 Das Merkzeichen aG steht nur außergewöhnlich Gehbehinderten zu. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine
Gleichbehandlung von Rücken- bzw. Wirbelsäulengeschädigten mit
außergewöhnlich Gehbehinderten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Höherbewertung des Grads der Behinderung
(GdB)
seit 1993 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Für die 1937 geborene Klägerin war mit Bescheid vom 20.09.1988 ein
GdB von
30 für die Behinderung "Funktionseinschränkung der Gelenke,
rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule,
Krampfaderleiden, postthrombotisches Syndrom" festgestellt worden.
Mit Antrag auf Neufeststellung vom 05.12.1997 machte die Klägerin
geltend,
dass es immer öfter passiere, dass es beim Gehen, Treppensteigen oder
anderen
Bewegungen plötzlich im Rücken steche und sie längere Zeit ruhig stehen
bleiben müsse. Der Beklagte erhöhte den GdB mit Änderungsbescheid vom
12.02.1998 für die Zeit ab 05.12.1997 auf 40 und berücksichtigte dabei
Unterlagen des Hausarztes Dr. F. ("Im Vordergrund der Beschwerden stehen
immer wieder Schmerzen vom Rücken ausgehend in das rechte Bein ziehend
...") und des Orthopäden Dr. E . Den Antrag der Klägerin vom
20.02.1998, den Grad der Schwerbehinderung für die Kalenderjahre 1993
bis 1996
rückwirkend festzustellen und eine entsprechende steuerliche
Bescheinigung
auszustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1998 ab und
wies zur
Begründung darauf hin, dass die Voraussetzungen für den GdB von 40 erst
seit
1997 nachgewiesen seien.
Im Widerspruchsverfahren gegen beide Bescheide wurde vorgebracht,
dass die
1976 eingetretene Wirbelkörperfraktur und deren Folgen in keinem der
bisherigen
Bescheide berücksichtigt worden sei. Die Klägerin unterscheide zwischen
normalen Kreuzschmerzen, wühlenden bzw. bohrenden (wimmernden)
Kreuzschmerzen
und stechenden Schmerzen. Die stechenden Schmerzen seien auf den
Wirbelkörperbruch zurückzuführen und würden sich von den anerkannten
rezidivierenden Lumbalgien deutlich abheben. Nach versorgungsärztlicher
Untersuchung am 26.10.1998 wurde der Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom
18.11.1998 zurückgewiesen. Die Behinderungen seien mit einem GdB von 40
vollständig erfasst. Nicht berücksichtigt werden könnten die geltend
gemachten Folgen der Wirbelkörperfraktur, da keine statisch wirksam
werdenden
Wirbelkörperverformungen nachweisbar seien. Bei Behinderungen mit
wechselndem
Ausmaß der Beschwerden sei von der durchschnittlichen Auswirkung
auszugehen.
Die geltend gemachten Schmerzen seien schon angemessen berücksichtigt.
Die
Auswirkungen der Behinderung im Beruf könnten nicht berücksichtigt
werden. Die
Erwerbs-, Berufs- und Arbeitsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht
entspreche
nicht dem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG). Der
höhere GdB könne auch nicht für die Zeit vor 1997 festgestellt werden,
da
eine Verstärkung der Beschwerden im Zeitraum von 1993 bis 1996 nicht
nachgewiesen sei. Erst durch die Aufnahmen von 1997 lasse sich ein
stärkeres
Fortschreiten der Umbauveränderungen der Wirbelsäule objektivieren.
Die Klägerin erhob am 22.12.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (S
15 SB
1132/98) mit dem Antrag, den GdB für die Zeit ab 1997 auf 70 und für die
Jahre
1993 bis 1996 auf 50 festzustellen sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen für
das Merkzeichen aG festzustellen. In der umfangreichen Klagebegründung
wurde
beanstandet, dass die Folgen der Wirbelkörperfraktur samt dadurch
bedingter
plötzlicher, stechender Schmerzen mit ihren besonders schweren, den
gesamten
Lebensbereich beeinflussenden Auswirkungen nicht GdB-erhöhend
berücksichtigt
worden seien. Außerdem sei überhaupt nicht auf die Beckenvenenthrombose,
also
ein äußerst lebensgefährliches Leiden, das bis heute noch die Bewegung
beeinträchtigende Beschwerden zur Folge habe, eingegangen worden.
