 Die objektive Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 2 OEG kann
jedoch nicht mit einer schädigungsunabhängig erworbenen
Persönlichkeitsstörung
entschuldigt werden, denn dies würde im Endergebnis zu einer Haftung des
Staates für eine psychische Gesundheitsstörung führen, die mit einem
gegen
den Antragsteller geführten vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
Angriffs
in keinem Zusammenhang steht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem
Opferentschädigungsgesetz - OEG - in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz
- BVG - um die Anerkennung von Schädigungsfolgen.
Die 1968 geborene Klägerin wurde im April 2005 und März 2006 Opfer
von
tätlichen Übergriffen des Herrn L. .
Im Mai 2006 stellte die Klägerin einen Antrag nach dem
Opferentschädigungsgesetz, nach dem ein früherer Antrag von ihr wegen
fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde. Die Beklagte zog daraufhin die
Akte der
Staatsanwaltschaft Köln Az.: 43 Js 145/05 bei und erteilte unter dem
28.03.2007
einen Bescheid, mit dem Leistungen nach dem OEG abgelehnt wurden. Zur
Begründung führte die Beklagte aus:
"Sie beantragen Versorgung nach dem OEG für die Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung, die Sie nach Ihren Angaben am 12.04.2005
und
03.03.2006 erlitten haben. Zur Antragsbegründung ist von Ihnen angegeben
worden, dass Sie von ihrem ehemaligen Lebenspartner, Herrn L.,
vorsätzlich
rechtswidrig tätlich angegriffen und gesundheitlich geschädigt worden
sind.
Strafanzeige gegen den Täter haben Sie in beiden Fällen erstattet, gegen
den
Täter wurde mit Datum vom 15.04.2005 und 01.09.2009 Haftbefehl
ausgestellt. Bei
Ihrer polizeilichen Vernehmung am 06.06.2005 haben Sie ausführlich
geschildert,
dass Sie mit dem Täter, der sich in Holland aufhielt, trotz Anzeige und
Haftbefehl über einen längeren Zeitraum weiter einen intensiven
persönlichen
Kontakt gepflegt haben. In diesem Rahmen haben Sie Herrn L. auch
erhebliche
finanzielle Mittel zukommen lassen und damit praktisch seinen
Lebensunterhalt
sichergestellt. Bei Ihrer polizeilichen Vernehmung am 10.03.2006 haben
Sie
vorgetragen, dass Sie den Kontakt zum Täter, Herrn L., erst im Oktober
2005
total abgebrochen haben. Ausgehend allein von Ihren gemachten Angaben
war Ihre
Beziehung zu Herrn L. erst im Oktober 2005 beendet. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat
die Beziehung sowohl in tatsächlicher als auch in emotionaler Hinsicht
weiterbestanden. Ausweislich der Strafverfolgungsakten haben Sie
Informationen
über den Aufenthalt des Täters bis zu Ihrer Vernehmung am 10.03.2006
bewusst
zurückgehalten und damit das Ihnen Mögliche zur Ergreifung des Täters
unterlassen. Dies erfüllt die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes
nach § 2
Abs. 2 OEG".
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem sie vortrug, sie
würde
von der Beklagten vom Opfer zum Mittäter gemacht.
Mit Bescheid vom 02. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch
als
sachlich unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13. August 2007 bei Gericht
eingegangene Klage
mit der die Klägerin vorträgt, sie sei in der fraglichen Zeit von Herrn
L.
massiv bedroht worden und damit in ihrer Handlungsfähigkeit
eingeschränkt
gewesen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007 aufzuheben.
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Versorgung nach
dem
Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung ein Gutachten von der
Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie B. eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die zu
den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug
genommen. Ihre
Inhalte waren Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend in Abwesenheit der Klägerin entscheiden,
denn
die Klägerin wurde auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist
nicht
begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht
beschwert
im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -, denn die
Bescheide
erweisen sich als rechtmäßig.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Opfer
eines
vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sie geworden ist
und
daher dem Grunde nach die Voraussetzungen für Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz erfüllt. Nach § 2 Abs. 2 OEG können Leistungen
versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, dass ihm
Mögliche zur
Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin hat
es
unterlassen, eine Festnahme des bis heutigen flüchtigen Täters zu
ermöglichen, indem sie der Polizei den ihr bekannten Aufenthaltsort des
Täters
nicht mitgeteilt hat. Werden Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz
anerkannt, so erhält die Klägerin staatliche Leistungen als
Entschädigung
dafür, dass sie Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen
Angriffs
eines Dritten geworden ist. Mit der Leistungsbewilligung geht ein
Anspruch auf
Schadenersatz der Klägerin gegen den Täter auf die leistende Behörde
über.
Diesen Anspruch auf Schadenersatz kann die Beklagte vorliegend nicht
realisieren, weil der Täter weiterhin flüchtig ist. Für diese Fälle hat
der
Gesetzgeber die Vorschrift des § 2 Abs. 2 OEG geschaffen und festgelegt,
dass
das Opfer alles ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und auch
zur
Ergreifung des Täters unternehmen muss. Zwischen den Beteiligten dürfte
unstreitig sein, dass die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt,
denn sie
hat bei der Polizei zum damaligen Zeitpunkt wahrheitswidrig angegeben,
den
Aufenthaltsort des Täters nicht zu kennen. Bei wahrheitsgemäßen Angaben
wäre
es der Polizei - nach Auffassung der Kammer - ein leichtes gewesen, den
Täter
zu ergreifen. Zwar hat die Sachverständige, Dr. B., in ihrem Gutachten
dargelegt, dass die Klägerin - aufgrund einer bestehenden
Persönlichkeitsstörung - zum damaligen Zeitpunkt mit dem Täter so
verstrickt
war, dass es zu einer Verkehrung der Rollen zwischen Täter und Opfer
gekommen
ist. Die Klägerin befand sich jedoch - nach Auffassung der Kammer - zum
damaligen Zeitpunkt nicht in einem solchen psychischen Ausnahmezustand,
dass sie
nicht hätte erkennen können, dass ihr Verhalten in Bezug auf die von ihr
gewünschte staatliche Entschädigung nicht rechtens sein kann. Hierbei
ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie der
Polizei
hätte den Aufenthalt des Täters mitteilen können, von diesem nicht mehr
aktuell an ihrem Wohnsitz in Deutschland bedroht wurde. Sie musste nicht
befürchten, dass die im Falle einer Anzeigenerstattung weiteren
tätlichen
Angriffen durch den Kläger ausgesetzt gewesen wäre (vgl. hierzu BSGE 68,
248
ff.). Vielmehr hat die Klägerin sich durch ihr Verhalten und Ihre Reisen
zum
Täter in die Niederlande einer weiteren völlig unnötigen Bedrohung
selbst
ausgesetzt. Dieses Verhalten der Klägerin ist - nach dem Gutachten der
Sachverständigen Dr. B. - also nicht einer fortdauernden Bedrohung durch
den
Täter geschuldet, sondern einer Resultat einer bei der Klägerin
bestehenden
Persönlichkeitsstörung, die auf das Verhältnis zu ihrem Vater
zurückgeführt
werden kann. Die objektive Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 2 OEG
kann
jedoch nicht mit einer schädigungsunabhängig erworbenen
Persönlichkeitsstörung entschuldigt werden, denn dies würde im
Endergebnis zu
einer Haftung des Staates für eine psychische Gesundheitsstörung führen,
die
mit dem gegen die Klägerin geführten vorsätzlichen, rechtswidrigen,
tätlichen Angriffs in keinem Zusammenhang steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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