 Die Auswirkungen einer Schädigungsfolge - hier nach dem OEG - sind
konkret
festzustellen. Dabei ist es regelmäßig auch Opfern von Gewalttaten
zuzumuten, sich einer
persönlichen Untersuchung zu unterziehen. Lässt sich der Umfang der
schädigungsbedingten Auswirkungen wegen fehlende Mitwirkung des Opfers
nicht
feststellen, geht dies zu seinen
Lasten.
Tatbestand:
Die 1949 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
M. M., den die Klägerin im Rahmen einer stationären Behandlung
kennengelernt hat und den sie im Anschluss an die Beendigung seiner
Entwöhnungsmaßnahme bei sich zeitweise aufgenommen hat, hat sie am
19.04.1997
während dieses Aufenthaltes in ihrer Wohnung überfallen und beraubt. Er
hat
ihr von hinten eine Schlinge um den Hals gelegt und sie bis zur
Bewusstlosigkeit
gewürgt. Unter der Androhung sie umzubringen hat er sie anschließend
gezwungen, ihm die Geheimnummer der Master-Card zu offenbaren.
Gleichzeitig hat
er den Schmuck und das Bargeld der Klägerin an sich genommen.
Schließlich hat
er die Klägerin mit Klebeband geknebelt und gefesselt und sie unter
weiteren
Todesdrohungen in der Wohnung zurückgelassen. Er ist von dem Landgericht
W. mit
Urteil vom 29.08.1997 wegen schweren Raubs in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung
und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Die
Entscheidung ist im Berufungsverfahren dahingehend abgeändert worden,
dass die
gesamte Strafe erst nach einer Maßregelungsunterbringung zu verbüßen
sei.
Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales W. hat mit
Vorbehalts-Bescheid
vom 14.04.1998, ersetzt durch Bescheid vom 29.03.2000 Leistungen nach
dem OEG
dem Grunde nach bewilligt. Als Gesundheitsstörungen sind festgestellt
worden:
1. Verlust des Zahnes 22, Schädigung der Zähne 13, 15, 25 und 26; 2.
posttraumatische Belastungsreaktion. Ab 01.04.1997 sind Leistungen nach
einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. eingewiesen worden. Ob
eine
besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG vorliege,
werde
noch geprüft. Im Übrigen könnten die weitergehenden psychischen
Störungen
nicht anerkannt werden, weil diese bereits vor dem schädigenden Ereignis
am
19.04.1997 vorgelegen hätten.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 17.05.2000 ist mit
Widerspruchsbescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales W.
vom
08.04.2003 zurückgewiesen worden. Im Rahmen der Begutachtung auf Grund
des
Antrages und auf Grund der umfassenden beigezogenen medizinischen
Unterlagen,
insbesondere des Entlassungsberichtes des psychiatrischen Krankenhauses
E. vom
07.04.1997 anlässlich der dortigen Behandlung vom 24.03. bis 04.04.1997
(also
nur wenige Tage vor der Tat), sei festgestellt worden, dass bei der
Klägerin
als schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen ein manifestiertes und
langjähriges Alkohol- und Tranquilizerabhängigkeitssyndrom bestanden
habe. Von
dieser Symptomatik seien die Folgen der posttraumatischen
Belastungsreaktion
infolge des tätlichen Angriffes gut abgrenzbar. Unter Berücksichtigung
dieses
Sachverhaltes sei das posttraumatische Belastungssyndrom in dem
angefochtenen
Bescheid vom 29.03.2000 mit einer MdE von 30 v.H. im Sinne einer
Verschlimmerung
in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Der Verlust von einem Zahn und
die
Schädigung von weiteren vier Zähnen wirke sich nicht auf die Höhe der
MdE
aus. Ebenso sei alleine die durch den tätlichen Angriff hervorgerufene
Gesundheitsstörung nicht ursächlich für die Aufgabe der beruflichen
Tätigkeit als Flugbegleiterin.