Schließlich
wurde auf belastungsabhängige Knöchelbeschwerden rechts mit
Umknickneigung bei
Bodenunebenheiten hingewiesen. Die Gesamtauswirkung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen sei als besonders schwer anzusehen, so dass
ein
Gesamt-GdB von 70 durchaus gerechtfertigt sei. Wegen der
Beckenvenenthrombose
und der stechenden Schmerzen nach Wirbelkörperfraktur sei der GdB schon
1990
und damit auch bereits zum 01.01.1993 höher als 30 gewesen. Die Klägerin
sei
außergewöhnlich gehbehindert, weil sie wegen der stechenden Schmerzen
stehen
bleiben müsse, z.B. auch beim Überqueren der Straße, was u.U.
lebensgefährlich sei, und deswegen ständig auf die Begleitung ihres
Ehemanns
oder auf das Auto angewiesen sei. Außerdem seien ihr als
Rückengeschädigter
die Verrenkungen beim Einparken und beim Ein- und Aussteigen in
Parklücken
nicht zumutbar. Vorgelegt wurde eine Sammlung medizinischer Dokumente
aus der
Akte des Rentenversicherungsträgers (Erwerbsunfähigkeitsverfahren).
Nach Beiziehung von Befundberichten des Dr. F. und des Dr. E.
beauftragte das
Sozialgericht Dr. H. als Sachverständigen, der im Termins-Gutachten vom
25.11.1999 einen Gesamt-GdB von 30 für die Jahre 1993 bis 1996 und von
40 für
die Zeit ab Dezember 1997 bestätigte (Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule GdB
40; Funktionsbeeinträchtigung der Gelenke GdB 10; postthrombotisches
Syndrom,
Krampfaderleiden: GdB 10).
Das Sozialgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 25.11.1999
ab. Die
Behinderungen seien für die Jahre 1993 bis 1996 und für die Zeit ab
Dezember
1997 zutreffend bewertet, die Voraussetzungen des Merkzeichens aG lägen
nicht
vor.
Die Klägerin legte am 12.01.2000 Berufung ein (L 18 SB 6/00).
Vorgelegt
wurden die Arztbriefe des Neurologen Dr. H. vom 28.01.2000 ("Kein
Hinweis
für eine Nervenwurzelschädigung oder eine Irritation eines peripheren
Nervens") und des Radiologen Dr. H. über die Computertomographie vom
06.03.2000 ("Kein Anhalt für einen Bandscheibenprolaps. Nach caudal hin
zunehmende degenerative Veränderungen der großen und kleinen
Wirbelgelenke,
betont bei LWK 4/5 mit sekundärer Einengung der Foramina LWK 4/5
beidseits.").
Mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom
05.07.2000 wurde
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.11.1999 aufgehoben und die
Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Sozialgericht
zurückverwiesen. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht
hinreichend
aufgeklärt. Erforderlich sei eine orthopädische Begutachtung und wohl
auch
eine neurologische Abklärung, außerdem wegen des postthrombotischen
Syndroms
eine phlebologische Beurteilung.
