seit dem Vorfall Einklemmungserscheinungen und
erhebliche Schmerzen im linken Kniegelenk. Dies sei allein auf das Hinknien
unter militärischen Bedingungen am 09.07.2007 zurückzuführen. Das Erstgericht
habe sich fälschlicherweise darauf berufen, dass es sich nicht um einen Unfall
im Sinne eines von außen einwirkenden Ereignisses gehandelt habe. Die beim
Kläger vorliegende Schädigung sei nämlich während einer
Wehrdienstverrichtung eingetreten und damit eine Wehrdienstbeschädigung. In
Anbetracht der auch für die Musterungsärzte erkennbaren Vorschädigung hätte
der Kläger die Schießübung mit Hinknien und Aufstehen keinesfalls ausführen
dürfen. Das Hinknien unter militärischen Voraussetzungen sei hier ursächlich
für die Gesundheitsschädigung. Ebenso sei die gesundheitliche Schädigung
durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden.
Derartige Verhältnisse seien typisch von Besonderheiten des Wehrdienstes
geprägt, würden sich also deutlich von den Verhältnissen abheben, die im
Zivilleben gegeben seien. Gerade die durch die eigentümlichen Verhältnisse des
Wehrdienstes geprägte Belastung des Knies sei kausal für den Schadenseintritt.
Nach dem Vorfall während der Schießübung sei ein anderes Krankheitsbild als
zuvor festgestellt worden. Dies lasse darauf schließen, dass durch die
Schießübung zu der ohnehin bestehenden Vorschädigung neue Verletzungen
hervorgerufen worden seien. Die Untersuchung durch die Orthopädin Dr. S. am
13.07.2007 habe einen seitlichen Scheibenmeniskus links und ein Plica-Syndrom
ergeben. Diese Verletzungen hätten vor der Schießübung nicht vorgelegen und
seien ohne Zweifel auf diese zurückzuführen.
Im Auftrag des Gerichts hat der Orthopäde Dr. C. den Kläger begutachtet
(Gutachten vom 27.03.2011).
Bei der Begutachtung - so der Sachverständige - habe der Kläger auf
Nachfrage angegeben, dass er sich anlässlich einer Schießübung mehrfach
schnell hinknien und wieder aufrichten habe müssen, wobei es zu einer leichten
Innenverdrehung im Kniegelenk gekommen sei, jedoch nicht zu einem Sturzereignis.
In engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschehen sei keine
kernspintomographische Untersuchung veranlasst worden. Infolgedessen sei eine
kausale Zuordnung des kernspintomographischen Befundes vom 22.12.2008 nicht
möglich. Die Schadenslage einer verletzungsbedingten Innenläsion des linken
Kniegelenks sei nicht gesichert. Zur beschriebenen
Außenmeniskuskorbhenkelschädigung sei zu sagen, dass Korbhenkelrisse nach der
Literatur als eher degenerativ anzusehen seien. Ansonsten seien ausschließlich
Verschleißerscheinungen im Kniegelenk beschrieben, die sich im Zuge einer
Korbhenkelläsion sekundär entwickeln könnten. Eine arthroskopische
Intervention habe der Kläger bislang auf Anraten seiner Anwältin verschoben.
In engem zeitlichem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis hätte man
arthroskopisch erkennen können, ob frische oder lediglich vorbestehende
degenerative Schäden am linken Knie vorgelegen hätten. Nach der
Begutachtungsliteratur könne allein ein Drehsturzereignis ursächlich für eine
Meniskusschädigung sein. Als Ereignisabläufe würden in der Literatur die
fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß,
der Sturz bei fixiertem Fuß des Standbeins und die Schwungverletzung genannt.
Ein derartiger Verletzungsmechanismus scheide beim Kläger aus. Insbesondere
könne eine Fixierung des Fußes nicht stattgefunden haben. Als Beispiele für
ungeeignete Ereignisabläufe würden die isolierte Beugung oder Streckung des
Kniegelenks sowie Krafteinwirkung auf das Knie in Streckstellung, Hochkommen aus
der Hocke, auch plötzliche Drehbewegungen gelten. Ein Unfallereignis setze eine
Unfreiwilligkeit der Einwirkung voraus. Das planmäßige und willentliche
Herbeiführen sei kein solches Ereignis. Der vom Kläger geschilderte Vorgang
anlässlich der Schießübung am 09.07.2007 lasse sich nur als planmäßiger
Bewegungsablauf einordnen, nicht als unfreiwillig von außen einwirkendes
Ereignis. Der Begriff des Unfalls könne vorliegend nicht angewandt werden. Es
sei festzuhalten, dass weder die Schadenslage einer traumatischen
Meniskusläsion gesichert werden könne noch ein für einen Meniskusriss
geeigneter Bewegungsablauf stattgefunden habe. Die Umstände des Wehrdienstes
könnten also eine Gesundheitsstörung des Klägers im Sinn der Entstehung oder
Verschlimmerung nicht verursacht haben. Die Schießübung sei nicht die
wesentliche Ursache für den Schaden gewesen.
Zum Gutachten gemäß § 109 SGG vor dem Sozialgericht hat der
Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Gutachter gemäß § 109 SGG
zunächst völlig richtig davon ausgegangen sei, dass das durchgeführte Knien
und Aufstehen eine natürliche Bewegung gewesen seien. Er sei dann aber völlig
überraschend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ereignis dennoch zu einem
Schaden am Außenmeniskus geführt habe. Dies sei in keiner Weise
nachvollziehbar. Das Gutachten sei in sich völlig widersprüchlich.
