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Eine vier- bis fünfmal tägliche Kontrolle des Blutzuckerspiegel und
die
regelmäßige Verabreichung von Insulin sind nicht geeignet, einen höheren
Einzel-GdB für einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus als 30 zu
begründen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger
festzustellenden
Grades der Behinderung (GdB).
Der 1951 geborene Kläger leidet u.a. an einem Diabetes mellitus Typ
II, der
seit Dezember 2003 insulinpflichtig ist. Er muss vier- bis fünfmal
täglich den
Blutzuckerspiegel messen und durch Insulininjektionen einstellen. Weiter
muss er
darauf achten, regelmäßig zu essen und Diät zu halten. Einmal
wöchentlich
betreibt er zur Vorsorge Nordic Walking.
Den Antrag des Klägers von August 2003 auf Feststellung einer
Behinderung
lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm
vorliegenden
ärztlichen Unterlagen mit Bescheid vom 27. November 2003 mit der
Begründung
ab, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von mindestens
20
vorlägen. Nachdem im Widerspruchsverfahren die Insulintherapie des
Klägers
bekannt geworden war, setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
15.
März 2004 folgende Funktionsbeeinträchtigungen (die verwaltungsintern
mit den
sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB bewertet wurden) mit
einem
Gesamt-GdB von 40 fest:
a) Diabetes mellitus (40),
b) Bluthochdruck, (10),
c)
Brustwirbelsäulen-Syndrom (10),
d) chronisch-venöse Insuffizienz (10),
e)
psychovegetatives Syndrom (10),
f) Knotenstruma (10).
Die auf Zuerkennung eines GdB von mindestens 50 gerichtete Klage hat
das
Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2006 abgewiesen:
Die
Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig, denn der Kläger habe auf die
Feststellung eines GdB in dieser Höhe keinen Anspruch.
Der Diabetes mellitus sei mit einem Einzel-GdB von 40 zutreffend
eingeschätzt worden. Maßstab seien die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit (AHP), nicht der GdB-Katalog der Deutschen Diabetes
Gesellschaft (DDG) vom 16. November 1994 (abgedruckt in Diabetes und
Stoffwechsel, Nr. 7, 1998, S. 60). In dem am 10. September 2004
eingegangenen
Befundbericht des Hausarztes P werde eine gute Einstellbarkeit des
Diabetes
verzeichnet. Die übrigen Funktionsstörungen seien von dem Beklagten
zutreffend
jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet worden und führten zu
keiner
Anhebung des Gesamt-GdB über 40.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist
der
Auffassung, dass die in den AHP vorgenommene Unterscheidung zwischen Typ
I und
Typ II des Diabetes mellitus systemfremd sei. Auch sei zu kritisieren,
dass auf
die Einstellbarkeit der Erkrankung abgestellt werde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2006
aufzuheben und
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27. November 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verurteilen, bei
ihm ab
Dezember 2003 einen GdB von 60, jedoch mindestens von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze
Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und
des
Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage zu Recht
abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 in der
Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 ist rechtmäßig, da der
Kläger
keinen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 40 hat.
Nach §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)
sind
die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden
Funktionsstörungen
nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30
Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Zur Einschätzung des GdB sind
zunächst
die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen,
und
zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum die Fassungen der
AHP
von 1996, 2004, 2005 und 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der
Anlage zu
§ 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S.
2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Form
einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP abgelöst haben.
Hinsichtlich des Diabetes mellitus ist bei dem Kläger ein Einzel-GdB
von 40
anzusetzen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht den GdB-Katalog
der DDG
herangezogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urteil
vom 24. April 2008, B 9/9a SB 10/06 R, SGb 2009, 168) war die sich aus
dem
Diabetes mellitus ergebende Teilhabebeeinträchtigung (bis zum
Inkrafttreten
der VersMedV) grundsätzlich nach den Bewertungsvorschlägen der AHP
einzuschätzen: Bei den AHP handelte es sich um antizipierte
Sachverständigengutachten, deren Beachtlichkeit im konkreten
Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren sich zum einen daraus ergab, dass eine dem allgemeinen
Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet
ist, wenn
die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden
(vgl.
Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 6. März 1995, 1 BvR 60/95,
SozR
3-3870 § 3 Nr. 6, S. 11f.). Zum anderen stellten die AHP ein geeignetes,
auf
Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der
medizinischen
Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB dar.