Im fortgeführten Klageverfahren () forderte das Sozialgericht erneut
Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. F. und Dr. E. an und
beauftragte den
Internisten und Sozialmediziner Dr. G. als Sachverständigen, der die
Klägerin
am 11.07.2005 untersuchte. Im Gutachten vom 14.07.2005 erläuterte der
Sachverständige, dass zwar ein Schmerzsyndrom vorliege, dieses sei aber
nicht
als außergewöhnlich zu bezeichnen. Die durchgeführten
Behandlungsmaßnahmen
überschritten das übliche Ausmaß bei solchen Veränderungen nicht, eine
professionelle Schmerztherapie werde nicht durchgeführt. Das
postthrombotische
Syndrom (leichte bis mäßige Varikosis, keine Geschwürsbildung) sei als
leichtgradig zu bezeichnen. Der Sachverständige bewertete die
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen,
Wirbelkörperbruch und Osteoporose mit ausstrahlenden Beschwerden und
chronischem Schmerzsyndrom mit Einzel-GdB 40, das Krampfaderleiden
beider Beine
und postthrombotisches Syndrom des rechten Beines mit Einzel-GdB 10 und
die
degenerative Veränderungen und Funktionsbeeinträchtigung des rechten
Schultergelenks, des rechten Sprunggelenks und beider Kniegelenke mit
Einzel-GdB
10. Die neu erfassten Gesundheitsstörungen Bluthochdruck und Diabetes
mellitus,
der nach Auskunft der Klägerin seit kurzem behandelt werde, bewertete er
mit
Einzel-GdB 10 (Bluthochdruck) und Einzel-GdB 20 (Zuckerkrankheit). Bei
Ausnutzung des gutachterlichen Ermessensspielraums läge der Gesamt-GdB
ab
11.07.2005 bei 50, für den vorangegangenen Zeitraum ab Dezember 1997 bei
40 und
für den Zeitraum zwischen 1993 bis 1996 bei 30. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für Merkzeichen aG lägen nicht vor. Die Klägerin benutze
keine Gehhilfe und sei durchaus in der Lage, eine Gehstrecke von einigen
hundert
Metern zurückzulegen. Auch die Untersuchungsbefunde wiesen nicht auf
eine
schwere Bewegungsbeeinträchtigung hin. Der Chirurg Dr. S. bestätigte im
Gutachten vom 30.11.2005 die Beurteilung des Dr. G. auch zum Gesamt-GdB
im
streitigen Zeitraum, wies allerdings darauf hin, dass er bei der
Untersuchung
kräftige Stauungserscheinungen am rechten Unterschenkel, mit Verdickung
der
Weichteile und Ödeme, festgestellt habe und veranschlagte deshalb einen
Einzel-GdB von 20 für das Krampfaderleiden mit Stauungserscheinungen am
rechten
Bein, Funktionsbehinderung im rechten Fußgelenk nach Unfallfolgen.
Das Sozialgericht Nürnberg hat über die Klage mit Urteil vom
30.11.2005
entschieden, das der Klägerin am 23.02.2006 zugestellt wurde. Der
Beklagte
wurde verurteilt, den GdB ab Juli 2005 mit 50 zu bewerten, im übrigen
wurde die
Klage abgewiesen. In Ausführung dieses Urteils erteilte der Beklagte den
Bescheid vom 02.03.2006 über einen GdB von 50 für die Zeit ab
01.07.2005.
Mit der am 17.03.2006 bei Gericht eingegangenen Berufung begehrt die
Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, den GdB für die Zeit von 1993
bis 1996
auf 60, für die Zeit ab 1997 auf 70 und für die Zeit ab 2005 auf 80
festzustellen sowie das Merkzeichen aG anzuerkennen, ersatzweise das
Vorliegen
der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Berechtigungsausweises zur
Benutzung von mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen
festzustellen. In der umfangreichen Begründung beanstandet der Ehemann
der
Klägerin als deren Prozessbevollmächtigter verschiedene Punkte des
erstinstanzlichen Verfahrens und meint, dass er die Ausführungen der
Gutachter
überzeugend widerlegt habe, der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf
Entscheidung entsprechend ihren Anträgen nicht im Geringsten
nachvollziehbar
entkräftet habe und der Klägerin bezüglich der beantragten
GdB-Feststellungen
nunmehr in vollem Umfang Recht zu geben sei. Die Voraussetzungen für die
Ausstellungen eines Berechtigungsausweises zur Benutzung von mit dem
Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen seien gegeben, weil
der
Antrag eindeutig durch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
gedeckt sei.