Das Gutachten des Dr. C. ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit
gerichtlichem Schreiben vom 02.05.2011 übersandt worden. Auf die bei der
Beurteilung der Kausalität wesentlichen Gesichtspunkte und die fehlenden
Erfolgsaussichten ist dabei hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 27.05.2011 haben die Bevollmächtigten des Klägers die
Klage mit Blick auf einen potentiellen Amtshaftungsanspruch aufrechterhalten.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 3.
März 2010 aufzuheben und dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 14.
März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008
Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz wegen einer
Wehrdienstbeschädigung gemäß Antrag vom 18. November 2007 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg zum Az.
S 15 VS 5/08 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, beim Kläger eine
Wehrdienstbeschädigung i.S.d. § 81 Abs. 1 SVG festzustellen. Eine Versorgung
gem. § 80 Satz 1 SVG ist ihm daher nicht zu gewähren.
Die Gesundheitsschäden am linken Knie stellen keine Wehrdienstbeschädigung
dar.
Nach § 80 Satz 1 SVG erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung
erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Eine
Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Entsprechend der vorgenannten Bestimmungen setzt die Anerkennung von
Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette voraus (vgl.
Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R): Ein mit
dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang (1. Glied) muss zu einer
primären Schädigung (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend
gemachten Schädigungsfolgen (3. Glied) bedingt.
Die drei Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis, d.h. mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (vgl. BSG, Urteil
vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger
Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom
28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Demgegenüber reicht es für den zweifachen
ursächlichen Zusammenhang der drei Glieder aus, wenn dieser jeweils mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Beweisanforderung der
hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der
haftungsbegründenden Kausalität (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS
2/98 R - in Aufgabe der früheren Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom
24.09.1992, Az.: 9a RV 31/90, die für den Bereich der haftungsbegründenden
Kausalität noch den Vollbeweis vorausgesetzt hat) als auch den der
haftungsausfüllenden Kausalität (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SGV). Dies entspricht den
Beweisanforderungen auch in anderen Bereichen der sozialen Entschädigung oder
Sozialversicherung, insbesondere der wesensverwandten gesetzlichen
Unfallversicherung.
Im Rahmen der Kausalität ist eine Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn
sie wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt hat (Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung). Haben mehrere
Umstände zu einem Erfolg beigetragen, so sind sie nach der
versorgungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom
08.08.1974, Az.: 10 RV 209/73) rechtlich nur dann nebeneinander stehende
Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des
Erfolges "annähernd gleichwertig" sind. Was unter dem Begriff der
"annähenden Gleichwertigkeit" zu verstehen ist, ist in der
angeführten Entscheidung und auch in anderen neueren Entscheidungen nicht
näher präzisiert. Die ständige unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung
(vgl. z.B. BSG, Urteil vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R) hält demgegenüber
den Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" für nicht geeignet
zur Abgrenzung, da er einen objektiven Maßstab vermissen lasse und
missverständlich sei und sieht eine versicherte Ursache dann als rechtlich
wesentlich an, wenn nicht eine alternative unversicherte Ursache von
"überragender Bedeutung" ist. Letzteres entspricht im Ergebnis auch
der versorgungsrechtlichen Rechtsprechung des BSG, das, wie z.B. dem Urteil vom
14.07.1955, Az.: 8 RV 177/54, zu entnehmen ist, von einer "annähernd
gleichwertigen" Bedeutung einer von mehreren Ursachen solange ausgeht, als
nicht einer Ursache eine "überragende Bedeutung" zukommt. Eine
Abweichung von unfallversicherungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher
Rechtsprechung zum Kausalitätsbegriff, wie sie sich aufgrund der Differenzen
zum Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" aufdrängen könnte,
besteht daher nicht. Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der
versorgungs- und unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung davon aus, dass
eine vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache immer dann rechtlich wesentlich
ist, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des SVG unterfallende(n)
Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben).
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil vom 03.03.2010 eine
Wehrdienstbeschädigung schon deshalb abgelehnt, weil das vom Kläger
geschilderte Ereignis vom 09.07.2007 keinen Unfall im Sinne der §§ 81 Abs. 1,
27 Abs. 2 Satz 1 SVG darstelle. Das Sozialgericht - wie im Übrigen auch
sämtliche gerichtlichen Gutachter, auch der Gutachter gemäß § 109 SGG - hat
die Merkmale des Unfallbegriffs für nicht erfüllt gehalten, da der Kläger bei
dem geltend gemachten Ereignis mit dem (schnellen) Hinknien und Wiederaufrichten
eine willentlich ausgeführte, kontrollierte Bewegung des Kniegelenks vollführt
hat, ohne dass dabei von einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis
gesprochen werden könnte.
Ob diese Argumentation angesichts des Urteils des 2.
(unfallversicherungsrechtlichen) Senats des Bundessozialgerichts vom 12.04.2005,
Az.: B 2 U 27/04 R, mit dem das Gericht die Rechtsprechung zum Unfallbegriff
weiterentwickelt hat, noch aufrechterhalten werden kann, ist fraglich.
