 Ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" wegen einer Agnosie
ist
nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann auch beim Vorliegen
einer
visuellen Agnosie derjenige behinderte Mensch als blind i. S. des
Schwerbehindertenrechts angesehen werden, bei dem ein sog. kombiniertes
Krankheitsbild vorliegt und bei dem die visuelle Wahrnehmung deutlich
stärker
betroffen ist als die Wahrnehmung der anderen Modalitäten des Gehirns.
Nach den
Regeln der objektiven Beweislast obliegt allerdings dem behinderten
Menschen der
Nachweis, bei ihm sei die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker als die
Wahrnehmung in anderen Modalitäten betroffen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl"
(Blindheit).
Bei der am 5. August 1999, und zwar schon in der 36.
Schwangerschaftswoche
geborenen Klägerin wurde nach der Geburt eine Fehlanlage der Iris
(Iriskolobom),
links mehr als rechts, festgestellt. Außerdem bestand zunächst am linken
Auge
eine Linsentrübung (cataracta congenita), die am 2. November 1999 in der
Augenklinik des Universitätskrankenhauses L. mit einer Linsenabsaugung
operativ
behandelt wurde. Der Klägerin leidet vor allem an einer schweren Störung
ihrer
geistigen und körperlichen Entwicklung, die durch eine seltene
angeborene und
erblich bedingte Stoffwechselstörung, ein sog. CDG-Syndrom (Congenital
Disorders of Glycosyl-Syndrom) verursacht worden ist; das CDG-Syndrom
ruft in
der Regel mehrfach-schwerwiegende Organveränderungen mit
Funktionsstörungen
hervor.
Am 19. Juni 2000 beantragte die damals noch in M. lebende Klägerin
durch
ihre sorgeberechtigten Eltern bei dem für sie zuständigen Versorgungsamt
in N.
die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und eines
entsprechenden
Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G"
(gehbehindert), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H"
(hilflos) und "B" (Nachweis der Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson) wegen bei ihr vorliegender körperlicher und geistiger
Behinderungen - verursacht durch angeborene Leiden. In dem
Verwaltungsverfahren
wurden Berichte der Universitätsaugenklinik L. vom 24. November 1999
(über
stationäre Krankenhausaufenthalte der Klägerin vom 1. - 8. sowie vom 17.
und
18. November 1999), vom 23. Februar 2000 (über eine ambulante
Untersuchung am
11. Februar 2000) und vom 27. April 2000 (über einen stationären
Aufenthalt
vom 25. - 27. April 2000), der Kinderklinik der Städtischen Kliniken O.
vom 2.
März 2000 (über stationäre Aufenthalte vom 21. - 24. Dezember 1999 sowie
vom
27. Dezember 1999 - 5. Januar 2000), vom 17. Februar 2000 (stationärer
Aufenthalt vom 12. - 17. Februar 2000) und vom 5. April 2000 (über eine
ambulante Behandlung der Klägerin am 14. März 2000), Berichte des Arztes
für
Kinderheilkunde und Sozialmedizin des Kinderzentrums N. Dr. med. P. vom
25.
April und 26. Juni 2000, ein Befundbericht des Arztes Dr. med. Q. aus M.
-
Eingang beim Versorgungsamt am 12. Juli 2000 - und das Gutachten der
Pflegekraft
R. des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Niedersachsen zur
Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom 10. Juli 2000 - in dem Gutachten
vom 10.
Juli 2000 wurde für die Klägerin ab Mai 2000 eine Pflegebedürftigkeit
der
Stufe I bejaht - berücksichtigt.
Während des Antragsverfahrens stellte die Klägerin am 17. Oktober
2000 -
durch ihre Mutter - den Ergänzungsantrag, ihr auch das Merkzeichen "Bl"
(Blindheit) zuzuerkennen. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. gab zu
dem
Antrag der Klägerin vom 19. Juni/17. Oktober 2000 unter dem 26. Oktober
2000
eine versorgungsärztliche Stellungnahme ab, in der er wegen der bei der
Klägerin vorliegenden Sehminderung und Entwicklungsstörung einen
Gesamt-GdB
von 100 vorschlug, auch bejahte er die Zuerkennung der Merkzeichen
"G", "B" und "H", nicht aber des Merkzeichens
"Bl", weil er insoweit zu der Einschätzung kam, bei der Klägerin
bestehe zwar der Verdacht auf eine hochgradige Sehbehinderung,
möglicherweise
sogar auf Blindheit, die Feststellung des Zustandes der Blindheit könne
aber
noch nicht eindeutig i. S. der gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen
werden.
Mit Bescheid vom 1. November 2000 stellte das Versorgungsamt N. zu
Gunsten
der Klägerin fest, sie gehöre zu dem Personenkreis der
Schwerbehinderten. Der
Gesamt-GdB wurde auf 100 ab dem 1. November 1999 festgestellt, außerdem
wurden
der Klägerin die Merkzeichen "G", "B" und "H"
zuerkannt, die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" wurde aber abgelehnt.
Die Klägerin erhob hiergegen - durch ihre Eltern - am 7. November 2000
Widerspruch, den sie damit begründete, der zu ihren Gunsten
festgestellte
Gesamt-GdB sowie die ihr zuerkannten Merkzeichen "B", "G"
und "H" müssten schon seit ihrer Geburt festgestellt werden und nicht
erst seit dem 1. November 1999. Außerdem stehe ihr nicht nur das
Merkzeichen
"aG", sondern auch das Merkzeichen "Bl" zu; denn sie könne
nicht gehen, auch habe sich ihr Sehvermögen nicht etwa verbessert.
Unter dem 22. Dezember 2000 erließ das Versorgungsamt N. darauf hin
einen
Ergänzungsbescheid, in dem eine Funktionsbeeinträchtigung
"Entwicklungsverzögerung, Sehminderung" festgestellt wurde, und zwar
bereits ab dem 5. August 1999, dies galt auch für die Merkzeichen
"G", "B" und "H".
Nach Einholung eines weiteren Berichtes des Arztes Dr. med. P. von
dem
Kinderzentrum N. vom 10. Januar 2001 gaben Dr. med. T. am 26. Februar
2001 und
die Medizinaldirektorin Dr. med. U. am 19. März 2001
versorgungsärztliche
Stellungnahmen ab, in denen die Zuerkennung des Merkzeichens "aG"
befürwortet wurden, aber auch die Auffassung vertreten wurde, bei der
Klägerin
läge zwar eine ausgeprägte Sehbehinderung bei angeborener Fehlbildung
der
Augen vor, allerdings könne derzeit wegen der ebenfalls vorliegenden
geistigen
Retardierung nicht geklärt werden, ob bei ihr eine die Zuerkennung des
Merkzeichens "Bl" ausschließende visuelle Agnosie (sog.
Seelenblindheit) oder eine Fehlbildung der Augen vorliege, die die
Feststellung
einer versorgungsärztlichen Blindheit rechtfertige; eine Entscheidung
über
diese Fragen könne nur im Rahmen einer augenärztlichen Begutachtung
geklärt
werden.
Das Versorgungsamt N. erließ darauf hin am 29. März 2001 einen
"Teilabhilfebescheid", in dem der Gesamt-GdB auf 100 ab dem 1.
November 1999 festgestellt wurde sowie der Klägerin ab diesem Datum die
Merkzeichen "aG", "B" und "H" zuerkannt wurden.