Zur Begründung der Klage wurde hervorgehoben, dass die MdE (nunmehr:
GdS)
gemäß § 30 Abs.1 BVG höher zu bewerten sei. Die Klägerin leide an
Flashbacks, Albträumen, Panikattacken, Angstzuständen, Schlafstörungen
und
Atemnot. Des Weiteren liege eine besondere berufliche Betroffenheit im
Sinne von
§ 30 Abs.2 BVG vor.1998 habe die Klägerin ihren Beruf als Stewardess
wieder
aufgenommen, sei aber ebenfalls schädigungsbedingt nach wenigen Flügen
krankgeschrieben und schließlich 1999 von der L. für fluguntauglich
erklärt
worden. Die Oberarmfraktur vom 10.05.2002 sei als mittelbare
Schädigungsfolge
anzuerkennen, da die zum Sturz führenden Schwindelerscheinungen
ebenfalls
ursächlich auf die Gewalttat vom 19.04.1997 zurückzuführen seien.
Das Sozialgericht W. hat die Klage mit Beschluss vom 04.11.2003 an
das
Sozialgericht München verwiesen. Dieses hat die umfassenden OEG-Akten
des
Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales sowie die
Schwerbehinderten-Akten
beigezogen. Nach Eingang weiterer ärztlicher Unterlagen (vor allem vom
Krankenhaus M., Klinikum R., Medizinisch-psychosomatische Klinik R. und
Dipl.-Psych. K. J.) wurde Dr. P. zur ärztlichen Sachverständigen
bestellt.
Diese ist mit nervenärztlichem Gutachten vom 10.03.2005 zu dem Ergebnis
gekommen, dass bei der Klägerin im Wesentlichen als Folge des Überfalles
vom
19.04.1997 eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, die aus
psychiatrischer Sicht mit einem GdS von 30 angemessen bewertet sei. Die
psychische Gesamtbeeinträchtigung der Klägerin liege glaubhaft erheblich
höher, sei wesentlich jedoch auf schädigungsfremde Faktoren
zurückzuführen.
Letzteres gelte auch für die Betroffenheit in dem Beruf als Stewardess.
Der nach § 109 SGG benannte und beauftragte Sachverständige Prof. Dr.
F.
ist mit Gutachten vom 23.06.2006 hiervon abweichend zu dem Ergebnis
gekommen,
dass der schädigungsbedingte Gesamt-GdS in Berücksichtigung einer
depressiven
Begleiterkrankung (zwei Suizidversuche) 50 betrage. Der ständige
Publikumsverkehr als Stewardess habe eine Dauerbelastung bzw. eine
besondere
berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG zur Folge gehabt.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung
vom
19.12.2006 den Vorsitzenden der 30. Kammer des Sozialgerichts München
wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch ist mit
Beschluss
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.02.2007 zurückgewiesen
worden.
Im Folgenden hat das Sozialgericht München die Klage mit
Gerichtsbescheid
vom 16.04.2007 abgewiesen. Entsprechend den sorgfältigen Ermittlungen
des
Beklagten und den gutachterlichen Ausführungen von Dr. P. mit
neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 10.03.2005 betrage der Grad
der
Schädigungsfolgen (GdS) 30 und nicht 50 wie von Prof. Dr. F. angenommen.
Die
Klägerin sei durch Trennungs- und Verlusterlebnisse vorbelastet gewesen
(Tod
des Vaters und Tod des ersten Ehemannes). Zur Bewältigung ihrer
zweifellos
hohen beruflichen Anforderungen habe sie Alkohol und Beruhigungsmittel
benötigt, die ihr auch beim Tod von Vater und Mann geholfen hätten. Die
Beziehung zur "dominanten" Schwester sei zumindest nicht altersgerecht
gewesen. Unmittelbar auslösend für den freiwilligen Eintritt in die
Psychiatrische Klinik E. in E. (Rheinhöhe) sei ein Autounfall am
05.03.1997
gewesen, bei dem die Klägerin alkoholisiert war und die Polizei ihr den
Führerschein abgenommen hat. Die letzte medizinische Befundaufnahme vor
der Tat
sei der Entlassungsbericht dieser Klinik vom 07.04.1997 gewesen. Dem
behandelnden Arzt sei u.a. mitgeteilt worden: "Frau A. kam zur
Entgiftung
von Alkohol und Tranquilizern in unsere stationäre Behandlung. Die
Angaben
bezüglich Menge und Dauer des Konsums waren stark schwankend.
Beruhigungsmittel
nehme sie seit mehr als 20 Jahren, früher Valium, zuletzt Lexotanil.