Der Gesetzgeber hat den Unfall als ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden
verursachendes Ereignis definiert (§ 27 Abs. 2 SVG). Diese Legaldefinition
entspricht im Wesentlichen - wenn auch in anderen Worten - den Vorgaben in der
gesetzlichen Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Das Bundessozialgericht hat
diesen Begriff, dessen Legaldefinition bereits deshalb nicht völlig
überzeugend ist, weil damit die Kausalität bereits in den Unfallbegriff
eingebaut wird ("einen Körperschaden verursachendes Ereignis") und so
die Trennschärfe der drei Glieder der Kausalkette aufgeweicht wird - der
Körperschaden stellt erst das zweite Glied der Kausalkette dar, wohingegen der
schädigende Vorgang (= Unfall) das erste Glied ist, wobei die Kausalität nach
der Systematik erst in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, im Urteil des BSG
vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R, weiterentwickelt (vgl. Giesen, jurisPR-SozR
24/2005 vom 06.10.2005, Anm. 6). Auch wenn diese Weiterentwicklung zum Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist, ist sie gleichwohl wegen der
Gleichartigkeit der Rechtsbereiche auch auf das Versorgungsrecht zu übertragen.
Der genannten Entscheidung des BSG vom 12.04.2005 lag der Versuch eines
Versicherten zugrunde, einen etwa 70 kg schweren, festgefrorenen Stein
anzuheben. Dabei erlitt der Versicherte eine Subarachnoidalblutung. Das BSG kam
zu dem Ergebnis, dass von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen sei. Die
äußere Einwirkung habe in der (unsichtbaren) Kraft gelegen, die der schwere
und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegengesetzt habe und dies mit dem
Dritten Newton´schen Gesetz über die gleiche Größe der Gegenwirkung (Kraft =
Gegenkraft) begründet. Ein Versicherter, der im Rahmen seiner versicherten
Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternehme, stehe unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Gesundheitsschaden sei durch die
versicherte Tätigkeit verursacht worden und ihr zuzurechnen. Dementsprechend
habe das beabsichtigte Anheben des Steines und die damit einhergehende
Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkraft zu einer zeitlich
begrenzten, äußeren Einwirkung auf bestimmte Teile bzw. Organe des Körpers
geführt. Das BSG hob in dieser Entscheidung hervor, dass es für den
Unfallbegriff genüge, wenn "durch eine der versicherten Tätigkeit
zuzurechnende außergewöhnliche Kraftanstrengung ein Vorgang im Körperinneren
ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt" (so die
plakative Aussage in der Presse-Mitteilung Nr. 18/05 des BSG vom 13.04.2005 zum
Urteil vom 12.04.2005). Weiter äußerte sich das BSG zum Gesichtspunkt der
Freiwilligkeit differenzierend wie folgt, wobei hierin die von Giesen (vgl.
a.a.O.) genannte Fortentwicklung zu sehen ist: Von den Fällen einer gewollten
Einwirkung, die keinen Unfall darstellen würden, seien die Fälle eines
gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung zu unterscheiden, bei denen
von einer äußeren Einwirkung auszugehen sei. Ob eine und wenn ja welche
äußere Einwirkung, wie sie für einen Arbeitsunfall erforderlich sei,
vorgelegen habe, sei in solchen Fällen gegebenenfalls nicht ohne die eigentlich
erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen.
Diese Auslegung des BSG, die in erstinstanzlichen Entscheidungen mit nicht
von der Hand zu weisenden und ausführlich begründeten Argumenten in Frage
gestellt worden ist (vgl. z.B. Sozialgericht - SG - Augsburg, Urteil vom
07.11.2005, Az: S 5 U 184/04), ist gleichwohl weiter aufrecht erhalten worden,
so dass letztlich davon auszugehen ist, dass in der
unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung von einem Unfall im Rechtssinne
schon dann ausgegangen werden muss, wenn ein gewolltes Handeln zu einer
ungewollten Einwirkung führt (vgl. Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Urteil
vom 29.04.2008, Az.: L 3 U 51/06). Als Korrektiv und um eine ausufernde
Anwendung des Unfallbegriffs zu vermeiden, kann lediglich - dem Urteil des BSG
vom 12.04.2005 folgend - eine "außergewöhnliche" Kraftanstrengung
verlangt werden, wobei die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und
außergewöhnlichen Anstrengungen mangels objektiver Kriterien in der Praxis
durchaus nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Schließt man sich dieser äußerst weiten Auslegung des Unfallbegriffs an,
die einen Unfall im Wesentlichen schon allein mit dem Vorliegen eines Schadens
begründet, und ginge man, wie dies der Kläger tut, davon aus, dass das
mehrmalige schnelle Hinknien und Wiederaufstehen schon eine außergewöhnliche
Anstrengung darstellt, wäre im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht des
erstinstanzlichen Gerichts - von einem Unfall im Sinne des § 27 Abs. 2 SVG
auszugehen.
Der Senat sieht aber eine weitere Auseinandersetzung mit dem Unfallbegriff
und Festlegung in diesem Fall als entbehrlich an, da dies letztlich nicht
entscheidungserheblich ist.
