 Erstattet ein Sachverständiger trotz Mahnung sein Gutachten nicht, ist
die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtmäßig. Im Hinblick darauf, dass §
411 Abs.
2 Satz 3 ZPO für den Fall wiederholter Fristversäumnis bestimmt, dass
das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden kann, ist bei der Verhängung
eines
Ordnungsgeld bei erstmaliger Fristversäumnis ein Ordnungsgeld im
mittleren
Rahmen (500,00 €) angemessen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines
Ordnungsgeldes
in Höhe von 1.000,- EUR. Er war im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht
München
(S 10 SB 563/06), in dem der dortige Kläger die Feststellung weiterer
Gesundheitsstörungen und eines Grades der Behinderung von 50 begehrt,
gemäß
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Kläger benannt und am 07.01.2008
beauftragt worden, ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu
erstatten.
Den Erhalt des Gutachtensauftrags und der dazugehörigen Akten bestätigte
der
Beschwerdeführer mit Empfangsbekenntnis vom 14.01.2008. Am 01.08.2008
mahnte
das Sozialgericht die Übersendung des Gutachtens mit Frist bis
29.08.2008 und
mit weiterem Schreiben vom 10.09.2008 mit Frist bis 02.10.2008 an. Am
02.10.2008
setzte es dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 24.10.2008 und wies
darauf
hin, dass nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist Ordnungsgeld verhängt
werde.
Die vorgenannten drei Schreiben waren an den Kläger an die Anschrift des
Zentralinstituts für medizinische Begutachtung und Arbeitsmedizin in
A-Stadt
gerichtet, in dem auch PD Dr. R. A. tätig ist. Mit Beschluss vom
04.11.2008
verhängte das Sozialgericht, nachdem auch bis zum Ablauf der Nachfrist
das
Gutachten nicht eingegangen war, Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR
gegen den
Beschwerdeführer. Es führte aus, die Voraussetzungen zur Auferlegung von
Ordnungsgeld seien erfüllt, auch die Höhe sei gerechtfertig in
Anbetracht des
sozialen Status und der hiermit verbundenen Möglichkeit zur Erzielung
von
Einkünften. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde mit Postzustellungsurkunde
vom
12.11.2008 an der bisherigen Adresse des Beschwerdeführers zugestellt
und dem
Mitpraxisinhaber PD Dr. R. A. übergeben. Am 01.12.2008 ging beim
Sozialgericht
das vom Beschwerdeführer erbetene Gutachten ein. Es trug das Datum vom
30.09.2008 und eine geänderte Anschrift des Beschwerdeführers. Mit
Schreiben
vom 27.11.2008, eingegangen am 01.12.2008, legte der Beschwerdeführer
Beschwerde ein. Er trug vor, die Verzögerung beruhe darauf, dass der
Kläger im
Ausgangsverfahren ein Magnetresonanztomogramm der Halswirbelsäule bis
Ende
August nicht vorgelegt hatte. Das Gutachten sei bereits am 30.09.2008
fertig
gestellt gewesen. Aufgrund innerbetrieblicher Umstellungen und des
Umzugs in
andere Geschäftsräume sei das Gutachten nicht abgesandt worden. Im
Übrigen
hätten ihn die im Beschluss erwähnten postalischen Erinnerungen des
Sozialgerichts nicht erreicht. Der Senat bat den Beschwerdeführer, das
Datum
seines Umzugs nachzuweisen und zu erklären, aus welchen Gründen der
Ordnungsgeldbeschluss an seiner alten Adresse noch am 12.11.2008 habe
zugestellt
werden können, jedoch die vorangegangenen Mahnschreiben nicht bei ihm
angekommen seien. Eine Antwort blieb der Beschwerdeführer hierauf
schuldig. Der
Beschwerdeführer beantragt, den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts
München vom 04.11.2008 aufzuheben, hilfsweise die Höhe des
Ordnungsgeldes
abzuändern.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen
Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG),
aber
nur zum Teil begründet.
Nach § 118 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
kann
gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf
einer
Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der
Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis
dahin
nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Dem Sachverständigen war erstmals im Schreiben vom 01.08.2008 Frist
zur
Abgabe des am 07.01.2008 in Auftrag gegebenen Gutachtens gesetzt worden,
ein
zweites Mal mit Schreiben vom 10.09.2008 mit Frist bis 02.10.2008.
Nachfrist bis
24.10.2008 war dem Beschwerdeführer am 02.10.2008 gesetzt worden. In
diesem
Schreiben wurde er auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass im Falle
des
fruchtlosen Ablaufes der Frist Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden
könne.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, diese drei Mahnschreiben hätten ihn
nicht
an der darin angegebenen Anschrift erreicht, weil er umgezogen sei, ist
nicht
nachvollziehbar. Denn der nachfolgende Beschluss des Sozialgerichts vom
04.11.2008 konnte ihm an derselben Adresse, der alten Adresse, noch am
12.11.2008 zugestellt werden. Auf die Aufforderung des Senats machte der
Beschwerdeführer seine Behauptung nicht weiter glaubhaft. Die bloße
Behauptung, Mahnschreiben nicht erhalten zu haben, genügt bei dieser
Sachlage
nicht. Damit waren die Voraussetzungen für die Verhängung von
Ordnungsgeld
erfüllt.
