 Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, bei der
Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen. Die
funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei
Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB
erhöhend zu
berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in §
145
Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
führen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die
medizinischen
Voraussetzungen für die Gewährung der Merkzeichen "G" - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erfüllt.
Der 1959 geborene Kläger, bei dem im Jahre 2002 ein Grad der
Behinderung (GdB)
von 70 anerkannt war, stellte am 21. April 2005 einen
Verschlimmerungsantrag.
Nach versorgungsärztlicher Auswertung der vorliegenden ärztlichen
Unterlagen
stellte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 einen Gesamt-GdB von 80 wegen
folgender (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen
ersichtlichen
Einzel-GdB bewerteten) Funktionsbeeinträchtigungen fest:
a) Anfallsleiden,
psychische Störungen (50),
b) Schlafapnoe-Sndrom (20),
c) Funktionsbehinderung
der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden (20),
d) Funktionsbehinderung des
Hüftgelenks beiderseits, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks
(20),
e)
Schwerhörigkeit (20),
f) Funktionseinschränkung eines Fußes,
Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenks beiderseits,
Funktionsbehinderung
des unteren Sprunggelenks beiderseits, Funktionsstörung durch
Fußfehlform
beiderseits, Funktionsstörung durch Zehenfehlform beiderseits (20),
g)
chronische Magenschleimhautentzündung, Refluxkrankheit der Speiseröhre
(10).
Das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des
Merkzeichens "G" verneinte er.
Mit der bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat
der
Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begehrt. Das
Sozialgericht hat neben verschiedenen Befundberichten der den Kläger
behandelnden Ärzte das Gutachten des Orthopäden Dr. M vom 23. Februar
2007
eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, auf die Gehfähigkeit des
Klägers wirkten sich das chronische Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung, die Adipositas permagna und die myostatische
Rumpfinsuffizienz,
der leichte Knorpelschaden beider Kniegelenke, der initiale
Knorpelschaden des
linken Sprunggelenks sowie der Knick- und Plattfuß beiderseits aus. Der
Kläger
sei in der Lage, eine 2000 Meter weite Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen;
zum
Zeitaufwand könne er jedoch keine Aussagen machen. In seinem Gutachten
vom 8.
Oktober 2007 ist der Internist Prof. Dr. B zu dem Ergebnis gelangt, auf
die
Gehfähigkeit wirkten sich zum einen direkt die Leiden der Wirbelsäule
und der
unteren Gliedmaßen, zum anderen indirekt das Nervenleiden, die morbide
Adipositas sowie das Herz- und Lungenleiden aus. Für die Wegstrecke von
2000
Metern benötige der Kläger 90 Minuten, wobei er zwei Pausen von je 15
Minuten
einlegen müsse.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 31. Januar 2008
verurteilt, bei dem Kläger ab 21. April 2005 das Vorliegen der
gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G"
festzustellen. Zwar seien die Anforderungen der Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) nicht erfüllt.
Jedoch sei das Merkzeichen "G" auch demjenigen zuzuerkennen, bei
welchem körperliche Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden
Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die sein Gehvermögen ebenso
herabsetzten wie in den in den AHP genannten Fällen. Dies sei vorliegend
gegeben, denn der Sachverständige Prof. Dr. B habe schlüssig und
nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Wege
von 2000
Metern in angemessener Zeit, d.h. in ca. 30 Minuten, zurückzulegen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er
insbesondere vorbringt: Die Adipositas allein bedinge nach Nr. 26.15 der
AHP
keinen GdB. Sie habe einen Trainingsmangel zur Folge, der aber gerade
kein
Kriterium für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" darstelle. Der
Umstand, dass der Kläger die Strecke von 2000 Meter nur mit erhöhtem
Zeitaufwand zurücklegen könne, beruhe somit nicht auf einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2008
aufzuheben
und die auf Zuerkennung des Merkzeichen "G" gerichtete Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze
Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und
des
Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, bei dem
Kläger
das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens "G" festzustellen. Denn der Klägerin hat hierauf einen
Anspruch nach § 69 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 145, 146
Sozialgesetzbuch,
Neuntes Buch (SGB IX), da die medizinischen Voraussetzungen für die
Gewährung
des Merkzeichens "G" bei ihm erfüllt sind.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.
Über
das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen
die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die
erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146
Abs. 1
Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht
ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch
zu
Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese
Voraussetzungen
erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des
Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt
werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von
etwa
zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird
(Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87,
BSGE 62,
273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Nach den Feststellungen des
Sachverständigen
Prof. Dr. B ist dies dem Kläger nicht möglich.
Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht
ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum
bewältigt
werden kann. Denn Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der AHP - zuletzt in der Fassung
von 2008
- bzw. Teil D Nr. 1 der in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV)
vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die am 1. Januar 2009 in Form
einer Rechtsverordnung in Kraft getreten sind und die AHP - ohne dass
hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung
eingetreten wäre - abgelöst haben, geben an, welche Funktionsstörungen
in
welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein
behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in
seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen
von
verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den
anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen
Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale,
vor
allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die
Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze diejenigen
heraus,
die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des
behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung
des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen
oder
von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus
anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen.
Zwar liegen die in Nr. 30 Abs. 3 der AHP 2008 aufgeführten
Fallgruppen hier
nicht vor.
Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im
Straßenverkehr lässt sich nicht auf eine behinderungsbedingte
Einschränkung
des Gehvermögens gründen, da bei dem Kläger keine sich auf die
Gehfähigkeit
auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen
(vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 1 der AHP 2008 bzw. Teil D Nr. 1d Satz 1 der
Anlage zur
VersMedV). Die Behinderungen im Bereich des Bewegungsapparates bedingen
lediglich einen GdB von 30. Nach den überzeugenden Feststellungen des
Gutachters Dr. M sind bei dem Kläger auch keine Behinderungen an den
unteren
Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben, die sich auf die Gehfähigkeit
besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung
des
Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 2
der AHP
bzw. Teil D Nr. 1d Satz 2 der Anlage zur VersMedV).
Zwar kann nach Nr. 30 Abs. 3 Satz 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 3 der
Anlage
zur Vers-MedV die Annahme einer erheblichen Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit auch auf innere Leiden gestützt werden, jedoch ist
nach den
Feststellungen der Gutachter hierfür nichts ersichtlich. Insbesondere
leidet
der Kläger weder an Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung
wenigstens nach Gruppe 3 noch an Atembehinderungen mit dauernder
Einschränkung
der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades, die nach Nr. 30 Abs. 3
Satz 4
AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 4 der Anlage zur VersMedV die Annahme einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit rechtfertigten.
Jedoch beschreiben die Anhaltspunkte bzw. die
Versorgungsmedizinischen
Grundsätze nur Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten
Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen
"G" als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten
Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13.
August
1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen
Bezug zu
einer Behinderung aufweisen und daher bei der Beurteilung des
Gehvermögens
Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B
9/9a SB
7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer
Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen
Gesundheitsstörungen folgenden GdB erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr.
26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl. 74] der Anlage zur
VersMedV),
sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in § 145 Abs. 1 Satz
1 SGB
IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl. BSGE 62,
273,
274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.).
Vor diesem Hintergrund sind bei dem Kläger die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" zu bejahen. Denn die
Einschränkungen seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die aus den
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule,
nämlich der Leiden der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen (die für
sich
genommen noch keinen GdB von 50 oder jedenfalls 40 bedingen), folgen,
werden
nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B durch
die
funktionellen Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt,
dass es
ihm nicht möglich ist, eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa
einer
halben Stunde zurückzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)
sind
nicht erfüllt.
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