Außerdem wurde bei der Augenklinik des Universitätskrankenhauses L. eine
Begutachtung veranlasst, so dass der damalige Direktor der Klinik, Prof.
Dr.
med. V. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2001 unter
dem 5.
September 2001 ein Gutachten erstellte. In dem Gutachten wurden u. a.
folgende
Feststellungen getroffen: Bei der Untersuchung am 4. Juli 2001 sei von
der
Klägerin beidseits Licht wahrgenommen worden, Gegenstände hätten aber
nicht
fixiert werden können. Beidseits hätten sich sehr hohe und gut
reproduzierbare
Potentiale auf Lichtreflexe gezeigt. Eine Gesichtsfelduntersuchung habe
nicht
durchgeführt werden können. Als Diagnosen wurden gestellt: "1.)
beidseitige, hochgradige Sehminderung, 2.) Fehlanlage der Regenbogenhaut
(links
ausgeprägter als rechts), 3.) Linsenlosigkeit links (Zustand nach
Linsenentfernung 1999), 4.) Sehnervverkleinerung". Der Gutachter kam
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine hochgradige
Sehbehinderung vorliege, die einem GdB von 100 entspreche. Durch visuell
evozierte Potentiale habe gezeigt werden können, dass eine Information
von dem
Auge über die Sehbahn in die primäre Sehrinde gleitet würde. Daher müsse
davon ausgegangen werden, dass die in der primären Sehrinde ankommenden
Reize
nicht adäquat weiter verarbeitet würden, weil eine solche Reaktion nicht
habe
beobachtet werden können. Aus diesem Grunde könne das Merkzeichen "Bl"
nicht zuerkannt werden.
Zu dem Gutachten vom 5. September 2001 wurden versorgungsärztliche
Stellungnahmen vom 20. September 2001 (Dr. med. S.) und vom 29. Oktober
2001
(Dr. med. U.) eingeholt, wobei in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2001
ausgeführt wurde, die Sehnerven, Sehbahnen und die primäre Sehrinde
müssten
bei der Klägerin intakt sein; denn es kämen eindeutig Seheindrücke in
der
Sehrinde an, weil die bei der Untersuchung am 4. Juli 2001
durchgeführten
Messung von VEP ergeben habe, dass auf beiden Seiten sehr hohe und gut
reproduzierbare Potentiale hätte gemessen werden können. Die Tatsache,
dass
die Klägerin beispielsweise Gegenstände nicht fixieren könne, sei daher
durch
eine höherliegende Störung i. S. einer Seelenblindheit zu erklären, die
Augenfehlbildung und auch die Linsenlosigkeit stellten keine annähernd
gleichwertigen Mitursachen für die hochgradige Ausprägung der
Sehminderung
dar. Ohne den Hirnschaden bestünde eine sehr viel geringere
Beeinträchtigung
der Sehfähigkeit. Damit liege eine Blindheit i. S. der Richtlinien der
Deutschen Ophthalmogischen Gesellschaft nicht vor.
Mit Bescheid vom 5. November 2001 wies der Beklagten den Widerspruch
der
Klägerin als unbegründet zurück, soweit ihm nicht schon zuvor abgeholfen
worden war. Zur Begründung wurde die versorgungsärztliche Stellungnahme
vom
29. Oktober 2001 in Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 3. Dezember 2001 vor dem Sozialgericht (SG)
Oldenburg
Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, ihr das Merkzeichen "Bl"
zuzuerkennen, weiter verfolgt hat. Zur Begründung ihrer Klage hat sie
vorgetragen, sie - die Klägerin - leide an einer genetisch bedingten
Stoffwechselerkrankung. Soweit sich der angefochtene
Widerspruchsbescheid vom 5.
November 2001 auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober
2001
und damit auf das in dem Verwaltungsverfahren eingeholte
augenfachärztliche
Gutachten vom 5. September 2001 stütze, müsste die dort getroffene
Feststellung einer visuellen Agnosie, die nach Nr. 23 Abs. 4 der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (hrsg. von dem
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Ausgabe 1996 -
AHP 1996
-) eine Blindheit i. S. des Schwerbehindertenrechts ausschließe,
angegriffen
werden; es müsse nämlich im Gerichtsverfahren insoweit eine erneute
Begutachtung durchgeführt werden. Im Übrigen sei die Frage aufzuwerfen,
ob der
Ausschluss der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei visueller Agnosie
nach Nr. 23 Abs. 4 AHP 1996 einerseits und die Zuerkennung des
Merkzeichens
"Bl" bei faktischer Blindheit andererseits mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei.
Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - das Merkzeichen
"Bl"
zuzuerkennen und den Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1.
November
2000 (in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und
des
Teilabhilfebescheides vom 29. März 2001 sowie in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001) aufzuheben, soweit er dem
entgegensteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens
"Bl" lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Tatsache, dass
Spannungsänderungen über die Sehrinde bei der Untersuchung am 4. Juli
2001
hätten gemessen werden können, wenn das Auge mit Lichtblitzen gereizt
worden
sei, zeige ganz eindeutig, dass Informationen von dem Auge über die
Sehbahn in
die primäre Sehrinde geleitet werden könnten. Das im Klageverfahren auch
eingeholte Gutachten des W. Augenarztes Prof. Dr. X. vom 19. Februar
2003 könne
nicht überzeugen; denn es beruhe nur auf Mutmaßungen ohne Beweiswert.
Das SG Oldenburg hat ein Attest der Augenärztin Dr. med. Y. aus Z.
vom 13.
Juli 2002 berücksichtigt sowie nach Beweisanordnungen vom 29.
Oktober/30.
Dezember 2002 sowie vom 8. Januar 2004 von Amts wegen Gutachten des
Direktors
der Augenklinik des Zentralkrankenhauses AA. in Z. Prof. Dr. X. vom 19.
Februar
2003 und des Oberarztes Dr. med. AB. der Augenklinik der
Universitätsklinik L.
vom 24. März 2004 eingeholt.
Prof. Dr. X., der sein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat, hat in
diesem
ausgeführt, dass für die bei der Klägerin vorliegende Sehbehinderung
generell
zwei Ursachen denkbar seien. Zum einen sei es möglich, dass bei der
Klägerin
ausreichende Sehreize, die durch die Augen aufgenommen würden,
weitgehend
normal durch die Sehbahnen geleitet würden, dann auf die Sehrinde
aufträfen,
von dort aber aufgrund einer Agnosie korrekt nicht weitergeleitet werden
könnten; in diesem Falle könne das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt
werden. Zum anderen sei es vorstellbar, dass durch die z. T. bei der
Klägerin
fehlangelegten Augen (Iriskolobom, Linsentrübung, Zustand nach
Linsenentfernung
und Aphakie links, Verdacht auf Fehlbildung der Linse rechts,
Sehnervverkleinerung) nicht gut scharfe Sehreize aufgenommen würden und
nicht
ausreichend zur primären Sehrinde gelangten. Es sei vorstellbar, dass
aufgrund
der Fehlentwicklung der optisch relevanten Strukturen niemals ein
scharfes Bild
auf der Netzhaut abgebildet werde. Dies würde die Strukturlosigkeit der
Stelle
des schärfsten Sehens erklären. Dadurch könne es auch zu einem
Pendelnystagmus kommen, hierdurch könne auch die hochgradige
Sehminderung
hervorgerufen werden. Es sei also auch vorstellbar, dass die
Sehminderung in
erster Linie auf diese, direkt durch die Augen bedingten Ursachen
zurückzuführen sei; in diesem Falle könne das Merkzeichen "Bl"
zuerkannt werden. Der Gutachter vertritt dann die Auffassung, dass bei
der
Klägerin eine Kombination beider Erklärungstheorien zutreffe: Da die
unmittelbar an den Augen vorliegenden Fehlbildungen durchaus zu einer
hochgradigen Sehbehinderung führen könnten, die das Merkzeichen "Bl"
rechtfertigen würden, sei er der Ansicht, dass es auch bei der Klägerin
gerechtfertigt sei, ihr trotz der fraglichen Agnosie das Merkzeichen
"Bl"
zuzusprechen.