Dahingestellt bleiben kann auch, welcher im Vollbeweis nachzuweisende
Primärschaden nach dem Ereignis vom 09.07.2007 vorgelegen hat. Dies ist
insofern im vorliegenden Fall nicht unproblematisch, da bei den Untersuchungen,
die zeitnah zum Ereignis durchgeführt worden sind (beim Truppenarzt am
10.07.2007; bei der Orthopädin Dr. S. am 13.07.2007), lediglich
"oberflächliche" Untersuchungen, d.h. ohne bildgebende Verfahren oder
invasive Eingriffe (z.B. Arthroskopie), erfolgt und daher keine exakten Befunde
erhoben worden sind, die genauere Aussagen zum Schadensbild hätten ermöglichen
können. Ob nach dem Ereignis vom 09.07.2007 ein Schaden vorgelegen hat, der mit
dem später geltend gemachten Schadensbild in kausale Verbindung gebracht werden
könnte, oder ob ein Meniskusschaden nach dem Unfall als Primärschaden gegeben
gewesen ist, dürfte sich nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen
Sicherheit sagen lassen. Dafür dürften die erhobenen Befunde nicht ausreichend
sein, worauf auch die von der Orthopädin aufgeführte Verdachtsdiagnose, die
einen Meniskusriss nicht umfasst hat, hinweist. Selbst der Gutachter gem. § 109
SGG, der zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen ist, hat aufgrund
dem den Akten zu entnehmenden Befund vom 13.07.2007 nicht mehr als einen
Verdacht auf einen Meniskusriss geäußert, also gerade nicht eine im Vollbeweis
erwiesene Diagnose gestellt. Die viele Monate nach dem Ereignis durchgeführte
Kernspintomographie jedenfalls lässt keinen für den Vollbeweis ausreichenden
Rückschluss zu, dass der Meniskusriss bereits am Ereignistag vorgelegen hat; er
könnte auch erst später aufgetreten sein. Letztlich kann die Frage des
gesicherten Primärschadens aber offen gelassen werden, da die Anerkennung von
Schädigungsfolgen unter dem Gesichtspunkt der Kausalität scheitert.
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass unmittelbar nach
dem Ereignis vom 09.07.2007 das erst später im Vollbeweis festgestellte
Schadensbild bereits vorgelegen hätte, würde sich ein Zusammenhang zwischen
dem schädigenden Ereignis (mehrmaliges schnelles Hinknien und Aufstehen) und
dem Schaden (im Bereich des linken Meniskus) nicht hinreichend wahrscheinlich
machen lassen.
Wie den diversen Gutachten zu entnehmen ist, liegen beim Kläger im Bereich
des linken Knies eine Schädigung im Bereich des Innenmeniskushinterhorns, eine
vordere Kreuzbandteilschädigung, Veränderungen am Knorpel und ein
Korbhenkelriss des Außenmeniskus vor. Zudem ist von einem Scheibenmeniskus
(angeborene Variante des Meniskus) und möglicherweise auch von einem
Plica-Syndrom (aus einer fehlenden Rückbildung der Synovialhaut resultierende
Falte im Bereich der Kniescheibe, die im Erwachsenenalter zu Beschwerden führen
kann) auszugehen, wobei es sich bei diesen beiden Erkrankungen um anlagebedingte
Schäden handelt, die in keinem Fall mit einem Unfallereignis oder sonstigen
schädigenden Einwirkungen in Zusammenhang gebracht werden können, was im
Übrigen auch keiner der Gutachter auch nur ansatzweise vermutet hat.
Bis auf die Schädigung am linken Außenmeniskus besteht unter allen
Gutachtern Einigkeit darüber, dass die Schäden nicht in einem Zusammenhang mit
dem Ereignis vom 09.07.2007 gebracht werden können, da die Schäden bereits
vorbestehend waren. Dies wird auch von Seiten des Klägers nicht infrage
gestellt. Eine "Scheibenmeniskusläsion", wie sie der Kläger in
seinem Antrag vom 18.11.2007geltend gemacht hat, wurde von keinem der vielen mit
dem Fall befassten Ärzte diagnostiziert, nur ein Scheibenmeniskus.
Näherer Erörterung bedarf daher nur die Frage, ob der Korbhenkelriss des
Außenmeniskus links in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 09.07.2007 steht. Der vom Kläger gemäß § 109 SGG benannte
Gutachter vertritt diesbezüglich eine konträr anders lautende Ansicht als die
anderen Gutachter und der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten.
Der Senat stützt sich bei seiner Entscheidung auf die überzeugenden
Ausführungen in den Gutachten des Dr. S. und des Dr. C., die in
Übereinstimmung mit den Vorgaben der maßgeblichen Begutachtungsliteratur
stehen.
Für die Anerkennung eines Meniskusschadens als Folge eines Unfalls hat die
maßgebliche Begutachtungsliteratur für den Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung, die aufgrund der identischen rechtlichen Vorgaben auch im
Versorgungsrecht herangezogen werden kann, klare und nachvollziehbare Kriterien
aufgestellt; die Versorgungsmedizinischen Grundsätze hingegen enthalten für
Meniskusverletzungen keine Erläuterungen zur Kausalität.
Bei Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien, wie sie in der
Begutachtungsliteratur (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 615 ff) aufgestellt worden sind, lässt sich
ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis am
09.07.2007 und dem Schaden am Außenmeniskus links nicht herstellen:
1. Grundsätzliches zu Schädigungen des Meniskus:
Meniskusverletzungen und -schäden treten bevorzugt zwischen dem 20. und dem
40. Lebensjahr auf. Der Anteil der Männer bei Meniskusschäden ist
überproportional gegenüber dem der Frauen (je nach Studie Verhältnis von 4
bis 5 zu 1) (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 615).
