 Sind beklagte hochgradige und unsägliche Schmerzen nicht objektivierbar
und
liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche
Schmerzsituation
vor, kann der Nachteilsausgleich aG nicht festgestellt werden.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung der
gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung).
Für den Kläger war zuletzt in Ausführung eines gerichtlichen
Vergleichs (S
7 Vs 667/92) mit Bescheid vom 28.05.1993 für die Zeit ab 28.04.1993 ein
Grad
der Behinderung (GdB) von 70 und Merkzeichen G bei folgenden
Behinderungen
festgestellt worden:
1. Teilversteifung im Kniegelenk rechts. Beugekontraktur mit sekundärer
funktioneller Beinverkürzung rechts um 3 cm. Muskelverschmächtigung des
gesamten Beines rechts und Umstellungsosteotomie mit Funktionseinbuße
bei
degenerativem Verschleiß des Hüftgelenks links.
2. Vernarbter Myokardinfarkt. Coronare Herzkrankheit. Hypertone
Kreislaufregulationsstörungen.
3. Beeinträchtigung der Lungenfunktion.
Am 19.10.2005 stellte der Kläger Antrag auf Zuerkennung eines GdB von
100
und des Merkzeichens aG. Es seien gravierendste Veränderungen gegenüber
den
bisher festgestellten Behinderungen eingetreten. Seit der
Aortenklappen-Operation am 24.09.2003 sei er zeitlebens
Marcumar-Patient. Auch
die Behinderungen unter Ziffer 1 des Bescheids vom 28.05.1993 hätten
sich
gravierendst verschlechtert. Nachdem die Degeneration des Kniegelenks
auf eine
frühere Kniegelenksvereiterung zurückzuführen sei, werde ihm von einem
operativen Kniegelenksersatz dringendst abgeraten; das Infektionsrisiko
sei zu
hoch. Der dadurch verursachte weitere Verschleiß des linken Hüftgelenks
habe
ihn in seiner Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt, dass er weder mehr
als 50
Meter gehen noch länger als drei bis fünf Minuten stehen könne. Selbst
beim
Ankleiden (Schuhe schnüren, Strümpfe anziehen) müsse ihm seine Frau
behilflich sein. Einkaufen zu gehen sei fast unmöglich, am öffentlichen
Leben
teilzunehmen ebenso. Selbst kleinste Strecken müsse er mit dem PKW
zurücklegen.
Nach Beiziehung von Befundberichten des Internisten Dr. A., des
Neurologen
und Psychiaters Dr. K. (einmalige Konsultation am 09.11.2005) und des
Orthopäden Dr. H. lehnte der Beklagte den Antrag auf Neufeststellung mit
Bescheid vom 25.01.2006 ab. Eine wesentliche Änderung sei nicht
eingetreten.
Eine Änderung des GdB von 70 ergäbe sich nicht. Ausgegangen wurde dabei
von
den Behinderungen Kniegelenk rechts/ Hüftgelenk links mit einem
Einzel-GdB von
50, Herzleiden mit einem Einzel-GdB von 40 und
Lungenfunktionseinschränkung mit
einem Einzel-GdB von 20. Das Merkzeichen G bleibe zuerkannt. Die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten
Merkzeichens aG lägen nicht vor.
Im Widerspruchsverfahren erfolgte am 06.04.2006 eine
versorgungsärztliche
Untersuchung. Der Chirurg und Sozialmediziner E. sprach sich wegen einer
Verschlimmerung der Arthrose am linken Hüft- und rechten Kniegelenk für
eine
Erhöhung des Einzel-GdB von 50 auf 60 und Erhöhung des Gesamt-GdB aus.
Eine
außergewöhnliche Gehbehinderung bestehe nicht, mit einer
Unterarmgehstütze
laufe der Kläger langsam, sicher und nicht hinkend. Dementsprechend
stellte der
Beklagte mit Teilabhilfe-Bescheid vom 11.04.2006 den GdB für die Zeit ab
19.10.2005 in Höhe von 80 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2006
wurde
der Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm nicht abgeholfen wurde. Ein
höherer
Gesamt-GdB als bisher könne nicht festgestellt werden. Die Feststellung
des
Merkzeichens aG sei nicht möglich. Dem Ausmaß der Gehbehinderung sei mit
dem
zuerkannten Merkzeichen G bereits angemessen Rechnung getragen.
Die am 16.05.2006 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Klage
richtet sich
gegen die Ablehnung des Merkzeichens aG. Im Rahmen der Klagebegründung
hat der
Kläger den Arztbrief des Prof. Dr. B., Chefarzt der Orthopädischen
Klinik K.,
vom 03.04.2006 vorgelegt, der sich auf die vom Kläger berichteten
Beschwerden
im Steißbeinbereich mit Schmerzen im Sitzen seit ca. einem Jahr und die
berichteten rezidivierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse
aufgrund
einer bekannten Haglundexostose bezieht.