Demgegenüber ist der Gutachter Dr. med. AB., der die Klägerin am 23.
März
2004 untersucht hatte, wobei auch eine VEP-Messung genommen worden ist,
in
seinem Gutachten vom 24. März 2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Klägerin,
bei der eine visuelle Agnosie vorliege, das Merkzeichen "Bl" nach Nr.
23 Abs. 4 AHP 1996 nicht zuerkannt werden könne. Wegen der bei der
Klägerin
bestehenden allgemeinen geistigen und körperlichen Behinderung hätten
sich
subjektive Angaben zur Sehschärfe und zum Gesichtsfeld nicht erzielen
lassen,
lediglich aufgrund objektiver Untersuchungsbefunde könnte die
tatsächlich
vorliegende Sehbeeinträchtigung eingegrenzt werden. Nach der
linksseitigen
Linsenabsaugung seien die brechenden Medien beider Augen weitgehend
klar. Eine
Pupillenfunktion sei dagegen rechts durch das Iriskolombom und links
durch die
Aniridie hochgradig eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. Die Netzhaut
weise zwar
keine gute Ausdifferenzierung der Macula (Stelle des schärfsten Sehens)
aus,
sei aber auch nicht wesentlich krankhaft verändert. Der Sehnervknopf sei
beidseits rundscharf begrenzt und vital gefärbt; bei Ableitung visuell
evozierter Potentiale mit LED-Reizen ließen sich in der Sehrinde gut
reduzierbare Potentiale herleiten. Daher müssten in der primären
Sehrinde
ankommende Reize nicht adäquat weiter verarbeitet werden. Objektive
Befunde
würden deshalb für eine visuelle Agnosie sprechen. Gegenüber der
Vorbegutachtung im September 2001 hätten sich damit keine Veränderungen
ergeben.
Mit Urteil vom 16. September 2004 hat das SG Oldenburg die Klage auf
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" als unbegründet abgewiesen und zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach der Überzeugung des
Gerichts
seien die bei der Klägerin vorhandenen Funktionsstörungen auf eine
visuelle
Agnosie zurückzuführen. Diese Überzeugungsbildung stütze sich auf die
insoweit übereinstimmenden Gutachten der Universitätsaugenklinik L. vom
5.
September 2001 und 24. März 2004. In der Untersuchungssituation hätten
sich
bei der Ableitung visuell evozierter Potentiale mit LED-Reizen gut
reproduzierbare Potentiale in der Sehrinde objektivieren lassen. Diese
Befunde
rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass bei der Klägerin von einer
visuellen
Agnosie ausgegangen werden müsse. Da den Gutachten vom 5. September 2001
und
24. März 2004 auch kein gestörtes Sehvermögen als wesentliche Mitursache
für
eine Sehschärfenbeeinträchtigung entnommen werden könne, müsse der
Klägerin
die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" versagt werden.
Demgegenüber gründe sich das Votum des Sachverständigen Prof. Dr. X. vom
19.
Februar 2003 lediglich auf Vermutungen, wenn dieser Gutachter ausführe,
es sei
"vorstellbar", dass nicht genug scharfe Sehreize aufgenommen würden
und zur primären Sehrinde gelangten. Derartige Überlegungen seien nicht
geeignet, den Vollbeweis für eine Blindheit zu führen. Zur Führung des
Vollbeweises müsse aber die Klägerin als Beweispflichtige die Tatsche
der
Blindheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Auch der
von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
sei
nicht erkennbar. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei Gleiches gleich und
Ungleiches seiner
Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; nur ein willkürliches
staatliches Handeln sei verboten. Da indessen ausreichende
Differenzierungsgründe für eine Privilegierung von Blinden gegenüber
visuellen Agnostikern vorlägen, lasse sich eine Willkür nicht
feststellen.
Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 gegen das Urteil vom 16.
September 2004
Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: In dem angefochtenen
Urteil
sei das SG Oldenburg für die Abweisung der Klage im Wesentlichen den
Voten der
Gutachter Prof. Dr. med. AC. und Dr. med. AB. gefolgt, die davon
ausgegangen
seien, dass bei ihr - der Klägerin - eine visuelle Agnosie vorliege, die
nicht
die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "Bl" rechtfertigen könnte.
Die beiden Gutachter hätten aber ihre Feststellungen mangels subjektiver
Angaben allein nach objektiv zu erhebenden Befunden getroffen, die den
Befunden
nicht widersprechen müssten, die auch der Gutachter Prof. Dr. X. in
seinem
Gutachten berücksichtigt habe, der aber zu einer anderen, für sie - die
Klägerin - positiven Würdigung der Tatsachen gekommen sei. Soweit dem
Sachverständigen Prof. Dr. X. in dem angefochtenen Urteil vom 16.
September
2004 vorgehalten werde, seine Feststellungen reichten nicht i. S. eines
Vollbeweises aus, gelte dies auch für die Gutachter Prof. Dr. med. V.
und Dr.
med. AB ... Im Übrigen müsse geprüft werden, ob der in Nr. 23 Abs. 4 AHP
sowie jetzt in den Versorgungsmedizinischen Gründsätzen vorgesehene
Ausschluss
der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei visueller Agnosie angesichts
der bei ihr - der Klägerin - vorliegenden Beeinträchtigungen ihrer
Sehfähigkeit gerechtfertigt sei; dies sei auch von dem Sachverständigen
Dr.
med. AD. in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2008 problematisiert
worden. Es
sei nämlich zu fragen, ob es i. S. des Gesetzgebers gewesen sei,
Behinderte,
die an einer organischen Blindheit litten, besser zu stellen als
diejenigen, die
wie sie - die Klägerin - als Folge einer visuellen Agnosie das Geschehen
nicht
verarbeiten könnten und damit de facto erblindet seien. Hierzu sei
darauf
hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. Juli
2005 - B
9 a BL 1/05 R - entschieden habe, dass als blind auch derjenige gelte,
der
aufgrund schwerer Hirnschädigung visuell nichts wahrnehme, sofern andere
Sinnesmodalitäten zumindest teilweise noch vorhanden seien. Sie räume
zwar
ein, dass bei ihrer - außerordentlich geringen - Fähigkeit, Umrisse von
Gegenständen wahrzunehmen, in den letzten Jahren Verbesserungen
eingetreten
seien, zumindest für ihre ersten Lebensjahre, etwa bis zum vollendeten
5.
Lebensjahr, müsste aber das Vorliegen der Voraussetzungen des
Merkzeichens
"Bl" festgestellt werden.