Meniskusschäden und -verletzungen werden entsprechend ihrer Entstehung
differenziert nach - Spontanlösung bei primärer Degeneration, - frischer
Unfallriss, - Spätschaden nach Unfalleinwirkung auf das Gelenk oder -
Spätschaden beim Schlotterknie (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 615).
2. Für die Beurteilung des Zusammenhangs maßgebliche Gesichtspunkte:
Bei der Klärung der Zusammenhangsfrage sind nach den Maßgaben der
Begutachtungsliteratur (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 617 ff m.w.N.) folgende
Gesichtspunkte zu beachten:
2.1. Anlagebedingte Ursachen (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 617):
Neben altersbedingten und vorzeitigen Verschleißerscheinungen können
diverse anlagebedingte oder erworbene Eigentümlichkeiten des Meniskus oder des
Kniegelenks die Rissbereitschaft erhöhen. Genannt werden z.B. Fehlbildungen wie
ein Scheibenmeniskus.
2.2. Geeigneter Unfallhergang (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 617):
Ein unfallbedingter Meniskusriss setzt ein geeignetes Unfallereignis im Sinne
eines ganz bestimmten Ablaufs voraus. In Betracht kommen - direkte
Verletzungsmechanismen und - indirekte Krafteinwirkungen.
2.2.1. Direkte Verletzungsmechanismen (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 617):
In Betracht kommen - perforierende Gelenksverletzungen, - Brüche der
Gelenkkörper mit Meniskusbeteiligung und - direkte mittelbare
Krafteinwirkungen.
Bei direkter mittelbarer Krafteinwirkung beruht der Verletzungsmechanismus
auf der indirekten Wirkung, der das gestreckte oder mehr oder weniger gebeugte
Kniegelenk auf der entgegengesetzten Gelenksseite durch die von außen
auftretende Kraft ausgesetzt wird. Die Verletzung betrifft so gut wie nie den
Außenmeniskus. Eine direkte Einwirkung auf das Kniegelenk gefährdet die
Menisken deutlich nachrangig gegenüber anderen Kniegelenkstrukturen, was dazu
führt, dass bei einer unfallbedingten Entstehung des Meniskusschadens
Verletzungszeichen an Strukturen, die nicht bevorzugt degenerativen
Veränderungen unterliegen (Knochen-, Kapsel-Bandstrukturen), vorliegen müssen.
2.2.2. Indirekte Krafteinwirkungen (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 618):
Die isolierte Beugung oder Streckung des Kniegelenks sowie die
Krafteinwirkung auf das Kniegelenk gelten als nicht geeignete
Verletzungsmechanismen. Allen Verletzungsmechanismen, die zu einer Zerreißung
des Meniskus führen, ist die Verwindung des gebeugten Kniegelenks gemeinsam
(Verwindungstrauma, Drehsturz). Ursächlich für den Meniskusriss sind die
passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder die plötzliche passive
Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels.
2.2.2.1. Passive Rotation des gebeugten Kniegelenks (vgl. Schönberger,
a.a.O., S. 618):
Geeignete Ereignisabläufe sind fluchtartige Ausweichbewegungen unter
Drehungen des Oberkörpers bei fixiertem Fuß, Stürze bei fixiertem Fuß des
Standbeins oder "Schwungverletzungen", z.B. eine schwungvolle
Körperdrehung bei Hängenbleiben des Standbeins im Sport oder beim Absprung vom
fahrenden Zug.
Gemeinsam ist diesen Abläufen, dass der Verletzungsmechanismus bei gebeugtem
Kniegelenk durch die - mit Kraft ausgeführten - Rotationen zwischen
Unterschenkel und Oberschenkel bewirkt wird. Dies tritt ein, wenn bei
feststehendem Fuß der Unterschenkel dem Drehschwung des Körpers nicht folgen
kann oder bei fixiertem Oberschenkel der Unterschenkel gewaltsam, vom
Muskelbandapparat unkontrolliert, übermäßig gedreht wird. Die passive
Rotation des gebeugten Kniegelenks verursacht den Meniskusriss. Die einwirkende
Kraft führt zur Zugbelastung des Meniskuskörpers in Querrichtung und damit zum
Längsriss des Meniskus. Bei forcierten Rotationsbewegungen kommt es infolge der
engen ligamentären Verbindung von Kreuzbändern und Meniskushörnern zu Rissen
der Kreuzbänder und Menisken.
2.2.2.2. Plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels
(Streckmechanismus) (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 619):
Verursacht wird der Meniskusriss durch die plötzliche passive Streckung des
gebeugten und rotierten Unterschenkels. Wird das gebeugte und rotierte
Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel passiv in die Streckung gezwungen, kann
die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen. Die Bewegung wird abrupt und
wuchtig durch die Fixierung des Unterschenkels unterbrochen.
Beim Ausrutschen, Stolpern oder Ähnlichem ist wesentlich, dass die maximale
Streckung plötzlich, sehr schnell, reflektorisch und aus gewissen
Rotationsstellungen des Unterschenkels zum Oberschenkel erfolgt. Die maximale
Streckung im Knie wird unter vollem Einsatz der enormen Muskelkraft des
Quadrizeps erzwungen, ohne dass die Zeit und die Möglichkeit zur Ausführung
der physiologischen Schlussrotation bleiben. Die Schlussrotation wird gleichsam
überspielt und der Innenmeniskus und das vorderes Kreuzband gefährdet.