Nach Beiziehung von Befundberichten des Internisten Dr. A. und des
Orthopäden Dr. H. hat das Sozialgericht die Begutachtungen durch Dr. S.
und Dr.
B. veranlasst. Dr. S. ist im Gutachten vom 28.09.2006 zu dem Ergebnis
gekommen,
dass der Kläger aus chirurgisch-orthopädischer Sicht die Voraussetzungen
zur
Zuerkennung des Merkzeichens aG sicherlich nicht erfülle. Zusätzlich
sollten
aber internistische Erkrankungen berücksichtigt werden. Es komme beim
Kläger
situationsbedingt zu Blutdruckspitzen. Nachdem diese zusätzlich Herz-
und
Kreislauf belasteten, sei es sinnvoll, durch die Zuerkennung des
Merkzeichens aG
eine gewisse Erleichterung zu schaffen, zumal damit das Leben mit den
bestehenden Behinderungen erheblich erleichtert werden könnte. Der
Sachverständige Dr. B. hat im chirurgischen Gutachten vom 16.11.2006
festgestellt, dass trotz der bestehenden Leiden auf
chirurgisch-orthopädischem
und auf internistischem Fachgebiet der Kläger noch in der Lage sei, mit
Benutzung einer Gehhilfe rechts und ohne fremde Hilfe sich außerhalb
seines
Kraftfahrzeugs zu bewegen. Eine außergewöhnliche Schmerzsituation liege
bei
ihm nicht vor.
Der Kläger hat eingewendet, dass bei ihm sehr wohl eine
außergewöhnliche
Schmerzsituation vorliege. Diese und die sichtbaren Veränderungen im
Bereich
der unteren Extremitäten führten zu einer erheblichen Einschränkung des
Geh-,
Steh- und neuerdings auch Sitzvermögens.
Der Beklagte hat anlässlich der Äußerungen des Dr. S. darauf
hingewiesen,
dass nach den aktenkundigen Befunden eine Herzleistungsminderung weder
des
Schweregrades IV (Atemnot in Ruhe, Merkzeichen aG) noch des
Schweregrades III
(Atemnot bei alltäglicher körperlicher Belastung) vorliege. Eine
Belastung
gelegentlicher hypertensiver Blutdruckwerte auf Herz und Kreislauf sei
nicht
auszuschließen, eine außergewöhnliche Gehbehinderung lasse sich hieraus
jedoch ebenso wenig ableiten wie aus der Beeinträchtigung der unteren
Extremitäten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2007 abgewiesen.
Der
Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens aG. Die
Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG), Nr. 11
Abschnitt 2 Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1
Nr. 11
Straßenverkehrsordnung (StVO) lägen nicht vor. Danach seien als
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit
fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs
bewegen
könnten. Hierzu zählten: Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande seien, ein Kunstbein zu
tragen,
oder nur eine Beckenkorbprothese tragen könnten oder zugleich
unterschenkel-
oder armamputiert seien sowie andere Schwerbehinderte, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend angeführten
Personenkreis
gleichzustellen seien (so Nr. 11 Abschnitt 2 Nr. 1). Der Kläger gehöre
offensichtlich nicht zu der ausdrücklich bezeichneten Gruppe von
Schwerbehinderten und sei dieser Personengruppe unter Berücksichtigung
der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht gleichzustellen. Die
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers begründeten nicht das Vorliegen
einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung, weder aus chirurgisch-orthopädischer
Sicht,
wie sich aus den Gutachten des Dr. B. und des Dr. S. und aus der während
des
Verwaltungsverfahrens durchgeführten Begutachtung ergäbe, noch aus
internistischer Sicht. Die systolische Gesamtfunktion des Herzens sei
nur
mäßig herabgesetzt, die Funktion der Aortenklappenprothese sei
regelrecht. Im
Entlassungsbericht der Anschlussheilbehandlung der Frankenklinik Bad N.
werde
das cardiopulmonale Leistungsvermögen des Klägers als altersentsprechend
beschrieben. Nach den Unterlagen des Dr. A. sei ein zweimaliger Abbruch
eines
Belastungs-EKG bei 100/90 Watt jeweils wegen orthopädischer Beschwerden
erfolgt. Eine Atemnot in Ruhe habe der Kläger nicht vorgetragen und
werde auch
von keinem der Gutachter befundet. Auch Dr. S. habe letztlich nicht das
Vorliegen einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit für die
Zuerkennung des
Merkzeichens aG bejaht, sondern nur angeführt, dass es zur Erleichterung
der
Behinderungen sinnvoll sei. Dies genüge für die Zuerkennung aber nicht.