Außerdem ist er der Auffassung, dass dem Rechtsbehelf aus
formal-rechtlichen
Gründen nicht der Erfolg versagt bleiben dürfe. Im Zeitpunkt der
Entscheidung
des LSG (05.07.2000) sei lediglich ein Gesamt-GdB von 70 und lediglich
die
Ausstellung des nun ersatzweise begehrten Berechtigungsausweises
beantragt
gewesen. Die trotzdem vorgenommene und rechtskräftig gewordene
Zurückverweisung der Sache habe zwangsläufig zur Folge, dass sich der
Beklagte
keinesfalls mehr auf eine Vorschrift stützen könne, derzufolge die
privilegierte Parkplatzbenutzung nur Schwerbeschädigten mit einem
Gesamt-GdB
von mindestens 80 zusteht.
Nach Beiziehung aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte hat
der bis
31.12.2008 zuständige 18. Senat des BayLSG Gutachten auf
phlebologischem, auf
neurologisch-psychiatrischem und auf orthopädischem Fachgebiet
angefordert.
Im phlebologischem Fachgutachten vom 15.04.2007 stellt der Orthopäde,
Algesiologe und Phlebologe Dr. G. fest, dass sich in den Verhältnissen,
die
für die Feststellung der Behinderungen im Bescheid vom 20.09.1988
vorgelegen
haben, keine wesentliche Änderung ergeben hätte. In allen Befunden sei
eine
Schwellneigung des rechten mehr als des linken Beins sowie eine
Varikosis
beschrieben worden. Trophische Störungen des Unterschenkels oder gar ein
Ulcus
cruris lägen nicht vor. Unter Bezugnahme auf die Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit führt er aus, dass ein GdB von 20
angemessen
sei, wobei er hinzufügt, dass die Einschätzung eher großzügig sei. Es
bestehe ein postthrombotisches Syndrom mit chronisch venöser
Insuffizienz und
erheblicher Ödembildung. Häufige (mehrmals im Jahr) rezidivierende
Entzündungen lägen aber nicht vor. Außerdem könnten keine
postthrombotischen
Veränderungen mit einer Pendelströmung in den Becken- und proximalen
Oberschenkelvenen, sondern nur im Bereich des distalen Oberschenkels und
der
Kniekehle festgestellt werden. Der Sachverständige erläutert auch, dass
die
Ausführungen des Ehemanns der Klägerin, die Leistenschmerzen und ein
Hitzegefühl im Leistenbereich beim Sitzen seien auf das
postthrombotische
Syndrom zurückzuführen, aus phlebologischer Sicht nicht nachvollzogen
werden
könnten. Venenbeschwerden in der Leiste gäbe es nicht. Bei einem
Beckenvenenverschluss, der hier nicht vorliege, entstünden Beschwerden
im Bein
(Fuß, Unterschenkel, Oberschenkel) durch den gestörten Blutrückfluss und
Rückstau, nicht von der Thrombose selbst. Ein Gerinnsel in einer Vene
bereite
keinerlei Schmerzen; in Gefäßen gäbe es keine Schmerzrezeptoren. Aus
phlebologischer Sicht lägen unter keinen Umständen die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens aG vor. Ein
postthrombotisches Syndrom mit chronisch venöser Insuffizienz bedinge
eine
Steh- und Sitzbehinderung (durch vermehrte Schwellneigung), aber keine,
insbesondere keine außergewöhnliche Gehbehinderung. Die von der Klägerin
geklagten Leistenbeschwerden ließen sich als Schmerzausstrahlung von der
degenerativ veränderten Lendenwirbelsäule erklären. Hier sei der
Einzel-GdB
vom 40 v.H. aber ebenfalls äußerst großzügig angesetzt.
Der Sachverständige Dr. B. kommt im neurologisch-psychiatrischen
Gutachten
vom 11.04.2008 zu dem Ergebnis, dass aus neurologischer und
psychiatrischer
Sicht ein GdB nicht zu begründen sei. Dies gelte für alle Zeiträume ab
1993.
Die neurologische Untersuchung zeige keinen pathologischen Befund. Die
jetzt
festgestellten regelrechten Befunde auf neurologischem und
psychiatrischem
Fachgebiet seien auch vielfach dokumentiert. Die Voraussetzungen für
Merkzeichen aG seien keinesfalls gegeben. Festzuhalten sei, dass keiner
der
bisherigen Gutachter eine Einschränkung der Gehfähigkeit festgestellt
habe.
