 Ein Anspruch nach dem OEG setzt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen
Angriff voraus. Wird ein Dritter bei Gelegenheit einer alterstypischen
und
sozial üblichen Spielsituation verletzt, spricht Einiges dafür, dass
sich den
Unfall ohne jede feindliche Willensrichtung zugetragen und keiner der
Beteiligten die Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
Tatbestand:
Der ..... 1999 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Er spielte am 19.02.2007 nachmittags in der Nähe der elterlichen
Wohnung im
Freien mit anderen Kindern, so auch mit dem ... 1996 geborenen (W) und
dem
... 1996 geborenen (V). Der V hob vom Boden eine Gardinenleiste/ -stange
auf. W und V nahmen dies zum Anlass, spontan vorzuführen, welche
Fähigkeiten W
im Kampfsport habe. Hierzu hielt V die Stange fest und W trat mit dem
Fuß
dagegen. Wie gewollt zerbrach die Stange. Ein wegfliegender Teil der
Stange
verletzte den Kläger am Auge. Dieser erlitt dabei eine breit klaffende
Bulbusberstung mit Hornhaut- und Skleraruptur (Befund der Augenklinik C
vom
26.02.2007).
Am 20.03.2007 beantragte der Kläger durch seine Mutter als
gesetzliche
Vertreterin Leistungen nach dem OEG. Seine Mutter gab für ihn an: "(V)
hat
mich festgehalten und (W) hat mir mit der Gardinenstange ins Auge
gestoßen." Die Versorgungsverwaltung holte Befundberichte ein und zog im
Weiteren die Akten der Staatsanwaltschaft C bei (....). Danach hatten
die Eltern
des Klägers am 19.02.2007 Strafanzeige gestellt und zum Sachverhalt
angegeben:
Ihr Sohn habe gemeinsam mit seinem Bruder M und ca. 10 weiteren Kindern
auf
einer schmalen Spielfläche im U-weg gespielt. Sie selbst hätten den
Vorfall
dabei nicht beobachtet. Ihr Sohn M habe ihnen dann berichtet, dass die
beiden Tatverdächtigen auch mitgespielt hätten. Dabei hätten sie einen
Stock oder
einen ähnlichen Gegenstand beim Spiel eingesetzt. Mit diesem hätten sie
den
Geschädigten in den Gesichtsbereich geschlagen, so dass er eine
Verletzung am
Auge erlitt. Eigene Angaben machte der Kläger bei seiner Anhörung durch
die
Polizei nicht. Die Polizei hörte die Kinder W und den V als
Tatverdächtige an.
W gab an, er habe zeigen wollen, wie er eine von V auf der Straße
gefundene
Gardinenstange aus Plastik zertreten könne, denn er mache in seiner
Freizeit
Teak-Wan-Do. Er habe noch gesagt, dass alle Kinder beiseite gehen
sollten. V
habe die Stange dann in einer Hand in die Luft gehalten und er habe mit
seinem
Fuß dagegen getreten. Dabei sei die Stange gebrochen und der Kläger habe
einen
Teil der Stange abbekommen. Er habe bei dem Tritt gegen die Stange den
Kläger
nicht mehr in der Nähe bemerkt und sich gedacht, alle Kinder seien
beiseite
gegangen. V sagte bei der polizeilichen Anhörung aus, er habe gespielt
und
hierbei auf der Straße eine Plastikgardinenstange gefunden. Er habe W
gefragt,
ob er diese wegkicken könne. W habe ja gesagt und den anderen Kindern
gesagt,
sie sollten zur Seite gehen. Er habe die Stange dann in die Luft
geworfen und W
habe dagegen getreten. Dabei sei die Stange in zwei Teile gebrochen. Ein
Teil
sei auf den Kläger zugeflogen und habe ihn am Auge getroffen.
Das Versorgungsamt C lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungen
nach dem
OEG unter Bezugnahme auf §§ 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I)
ab.
Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht erwiesen, dass
gesundheitliche
Folgen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs vorliegen würden. Der
Kläger
sei wiederholt unter Hinweis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten
aufgefordert worden, weitere Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts zu
machen.