Sollten sich die vorhandenen Gutachten und sonstigen Unterlagen über
ihre
(fehlende) Sehfähigkeit für eine Beurteilung als nicht ausreichend
erweisen,
um zu ihren - der Klägerin - Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen
für die
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" zu bejahen, so müsse ein
Zusammenhangsgutachten darüber eingeholt werden, wie die verschiedenen
Störungen ihres Sehvermögens zusammenwirkten; dies werde daher von ihr
hilfsweise beantragt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004
aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, bei ihr - der Klägerin - das Vorliegen der
Voraussetzungen des Merkzeichen "Bl" ab dem 5. August 1999
festzustellen und den Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1.
November
2000 (in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und
des
Teilabhilfebescheides vom 29. März 2001 sowie in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001) aufzuheben, soweit er dem
entgegensteht;
hilfsweise,
weiteren Beweis durch Einholung eines medizinischen
Zusammenhangsgutachtens
zu der Frage zu erheben, ob sie - die Klägerin - wegen des
Zusammenwirkens
verschiedener Störungen des Sehvermögens in ihrem Sehvermögen mit einem
solchen Grad beeinträchtigt ist, dass sie als blind anzusehen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil vom 16. September 2004 und
beruft sich
dafür, dass der Klägerin das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden
könne, insbesondere auf die Stellungnahme seines versorgungsärztlichen
Dienstes vom 18. März 2009, in der ausgeführt wird, das linke Auge der
Klägerin sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit funktionslos, bei dem
rechten
Auge sei die Sehstärke aber nur reduziert; denn in dem angeführten
Gutachten
vom 11. Dezember 2008 werde noch ein Visus von 20/84 % angegeben, so
dass der
Visus etwa bei 0,2 liegen dürfte. Für eine Funktionsfähigkeit des
rechten
Auges spreche auch, dass die Klägerin bei der Untersuchung durch den
Gutachter
im Dezember 2008 in der Lage gewesen sei, gezielt nach Gegenständen zu
greifen.
Da der Gutachter Dr. med. Mohr in seinem Gutachten weiter dargelegt
habe, dass
bei der Klägerin eine Blindheit i. S. der Richtlinien der Deutschen
Ophthalmologischen Gesellschaft nicht vorliege, könne ihr das
Merkzeichen
"Bl" nicht zuerkannt werden.
Der Senat hat im Berufungsverfahren zunächst - weitere -
Befundberichte
eingeholt, und zwar einen Befundbericht der Fachärztin für
Kinderheilkunde und
Jugendmedizin Dr. med. AE. aus AF. vom 4. September 2007 sowie
Befundberichte
der Augenärztinnen Dr. med. Y. aus Z. vom 21. September 2007 und AG. aus
AF.
vom September 2007. Weiter wurden Berichte des heilpädagogischen
Kindergartens
O. (Frau AH.) vom 13. Oktober 2002 und der AI. -Schule AJ. in AK. vom
15. Januar
2008 über die Klägerin eingeholt; in dem Bericht der Schule wird u. a.
ausgeführt, es lasse sich nicht eindeutig feststellen, inwieweit die
Klägerin
ihre Umwelt visuell erfassen könne. Es werde vermutet, dass sie - die
Klägerin
- ihre Umwelt schemenhaft wahrnehme. So erkenne sie Gegenstände bzw.
deren
Umrisse im Raum wie z. B. ein Sofa und bewege sich auf diesen Gegenstand
zu. Die
Abstände zu den Gegenständen würden von ihr ertastet, aber visuell nicht
erkannt. Sie reagiere auf Lichtreflexe und werden sich der Quelle zu.
Liege
Spielmaterial vor ihr, ertaste sie es, drehe es vor ihren Augen und
suche nach
einer Lichtquelle (Sonnenlicht, Lampe), in der sie es halten könne. Die
Klägerin reagiere auf hell leuchtende Spielmaterialien und folge
beispielsweise
einem ausgeleuchteten Ball. Aufgrund des bei ihr vorliegenden
Nystagmusses
könne sie ihren Blick nicht fixieren. Der Beklagte hat im
Berufungsverfahren
weitere Stellungnahmen seines versorgungsärztlichen Dienstes
(Medizinaldirektorin Dr. U.) vom 11. November 2004 und vom 10. Januar
2008
vorgelegt. Der Senat hat aufgrund der Beweisanordnung vom 22. Oktober
2008 von
Amts wegen ein Gutachten des Chefarztes der Augenklinik des AL. in Z.
Dr. med.
AD. eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 9. Dezember
2008
hat dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2008 bei
der
Klägerin auf augenärztlichem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt: "Rechtes Auge: Iriskolobom nach unten im Sinne einer
angeborenen Fehlbildung. Linkes Auge: Aniridie", Aphakia operata,
Papillenatrophie. Beide Augen: Strabismus convergenz, horizontaler
Pendelnystagmus. Funktionsbeeinträchtigung: Rechtes Auge: Reduzierte
Sehstärke
von 20/84. Linkes Auge: Mit hoher Wahrscheinlichkeit funktionsloses
Auge."
Weiter heißt es in dem Gutachten vom 11. Dezember 2008: Den bei der
Klägerin
vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sei auf augenärztlichem
Fachgebiet
durch die angefochtenen Bescheide ausreichend Rechnung getragen worden,
weil bei
der Klägerin zwar eine visuelle Agnosie vorliege, im Preferential
looking Test
aber eine Sehstärke von 20/84 angegeben worden sei. Eine Prüfung des
Gesichtsfeldes sei nicht möglich gewesen. so dass man die gemessene
Sehstärke
habe zu Grunde legen müssen. Bei einer Sehrstärke von 20/84 lägen trotz
der
visuellen Agnosie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen
"Bl" nicht vor (s. Nr. 23 AHP, Fassung 2008). Am linken Auge der
Klägerin könne man aufgrund der Papillenatrophie und der fehlenden
Aufnahme
einer Fixiation davon ausgehen, dass die Ursache der Sehstörung im
Sehorgan
selbst zu finden sei, weil die Sehreize, die von der Netzhaut
wahrgenommen
würden, über den atrophischen Sehnerv nicht an das Gehirn weitergeleitet
würden. Am rechten Auge sei eine Sehstärke von 20/84 festgestellt
worden, so
dass man hier von einem funktionierenden Auge ausgehen könne. Ein
Sehrvermögen
am rechten Auge, d. h. die Fähigkeit zu erkennen bzw. wahrzunehmen,
scheine
vorhanden zu sein; aufgrund der visuellen Agnosie sei die Klägerin
jedoch nicht
in der Lage, das Gesehene sinnvoll zu verarbeiten.
Zur weiteren Sachdarstellung zur Darstellung des Vorbringens der
Beteiligten
im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die
Gerichtsakten
und die beigezogenen Schwerbehindertenakten der Klägerin Bezug genommen;
diese
Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil SG Oldenburg vom
29.
Oktober 2003 ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn das SG Oldenburg
hat mit
dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage auf Aufhebung des Bescheides
des
Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. Oktober 2000 (i. d. F. des
Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des Teilabhilfebescheides
vom
29. März 2001 sowie i. d. G. des Widerspruchsbescheides des
Niedersächsischen
Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 5. November 2001) und auf
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" abgewiesen. Die Klägerin hat
nämlich weder bis zum Erlass des Urteils vom 16. September 2004 noch bis
zu der
Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren den Nachweis führen
können, dass
bei ihr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des umstrittenen
Merkzeichens
vorgelegen haben bzw. vorliegen.