Der Sachverständige Dr. A. bestätigt im fachorthopädischen Gutachten
vom
03.05.2008 einen Gesamt-GdB 50 ab Juli 2005. In den Verhältnissen, die
für die
Feststellung der Behinderung im Bescheid vom 20.09.1988 vorgelegen
haben, sei
eine wesentliche Änderung eingetreten. Neu hinzugekommen sei die
Zuckerkrankheit, erstmals diagnostiziert anlässlich der Begutachtung des
Dr. G.
am 11.07.2005. Er bewertet die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit
Einzel-GdB 40, die Zuckerkrankheit (medikamentös behandelt) mit
Einzel-GdB 20,
die chronisch venöse Insuffizienz ersten Grads rechts mehr als links,
Zustand
nach Beckenbeinvenenthrombose rechts mit Einzel-GdB 20, die
degenerativen
Veränderungen und Funktionsbehinderungen des rechten Sprunggelenks,
degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit Einzel-GdB 10 und den
Bluthochdruck (medikamentös kompensiert) mit Einzel-GdB 10. Zur
Begründung
erläutert er, dass bezüglich der Wirbelsäulenproblematik trotz der
Funktionseinschränkungen in der Halswirbelsäule (leichtgradig) und in
der
Lendenwirbelsäule (mittelgradig) und der Kenntnis der fortgeschrittenen
Verschleißerscheinungen bei unauffälliger Motorik und Sensibilität auch
unter
Berücksichtigung der angegebenen einschießenden Schmerzen eine
Höhereinschätzung als 40 nicht vorgeschlagen werden könne, hierbei sei
schon
der obere Rand der Einschätzungsmöglichkeit ausgeschöpft. Die von Dr. G.
erhobenen Befunde seien in etwa deckungsgleich mit den heute erhobenen
Befunden,
der Bewertung der chronisch venösen Insuffizienz mit Einzel-GdB von 20
könne
gefolgt werden. Eine Höhereinschätzung des Behinderungsgrads für den
Diabetes
mellitus könne unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte nicht
vorgeschlagen
werden. Ein höherer Gesamt-GdB als 50 unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation der Klägerin lasse sich in keiner Weise begründen. Die
gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG lägen in keiner
Weise vor.
Die Klägerin habe bei der Untersuchung ein ausreichend sicheres Geh- und
Stehvermögen ohne Verwendung orthopädischer Hilfsmittel gezeigt. Dieses
Geh-
und Stehvermögen werde auch durchgehend in allen Gutachten so
beschrieben. Aus
orthopädischer Sicht lasse sich keinerlei Begründung dafür finden, warum
die
Klägerin außergewöhnlich gehbehindert sein sollte. An dieser
Einschätzung
könne auch die Aussage der Klägerin, dass sie häufiger einschießende
Schmerzen mit einer damit einhergehenden Steh- und Gehunfähigkeit habe,
nichts
ändern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.2005 sowie die
Bescheide
vom 12.02.1998 und 05.03.1998 beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids
vom 18.11.1998 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den GdB
für die
Zeit von 1993 bis 1996 in Höhe von 60, für die Zeit ab 1997 in Höhe
von 70
und für die Zeit ab 2005 in Höhe von 80 festzustellen sowie die
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der GdB sei mit 50 zutreffend festgestellt und die Voraussetzungen
für
Merkzeichen aG nicht gegeben.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg
(S 7
Vs 685/88; S 15 SB 1132/98; ) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts
(L 18
SB 6/00) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt
der
Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder
Anspruch auf eine weitere Erhöhung des GdB noch Anspruch auf das
Merkzeichen aG.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 12.02.1998 und
vom
05.03.1998, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
18.11.1998. Mit
Bescheid vom 12.02.1998 hat der Beklagte einen GdB von 40 für die Zeit
ab
05.12.1997 (Antragstellung) festgestellt, mit Bescheid vom 05.03.1998
hat er es
abgelehnt, rückwirkend einen GdB von 40 für die Jahre 1993 bis 1996 zu
bestätigen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist außerdem Merkzeichen aG. Die Klage
ist
insoweit zwar eigentlich unzulässig, weil für diesen Streitgegenstand
die für
eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage notwendigen
Verwaltungsentscheidungen
fehlen. Im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren war nur die Höhe des
GdB
streitig, der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens aG wurde erstmals
im
Klageverfahren im Dezember 1998 gestellt. Der Senat hält es aber
ausnahmsweise
für unschädlich, dass für diesen Streitgegenstand ein Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, und die Klage damit
für
zulässig. Er berücksichtigt hierbei die erhebliche Prozessdauer seit
Klageerhebung im Dezember 1998 und die seither erfolgte rügelose
Bearbeitung
auch dieses Streitgegenstands und sieht sich in Übereinstimmung mit den
Entscheidungen des 9. Senats des Bundessozialgerichts vom 15.08.1996 (9
RVs
10/94) und vom 27.08.1998 (B 9 SB 13/97 R).