Auch weitere Zeugen habe er nicht angegeben. Mit seinem Widerspruch trug
der
Kläger nunmehr vor, er sei am Tattag durch W und V durch eine
abgebrochene
Gardinenstange am Auge verletzt worden. Diese hätten die beiden
"Täter" in Manier einer "Kung-Fu-Darstellung" unmittelbar
neben ihm per Fußtritt zertreten. Ein Teil der Gardinenstange sei sodann
direkt
in sein Auge geflogen.
Der ab dem 01.01.2008 zuständige heutige Beklagte lehnte den Antrag
des
Klägers unter Berücksichtigung der nunmehr abgegeben
Sachverhaltsdarstellung
mit Bescheid vom 31.01.2008 erneut ab (§ 85 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
),
weil ein vorsätzlicher tätlicher Angriff auf den Kläger nicht erkennbar
sei.
Die Kinder W und V hätten angegeben, dass sie vor dem durchgeführten
Tritt auf
die Gardinenstange die umstehenden Kinder gebeten hätten, Platz zu
machen. Für
die Annahme einer absichtlichen Verletzung des Klägers fänden sich in
der
staatsanwaltlichen Ermittlungsakte keine Hinweise.
Der Kläger trug demgegenüber vor, W und V hätten seine Verletzung
zumindest billigend in Kauf genommen und insoweit mit bedingtem Vorsatz
gehandelt. Es habe sich nicht nur um einen Unglücksfall gehandelt.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom
26.10.2007 und 31.01.2008 mit Bescheid vom 18.03.2008 zurück: Es habe
kein
Angriff gegen die Person des Klägers, sondern vielmehr ein Unfall unter
Kindern
vorgelegen, der ohne jegliche feindliche Willensrichtung erfolgt sei. Es
sei
auch davon auszugehen, dass W die Verletzung nicht billigend in Kauf
genommen
habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er - hätte er das
anschließende
Geschehen auch nur ansatzweise vorausgeahnt -, von seinem Handeln
abgelassen
hätte.
Hiergegen richtete sich die am 23.04.2008 beim Sozialgericht (SG)
Detmold
erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger erneut ausgeführt hat, er
sei
am Tattag gegen 16:30 Uhr durch W und V durch eine abgebrochene
Gardinenstange
am Auge verletzt worden, nachdem die beiden "in Manier einer
Kung-Fu-Darstellung" diese unmittelbar neben ihm per Fußtritt zertreten
hätten. Die Grenze zu einem Unglück sei hier auch im Hinblick auf das
höhere
Alter der "Täter" überschritten, zumal deren Einlassung, dass sie
ihn, den Kläger, gebeten hätten, vor der Vorführung zur Seite zu gehen,
nicht
stimme. Im Übrigen sei er, der Kläger, unstreitig nicht zur Seite
geschritten,
so dass die "Täter" durch ihre weitere Vorgehensweise jederzeit
hätten damit rechnen müssen, dass er durch deren Gewaltanwendung
erheblich
verletzt werden könnte.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage hat mit
Gerichtsbescheid vom 18.11.2008 abgewiesen: Der Beklagte habe die
Gewährung von
Leistungen nach dem OEG zu Recht abgelehnt. Nach dessen § 1 Abs. 1
erhalte
derjenige, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriff
gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe, wegen
der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG).