Gründe, die die Verspätung des Gutachtens entschuldigen könnten,
brachte
der Beschwerdeführer nicht vor. Seine Angabe, der Kläger habe ein
erbetenes
Magnetresonanztomogramm der Halswirbelsäule erst Ende August vorgelegt,
erklärt nicht, dass er auch die bis 24.10.2008 gesetzte Nachfrist
verstreichen
ließ. Sollte das Gutachten mit dem Datum vom 30.09.2008 aufgrund
innerbetrieblicher Umstellungen und durch Verschulden anderer Personen
nicht
abgesandt worden sein, so fehlt es an einer Glaubhaftmachung, dass den
Beschwerdeführer an dieser Verzögerung kein Verschulden traf.
Das Sozialgericht war demnach gehalten, Ordnungsgeld zu verhängen, um
dem
Verfahren seinen Fortgang zu geben. Schließlich sind die Gerichte
gehalten, den
Beteiligten in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren. Dies folgt
letztlich
aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK). Danach haben Gesetzgeber und Gerichte in
geeigneter
Weise sicher zu stellen, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit
zukommt.
Im Falle einer überlangen Verfahrensdauer kann der betroffene Staat zu
Schadensersatzzahlungen nach Art. 41 EMRK verpflichtet werden (vgl.
Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.06.2008; Az.: 7
5529/01
m.w.N.). Der Justizgewährungsanspruch des Einzelnen verpflichtet die
Gerichte,
alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsschutz zu gewähren.
Die Verhängung von Ordnungsgeld ist dem Grunde nach nicht zu
beanstanden.
Lediglich der Höhe nach scheint das Ordnungsgeld bedenklich. Gemäß Art. 6
des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) beträgt das Mindestmaß
für
Ordnungsgeld 5,- EUR und das Höchstmaß 1.000,- EUR. Nach § 411 Abs. 2
Satz 1
ZPO ist für die Verhängung von Ordnungsgeld regelmäßig eine besondere
Begründung erforderlich, wenn ein dem oberen Betragsrahmen entnommenes
Ordnungsgeld festgesetzt wird (LSG Baden Württemberg, Beschluss vom
01.07.2003,
Az.: L 13 KN 2951/02 B). Die Zumessung des Ordnungsgeldes unterliegt dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat sich an
der
Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung, der Schwere der
Pflichtverletzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Sachverständigen
zu orientieren. Die Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit ergibt
sich
bereits daraus, dass das Sozialgericht gehalten war, dem Antrag des
Klägers
gemäß § 109 SGG zu entsprechen. Es war an die Benennung des
Beschwerdeführers als Sachverständigen gebunden und konnte diesen trotz
der
erheblichen Verzögerung des Verfahrens nicht von seiner Verpflichtung
entbinden
und einen anderen Sachverständigen betrauen. Zur Schwere der
Pflichtverletzung
finden sich keine Ausführungen des Sozialgerichts. Zu diesem Punkt
berücksichtigt der Senat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das
erbetene
Gutachten immerhin bis 01.12.2008 dem Gericht zugeleitet hatte. Die
Verhängung
eines weiteren Ordnungsgeldes nach erneuter vorheriger Frist- und
Nachfristsetzung war somit nicht notwendig. In Anbetracht der Tatsache,
dass §
411 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestimmt, dass im Falle wiederholter
Fristversäumnis das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden kann, hält der Senat in der
Regel
ein Ordnungsgeld im mittleren Rahmen bei erstmaliger Fristversäumnis für
angemessen. Schließlich ist es sinnvoll einen zweiten Fristverstoß mit
höherem Ordnungsgeld zu belegen, um den Sachverständigen ggf. zur
Erfüllung
seiner Verpflichtung anzuhalten. Wenn nicht besondere Umstände
hinzukommen, ist
in der Regel bei erster Fristversäumnis ein Ordnungsgeld um 500,- EUR
angemessen. Im hier zu entscheidenden Streit gilt dies um so mehr, als
das
Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses
belegt,
dass er bemüht war seine Verpflichtung als Sachverständiger zu erfüllen.
Dies
konnte zwar das Sozialgericht zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung
nicht
wissen, kann jedoch vom Senat bei der Beschwerdeentscheidung
berücksichtigt
werden. Allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen reicht
bei der
hier gebotenen Ermessensabwägung nicht aus. Demzufolge war das
Ordnungsgeld auf
500,- EUR herabzusetzen. Insoweit führt die Beschwerde zur teilweisen
Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen war die Beschwerde
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des §
197a
SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind demjenigen,
der
unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, die Kosten des
Verfahrens zumindest verhältnismäßig aufzuerlegen. § 197a SGG findet
hier
Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem konstenprivilegierten
Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte,
Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten
befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den
Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als
Sachverständiger
nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.
Auflage, § 176 Anm. 5).
Da die Beschwerde zum Teil Erfolg hatte, hat die Staatskasse dem
Beschwerdeführer seine außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu
erstatten.
Insoweit wendet der Senat § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1
Ordnungswidrigkeitengesetz analog an, wonach die notwendigen Auslagen
des
Sachverständigen für die Durchführung seiner erfolgreichen bzw.
teilweise
erfolgreichen Beschwerde der Staatskasse zur Last fallen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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