Der Bescheid vom 05.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom
18.11.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten.
Sie hat keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung eines höheren GdB
als 30
für die Jahre 1993 bis 1996. Der Bescheid vom 12.02.1998 in der Gestalt
des
Widerspruchsbescheids vom 18.11.1998 (GdB 40 seit Dezember 1997) ist
insoweit
korrekturbedürftig, als die Klägerin seit Juli 2005 gemäß § 48 Abs. 1
Satz
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen einer wesentlichen
Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen die Feststellung eines GdB von 50
beanspruchen
kann, wie dies mit Urteil des Sozialgerichts Nürnberg schon bestätigt
worden
ist. Ein noch höherer GdB der Klägerin nicht zu. Ihr steht für die Zeit
bis
Juni 2005 ein GdB von 40 zu, seit Juli 2005 hat sie Anspruch auf einen
GdB von
50. Für die Zeit vor Antragstellung am 05.12.1997 verbleibt es bei einem
GdB
von 30 (Bescheid vom 20.09.1988).
Rechtsgrundlage ist § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in
Verbindung mit den seit 01.01.2009 maßgeblichen Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (VG), Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Die
VG
lösen die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) ab, die
für die
Zeit vor 01.01.2009 als antizipierte Sachverständigengutachten
beachtlich sind
und normähnliche Wirkung entfalten (vgl. BSG vom 18.09.2003, B 9 SB 3/02
R; vom
24.04.2008, B 9/9a SB 10/06 R; BVerfG vom 06.03.1995, BvR 60/95).
Die Hauptbehinderung der Klägerin, die Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule, ist zutreffend mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Dies
gilt
für den gesamten Zeitraum seit 05.12.1997, für die Zeit zuvor ist der
Einzel-GdB mit 30 zu veranschlagen. Der Senat stützt sich dabei auf die
Feststellungen der Sachverständigen Dr. A., Dr. B., Dr. G., Dr. G., Dr.
S. und
Dr. H . Nach dem vom Orthopäden Dr. A. im Mai 2008 erhobenen Befund
liegt bei
der Klägerin (nur) eine leichtgradige Funktionseinschränkung der
Halswirbelsäule und eine mittelgradige Funktionseinschränkung der
Lendenwirbelsäule vor, und zwar ohne neurologische Auffälligkeiten, wie
Dr. B.
im Gutachten vom 11.04.2008 festhält. Ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40
ist
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen
Auswirkungen
in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorbehalten (B.18.9 VG, 26.18 AHP).
Diese
Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht erfüllt. Trotzdem ist das Votum
der
Sachverständigen nachvollziehbar. Der hohe Einzel-GdB von 40 für die
Behinderung der Wirbelsäule trägt der besonders gelagerten
Schmerzproblematik
(plötzlich einschießende, stechende Schmerzen) Rechnung, auf die sich
die
Klägerin beruft und die offensichtlich Grund für den
Neufeststellungsantrag im
Dezember 1997 war. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und den
Anhaltspunkten können bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen GdB-Werte
über
30 auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen in Betracht
kommen
(B.18.9 VG, 26.18 AHP). Entsprechend der Würdigung des Dr. A. und des
Dr. G.
ist damit der obere Rand der Einschätzungsmöglichkeit ausgeschöpft. Eine
noch
höhere Bewertung dieser Behinderung ist ausgeschlossen.