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da kein vorsätzliches, auch
kein
bedingt vorsätzliches Verhalten vorgelegen habe. Das SG ist insoweit der
Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18.03.2008 gemäß
§
136 Abs. 3 SGG gefolgt. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass es
nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03.02.1999, B 9
VG 7/97
R, Juris Rn 12ff) für das Vorliegen von Vorsatz zwar genüge, aber auch
erforderlich sei, dass der Täter eine körperliche Beeinträchtigung des
Opfers
in seinen Willen aufgenommen oder eine solche Beeinträchtigung zumindest
für
möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Dies bedeute, dass
der
Täter sich im Augenblick der Tathandlung zumindest über die Möglichkeit
des
Erfolgseintritts (z.B. einer Körperverletzung) im Klaren gewesen sei und
diese
in Kauf genommen haben müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass
die Kinder V und W eine Körperverletzung des Klägers billigend in Kauf
genommen hätten, als sie ihren "Kung-Fu-Tritt" vorgeführt hätten
und zwar unabhängig davon, ob sie den Kläger vor dieser Vorführung
aufgefordert hätten, zur Seite zu gehen oder nicht. Es habe sich bei dem
Vorfall um einen, wenn auch äußerst tragischen, Unglücksfall gehandelt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11.12.2008 zugestellten
Gerichtsbescheid am
09.01.2009 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, W und V
hätten die Möglichkeit seiner Verletzung bewusst in Kauf genommen, was
sich
bereits aus den äußeren Umständen ergebe. Gerade die an ihn gerichtete
Aufforderung, zur Seite zu gehen, belege die subjektive
Einsichtsfähigkeit in
die Möglichkeit einer schweren Verletzung durch die bevorstehende
Handlung. Da
er sich unstreitig bei dem Tritt gegen die Gardinenstange in
unmittelbarer Nähe
des Geschehens befunden habe, könne von einem Unglücksfall nicht die
Rede
sein. Er hält es für erforderlich, den W und den V zur Feststellung des
äußeren Sachverhalts zu vernehmen.
Der Senat hat die Verhandlung zunächst als Erörterungstermin
durchgeführt,
weil einer der ehrenamtlichen Richter nicht zur Verhandlung erschienen
war. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach Lage der Akten
einverstanden
erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.11.2008
aufzuheben
und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26.10.2007 und vom
31.01.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.03.2008, zu
verurteilen, die Augenverletzung als Folge der Gewalttat vom
18.02.2007
anzuerkennen und dem Kläger Versorgung nach einem Grad der Schädigung
von
mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat den Kläger persönlich angehört und
hierüber
ein Wortprotokoll geführt; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug
genommen auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 24.04.2009.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens
der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten der Staatsanwaltschaft C
Bezug
genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Streitsache noch am Terminstag im Einverständnis
der
Beteiligten nach Lage der Akten entschieden, nachdem zur späteren
Terminsstunde
beide ehrenamtlichen Richter anwesend waren. Hiermit haben sich die
Beteiligten
zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Richtiger Berufungsbeklagter ist seit dem 01.01.2008 der für den
Kläger
örtlich zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe (vgl. zur
Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung, BSG, Urteile vom 11.12.2008,
B 9 Vs
1/08 R, Juris Rn 20ff und B 9 V 3/07 R, Juris Rn 21f).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG, denn die
Voraussetzungen von dessen § 1 liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht
Opfer
einer Gewalttat geworden. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der
Senat
nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner
anderen
Beurteilung. Nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und
insbesondere nach dem Ergebnis seiner Anhörung im Erörterungstermin vom
24.04.2009 geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Am 19.02.2007
hielten
sich einige Kinder, so auch der Kläger, der W und der V zusammen im
Bereich des
Töpferweges auf. V bemerkte eine am Boden liegenden Gardinenstange, die
er
aufhob. W und V nahmen dies zum Anlass, spontan vorzuführen, welche
Fähigkeiten der W im Kampfsport habe. Hierzu hielt V die Stange fest und
W trat
mit dem Fuß dagegen. Wie gewollt zerbrach die Stange. Ein wegfliegender
Teil
der Stange verletzte den Kläger am Auge.
Wie auch der Beklagte ist der Senat davon überzeugt, dass sich der
Unfall
ohne jede feindliche Willensrichtung unter Kindern zugetragen hat und
keiner der
Beteiligten die Verletzung billigend in Kauf genommen hat. Der Kläger
ist als
Zuschauer bei Gelegenheit einer alterstypischen und sozial üblichen
Spielsituation verletzt worden. Es fehlt vorliegend bereits an einem
rechtsfeindlichen, auf Rechtsbruch gerichteten tätlichen Angriff gegen
den
Kläger. W und V wollten insofern gerade nicht in feindseliger
Willensrichtung
handgreiflich unmittelbar auf den Körper des Klägers einwirken, was
gerade
Voraussetzung für die Annahme eines Angriffs i.S.d. § 1 OEG ist (BSG,
Urteil
vom 03.02.1999, B 9 VG 7/97 R, Juris Rn 11ff). Ziel ihrer Aktion war
nicht der
Körper bzw. die Person des Klägers, sondern vielmehr die Gardinenstange.