Bezüglich
ihrer Suchterkrankung war Frau A. völlig krankheits- und
behandlungsuneinsichtig, neigte in erheblichem Maße zum Bagatellisieren.
Weiterhin deutlich wurde eine ausgeprägte familiäre Konfliktsituation,
in der
die Patientin stark verclincht erscheine mit Mutter und Schwester." -
Eine
besondere berufliche Betroffenheit als (ehemalige) Stewardess im Sinne
von § 30
Abs.2 BVG liege nicht vor. Denn die Klägerin habe schon während ihrer
Zeit als
Stewardess gelegentlich Alkohol, regelmäßig Beruhigungsmittel und
Schlaftabletten zu sich genommen. Eine Abhängigkeit sei schon vor der
Gewalttat
vom 19.04.1997 festgestellt worden. Das bescheinigte Asthmaleiden könne
nicht
ursächlich auf die Gewalttat zurückgeführt werden. Gleiches gelte für
die
Schwindelerscheinungen, die ursächlich für den Sturz mit Folge einer
Oberarmfraktur vom 10.05.2002 gewesen seien.
Zur Begründung der Berufung vom 14.06.2007 hob der Bevollmächtigte
der
Klägerin hervor, die Todesängste der Klägerin seien vorliegend für die
Schädigungsfolgen entscheidend. Im Übrigen sei der wissenschaftlich
begründeten Auffassung von Prof. Dr. F. zu folgen. Neben der
posttraumatischen
Belastungsstörung mit einem Einzel-GdS von 40 bestehe eine depressive
Begleiterkrankung, die gesondert mit einem Einzel-GdS von 20 zu bewerten
sei.
Insgesamt ergebe sich ein schädigungsbedingter GdS von 50. Weiterhin sei
das
Vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu Unrecht
abgelehnt
worden. Die Klägerin habe ihren Beruf als Flugbegleiterin 1973 bei der
Deutschen L. erlernt und ausgeübt. Wenn sie ab dem 01.09.1999 für
fluguntauglich erklärt worden sei, resultiere dies im Wesentlichen aus
der
Gewalttat vom 19.04.1997. Denn nach weiteren Krankschreibungen habe die
Klägerin erst am 13.04.1998 ihre Berufstätigkeit wieder probeweise
aufnehmen
können. Sie sei jedoch den beruflichen Belastungen nicht mehr gewachsen
gewesen. Bereits im Herbst 1998 sei sie weiterhin arbeitsunfähig
krankgeschrieben und vorübergehend als fluguntauglich beurteilt worden.
Außerdem sei die Oberarmfraktur vom 10.05.2002 ausschließlich (oder
jedenfalls
überwiegend) auf die Schädigungsfolgen und die dadurch bedingte
Unsicherheit
der Klägerin zurückzuführen.
Der Senat zog die umfassenden Unterlagen des Beklagten bei. Aus den
ebenfalls
beigezogenen Schwerbehindertenakten des Freistaates Bayern ergab sich,
dass sich
die Klägerin auch 2007 in Spanien aufhielt und dort postalisch nicht
erreichbar
war. Es wurde mit Nachricht vom 16.10.2007 um Zustimmung zu einem Ruhen
des
Verfahrens ersucht, bis die Klägerin für eine anzuberaumende
gerichtsärztliche Begutachtung wieder zur Verfügung stehe. Sollte ein
Ruhen
des Verfahrens nicht gewünscht werden, müsste ein Aktenlagegutachten
angeordnet werden.
Nachdem die Klägerin (kurzfristig) Wohnsitz in F. in Österreich
genommen
hatte, bestellte der Senat Dr. C. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum
ärztlichen
Sachverständigen. Dieser bemühte sich vergeblich, mit der Klägerin
Kontakt
aufzunehmen. Dementsprechend forderte der Senat mit Nachricht vom
30.10.2008 die
mittlerweile wieder in Spanien wohnhafte Klägerin auf, sich mit Dr. C.
zur
Vereinbarung eines Untersuchungstermins bis spätestens 15.12.2008 in
Verbindung
zu setzen. Andernfalls würde Dr. C. das Sachverständigengutachten nach
Aktenlage fertigen müssen.