Für
die vom Kläger vorgetragene außergewöhnliche Schmerzsituation fänden
sich
keine objektiven Anhaltspunkte. Bis zur Begutachtung durch Dr. S. habe
der vom
Kläger vorgelegte Plan zur wöchentlichen Tabletteneinnahme keine
Schmerzmittel
ausgewiesen. Lediglich mit Schriftsatz vom 06.12.2006 im Anschluss an
die
Begutachtung durch Dr. B. habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er
seine
Schmerzen täglich mit Schmerzmitteln bekämpfe, ohne nähere Angaben. Eine
fachärztliche Schmerzbehandlung fände nicht statt. Hinweise darauf, dass
die
belastungsabhängigen Beschwerden unmittelbar nach dem Verlassen des
Autos
aufträten, ergäben sich ebenfalls nicht.
Mit der beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 29.06.2007
eingegangenen
Berufung gegen den am 13.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid verfolgt
der
Kläger sein Begehren auf Zuerkennung des Merkzeichens aG weiter. Er
beanstandet
Ungereimtheiten der Begründung der Gerichtsentscheidung. Weiter legt er
dar,
dass die belastungsabhängigen Beschwerden bei jedem Schritt aufträten.
Er
benutze zur Reduzierung der Belastung ständig die beiden Gehhilfen. Dies
nicht
nur außerhalb der Wohnung, sondern auch zu Hause. Welche
Schmerzsituation bei
ihm vorliege und welchen enormen physischen Aufwand er beim Gehen
betreiben
müsse, könne nur er beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist er
auf den früheren Schriftverkehr mit dem Versorgungsamt und dem
Sozialgericht
Bayreuth. Zur Glaubhaftmachung seiner orthopädischen Behinderungen legt
er den
Arztbrief des Prof. Dr. S. vom 16.05.2007 vor, in dem eine
Remobilisierung der
linken Hüfte über einen zementfreien Gelenkersatz empfohlen wird, mit
dem
Hinweis dass anschließend auch unbedingt das rechte Kniegelenk
angegangen
werden sollte.
Am 10.09.2007 erfolgte die Hüft-TEP-Implantation komplikationslos
(Bericht
vom 24.09.2007), mit nachfolgender Anschlussheilbehandlung in der Zeit
von
25.09.2007 bis 16.10.2007. Im Entlassungsbericht des Klinikums S. vom
17.10.2007
sind folgende Befunde bei Entlassung festgehalten: - Beschwerden: "er
sei
aktuell im wesentlichen schmerzfrei, allenfalls geringe,
belastungsabhängige
Beschweren, nur noch geringe Probleme bei den primären und sekundären
ADL"
- Maximale Gehstrecke: "500 - 1000 m am Stück" - Schmerzfreie
Gehstrecke: "limitiert durch das rechte Knie" - Gangbild:
"sicheres Gangbild an zwei Unterarmgehstützen im Vier-Punkt-Gang" -
Belastung: "Vollbelastung".
Der Kläger hat sich im Januar 2008 ergänzend wie folgt geäußert: Er
müsse nach wie vor zwei Unterarmgehstützen benutzen und feststellen,
dass sich
neben weiterhin bestehenden Einschränkungen der linken Hüfte deren
Schmerzsituation gebessert habe. Gleichzeitig hätten sich allerdings die
bestehenden Einschränkungen des rechten Kniegelenks und die Beschwerden
der
vorliegenden Steißbeinpseudarthrose und der Haglundexostose rechts
erheblich
verschlechtert. Er bekämpfe die Schmerzen weiterhin mit
Schmerztabletten. Wegen
fehlender Erfolgsaussichten ohne notwendige weitere Operationen am
Kniegelenk
und der Ferse des rechten Beines sei er momentan nicht in orthopädischer
Behandlung. Die ständige ärztliche Behandlung vollziehe sich beim
internistischen Hausarzt. Er beabsichtige, demnächst einen
Schmerztherapeuten
aufzusuchen.
Mit Befundbericht vom 10.04.2008 hat der Internist Dr. A. mitgeteilt,
dass
sich die Gelenkbefunde nach der OP deutlich stabilisiert hätten und der
Patient
von Seiten des Herzens beschwerdefrei sei, bei laufender
Marcumartherapie nach
Aortenklappenersatz. Eine Behandlung/ Medikation wegen Schmerzen hat er
nicht
erwähnt.