2.2.3. Ungeeignete Ereignisabläufe (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 620):
Nicht schädigen kann einen Meniskus ein physiologischer Bewegungsablauf.
Genannt werden in diesem Zusammenhang u.a. die isolierte Beugung oder Streckung
des Kniegelenks, eine Krafteinwirkung auf das Kniegelenk in Streckstellung, ein
Anstoßen des Kniegelenks an einer Kante im Sinne einer Knieprellung, ein
Hochkommen aus der Hocke, eine axiale Stauchung des Gelenks, plötzliche
Drehbewegungen oder das Wegrutschen des Fußes ohne gleichzeitiges
"Verdrehen" des Gelenks unter Fixierung des Ober- bzw. Unterschenkels.
2.3. Begleitverletzungen (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 624):
Gleichzeitige Verletzungen der Seiten- und Kreuzbänder beweisen ein
Unfallgeschehen. Hinweise auf eine Mitbeteiligung des Kapsel-Bandapparates
müssen vorliegen, insbesondere in Form von Einblutungen, auch wenn diese
Begleitverletzungen im Einzelfall nur gering ausgeprägt sind. Einen isolierten
(unfallbedingten) Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an
anderen Strukturen gibt es nicht.
Derartige Begleitverletzungen können insbesondere arthroskopisch oder
bildtechnisch (insbesondere mittels Kernspintomographie) festgestellt werden
(vgl. Schönberger, a.a.O., S. 621), wobei derartige Untersuchungen nur
unfallnah wirklich aussagekräftig sind (für die bildgebende Diagnostik: vgl.
Weise, Schiltenwolf, Grundkurs orthopädisch-unfallmedizinische Begutachtung,
2008, S. 200) und mit der zeitlichen Entfernung zum angeschuldigten Ereignis die
Aussagekraft deutlich sinkt. Bei histologischen Untersuchungen ist nach fünf
Monaten eine Aussage nur noch unsicher möglich (vgl. Schönberger, a.a.O., S.
627); bei Kernspintomographien ist die Aussagekraft nach rund sechs Monaten
stark eingeschränkt, da verletzungsbedingte und mit einer Kernspintomographie
erkennbare Ergüsse über ca. sechs Monate rückläufig sind (vgl. Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung, Landesverband Mitte, Bericht über die
Unfallmedizinische Tagung in Mainz am 08./09.11.2008, S. 76)
2.4. Vorerkrankungen (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 625):
Vorerkrankungen können auf eine einschlägige Vorschädigungen hinweisen und
damit gegen einen Unfallzusammenhang sprechen.
2.5. Alsbaldige Arbeitsniederlegung (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 625):
Die im älteren Schrifttum erhobene Forderung, eine Meniskusverletzung müsse
zwingend von starken Schmerzen, Kennzeichen schwerer körperlicher
Beeinträchtigung und sofortiger Arbeitsniederlegung begleitet sein, ist nach
neueren Ansichten umstritten. Das Auftreten entsprechender Schmerzen ist aber
ein gewichtiges Indiz für einen Meniskusriss traumatischen Ursprungs. Nicht
jeder Riss zieht jedoch derartige erhebliche Beschwerden nach sich.
2.6. Veränderungen der Muskulatur (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 626):
Bei degenerativen und bereits länger bestehenden Schäden kann als Zeichen
einer Schonungsathrophie eine Minderung der Oberschenkelmuskulatur gefunden
werden. Bei frischen Verletzungen hingegen ist die Muskulatur gegenüber der
gesunden Seite regelmäßig noch unverändert.
2.7. Gelenkerguss (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 626):
Eine Gelenkerguss ist ein häufiges, aber nicht charakteristisches
Meniskussymptom. Eindeutige diagnostische Schlüsse erlauben daher weder das
Vorhandensein noch die Beschaffenheit eines Gelenkergusses.
2.8. Histologische Untersuchung (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 627):
Pathologisch ist aus den sich nach einem frischen Unfallriss entwickelnden
Heilungs- und Reparationsvorgängen das Alter des Risses in den ersten Monaten
recht genau abschätzbar. Die Aussagekraft sinkt mit zunehmender zeitlicher
Entfernung vom Ereignis (s. Ziff. 2.3.)
2.9. Form des Meniskusrisses (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 627):
Sichere Schlüsse lassen sich aus der Form des Meniskusrisses auf eine
traumatische oder nicht traumatische Entstehung nicht in jedem Fall ziehen.
90% der Meniskusrisse beginnen im Bereich des Innenmeniskushinterhorns.
Dementsprechend wird der Hinterhornschaden eher als degenerativ bedingt
gewertet.
Horizontale Risse im Bereich des Innenmeniskus gelten ausschließlich als
degenerativ verursacht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 2 U
178/06 m.w.N.).
Korbhenkelrisse sind typischerweise degenerativer Natur (vgl. Hessisches LSG,
Urteil vom 26.02.1997, Az.: L 3 U 1413/96).