Im Folgenden erstellte Dr. C. das nervenärztlich-sozialmedizinische
Gutachten vom 29.12.2008 nach Aktenlage. Die posttraumatische
Belastungsstörung
sei mit einem GdS von 30 insgesamt ab dem 19.04.1997 zutreffend
berücksichtigt.
Die weiteren zweifellos bestehenden seelischen Störungen, Alkohol- und
Tranquilizerabhängigkeit, Reaktion auf Tod des ersten Ehemannes usw.,
seien
schädigungsunabhängig und bei der Feststellung des GdS nicht zu
berücksichtigen. Für die Anerkennung einer Oberarmfraktur am 10.05.2002
als
mittelbare Schädigungsfolge ergebe sich keine Begründung.
In Berücksichtigung des Auslandswohnsitzes der Klägerin in Österreich
bzw.
nunmehr wieder in Spanien gab der Senat dem Bevollmächtigten der
Klägerin mit
Schreiben vom 07.01.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.03.2009.
Dieser
äußerte sich hierzu nicht mehr. Der telefonische Hinweis des
Versorgungsamtes
W. vom 11.05.2009 auf einen "Erhöhungsantrag" ließ sich nicht
verifizieren.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 stellt der
Bevollmächtigte der
Klägerin den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.04.2007
aufzuheben
und den Bescheid des Beklagten vom 29.03.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 abzuändern und für die Folgen
der
Gewalttat bei der Klägerin Versorgungsleistungen nach einem GdS von
mindestens 60 gemäß § 30 Abs.1 und 2 BVG zu gewähren.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540
der Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Unterlagen des Beklagten und des
Freistaats Bayern sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß
§§
143 ff., 151 SGG statthaft und zulässig. Sie erweist sich jedoch als
unbegründet. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf
Leistungen
nach dem OEG als die bereits bewilligten.
Die Klägerin ist am 19.04.1997 Opfer eines schweren Raubes in
Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und Nötigung durch den vielfach vorbestraften
drogenabhängigen M. M. geworden und hat deswegen Anspruch auf Leistungen
gemäß § 1 Abs.1 OEG in Verbindung mit den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Die hieraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung ist
entsprechend Rz.26.3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht 1996 ff." als "stärker behindernde
Störung" mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 zutreffend
bewertet (§ 30 Abs.1 BVG). Gleiches gilt in Hinblick auf die mit Wirkung
zum
01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze"
(Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) Teil B 3.7.
Der Senat folgt dabei den gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. und
Dr. P
... Dr. C. hat mit nervenärztlich-sozialmedizinischem Gutachten vom
29.12.2008 nach Aktenlage schlüssig und überzeugend ausgeführt, warum
dem
erstinstanzlichen Votum von Dr. P. im nervenärztlichen Gutachten,
erstellt nach
eingehender ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 13.03.2005 zu
folgen ist
und nicht dem Gutachten Prof. Dr. F. vom 23.06.2006. Der Senat geht
gestützt
auf die Gutachten der Dr. P. und des Dr. C. davon aus, dass bei der
Klägerin
bereits vor der Tat am 19.04.1997 nervenärztliche Erkrankungen bestanden
haben,
die von den Schädigungsfolgen abzugrenzen sind. Denn bereits unmittelbar
vor
der Gewalttat vom 19.04.1997 hat das Krankenhaus E. im Bericht vom
07.04.1997
vermerkt, dass Frau A. zur Entgiftung von Alkohol und Tranquilizern
behandelt
wurde. Die Angaben bezüglich Menge und Dauer des Konsums waren stark
schwankend. Beruhigungsmittel nehme sie seit mehr als 20 Jahren, früher
Valium,
zuletzt Lexotanil, zusätzlich habe sie Alkohol konsumiert. Anamnestisch
ist
bereits ein Asthma bronchiale erhoben worden. Bezüglich der
Suchterkrankung ist
die Klägerin als völlig krankheits- und behandlungsuneinsichtig
beschrieben
worden. Weiterhin wurde die ausgeprägte familiäre Konfliktsituation
beschrieben mit starker Bindung an Mutter und Schwester, deren
psychotherapeutische Aufarbeitung im Rahmen einer ambulanten
Einzelpsychotherapie angestrebt werden sollte. Aus dem genannten
Reha-Entlassungsbe-richt ergibt sich auch, dass die Klägerin 1975 ihren
ersten
Ehemann geheiratet hat, der im Alter von 46 Jahren 1983 an Morbus
Hodgkin
verstorben ist. Die Diagnose wurde kurz nach der Hochzeit gestellt,
sodass das
Paar auch keine Kinder bekam, woran die Klägerin unverändert stark
leidet.
