Gründe, die zu einer Ablehnung eines Sachverständigen führen
können und aus der konkreten Untersuchungssituation resultieren, sind
unverzüglich geltend zu machen, und zwar spätestens innerhalb der
14-tägigen
Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO und nicht erst nach Bekanntgabe des
schriftlichen Gutachtens.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der
Befangenheit
gegenüber der Sachverständigen Dr. P. begründet ist. Im
Ausgangsverfahren vor
dem Sozialgericht München macht der Beschwerdeführer eine
Wehrdienstbeschädigung geltend. Eine psychische Erkrankung führt er auf
den
von ihm in der Zeit vom 01.07.1985 bis 30.09.1986 abgeleisteten
Grundwehrdienst
zurück. Die von den behandelnden Ärzten ab 2001 gestellten Diagnosen
lauten
zusammengefasst: Psychovegetatives Syndrom, depressives Syndrom,
Mayor-Depression, Angstsymptomatik, paranoide Psychose, neurotische
Entwicklung
mit narzistischen und hypochondrischen sowie zwanghaften Zügen. Seinen
Antrag
vom 29.11.2005 auf Beschädigtenversorgung verbeschied der Beklagte mit
Verwaltungsakt vom 13.10.2006 negativ. Die in Erscheinung getretenen
Gesundheitsstörungen seien nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung
sondern
auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen. Den Widerspruch wies der
Beklagte zurück. Im dagegen gerichteten Klageverfahren ernannte das
Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 08.06.2009 die Neurologin und
Psychiaterin
Dr. P. zur Sachverständigen. Es beauftragte sie insbesondere die Frage
zu
beantworten, ob die geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch
schädigende
Ereignisse des Wehrdienstes hervorgerufen oder verschlimmert worden
seien. Die
Beweisanordnung gab das Sozialgericht dem Beschwerdeführer am 08.06.2009
zur
Kenntnis. Am 14.08.2009 ging das Gutachten aufgrund einer ambulanten
Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.08.2009 beim Sozialgericht ein.
Am
18.08.2009 teilte das Sozialgericht dem Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers
lediglich das Ergebnis mit, dass die Erkrankung weder ursächlich noch
teilursächlich auf Vorkommnisse aus der Wehrdienstzeit zurückzuführen
sei. Es
empfahl, dem Beschwerdeführer das Gutachten durch einen Arzt oder
Psychotherapeuten eröffnen zu lassen. Der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers bat am 23.08.2009, ihm das Gutachten zur Kenntnis zu
geben
unter der Versicherung, es nicht dem Beschwerdeführer zu überlassen.
Vorab
äußerte er, er bezweifle, dass eine Frau wie die Gutachterin, die selbst
nicht
gedient habe, eine Vorstellung von wehrdiensteigentümlichen
Verhältnissen
habe. Das Gutachten wurde ihm am 09.09.2009 mit Frist zur Stellungnahme
bis
09.10.2009 übersandt. Mit Schriftsatz vom 01.10.2009, eingegangen am
07.10.2009, lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige wegen
Besorgnis
der Befangenheit ab. Die Gutachterin habe ihre Aufgabe einseitig
umformuliert
und die Kausalitätsprüfung im eigentlichen Sinne überhaupt nicht
durchgeführt. Sie habe das Thema verfehlt. Denn sie habe nur die
Schizophrenie
beleuchtet aber nicht die Depression und deren Ursachen. Sie habe den
Sachverhalt nicht erfasst und habe selbst bei der körperlichen
Untersuchung von
ihrem vorgefassten Meinungsbild nicht abweichen können und sich
gegenüber dem
Beschwerdeführer herablassend gebärdet. Ihre Ausführungen und
Schlussfolgerungen zeigten völlige Unkenntnis wehrdiensteigentümlicher
Verhältnisse wie auch des Versorgungsrechts. Das Gutachten sei insgesamt
unbrauchbar. Mit Beschluss vom 12.10.2009 wies das Sozialgericht das
Gesuch auf
Ablehnung der Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit
zurück.
Sofern Gründe genannt würden, die sich aus der Untersuchungssituation
ergäben, sei das Gesuch verspätet. Solche Gründe müssten unverzüglich
geltend gemacht werden, seien aber nicht einmal im Schriftsatz vom
18.08.2009
bzw. innerhalb der bis 25.09.2009 eingeräumten Frist zur Stellungnahme
vorgebracht worden. Ablehnungsgründe im Zusammenhang mit dem
schriftlichen
Gutachten seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Sachverständige habe
sich
an das Beweisthema gehalten und sich zum Kausalitätszusammenhang
geäußert.
Eine Parteilichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei nicht zu
erkennen.
Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer am 30.10.2009 Beschwerde
ein. Er
wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen zur Begründung des
Befangenheitsantrags. Ergänzend führte er an, er habe die
Untersuchungssituation sehr enttäuschend empfunden und sei aus von ihm
nicht zu
vertretenden Gründen nicht in der Lage gewesen, die 14-tägige Frist für
den
Befangenheitsantrag einzuhalten. Die herablassende Behandlung durch die
Gutachterin habe ein Übriges getan, um ihn in einen Gemütszustand zu
versetzen, der einer objektiven Untersuchung alles andere als förderlich
gewesen sei. Das schriftlich abgefasste Gutachten offenbare, dass eine
einseitige Auswertung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Das Gutachten
sei
nicht geeignet zu einer nachvollziehbaren Rechtsfindung beizutragen. Der
Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom
12.10.2009 aufzuheben und seinem Gesuch auf Ablehnung der
Sachverständigen Dr.
P. wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben.
Der Beschwerdegegner hält den Beschluss des Sozialgerichts München
für
zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen wird
zur
Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
auf
den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist
unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die
Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO)
anzuwenden. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der
Ablehnungsantrag
bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist,
zwei
Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die
Ernennung zu
stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur
dann,
wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne
sein
Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies
ist in
der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten
Gutachten der
Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den
Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den
Beteiligten zur
Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck der Regelung ist die
Beschleunigung des Verfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe aus der
Untersuchungssituation
vom 04.08.2009 ableitet, war das Gesuch nicht rechtzeitig angebracht.
Dass die
Sachverständige den Beschwerdeführer herablassend behandelt habe und
seine
Schilderungen über die Verhältnisse während des Grundwehrdienstes nicht
entsprechend gewürdigt habe, waren schon am Untersuchungstag bekannt. Es
hätte
dem Beschwerdeführer oblegen, die von ihm behaupteten Ablehnungsgründe
unverzüglich geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb der
14-tägigen
Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Derartige Gründe hat er jedoch
erstmals im
Schriftsatz vom 04.10.2009 vorgetragen. Seine Behauptung, er sei
aufgrund der
Untersuchungssituation in einen Gemütszustand geraten, der es ihm nicht
möglich gemacht habe, die Ablehnungsgründe vorzubringen oder zumindest
seinem
Bevollmächtigten bekanntzugeben, ist weder glaubhaft gemacht noch
nachvollziehbar. Ärztliche Bescheinigungen, die einen derartigen
Gesundheitszustand, wie behauptet, belegen würden, sind nicht übersandt
worden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein
Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Bevollmächtigten gesundheitsbedingt erst am 04.10.2009, also erst nach
zwei
Monaten erfolgen konnte. Beruht die Besorgnis der Befangenheit auf einem
Verhalten, das der Sachverständige anlässlich einer Untersuchung des
Beschwerdeführers gezeigt haben soll, so ist das Ablehnungsgesuch unter
Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich, d.h. ohne
schuldhaftes Zögern (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch) zu stellen (OLG
Köln,
Beschluss vom 19.08.2008 - 5 W 39/08).
Das Ablehnungsgesuch erweist sich auch im Übrigen als unbegründet.
Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel des schriftlich abgefassten
Gutachtens
beziehen sich auf Unzulänglichkeiten, Fehlerhaftigkeit,
Unvollständigkeit und
mangelnde Sachkunde bzw. mangelnde Information über die Besonderheiten
des
Grundwehrdienstes. Derartige Gründe rechtfertigen für sich allein nicht
die
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Unzulänglichkeiten,
nicht
ausreichende Verwertung früher erhobener Befunde können von einem
vernünftigen Betrachter nicht als Parteinahme zu Lasten des
Beschwerdeführers
gewertet werden. Unzulänglichkeiten und Fehlerhaftigkeit eines
Gutachtens
treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des
Prozessrechts aus § 411 und 412 ZPO in Anspruch zu nehmen. Derartige
Mängel
eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Dass die
Sachverständige die Frage der Kausalität überhaupt nicht beantwortet
hätte,
vermag der Senat dem Gutachten der Dr. P. nicht zu entnehmen. Die
Gutachterin
beantwortet diese Frage sehr wohl, kommt jedoch zu einem vom
Beschwerdeführer
nicht gewünschten Ergebnis. Dass es kein Grund ist, einen
Sachverständigen
wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er zu einem für eine
Partei
negativem Ergebnis gelangt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Würde man
eine
derartige Schlussfolgerung für zutreffend erachten, wäre es nahezu
überflüssig, überhaupt ein Gutachten einzuholen. Vielmehr hat der
Sachverständige gerade die Aufgabe, die an ihn gerichteten Fragen
neutral und
seiner Auffassung und seinem Kenntnisstand entsprechend zu beantworten.
Insgesamt kommt der Senat damit, wie auch das Sozialgericht, zum
Ergebnis,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe die Ablehnung der
Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit nicht
rechtfertigen.
Er weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom
12.10.2009 zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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