2.10. Riss in einem degenerativ vorgeschädigten Meniskus (vgl. Schönberger,
a.a.O., S. 631):
Voraussetzung ist auch hier ein geeignetes Unfallereignis im oben genannten
Sinn. In einem derartigen Fall sollte nicht der Begriff der Verschlimmerung
verwendet werden, da nicht die Degeneration verschlimmert wird, sondern ein Riss
in einem vorher degenerativ veränderten Meniskus vorliegt. Einem Unfallereignis
kommt in derartigen Fällen für den Eintritt der (weiteren) Gesundheitsstörung
(in Form des zusätzlichen Risses) eine wesentliche Bedeutung nur dann zu, wenn
der Unfall geeignet ist, auch einen gesunden Meniskus zu zerreißen.
3. Übertragung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall:
Ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 09.07.2007 und dem Schaden am
Außenmeniskus kann in völliger Übereinstimmung mit den gem. § 106 SGG
eingeholten Gutachten aus folgenden Gründen nicht als hinreichend
wahrscheinlich bezeichnet werden:
- Beim Kläger ist ein Scheibenmeniskus diagnostiziert worden. Diese
angeborene oder erworbene Eigentümlichkeit des Meniskus erhöht die
Rissbereitschaft des Meniskus und gilt als anlagebedingte Ursache für einen
Meniskusriss.
- Von einem geeigneten Unfallereignis kann nicht ausgegangen werden. Alle
Gutachter haben bereits aus medizinischer Sicht das Vorliegen eines Unfalls und
damit implizit auch die Geeignetheit des Geschehens als "geeignetes
Unfallereignis" abgelehnt. Es steht aufgrund der wiederholten Angaben des
Klägers fest, dass bei dem Ereignis weder ein Sturz vorgelegen hat noch dass es
zu einer Rotationsbewegung bei fixiertem Unterschenkel gekommen ist. Nach den
eigenen Angaben des Klägers hat er sich lediglich öfter schnell hingekniet und
ist danach ebenfalls wieder schnell aufgestanden. Dabei handelt es sich - wie
oben ausgeführt - mit dem isolierten Beugen und Strecken des Kniegelenks um
einen ungeeigneten Ereignisablauf, um einen Meniskus zu schädigen.
- Zudem sind keinerlei Begleitverletzungen nachgewiesen. Dass dies auch
darauf zurückzuführen ist, dass zeitnah zum Ereignis keine weitergehenden
Untersuchungen in Form einer Arthroskopie oder Kernspintomographie durchgeführt
worden sind, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des
Klägers. Dadurch, dass der Kläger die ärztlicherseits empfohlene Arthroskopie
auf Anraten seiner Anwältin bislang noch nicht hat durchführen lassen (so die
Angaben des Klägers bei der Begutachtung), hat er letztlich selbst eine
weitergehende Aufklärung des Ursachenzusammenhangs verhindert, was aber nach
den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen eigenen Lasten geht. Dabei
spricht aber ohnehin Vieles dafür, dass die bei einer zeitnahen Arthroskopie zu
findenden weitergehenden Erkenntnisse den Kläger seinem Ziel nicht näher
gebracht hätten. Offensichtlich haben auch die behandelnden Ärzte keinen
Anlass für derartige weitergehende Untersuchungen gesehen, zumal den
Arztberichten zu entnehmen ist, dass diese keine zusätzlichen unfallbedingten
Schäden angenommen haben (Truppenarzt am Tag nach dem Ereignis: "akutes
Streckdefizit durch bek. Syndrom"; Orthopädin Dr. S. am 13.07.2007:
"V.a. lateralen Scheibenmeniskus li; V.a. Plica-Syndrom"). Die später
(am 22.12.2008 und bei der Untersuchung durch den Gutachter gem. § 109 SGG)
durchgeführten Kernspintomographien haben aufgrund des großen zeitlichen
Abstands - erwartungsgemäß - keine neuen Erkenntnisse zur Schädigungsursache
liefern können.
- Beim Kläger hat unbestritten eine Vorschädigung des linken Knies
vorgelegen, wobei sich die jetzt u.a. als Schädigungsfolge geltend gemachten
Einklemmungserscheinungen nach den eigenen Angaben des Klägers bereits vor dem
Ereignis in rund 3-wöchigem Abstand bemerkbar gemacht haben.
- Dass der Kläger am 09.07.2007 offenbar noch die Schießübung regulär
beendet hat und das Vorliegen eines Kniegelenksergusses nicht dokumentiert ist,
ist zwar nur von eingeschränkter Aussagekraft, spricht aber nicht für einen
Unfallzusammenhang.
- Ein Gelenkerguss ist nicht diagnostiziert worden. Dies spricht jedenfalls
nicht für einen Unfallzusammenhang.
- Einen eindeutigen Hinweis gegen einen Unfallzusammenhang gibt das
Schadensbild. Ein Korbhenkelriss, wie ihn alle Gutachter bestätigt haben, ist
typischerweise degenerativer, nicht traumatischer Art.
Nach alledem könnte einzig und allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen
Ereignis und Auftreten der Beschwerden auf einen Unfallzusammenhang hindeuten.