1. Auszugehen ist davon, dass für die Frage, ob der Klägerin im
Hinblick
auf ihren Gesundheitszustand das Merkzeichen "Bl" zuerkannt werden
kann, bis zum 31. Dezember 2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (hrsg. vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung, Ausgaben 1996, 2004, 2005 und 2008 -
AHP - )
zu Grunde zu legen waren. Denn im Interesse der Gleichbehandlung aller
behinderten Menschen erfolgte die konkrete Festlegung des GdB nach
Maßgabe der
in den Anhaltspunkten niedergelegten Maßstäbe durch die Beschlüsse des
ärztlichen Sachverständigenbeirates (Sektion Versorgungsmedizin). Die
Anhaltspunkte hatten zwar keinen Gesetzesrang und waren auch nicht
aufgrund
einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden, bei ihnen handelte es
sich
aber um eine auf besonderer Sachkunde beruhende Ausarbeitung. Diese
Ausarbeitung
engte das Ermessen von Versorgungsverwaltung und Ärzten ein, führte zu
einer
Gleichbehandlung und war deshalb auch geeignet, gerichtlichen
Entscheidungen zu
Grunde gelegt zu werden. Existierten derartige anerkannte
Bewertungsmaßstäbe,
wie sie in Gestalt der Anhaltspunkte zur Verfügung gestanden haben, so
war von
ihnen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsgerichts
(s. z.
B. Urt. vom 18. September 2003 - B 9 SB 2/02 R -, BSGE 91, 205 = SozR
4-3250 §
69 SGB IX Nr. 2 - zit. nach juris, Rz. 18 und vom 24. April 2008 - B 9/9
a SB
10/06 R -, Rz. 25) auch bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung
auszugehen.
Daher hat sich der erkennende Senat in ebenfalls ständiger
Rechtsprechung (s.
etwa die Urt. vom 11. Oktober 2007 - L 13 SB 29/05 und vom 26. März 2009
- L 13
SB 71/05) auf die genannten Anhaltspunkte (in ihrer jeweils aktuellen
Fassung,
zuletzt aus dem Jahre 2008) gestützt.
Nunmehr sind die Anhaltspunkte durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (vom 13. Dezember
2007, BGBl.
I S. 2904) in Art. 1 Nr. 32 i zu § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz
einer
gesetzlichen Ermächtigung zugeführt worden, auch ist aufgrund dieser
Ermächtigung eine Durchführungsverordnung, die
Versorgungsmedizin-Verordnung
(vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412 - VersMedV - ) erlassen worden,
in deren
Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG)
niedergelegt worden sind, die im Wesentlichen den bisherigen
Anhaltspunkten
entsprechen. Der erkennende Senat legt daher nunmehr, d. h. für ab dem
1.
Januar 2009 zu beurteilende Sachverhalte, diese Versorgungsmedizinischen
Grundsätze wie bisher die Anhaltspunkte seiner Entscheidungsfindung im
Wesentlichen zu Grunde. Allerdings ergibt sich für das hier
interessierende
Merkzeichen "Bl", das auf den Begriff der Blindheit i. S. des § 72
Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bezug nimmt, aufgrund
dieser
Bezugnahme eine bedeutsame Einschränkung (vgl. dazu BSG, Urt. vom 20.
Juli 2005
- B 9 a BL 1/05 R 1=5 R -, BSGE 95, 76 = FEVS 57, 298 - zit. nach juris,
Rz.
18), auf die noch zurückzukommen sein wird.
2. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ist
bei einem schwerbehinderten Menschen wie der Klägerin § 69 Abs. 1 und
Abs. 4
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung
des Merkzeichens ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3
Schwerbehindertenausweisverordnung (i. d. F. d. Bek. vom 25. Juli 1971,
BGBl. I
S. 1739, zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 8 d. Gesetzes vom 13.
Dezember
2007, BGBl. I S. 2904(2928) - SchwbAwV - ), der seinerseits seit dem 1.
Januar
2005 auf den § 72 Abs. 5 SGB XII (vorher § 76 Abs. a Nr. 3 a BSHG) -
oder auf
entsprechende Vorschriften - verweist. Hiernach ist ein behinderter
Mensch
blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind kann aber auch
derjenige
behinderte Mensch gem. § 72 Abs. 5 SGB XII angesehen werden, bei dem die
beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei dem
nicht
nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dem
Schweregrad
dieser Sehschärfe gleichzuachten sind. Hiermit korrespondierend
konkretisierten
bis zum 31. Dezember 2008 die schon genannten AHP in der Nr. 23 (nach
der
zuletzt geltenden Fassung des Jahres 2008, S. 33f.) bzw. konkretisieren
seit dem
1. Januar 2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A,
Nr. 6
(S. 14f.), die mit der Nr. 23 AHP wörtlich übereinstimmt, die
Voraussetzungen,
unter denen einem behinderten Menschen das Merkzeichen "Bl" zuerkannt
werden kann.
2.1 Der Klägerin konnte und kann nach Nr. 23 AHP/Nr. 6 VMG das
begehrte
Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden; denn die nach dieser
Bestimmung erforderlichen Zuerkennungsvoraussetzungen liegen bei der
Klägerin
nicht vor bzw. haben bei ihr nicht vorgelegen.
2.1.1 Ein behinderter Mensch ist nach Nr. 23 Abs. 2 AHP/Nr. 6 a) VMG
dann als
blind anzusehen, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Nr. 23 Abs. 2
Satz
1 AHP/Nr. 6 a) Satz 1 VMG) oder wenn bei ihm die Sehschärfe auf keinem
Auge -
auch nicht beidäugig - mehr als 0,02 (= 1/50) beträgt oder bei ihm
Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie
der
Behinderung gleich zu achten wären (Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 AHP/Nr. 6 a)
Satz 2
VMG). Nach diesen Kriterien konnte und kann die Klägerin nicht die
Zuerkennung
des Merkzeichens "Bl" beanspruchen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 oder Satz
2, 1.
Altern. AHP/Nr. 6 a) Satz 1 oder Satz 2, 1. Altn. VMG konnte und kann zu
Gunsten
der Klägerin nicht bejaht werden. Allerdings ergibt sich aus den im
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der
Sachverständigen
Prof. Dr. med. V. vom 5. September 2001, Dr. med. AB. vom 24. März 2004
und
insbesondere aus dem (aktuellen) Gutachten des Sachverständigen Dr. med.
AD.
vom 11. Dezember 2008, dass das linke Auge der Klägerin funktionslos
ist, weil
bei ihm eine Sehschärfe nicht gemessen werden konnte, dieses Auge nahm
schon
eine Fixiation nicht auf. Anders verhält es sich aber bei dem rechten
Auge;
denn bei diesem Auge konnte noch eine reduzierte Sehstärke von 20/84
gemessen
werden, was einer Sehschärfe von ca. 0,2 entspricht. Da aber nach Nr. 23
Abs. 2
Satz 2, 1. Altern. AHP/Nr. 6 a) Satz 2, 1. Altn. VMG für die Zuerkennung
des
Merkzeichens "Bl" auf jedem Auge ein Wert unter 0,02 (= 1/50) hätte
festgestellt werden müssen, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf
Zuerkennung
des Merkzeichens "Bl" nach dieser Vorschrift insoweit aus. Ebenso
verhält es sich mit Nr. 23 Abs. 2 Satz 2, 2. Altn. AHP/Nr. 6 a) Satz 2,
2.