Insofern wirkten die AHP nach Auffassung des Bundessozialgerichts
normähnlich.
Nach der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.
April 2008
bedürfen jedoch die Ausführungen der AHP 2008, soweit sie die Bewertung
des
mit Insulin behandelten Diabetes mellitus betreffen, einer Modifikation:
Die (im
Gegensatz zu den AHP 1996 und den AHP 2004ff. getroffene) Unterscheidung
zwischen den Typen I und II des Diabetes mellitus ist für die
GdB-Bewertung
nicht zielführend, da sie klinischer Natur ist und - unter
Berücksichtigung
der Entstehung der Stoffwechselstörung - in erster Linie der Bestimmung
der
Behandlungsmethode dient. Bei Vorliegen einer Insulinbehandlung erlaubt
sie
jedoch keine trennscharfe Differenzierung nach den jeweils bestehenden
Teilhabebeeinträchtigungen, da es eine größere Anzahl von Fällen des
Diabetes Typ II gibt, bei denen unter Insulinbehandlung ähnliche
Hypoglykämieprobleme auftreten wie bei einem Diabetes Typ I.
Dementsprechend
sind für die GdB-Bewertung andere Kriterien maßgebend. Der Begriff
"einstellbar" in Nr. 26.15 der AHP 2008 ist deshalb dahin auszulegen,
dass er darauf abstellt, ob bei dem behinderten Menschen (nicht nur
vorübergehend) tatsächlich eine stabile oder instabile Stoffwechsellage
besteht und welcher Therapieaufwand dabei erfolgt. Maßgebend ist, wie
leicht
oder wie schwer die allgemeinen Therapieziele beim Diabetes mellitus,
nämlich
das Vermeiden von Hyperglykämien (erhöhten Blutzuckerwerten) und
Hypoglykämien (Unterzuckerung), erreicht werden können.
Angesichts dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts hat der
Verordnunggeber unter Aufgabe der Differenzierung nach dem Typ I und dem
Typ II
des Diabetes mellitus - der Empfehlung des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats "Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (Rundschreiben vom 22. September 2008, IV C
3-48046-3)
folgend - in Teil B Nr. 15.1 (S. 73f.) der Anlage zu § 2 VersMedV
folgende
Bewertung vorgesehen:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) mit Diät allein (ohne
blutzuckerregulierende Medikamente) 0
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen
10
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen 20
unter Insulintherapie, auch in Kombination mit
anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der
Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) 30-40
unter Insulintherapie
instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer
Hypoglykämien 50
Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind
zusätzlich zu bewerten. Schwere Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die
eine
ärztliche Hilfe erfordern.
Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch für noch nicht
bestandskräftig
beschiedene Zeiträume vor Inkrafttreten der VersMedV am 1. Januar 2009
heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, B 9/9a SB 4/07 R,
bei
Juris, zu der Rückwirkung der vorläufigen Neufassung der AHP vom 22.
September
2008 [a.a.O.]).
Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist der den Diabetes mellitus des
Klägers
betreffende Einzel-GdB mit 40 anzusetzen. Die vorliegenden ärztlichen
Unterlagen, zuletzt die Bescheinigung des Hausarztes P vom 6. August
2009,
lassen nicht den Schluss auf eine instabile Stoffwechsellage zu. Schwere
Hypoglykämien sind belegt.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. April 2009, B 9 SB 3/08 R, bei
Juris)
ergibt sich nichts anderes. Danach ist eine Ergänzung der in Teil B Nr.
15.1
der Anlage zu § 2 VersMedV enthaltenen Regelungen zur Feststellung des
GdB bei
Diabetes mellitus angezeigt: Sie binden die Rechtsanwender nicht, da sie
gegen
§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verstoßen. Der medizinisch notwendige Aufwand
für
die Therapie einer Dauererkrankung wie des Diabetes mellitus kann je
nach Art
und notwendigen Zeitaufwand "Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der
Gesellschaft" im Sinne der genannten gesetzlichen Vorschrift haben.
Demgegenüber wird in der Rechtsverordnung nach wie vor allein die
Einstellungsqualität des Diabetes und nicht ein die Teilhabe
beeinträchtigender Therapieaufwand berücksichtigt. Deshalb ist der
Therapieaufwand von Gesetzes wegen bei der Entscheidung über die Höhe
des GdB
zwingend mit einzustellen. Die Notwendigkeit seiner Berücksichtigung
kann ja
nach Umfang dazu führen, dass der allein anhand der Einstellungsqualität
des
Diabetes mellitus beurteilte GdB auf den nächst höheren Zehnergrad
festzustellen ist (so BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, B 9/9a SB 4/07
R, bei
Juris).