Für die Behinderung Krampfaderleiden (chronisch-venöse Insuffizienz,
postthrombotisches Syndrom) ist seit 1993 ein Einzel-GdB von 20 zu
veranschlagen. Der Sachverständige Dr. G. bestätigt im phlebologischen
Gutachten vom 15.04.2007, dass sich in den Verhältnissen seit 1988 keine
wesentliche Änderung ergeben habe. In allen Befunden ist eine
Schwellneigung
des rechten mehr als des linken Beins sowie ein Varikosis beschrieben
worden.
Trophische Störungen des Unterschenkels oder gar ein Ulcus cruris liegen
nicht
vor. Die Bewertung dieser Behinderung mit Einzel-GdB 20 ist eher
großzügig,
wie Dr. G. klarstellt. Für chronisch-venöse Insuffizienz,
postthrombotisches
Syndrom mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr)
rezidivierenden
Entzündungen ein- oder beidseitig ist ein Bewertungsrahmen von 20 bis 30
vorgegeben (B.9.2.3 VG bzw. 26.9 AHP). Häufige rezidivierende
Entzündungen
liegen und lagen nach den Feststellungen des Dr. G. allerdings nicht
vor. Dass
die chronisch-venöse Insuffizienz im Ganzen eher leichtgradig ausgeprägt
ist,
wird auch daran deutlich, dass die Sachverständigen Dr. H. und Dr. G.
die
Bewertung dieser Behinderung mit Einzel-GdB von 10 als ausreichend
erachteten.
Im übrigen hat der Sachverständige Dr. G. ausführlich und für den Senat
überzeugend dargelegt, das die Ansicht der Klägerin, die
Leistenschmerzen und
ein Hitzegefühl im Leistenbereich beim Sitzen seien auf das
postthrombotische
Syndrom zurückzuführen, aus ärztlicher Sicht nicht stichhaltig ist.
Diese
Schmerzen sind vielmehr der degenerativ veränderten Lendenwirbelsäule
zuzuordnen.
Für die geringfügigen Funktionsbehinderungen des rechten
Sprunggelenks und
der Kniegelenke ist ein Einzel-GdB von 10 zu veranschlagen. Dies
entspricht der
übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen. Gleiches gilt für den
medikamentös behandelten Bluthochdruck.
Seit Juli 2005 ist als weitere Behinderung die Zuckerkrankheit der
Klägerin
zu berücksichtigen. Sie wurde erstmals vom internistischen
Sachverständigen
Dr. G. im Gutachten vom 14.07.2005 diagnostiziert. Nach den Angaben der
Klägerin bei der Untersuchung am 11.07.2005 hatte die medikamentöse
Behandlung
des Diabetes mellitus kurz vorher begonnen. Die von den Sachverständigen
Dr.
G., Dr. S. und Dr. A. vorgeschlagene Bewertung der Zuckerkrankheit mit
Einzel-GdB 20 ist nachvollziehbar. Für einen Diabetes mellitus, der mit
Medikamenten eingestellt ist, die die Hypoglykämieneigung erhöhen, ist
ein
Einzel-GdB von 20 zu veranschlagen (B.15.1 VG); nach den bis 31.12.2008
maßgeblichen Bewertungsvorgaben ist ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen,
wenn ein
Diabetes durch Diät und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe
anderer
oraler Antidiabetika) ausreichend einstellbar ist (26.15 AHP 2005,
vergleichbar
26.15 AHP 2008).
Der Beurteilung der Sachverständigen folgend besteht der Gesamt-GdB
seit
1993 in Höhe von 30, seit Dezember 1997 (Antrag auf Neufeststellung) in
Höhe
von 40 und seit Juli 2005 in Höhe von 50 wegen Hinzutretens der
Zuckerkrankheit. Die Einschätzung der Sachverständigen lässt keine
Fehler
erkennen (vgl. A.3 VG, Nr. 19 AHP zur Bildung des Gesamt-GdB).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der
gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Denn sie ist nicht eine Person
mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb
ihres
Kraftfahrzeugs bewegen kann (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit §
6
Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit Nr. 11 Abschnitt
II, Nr.