Altern. VMG, wonach das Merkzeichen dem behinderten Menschen zuerkannt
werden
kann, bei dem eine Sehbehinderung von einem solchen Schweregrad
vorliegt, dass
diese Störung dem Fehlen des Augenlichts oder dem Vorliegen einer
Sehschärfe
von nur 0,02 entspricht. Ob eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf
1/50 oder
weniger gleichzusetzende Sehbehinderung vorliegt, bestimmt sich nach Nr.
23 Abs.
3 AHP/Nr. 6 b) VMG gem. den Richtlinien der Deutschen Ophthalmogischen
Gesellschaft, wenn eine der in Nr. 23 Abs. 3 AHP/Nr. 6 c) VMG
aufgeführten
Fallgruppen bei der Klägerin vorliegen würde. Dies ist aber nicht der
Fall;
denn das bei der Klägerin gegebene Krankheitsbild kann nicht unter eine
der in
Nr. 23 Abs. 3 Lt. a) - g)/Nr. 6 a Lit. aa) - gg) VMG aufgeführten
Gesundheitsstörungen subsumieren werden, wie dies auch in den bereits
erwähnten Sachverständigengutachten, namentlich im Gutachten des
Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember 2008 auch zur Überzeugung
des
Senats dargelegt wird.
2.1.2 Das Merkzeichen "Bl" kann aber nach Nr. 23 Abs. 4, 1. HS
AHP/Nr.
6 c, 1. HS VMG auch solchen behinderten Menschen zuerkannt werden, die
an einer
sog. Rindenblindheit, d. h. an einem (nachgewiesenen) vollständigen
Ausfall der
Sehrinde leiden. Allerdings soll nach Nr. 23 Abs. 4, 2. HS AHP/Nr. 6 c),
2. HS
VMG auch bei dem Vorliegen einer Rindenblindheit ein Anspruch auf
Zuerkennung
des Merkzeichens "Bl" dann ausgeschlossen sein, wenn eine visuelle
Agnosie vorliegt. Letzteres ist aber bei der Klägerin nach den Gutachten
vom 5.
September 2001, 24. März 2004, 11. Dezember 2008, aber auch nach dem
Gutachten
des Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003 der Fall, der in seinem
Aktengutachten
mangels eigener Untersuchungsergebnisse die Diagnosen der Gutachten vom
5.
September 2001 und 24. März 2004 übernommen hat.
2.2 Das Vorliegen einer visuellen Agnosie kann aber entgegen der in
den
angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und den Gutachten vom 5.
September 2001,
24. März 2004 sowie vom 11. Dezember 2008 angenommenen strikten Bindung
an die
Nr. 23 Abs. 4 AHP noch nicht dazu führen, bei der Klägerin die
Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" zu
verneinen, rechtfertigt also für sich genommen noch nicht die
Zurückweisung
der Berufung; insoweit besteht also eine Bindung an die Nr. 6 c), 2. HS
VMG und
den dort vorgesehenen generellen Anspruchsausschluss bei visueller
Agnosie nicht
(vgl. BSG, Urt. vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 -, Rz. 30). Dies ergibt
sich
aus Folgendem: Der Senat ist in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 31. Januar 1995 - 1 RS
1/93 -,
SozR 3-5920 § 1 Nr. 1 = 3-5910 § 76 BSHG Nr. 2 - zit. nach juris, Rz. 35
und
vom 20. Juli 2005, a.a.O.) der Ansicht, dass ein Anspruch auf
Zuerkennung des
Merkzeichens durch eine Agnosie nicht von vorneherein ausgeschlossen
wird (so
schon Urt. vom 17. Juni 2008 - L 13 SB 51/05). Vielmehr kann auch beim
Vorliegen
einer visuellen Agnosie derjenige behinderte Mensch als blind i. S. des
Schwerbehindertenrechts angesehen werden, bei dem ein sog. kombinierten
Krankheitsbild vorliegt und bei dem die visuelle Wahrnehmung deutlich
stärker
betroffen ist als die Wahrnehmung der anderen Modalitäten des Gehirns
(vgl.
SächsLSG, Urt. vom 21. Dezember 2005 - L 6 SB 11/04 - zit. nach juris,
Rz. 51).
Denn unter den Begriff der faktischen Blindheit, der Störung des
Sehvermögens
i. S. des § 72 Abs. 5 SGB XII, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV für die
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" Bezug nimmt, ist auch die visuelle
Agnosie zu fassen (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, a.a.O., Rz. 18), weil im
Rahmen der
faktischen Blindheit nicht nur die Beeinträchtigungen der Sehschärfe und
die
Einschränkung des Gesichtsfeldes, sondern alle Störungen des
Sehvermögens zu
berücksichtigen sind, soweit diese in ihrem Schweregrad einer
Beeinträchtigung
der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind (BSG, Urt.
vom 20.
Juli 2005, a.a.O., Rz. 16 m. w. Nachw.). Maßgeblich ist nämlich nicht,
auf
welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens letztlich beruht und ob
nur das
Sehorgan, d. h. das Auge und/oder die Sehbahn, selbst geschädigt ist.
Vielmehr
können auch celebrale Schäden beachtlich sein, die zu einer
Beeinträchtigung
des Sehvermögens führen, und zwar für sich allein oder im Zusammenwirken
mit
Beeinträchtigungen des Sehorgans.
Allerdings muss bei Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen
Behinderung, wie sie bei der Klägerin, die auch an einer schweren
geistigen
Retardierung und Entwicklungsstörung leidet, festzustellen sind, geprüft
werden, ob das Sehvermögen, also das Sehen- bzw. das Erkennen-Können,
beeinträchtigt ist oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine
zentrale
Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig
identifiziert
bzw. mit früheren Erinnerungen nicht adäquat verglichen werden kann, es
sich
also um Störungen handelt, die nicht - schon - das Erkennen-Können,
sondern -
erst - das Benennen-Können betreffen. Betreffen die Ausfälle allein das
Benennen-Können, so kann von einer faktischen Blindheit, die auch beim
Vorliegen
einer visuellen Agnosie die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl"
rechtfertigen könnte, nicht mehr gesprochen werden (BSG, Urt. vom 20.
Juli
2005, a.a.O.). Liegen - wie bei der Klägerin - umfangreiche celebrale
Schäden
vor, so ist für eine Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" eine weitere
Differenzierung in dem Sinne vorzunehmen, dass - im Vergleich zu
anderen,
möglicherweise ebenfalls eingeschränkten Gehirnfunktionen eine
spezifische
Störung gerade des Sehvermögens festgestellt werden muss; hierbei genügt
allerdings für den zu einer zur faktischen Blindheit führenden Nachweis
einer
schweren Störung des Sehvermögens - dieser Nachweis obliegt im Rahmen
der
Beibringungslast dem die Zuerkennung des Merkzeichens begehrenden
schwerbehinderten Menschen - , dass die visuelle Wahrnehmung deutlich
stärker
betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten(BSG, Urt. vom
20.
Juli 2005, a.a.O., Rz. 17).
2.3 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin den ihr
nach
den Regeln der objektiven Beweislast obliegenden Nachweis (s. dazu
SächsLSG,
Urt. vom 21. Dezember 2005, a.a.O., Rz. 41f. und LSG Berlin-Brandenburg,
Urt. vom
29. Januar 2009 - L 11 SB 284/08 - zit. nach juris, Rz. 15) nicht
erbringen
können, bei ihr sei die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker als die
Wahrnehmung in anderen Modalitäten betroffen.