Zeitnah mit dem Ableben ihres ersten Ehemannes ist bei der Klägerin ein
starkes
Asthmaleiden aufgetreten, sodass sie damals (1983) stationär behandelt
werden
musste. Im Rahmen eines sich anschließenden zweijährigen Aufenthaltes in
Thailand hat sich die Klägerin stabilisieren können.
Am 19.04.1997 hat die Klägerin den hier entschädigungspflichtigen
Raubüberfall als weiteren einschneidenden Schicksalsschlag hinnehmen
müssen.
Es ist zu einem ersten Aufenthalt in der Klinik R. gekommen. Dennoch hat
die
Klägerin im Juli 1998 einen Jugendfreund geheiratet und ist im November
1998
mit ihm nach Spanien gezogen. Im Jahr 2002 erfolgte aus beruflichen
Gründen
seitens des zweiten Ehemannes der Rückzug nach Deutschland. Auf Grund
einer
Verschlimmerung der Gesamtsymptomatik der Klägerin ist es zu einer
Trennung der
Ehepartner gekommen; 2004 erfolgte indes langsam eine erneute Annäherung
der
Partner.
Dies alles berücksichtigend hat Dr. C. mit Gutachten vom 29.12.2008
weiterhin schlüssig und überzeugend darauf hingewiesen, dass nicht die
Gesamtheit der bestehenden seelischen Veränderungen dem schädigenden
Ereignis
vom 19.04.1997 angelastet werden kann. Vor allem kann nicht
unberücksichtigt
bleiben, dass der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik E. 1997 wegen
Alkohol- und Tranquilizer-Abhängigkeit erfolgte und die Klägerin dort
als
völlig krankheits- und behandlungsuneinsichtig entlassen worden ist.
Überblickt man die Gesamtheit der ärztlichen Befundberichte in der
umfangreichen Akte, so kann zwar am Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht gezweifelt werden, andererseits lagen aber schon
zum
Zeitpunkt des Überfalles relevante seelische Störungen vor, die einer
stationären psychiatrischen Behandlung bedurften. Es besteht daher für
den
erkennenden Senat in Übereinstimmung mit Dr. P. und Dr. C. kein Zweifel
daran,
dass nicht die Gesamtheit der jetzt bestehenden seelischen Störung auf
die
posttraumatische Belastungssituation zurückzuführen ist, sondern nur ein
abgrenzbarer Anteil nach § 1 Abs. 1 OEG entschädigungspflichtig ist.
In Anwendung des Bewertungsrahmens, den die "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit" bzw. nunmehr die
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" vorgeben, ist nach Aktenlage
ein GdS von 30 zutreffend und angemessen. Die schweren psychischen
Störungen,
wie sie Prof. Dr. F. mit Gutachten vom 23.06.2006 beschrieben hat,
können nicht
im Wesentlichen der Gewalttat vom 19.04.1997 angelastet werden. Insoweit
hat
Prof. Dr. F. nicht nur die Abhängigkeit von Alkohol und Tranquilizern,
sondern
auch die vor und nach der Gewalttat erlittenen und damit nicht im
Zusammenhang
stehenden Schicksalsschläge der Klägerin nicht ausreichend bewertet,
sondern
unzutreffend den Raubüberfall vom 19.04.1997 in den Vordergrund
gestellt. Denn
zum einen hat das Psychiatrische Krankenhaus E. mit Entlassungsbericht
vom
07.04.1997 wie bereits erwähnt darauf hingewiesen, dass sich die
Klägerin
bezüglich ihrer Suchterkrankung völlig krankheits- und
behandlungsuneinsichtig
gezeigt hat. Weiterhin ist eine ausgeprägte familiäre Konfliktsituation
mit
der Mutter und der Schwester deutlich geworden. Die von Dr. B.
befürwortete
weitere stationäre Behandlung bzw. die von der Klägerin erwogene
ambulante
Einzeltherapie ist jedoch nicht durchgeführt worden. Zum anderen haben
sich Dr.