Dementsprechend ist im vorliegenden Fall bei der GdB-Bewertung des
Diabetes
mellitus neben der Einstellungsqualität auch der konkrete
Therapieaufwand zu
beurteilen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am
Leben in
der Gesellschaft nachteilig auswirkt.
Der Umstand, dass der Kläger vier- bis fünfmal täglich seinen
Blutzuckerspiegel kontrollieren und sich regelmäßig Insulin verabreichen
muss,
ist allerdings - für sich allein genommen - nicht geeignet, einen
höheren
Einzel-GdB als 30 zu begründen. Denn das Bundessozialgericht hat in
seiner
Entscheidung vom 24. April 2008 betont, dass sich allein aus der Zahl
der
täglichen Insulininjektionen (wie von der DDG vorgeschlagen wurde) nicht
mit
hinreichender Sicherheit und Genauigkeit auf das Ausmaß der durch einen
Diabetes mellitus bedingten Teilhabebeeinträchtigung schließen lässt.
Vielmehr ist jeweils auch das Ergebnis der therapeutischen Maßnahmen,
insbesondere die erreichte Stoffwechsellage, zu betrachten. So wird der
GdB
relativ niedrig anzusetzen sein, wenn mit geringem Therapieaufwand eine
ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht wird. Mit (in beeinträchtigender
Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg
(instabilerer Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein.
Wie dargestellt, zeitigt die Insulintherapie insoweit Erfolg, als
eine
stabile Stoffwechsellage erreicht und schwere Hypoglykämien vermieden
werden.
Diesen Therapieerfolg erreicht der Kläger mit einem Therapieaufwand,
dessen
Ausmaß nicht als beträchtlich im Sinne der genannten Rechtsprechung zu
qualifizieren ist.
Denn die Notwendigkeit, die Blutzuckerwerte zu kontrollieren, sich
mehrmals
am Tag Insulin zu spritzen und eine bestimmte Diät einzuhalten, trifft
regelmäßig Diabetiker unter Insulintherapie. Der Umstand, dass der
Kläger
täglich streng die Essenszeiten einzuhalten hat, ist im vorliegenden
Fall der
von ihrer behandelnden Ärztin vorgeschriebenen Therapieform geschuldet.
Zwar hat nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August
2009, L 13
SB 294/07, bei Juris) der Umstand, dass ein Diabetiker Sport betreibt,
im Rahmen
des Therapieaufwandes, der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zeitigt, Berücksichtigung finden, wenn die sportliche
Betätigung
unmittelbar zu dem Therapieerfolg mit beiträgt. In dieser Entscheidung
hat der
Senat den hierfür betriebenen Aufwand von anderthalb Stunden am Tag als
nicht
gering im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angesehen.
Die
sportliche Betätigung des Klägers liegt weit darunter und kann deshalb
nicht
den Therapieaufwand entscheidend erhöhen. Denn er betreibt (nur) einmal
in der
Woche Nordic Walking.
Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen sind jeweils mit einem
Einzel-GdB
von 10 zu bewerten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts
wird
nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Die erektile
Dysfunktion rechtfertigt keine Zuerkennung eines GdB von wenigstens 10,
zumal
sie nach dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad Driburg vom 15.
Dezember
2003 mit Medikamenten behandelt wird.
Der Gesamt-GdB als Ausdruck der Gesamtbeeinträchtigung ist mit 40 zu
bilden.
Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der
Gesellschaft
vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB, Neuntes Buch (SGB IX) nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Nr. 19 Abs. 3 der
AHP bzw.
Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des
Gesamt-GdB
von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB
bedingt, und
dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu
prüfen, ob
und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer werde. Der
höchste
Einzel-GdB von 40 für den Diabetes mellitus kann nicht mit Rücksicht auf
die
übrigen Funktionsstörungen auf 50 erhöht werden. Nach Nr. 19 Abs. 4 der
AHP
bzw. Teil A Nr. 3d der Anlage zu § 2 VersMedV führten zusätzliche
leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingten, nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)
sind
nicht erfüllt.
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