Da jedoch dieser zeitliche Gesichtspunkt grundsätzlich nur eine sehr geringe
Bedeutung hat - auch ein vorher stumm gebliebener Schaden wird zu einem
bestimmten Zeitpunkt symptomatisch, ohne dass es dazu eines rechtlich
wesentlichen Ereignisses bedürfte - und zudem der Kläger ganz ähnliche
Beschwerden auch schon seit längerer Zeit vor dem Ereignis gehabt hat
(Einklemmungserscheinungen alle drei Wochen), ist dieser zeitliche Gesichtspunkt
bei der Beurteilung des Zusammenhangs im vorliegenden Fall so gut wie
bedeutungslos. Alle anderen und weitaus gewichtigeren Aspekte sprechen klar und
deutlich gegen einen Zusammenhang. Dies haben auch die gerichtlich beauftragten
Gutachter Dr. S. und Dr. C. in ihren überzeugenden Gutachten, die in Einklang
mit den Vorgaben der Begutachtungsliteratur erstellt worden sind, belegt.
Sofern der Gutachter Prof. Dr. H. zu einer anderen Einschätzung gekommen
ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Gutachten ist in sich widersprüchlich.
Es widerspricht schon den elementaren Grundsätzen der Logik, zunächst einen
Unfall zu verneinen und anschließend einen Unfallschaden zu bejahen. Zudem hat
er die maßgebliche Begutachtungsliteratur in keinem Punkt berücksichtigt und
seine Schlussfolgerung rein auf zeitliche Mutmaßungen aufgebaut. Dies zeigt,
dass dem Gutachter die Vorgaben der versorgungsärztlichen und
unfallmedizinischen Begutachtung völlig fremd sind.
Der Schaden des linken Außenmeniskus des Klägers kann daher nicht
hinreichend wahrscheinlich auf das streitgegenständliche Ereignis
zurückgeführt werden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Ereignis vom 09.07.2007
keine rechtlich wesentliche Ursache für den beim Kläger vorliegenden Schaden
am linken Kniegelenk darstellt, sondern - wenn überhaupt - nur als
Gelegenheitsanlass von völlig untergeordneter Bedeutung dafür sein könnte.
Wenn der Kläger damit argumentiert, dass die bei ihm vorliegende Schädigung
des Meniskus durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
herbeigeführt worden sei, da ein Hinknien unter militärischen Verhältnissen
beim Schließen nicht vergleichbar mit einem Hinknien im Zivilleben sei, weist
der Senat zunächst darauf hin, dass dieser Gesichtpunkt im Rahmen des § 81
Abs. 1 SVG allenfalls unter den Gesichtspunkt "durch eine
Wehrdienstverrichtung" subsumiert werden könnte. Mit dem Tatbestand der
"dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse", den der Gesetzgeber
nicht näher definiert hat, sollen all die erhöhten Risiken in den
Schutzbereich des SVG einbezogen werden, die zwar nicht eigentlich dem
Wehrdienst zuzurechnen sind, aber aufgrund der Eigenart des Wehrdienstes
typischerweise und in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind und einen
versorgungswürdigen Tatbestand darstellen (vgl. Sailer in Wilke, Soziales
Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1987, § 81 SVG, Rn. 27). Umfasst sind dadurch
Tatbestände, wie sie beispielsweise aus dem dienstlich angeordneten
Zusammenleben auf engem Raum in der Kaserne, der wehrdienstbedingten
Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder der Einschränkung der freien Arztwahl
durch die truppenärztliche Behandlung resultieren, nicht aber elementare
Betätigungen im Rahmen des Wehrdienstes wie das Schießen als ureigene Aufgabe
und Tätigkeit eines Soldaten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Wehrdienstverrichtung, also einer über den
einem Unfall zugrunde liegenden eng umgrenzten Zeitraum hinausgehenden
Belastung, könnte unter Bezugnahme auf das Berufskrankheiten-Recht des SGB VII,
das Vorbild und Modell für den Bereich des Versorgungsrechts ist (vgl. BSG,
Beschluss vom 11.10.1994, Az.: 9 BV 55/94), allenfalls an eine Berufskrankheit
Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gedacht werden.
Voraussetzung wäre, dass es sich bei der Tätigkeit beim Wehrdienst um eine
solche gehandelt hätte, die dem Tatbestand dieser Berufskrankheit entspricht.
Bei der Berufskrankheit Nr. 2102 handelt es sich jedoch um Meniskusschäden, die
erst nach mehrjähriger, überdurchschnittlich die Knie belastender Tätigkeit
auftreten kann. Eine Zeitraum von neun Tagen, wie ihn der Kläger im Wehrdienst
bis zum Auftreten der Kniebeschwerden am 09.07.2007 zurückgelegt hat, reicht
für die Begründung der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der genannten
Berufskrankheit bei weitem nicht aus, so dass sich weitere Erörterungen
erübrigen.
Ob die Musterung des Klägers als tauglich trotz der vorbekannten
Kniebeschwerden eine Ursache für das akute Auftreten der Kniebeschwerden
während des Wehrdienstes ist, ist für die Frage, ob eine
Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen ist, ohne Bedeutung. Die Frage, welche
rechtlichen Konsequenzen aus einer möglicherweise unzutreffenden Entscheidung
der Wehrbereichsverwaltung bei der Musterung resultieren, fällt nicht in den
Anwendungsbereich des SVG und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Sozialgerichtsbarkeit. Dort wird auch bei der Beurteilung der Kausalität -
anders als hier - nicht die Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung, die
auf einer speziell-konkreten ex-post-Betrachtungsweise aufbaut, sondern die
Adäquanztheorie, der eine generell-abstrakte ex-ante-Sichtweise zugrunde liegt
(vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2001, Az.: B 9 VG 2/01 R), zur Anwendung kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG).
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