1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
Straßenverkehrsordnung - VwV-StvO; zur Rechtsgrundlage BSG vom
29.03.2007, B 9a
SB 1/06 R). Zu den in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO
ausdrücklich benannten Schwerbehinderten gehört die Klägerin ohnehin
nicht
(Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu
tragen,
oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel-
oder armamputiert sind). Sie kann diesen auch nicht gleichgestellt
werden.
Die Klägerin ist nicht außergewöhnlich gehbehindert. Die
Beweisaufnahme
hat dies klar bestätigt. Alle erstinstanzlich und zweitinstanzlich
gehörten
Sachverständigen konnten eine außergewöhnliche Gehbehinderung nicht
feststellen. Dies entspricht dem persönlichen Eindruck, den der Senat in
der
mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Die von der Klägerin vorgebrachte
Argumentation ist nicht stichhaltig. Sie meint, sie sei außergewöhnlich
gehbehindert, weil sie wegen plötzlich auftretender stechenden Schmerzen
stehen
bleiben müsse, z.B. auch beim Überqueren der Straße, und deswegen auf
die
Begleitung ihres Ehemanns oder auf das Auto angewiesen sei. Außerdem
seien ihr
als Rückengeschädigter die Verrenkungen beim Einparken und beim Ein- und
Aussteigen in Parklücken nicht zumutbar. Damit macht sie keinen
Sachverhalt
geltend, der nach Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO
Relevanz
hat. Sie kann sich außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen, ohne für die
Fortbewegung fremder Hilfe zu bedürfen. Auch wenn sie wegen plötzlicher
stechender Schmerzen stehen bleibt bzw. bleiben muss, ist dies nicht
gleichbedeutend damit, dass sie sich nur mit großer Anstrengung
außerhalb
ihres Kraftfahrzeugs bewegen könnte. Der orthopädische Sachverständige
Dr. A.
ist auf diese Argumentation ausdrücklich eingegangen. Nachdem er
ausgeführt hat, dass
sich keinerlei Begründung dafür finden lasse, warum die Klägerin
außergewöhnlich gehbehindert sein sollte, fügt er hinzu, dass an dieser
Einschätzung auch die Aussage der Klägerin, dass sie häufiger
einschießende
Schmerzen mit einer damit einhergehenden Steh- und Gehunfähigkeit habe,
nichts
ändern könne.
Eine alternative Anspruchsgrundlage für Merkzeichen aG bzw. für die
Berechtigung zur Benutzung von mit dem Rollstuhlfahrersymbol
gekennzeichneten
Parkplätzen sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Die Klägerin
verkennt
die Rechtslage, wenn sie meint, sie könnte ihren Anspruch auf Art. 3
Abs. 1
Grundgesetz (GG) stützen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 GG
gebietet (nur), den begünstigten Personenkreis nach sachgemäßen
Erwägungen
zu bestimmen. Diese Verfassungsnorm ist verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen
beiden
kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen
könnte.
Verschiedenartige Regelungen sind bis hin zur Grenze der Willkür
verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. BSG vom 08.10.1987, 9a RVs 6/87,
mit
Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Verfassungsrechtlich
keinesfalls zu
beanstanden ist die Ungleichbehandlung der außergewöhnlich
Gehbehinderten
gemäß Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einerseits und
"Rückengeschädigter" bzw. "Wirbelsäulengeschädigter" wie
der Klägerin andererseits. Eine Regelung, die außergewöhnlich
Gehbehinderte
gegenüber anderen Behinderten privilegiert, ist nicht willkürlich.
Im übrigen irrt die Klägerin, wenn sie annimmt, nach Zurückverweisung
des
Rechtsstreits an das Sozialgericht Nürnberg müsse ihr Rechtsbehelf schon
aus
formalrechtlichen Gründen Erfolg haben, weil sich der Beklagte wegen
eingetretener Rechtskraft nicht mehr auf Vorschriften stützen könne,
derzufolge die privilegierte Parkplatzbenutzung nur Schwerbeschädigten
mit
einem Gesamt-GdB von mindestens 80 zustehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG
liegen nicht vor.
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