Allein hierauf zielte die Schaudarbietung der Kinder ab.
W und V handelten im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des
Klägers
insoweit auch nicht mit bedingtem Vorsatz, weil sie niemanden verletzten
wollten. Der Sachverhalt ist gerade nicht mit dem der vorgenannten
Entscheidung
des BSG vom 03.02.1999 vergleichbar. Dort hatten die sog. "Täter"
eine Verletzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen,
indem sie dem Verletzten Feuerwerkskörper in die Hosentasche gesteckt
hatten.
Auch der vom Kläger angesprochenen Entscheidung des BSG vom 08.11.2007, B
9/9a
VG 2/06 R, Juris, lag ein gegen den Verletzten gerichtetes
handgreifliches Tun
zugrunde. So hatte der "Täter" das Opfer nach dem äußeren Bild
planvoll handelnd bewusst durch Einsatz beider Hände und größeren
Krafteinsatz ins Wasser gestoßen. So liegt der Fall hier gerade nicht. W
hätte
sonst - worauf der Klägerbevollmächtigte entgegen seinem bisherigen
Vortrag in
seinem letzten Schriftsatz vom 28.04.2009 ersichtlich abstellt - nicht
zu den
herumstehenden Kindern gerufen "geht mal zur Seite". Entgegen der
Argumentation des Klägers würde dies gerade nicht dafür, sprechen, dass W
eine Verletzung in Kauf genommen hat, sondern, dass er aus seiner Sicht
vielmehr
ein Verletzungsrisiko ausschließen wollte. Ob der W, wie bei der
polizeilichen
Anhörung von ihm erklärt, die herumstehenden Kinder tatsächlich
aufgefordert
hat, zur Seite zu gehen, ist nicht streitentscheidend. Jedenfalls hat
der
Kläger nach seinen Erklärungen bei der Anhörung vor der
Berichterstatterin
eine Warnung nicht gehört. Wenn der Kläger nunmehr doch von einer
vorherigen
Warnung des W ausgeht, so ersichtlich deshalb, weil sich ihm dieses als
Argumentation für die Annahme des "bedingten Vorsatzes" anbietet, was
aber gerade nicht der Fall war. Nach Ansicht des Senates spricht nichts
dafür,
dass W und V ein Verletzungsrisiko bedacht haben, sondern sie eher davon
ausgegangen sind, es werde schon gut gehen. Hätten sie eine körperliche
Beeinträchtigung des Klägers für möglich gehalten, hätten sie sicherlich
von der Darbietung Abstand genommen. Es handelte sich sicherlich um eine
übermütige, insgesamt jedoch alterstypische und sozial übliche
Spielsituation, bei der sich die Agierenden im Spieleifer überhaupt
keine
Gedanken darüber gemacht haben, es könnte sich jemand verletzen.
Anhaltspunkte
dafür, dass sie eine Verletzung billigend in Kauf genommen haben, sind
jedenfalls nicht ersichtlich. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen,
wie vom
Kläger schriftsätzlich beantragt, den W und den V zur Feststellung des
äußeren Sachverhaltes als Zeugen anzuhören. Der Antrag zielt auf einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis, denn es fehlt die Behauptung einer
bestimmten
entscheidungserheblichen Tatsache. Ziel des Klägers ist es ersichtlich,
aus dem
Ergebnis der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen und
seiner
darauf abzustellenden weiteren Argumentation zu gewinnen. Der
entscheidungserhebliche Sachverhalt ist trotz der im Laufe des
Verfahrens
klägerseits widersprüchlichen Schilderungen letztlich doch geklärt. Der
Bevollmächtigte des Klägers hat den Beweisantrag abschließend auch nicht
mehr
gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzung für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs.
2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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