P. mit Gutachten vom 10.03.2005 und Dr. C. mit Gutachten vom 29.12.2008
auch mit
den weiteren ärztlichen Unterlagen (z.B. Bericht der Klinik R. vom
28.04.2004)
auseinandergesetzt und für den erkennenden Senat schlüssig und
überzeugend
ausgeführt, dass keinesfalls die Gesamtheit der bestehenden Schädigung
auf die
Gewalttat vom 19.04.1997 zurückzuführen ist, sondern nur ein
schädigungsbedingter Anteil mit einem GdS von 30. Dies haben auch Dr. T.
mit
nervenärztlicher Stellungnahme vom 09.02.2000 und Dr. D. mit
versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 23.03.2000 wesentlich zeitnäher
als
die gerichtlich bestellte Sachverständigen Dr. P. und Dr. C. bestätigt.
In der
Zusammenschau und Würdigung der vorstehenden ärztlichen Voten ist daher
auch
der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass dem weitergehenden Gutachten
des Prof.
Dr. F. vom 23.06.2006 nicht zu folgen ist.
Der Senat verkennt nicht, dass nach Rz. 26.3 der "Anhaltspunkte für
die
ärztliche Gutachtertätigkeit" bzw. Teil B 3.7 der
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" hier ein Bewertungsrahmen mit
einem GdS von 30 bis 40 vorgesehen ist. Dies hat der Bevollmächtigte der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 auch zum Ausdruck
gebracht, wenn er vergleichsweise einen GdS von 40 nach § 30 Abs. 1 BVG
bzw.
einen GdS von 50 unter Einbeziehung einer besonderen beruflichen
Betroffenheit
im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG vorgeschlagen hat. Restzweifel an der
zutreffenden
Bewertung des schädigungsbedingten Anteils der Gesundheitsstörungen
ließen
sich jedoch nicht ausräumen, da die Klägerin sich einer Untersuchung
durch Dr.
C. entzogen hat. Es ist kein ausreichender Grund erkennbar, weshalb die
Klägerin der Vorladung nicht gefolgt ist und ihr Fernbleiben wurde auch
nicht
entschuldigt. Sie trägt aufgrund der auch im sozialgerichtlichen
Verfahren
geltenden objektiven Beweislast (Meyer-Ladewig, 9. Auflage, Rdz.6 zu §
118 SGG)
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung. Genügen Beteiligte wie hier die
Klägerin nicht ihrer Mitwirkungspflicht, geht es zu ihren Lasten, wenn
das
Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt
nicht
weiter aufklären kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. C. den vorgesehenen
Bewertungsrahmen
mit einem GdS von 40 gemäß § 30 Abs. 1 BVG ausgeschöpft hätte, hätte er
das Gutachten nach persönlicher Untersuchung der Klägerin fertigen
können.
Auf die sachdienlich erscheinende Begutachtung nach persönlicher
Untersuchung
ist die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter wiederholt aufmerksam gemacht
worden.
Die Oberarmfraktur vom 10.05.2002 kann zweifelsfrei nicht als
mittelbare
Schädigungsfolge anerkannt werden. Denn zeitnah vor dem Sturz hat sich
Dr. F.
über einen Hausbesuch am 21.03.2002 wie folgt geäußert: "Beim Eintreffen
fand ich eine stark hypnotisierte Patientin, die kaum aus eigener Kraft
aufstehen kann. Eine Einweisung zur stationären Behandlung wegen des
Verdachts
auf Tablettenintoxikation wurde abgelehnt". Dementsprechend erachtet Dr.
C.
als wahrscheinlichste Ursache für die aktenkundigen
Schwindelerscheinungen und
den Treppensturz vom 10.05.2002 eine weiterhin bestehende Alkohol- und
vor allem
Medikamentenabhängigkeit. Im Übrigen führt eine posttraumatische
Belastungsstörung nicht zu Schwindelsensationen, sondern zu Angst- und
vergleichbaren psychischen Störungen (Dr. C., Begutachtung somatoformer
und
funktioneller Störungen, Verlag Urban und F., Rz. 13.3.2 sowie Dr. C.
mit
Gutachten vom 29.12.2008, Seite 21).