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass den Gutachten vom 5.
September
2001, 24. März 2004 und 11. Dezember 2008 zu entnehmen ist, dass bei der
Klägerin bei den den Begutachtungen zu Grunde liegenden Untersuchungen
zwar
eine Prüfung des Gesichtsfeldes wegen der bei der Klägerin auch
vorliegenden
schweren geistigen Behinderung nicht vorgenommen werden konnte, wie
überhaupt
(subjektive) Angaben zur Sehfähigkeit schon wegen dieser geisteigen
Behinderung
nicht erhoben werden konnten, dass aber die somit nur möglichen Prüfung
nach
objektiven Befunden ergeben hat, dass das rechte Auge der Klägerin trotz
eins
schweren Defekts (Iriskolobom nach unten i. S. einer angeborenen
Fehlbildung)
noch eine gewisse Funktionsfähigkeit aufweist bzw. auch in der
Vergangenheit
aufgewiesen hat. So enthalten die Gutachten vom 5. September 2001, 24.
März
2004 und vom 11. Dezember 2008, die sich jeweils auf bei der Klägerin am
4.
Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008 durchgeführte eingehende
Untersuchungen stützen konnten, die Feststellung, dass im Rahmen von
sog.
VEP(visuell evozierte Potentiale)-Messungen auch bei dem rechten Auge
nach
Lichtreflexen mit LED-Lampen noch sehr gut reproduzierbare evozierte
Potentiale
hatten beobachtet werden können. Aus diesem Befund wird von jedem der
genannten
drei Gutachter - auch für den Senat nachvollziehbar und überzeugend -
geschlossen, dass zumindest bei dem rechten Auge zwar über die Sehbahn
noch
Sehinformationen in die primäre Sehrinde geleitet werden, diese
Informationen
aber wegen der bei der Klägerin bestehenden schweren geistigen
Behinderung im
Gehirn nicht adäquat verarbeitet werden können. Den Gutachtern Prof. Dr.
med.
V. und Dr. med. AD. ist daher zuzustimmen, wenn sie aus diesem Bund die
Folgerung zieht, die Klägerin könne zwar mit dem rechten Auge noch
wahrnehmen,
sei aber aufgrund der bei ihr vorliegenden Störung der Hirntätigkeit
nicht
(mehr) in der Lage, das von ihr Erkannte im Gehirn adäquat zu
verarbeiten.
Hinzu kommt, dass bei den Untersuchungen am 4. Juli 2001, 23. März 2004
und 9.
Dezember 2008 grundlegende (organische) Defekte als Ursache für eine
Sehstörung bei dem rechten Auge nicht festgestellt werden konnten.
Allerdings
ist nicht zu verkennen, dass auch bei dem rechten Auge die Sehfähigkeit
infolge
der bei diesem Auge bestehenden angeborenen Schädigung (Iriskolobom) im
Vergleich zu einem gesunden Auge in nicht geringem Maße eingeschränkt
ist.
Gleichwohl verfügt dieses Auge trotz der genannten Schädigung aber noch
über
eine gewisse Sehfähigkeit, wie die Untersuchungen vom 4. Juli 2001, 23.
März
2004 und 9. Dezember 2008 ergeben haben; so konnte die Klägerin etwa bei
der
Untersuchung vom 9. Dezember 2008 durchaus nach Gegenständen greifen,
ein
Umstand, der hinreichend auf eine vorhandene - gewisse - Sehfähigkeit
hinweist.
Ebenfalls spricht für das Vorhandensein einer (gewissen) - organischen -
Sehfähigkeit (des rechten Auges), dass die Klägerin nach dem Bericht der
von
ihr besuchten Sonderschule vom 15. Januar 2008 trotz nicht geringer
Einschränkungen ihrer visuellen Fähigkeiten in der Lage war, Gegenstände
im
Raum wie etwa ein Sofa wahrzunehmen und sich dann auf den (erkannten)
Gegenstand
gezielt zu zubewegen. Des Weiteren reagierte die Klägerin nach dem
Bericht vom
15. Januar 2008 auf Lichtreflexe und wandte sich der jeweiligen
Lichtquelle zu
oder hielt Gegenstände gegen eine natürliche oder künstliche
Lichtquelle. Im
Übrigen hatte schon der Sachverständige Dr. med. AB. am 23. März 2004
festgestellt, dass die Netzhaut des rechten Auges zwar keine gute
Ausdifferenzierung der Macularegion (Stelle des schärfsten Sehens)
aufwies,
aber auch nicht krankhaft verändert war - dieser Befund ist im
Wesentlichen
auch in dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AD. vom
11.
Dezember 2008 bestätigt worden. Gegen das Vorhandensein eines
(schwerwiegenden)
organischen Defekts des rechten Auges ist schließlich auch anzuführen,
dass
bei der Untersuchung am 23. März 2004 durch den Sachverständigen Dr.
med. AB.
festgestellt wurde, dass der Sehnervkopf beidseits, also auch der
Sehnervknopf
des rechten Auges randscharf begrenzt und vital gefärbt war, was
ebenfalls für
dessen Funktionsfähigkeit spricht. Verhält es sich aber so, konnten also
bei
den Untersuchungen am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008
durch
die Sachverständigen Prof. Dr. V., Dr. med. AB. und Dr. med. AD. beim
rechten
Auge grundlegende Defekte des Sehorgans nicht festgestellt werden, so
erscheint
es plausibel, dass die bei der Klägerin zweifellos vorliegenden
Störungen der
Sehfähigkeit nicht - schwerpunktmäßig - auf einen organisch bedingten
Ausfall
ihrer (beiden) Sehorgane, sondern auf eine Störung der Verarbeitungs-
und
Erinnerungsfähigkeit des Gehirns, mithin auf eine hirnorganisch bedingte
Störung zurückzuführen sind.
Somit hat die Klägerin aber zumindest den ihr für die Zuerkennung des
von
ihr beanspruchten Merkzeichens "Bl" obliegenden (Voll-)Beweis nicht
führen können, es liege eine (schwere) Störung ihres Sehvermögens vor,
die
vornehmlich auf die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ihrer beiden Augen
(und
nicht auf eine hirnorganische Störung) zurückzuführen sei; dies gilt
sowohl
für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit, weil etwa in dem
Gutachten
vom 24. März 2004 festgestellt wird, es hätten sich gegenüber den in dem
Gutachten vom 5. September 2001 getroffenen Feststellungen keine
Veränderungen
ergeben.
Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht im
Hinblick
auf das Gutachten des Prof. Dr. X. geboten. Zwar vertritt dieser
Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Februar 2003 die Auffassung,
die
"unmittelbar am Auge vorliegenden Fehlbildungen (könnten) durchaus zu
einer so hochgradigen Sehbehinderung führen", dass bei der Klägerin die
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" gerechtfertigt sei, das Gutachten
vom 19. Februar 2003 vermag indessen nicht zu überzeugen, so dass die
von dem
Senat zu treffende Berufungsentscheidung hierauf nicht zu stützen ist.