Die anerkannten zahnärztlichen Schädigungsfolgen sind unstreitig und
bedingen keine Erhöhung des GdS von 30 gemäß § 30 Abs. 1 BVG.
Der Verlust des Arbeitsplatzes bei der L. kann nach Aktenlage dem
Raubüberfall vom 19.04.1997 nicht als wesentliche Ursache angelastet
werden (§
30 Abs.2 BVG). Das schädigende Ereignis hat nur zu einer vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit geführt. Auch hier gilt, wie Dr. P. im Gutachten vom
10.03.2005 ebenfalls schlüssig und überzeugend dargestellt hat, dass die
Benzodiazepin-Abhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Alkohol sowie
die
entsprechenden Folgen überfallunabhängig sind. Weiter ist die
schädigungsunabhängig bestehende neurotische Vorstruktur und ein großer
Teil
der Angstsymptomatik zu berücksichtigen. Denn diese hat sich bereits auf
Grund
der Trennungs- und Verlusterlebnisse (Tod des Vaters und des ersten
Ehemannes)
entwickelt. Ausweislich des Gutachtens von Dr. P. hat sich insoweit auf
Grund
der Benzodiazepin-Einnahme ein "Teufelskreis" entwickelt. Weiterhin
darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin bereits im Juli 1998
wieder
geheiratet hat. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es ihr
bereits zu diesem Zeitpunkt gelungen ist, trotz des Raubüberfalles vom
19.04.1997 wieder geordnete soziale Beziehungen aufzubauen. Dies
korrespondiert
mit dem Reha-Entlassungsbericht der Klinik R. vom 28.04.2004, wenn dort
beschrieben ist: Nachdem sie von dort noch als arbeitsunfähig für ihren
Beruf
als Flugbegleiterin entlassen wurde, gelang es ihr bis März 1998 sich
soweit zu
stabilisieren, dass sie ihren Beruf zunächst wieder ausüben konnte. Im
Juli
1998 erfolgte die Hochzeit mit einem langjährigen Freund; im November
1998 zog
die Klägerin bis 2002 nach Spanien, um dort die Sprache zu erlernen,
sich zu
erholen und nur noch bestimmte Fluglinien zu begleiten. 1999 wurde sie
jedoch
auf Grund vorhandener Restsymptome erneut für fluguntauglich erklärt.
Aus
beruflichen Gründen seitens des Ehemannes erfolgte 2002 dann der Rückzug
nach
Deutschland. Die bei der Klägerin bestehende posttraumatische
Belastungsstörung ist somit auch zur Überzeugung des Senats in
Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen der Dr. P. vom
10.03.2005
und des Dr. C. vom 29.12.2008 von untergeordneter Bedeutung für das
Ausscheiden
bei der L. gewesen.
Auch insoweit sieht der erkennende Senat die Problematik, dass eine
persönliche Untersuchung der Klägerin bei Dr. C. möglicherweise ein
anderes
Bild ergeben hätte. Denn es fällt auf, dass die Klägerin ihrem
belastenden
Beruf als Stewardess über Jahre hinweg bei gleichzeitigem Alkohol- und
vor
allem Tranquilizer-Konsum nachgekommen ist. Nach der Gewalttat vom
19.04.1997
hat sie lediglich einige Versuche unternommen, wieder als
Flugbegleiterin tätig
zu werden. Dies stellt zumindest einen vagen Hinweis dafür dar, dass sie
möglicherweise mitbedingt durch die Schädigungsfolgen aus dem
Erwerbsleben
ausgeschieden ist. Die diesbezüglichen Zweifel hätten wahrscheinlich im
Rahmen
einer persönlichen Begutachtung ausgeräumt werden können. Jedoch ist aus
den
bereits genannten Gründen Dr. C. gezwungen gewesen, sein in sich
schlüssiges
Gutachten vom 29.12.2008 nach Aktenlage zu fertigen. In diesem
Zusammenhang ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungslast
ohne
ausreichende Entschuldigung nicht nachgekommen ist (Meyer-Ladewig, Rz.6
zu §
118 SGG - siehe oben).
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid
des
Sozialgerichts München vom 16.04.2007 zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2
Nrn.1
und 2 SGG).
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