Abgesehen davon, dass Prof. Dr. X. als einziger der in diesem Verfahren
beauftragten Sachverständigen die Klägerin nicht untersucht, sondern
lediglich
ein Aktengutachten erstellt hat, was bereits die Aussagekraft seines
Gutachtens
gegenüber den anderen Gutachten, bei denen die Klägerin jeweils
eingehend
insbesondere zu ihrer Sehfähigkeit untersucht worden ist, erheblich
mindern
muss, beruht die Aussage des Gutachtens vom 19. Februar 2003 zur
Zuerkennung des
Merkzeichens nach der Überzeugung des Senats auf Mutmaßungen und
Spekulationen
und ist auch von daher nicht geeignet, die Aussagen und
Schlussfolgerungen der
übrigen drei, für die Klägerin negativen Gutachten auch nur in Zweifel
zu
ziehen. Prof. Dr. X. stellt nämlich die beiden von ihm als
Erklärungsmuster
für die bei der Klägerin vorliegende hochgradige Sehbehinderung
angeführten
Erklärungstheorien nur nebeneinander und kommt dann - überraschend -
über
eine "Kombination" dieser Theorien zu dem von ihm vertretenden
Gutachtenergebnis, der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Der
Gutachter bleibt aber jegliche Erklärung dafür schuldig - diese ist auch
nicht
ersichtlich - , aus welchem Grund hier eine "Kombination" der beiden
Erklärungstheorien geboten sein soll, auch wird von dem Gutachter nicht
näher
begründet, worauf der Sachverständige im Einzelnen seine Annahme
gründet, bei
der Klägerin liege eine so hochgradige Sehbehinderung vor, dass die
Zuerkennung
des Merkzeichens gerechtfertigt sei. Gerade diese Aussage hätte aber
angesichts
des bei der Klägerin vorliegenden komplexen Krankheitsbildes und mit
Rücksicht
auf die auch bestehenden schweren geistigen Behinderungen, die auch eine
celebrale Verarbeitungsstörung als alleinige oder zumindest überwiegende
Ursache der Sehstörung denkbar erscheinen ließen, einer näheren
Begründung
bedurft, die der Gutachter aber schuldig geblieben ist. Angesichts
dieser
schwerwiegenden Mängel des Gutachtens vom 19. Februar 2003 ist dieses
Gutachten
daher nach der Überzeugung des Senats der Entscheidungsfindung nicht zu
Grunde
zu legen.
Für den Senat bestand auch keine Veranlassung, dem - von der Klägerin
in
der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 hilfsweise gestellten -
Beweisantrag stattzugeben und vor der Entscheidung in diesem
Berufungsverfahren
ein medizinisches Zusammenhangsgutachten zu der Frage des
Zusammenwirkens
verschiedener Störungen des Sehvermögens bei der Klägerin einzuholen.
Der
Senat ist nämlich durch die sowohl im Verwaltungs- als auch im
Gerichtsverfahren eingeholten und - mit Ausnahme des Gutachten vom 19.
Februar
2003 - auch auf umfangreichen Untersuchungen der Klägerin basierenden
Gutachten
hinreichend sachverständig beraten, um auch ohne ein
Zusammenhangsgutachten
seine Entscheidung in diesem Berufungsverfahren zu fällen. Die bereits
vorliegenden Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 und 11.
Dezember
2008 haben sich jeweils eingehend mit dem bei der Klägerin bestehenden
komplexen Krankheitsbild auseinandergesetzt, auch haben sie die
Störungen des
Sehvermögens der Klägerin nicht nur in Bezug auf das Sehorgan, sondern
auch im
Hinblick auf die celebrale Verarbeitung des Gesehenen einer näheren
Prüfung
unterzogen. Damit enthalten die Gutachten vom 5. September 2001, 24.
März 2004
und 11. Dezember 2008 bereits entsprechende Aussage über das
Zusammenwirken der
verschiedenen, bei der Klägerin vorliegenden Störungen des Sehvermögens,
so
dass es der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens insoweit nicht
bedarf; dies
gilt sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit. Soweit es
schließlich um die Einordnung und Gewichtung der festgestellten
Störungen,
namentlich um die für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl " hier
bedeutsame Frage des Schwerpunktes des Störungen (im organischen oder im
celebralen Bereich) geht, handelt es sich hierbei letztlich nicht um
eine
medizinische, sondern um eine juristische Frage, die nicht durch ein
Zusammenhangsgutachten, sondern durch den insoweit nur zur Entscheidung
berufenen Senat zu beantworten ist.
3. Soweit die Klägerin schließlich meint, die Vorenthaltung des
Merkzeichens "Bl" würde sie in gleichheitswidriger Weise
benachteiligen, kann auch dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung führen.
Durch das Merkzeichen "Bl" sollen Nachteile ausgeglichen werden,
die für einen behinderten Menschen dadurch entstehen, dass er blind oder
so
sehbehindert ist, dass diese Behinderung der eines Blinden gleichkommt.
Hierbei
wird vornehmlich an einen Ausfall oder zumindest - im Falle der
Gleichstellung -
an einen außerordentlich schweren Defekt des Sehorgans angeknüpft, nicht
aber
an andere Gesundheitsstörungen. Allerdings wird die Sehleistung nicht
allein
durch das Sehorgan (Auge und Sehbahnen) erbracht. Vielmehr muss das
Gesehene
auch im Gehirn verarbeitet werden können. Gleichwohl knüpft der
Nachteilsausgleich vornehmlich an einen Defekt des Sehorgans an. Es ist
daher
gerechtfertigt, für das Merzeichen "Bl" in erster Linie darauf
abzustellen, ob ein schwerwiegender Defekt des Sehorgans vorliegt oder
ob dies
nicht der Fall ist. Soweit es um die Verarbeitungsfähigkeit der
Sinneseindrücke im Gehirn geht, wird dem dadurch hinreichend Rechnung
getragen,
dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 31.
Janua1 1995,
a.a.O., und vom 20. Juli 2005, a.a.O.), der sich der Senat angeschlossen
hat, für die
Frage der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei sog. kombinierten
Krankheitsbildern auch geprüft werden muss, ob die Störung des
Sehvermögens
schwerpunktmäßig durch eine Störung der visuellen Wahrnehmung oder durch
die
Wahrnehmung in anderen Modalitäten verursacht wird. Dies hat zur Folge,
dass
ggf. auch bei dem Vorliegen einer visuellen Agnosie die Zuerkennung des
Merkzeichens "Bl" möglich ist, sofern der Schwerpunkt der Schädigung
in Defekten des Sehorgans zu sehen ist. Liegt der Schwerpunkt
demgegenüber wie
hier bei der Klägerin in einer Störung der Hirntätigkeit, so stellt dies
einen sachlichen Grund dafür dar, insoweit eine Differenzierung
vorzunehmen und
bei diesem Krankheitsbild den Nachteilsausgleich "Bl" nicht zu
vergeben. Hierin ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine
willkürliche
Ungleichbehandlung zu sehen, wird doch an Umstände angeknüpft, die sich
vornehmlich auf das Sehorgan beziehen. Im Übrigen wird ein
Hirngeschädigter
hierdurch auch nicht willkürlich benachteiligt; denn wenn bei ihm eine
schwerwiegende, die visuelle Verarbeitungsfähigkeit ausschließende
Hirnschädigung vorliegt, so wird diese Funktionsbeeinträchtigung, die
(starke)
Schädigung des Gehirns, bereits durch die Zuerkennung eines entsprechend
hohen
Grades der Behinderung für dieses Organ hinreichend gewürdigt.
4. Bleibt die Berufung der Klägerin somit erfolglos, so ist es nach §
193
Abs. 1 SGG auch nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin für erstattungsfähig zu erklären.
5. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen
nicht.
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