Dr. B. hat am 19.12.2008 ein Gutachten auf chirurgischem Fachgebiet
erstattet. Der Sachverständige stellt klar, dass die Problematik
bezüglich des
Fersensporns im Rahmen der Beschwerdeschilderung bei der gutachtlichen
Untersuchung keine Rolle gespielt habe und eine Gefügestörung am
Steißbein
auf das Gehvermögen des Betroffenen keinen Einfluss habe. Im Rahmen der
gutachtlichen Untersuchung habe der Kläger zwei Unterarmgehstützen zu
Hilfe
genommen und habe auch über eine kurze Gehstrecke ohne Gehstützen laufen
können. Die Fähigkeit zur Fortbewegung sei zweifelsfrei eingeschränkt,
der
Kläger sei aber nicht außergewöhnlich gehbehindert. Er könne sich mit
zwei
Unterarmgehstützen selbständig und ohne fremde Hilfe außerhalb seines
Kraftfahrzeugs fortbewegen. Die Funktion des linken Hüftgelenks
entspreche dem
regelrechten Zustand nach Einbau einer solchen Prothese, die
Belastbarkeit
dieser Extremität sei vollständig gegeben. Demgegenüber sei die
Belastbarkeit
des rechten Beines deutlich eingeschränkt, entspreche aber vom
funktionellen
Defizit nicht einem Zustand der Nichtgebrauchsfähigkeit dieser
Extremität. Die
Extremität komme im Sinn der Stützfunktion und der Fortbewegung zum
Einsatz
und es bestünde somit kein vergleichbarer Zustand wie bei doppelseitig
Oberschenkelamputierten, Querschnittsgelähmten und vergleichbaren
Gesundheitszuständen.
Zum Gutachten des Dr. B. hat der Kläger erklärt, dass er sich
sicherlich
mit seinen beiden Gehhilfen außerhalb seines Kraftfahrzeugs noch bewegen
könne. Aufgrund der äußerst kurzen Wegstrecke und auftretender
hochgradiger
Schmerzen im rechten Bein halte er den Begriff der Fortbewegung für die
unzutreffende Beschreibung. Vom Vorhandensein des rechten Beins auf
dessen
Nutzen zur Fortbewegung und Stützfunktion zu schließen, sei ihm wegen
der
dabei auftretenden unsäglichen Schmerzen nicht nachvollziehbar. Dieser
Feststellung widerspreche er mit Nachdruck.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger im Oktober 2009 mit, dass
er von
der Einschaltung eines Schmerztherapeuten Abstand genommen habe. Dies
sei aus
grundsätzlichen persönlichen Überlegungen geschehen und nicht weil
vielleicht
eine Besserung seiner Situation eingetreten sei. Er habe vielmehr
sämtliche
außerhäusliche Aktivitäten weiter eingeschränkt.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Bayreuth
vom 04.06.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 25.01.2006 in der Gestalt
des
Widerspruchsbescheids 21.04.2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten,
das Merkzeichen aG zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er legt dar, dass Dr. B. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens aG in seinem Gutachten vom 19.12.2008 nachvollziehbar
verneint
habe. Hinsichtlich der Hüfte sei funktionell eher von einer Verbesserung
als
von einer Verschlechterung auszugehen. Die Einschränkungen der unteren
Extremität, insbesondere des rechten Beins einschließlich der durchaus
nachvollziehbaren Schmerzen aufgrund der Kniegelenksarthrose würden
keinesfalls
unterschätzt. Der hierfür gegebene GdB 60 sei nicht knapp. Ein
außergewöhnliches Schmerzsyndrom könne nicht festgestellt werden. Am
Ende der
Rehabilitationsbehandlung sei überhaupt kein Schmerzmedikament mehr
erwähnt
worden.
Die Terminsmitteilung vom 29.10.2009 ist dem Kläger am 02.11.2009
zugestellt
worden. Sie enthält den Hinweis, dass auch im Fall seines Ausbleibens
verhandelt und entschieden werden könne.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Zur
Ergänzung
des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der
beigezogenen Akten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden,
da
dieser über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert worden und
auch
auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1
Satz 2,
§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2006 in Gestalt
des
Widerspruchsbescheids vom 21.04.2006. Der Beklagte hatte mit Bescheid
vom
25.01.2006 die Zuerkennung des Merkzeichens aG abgelehnt und diese
Entscheidung
durch den Widerspruchsbescheid bestätigt. Die Höhe des GdB ist nicht
streitig.
Der Kläger hat die mit Teilabhilfe-Bescheid vom 11.04.2006 getroffene
Entscheidung des Beklagten, also die Erhöhung des GdB von 70 auf 80,
nicht
angefochten.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen
den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG,
weil eine
außergewöhnliche Gehbehinderung nicht vorliegt.
Der Senat schließt sich der zutreffenden Begründung im
Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Bayreuth vom 04.06.2007 an und weist die Berufung aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153
Abs. 2
SGG).
Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat die
Richtigkeit
der Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth bestätigt. Der Kläger ist
nicht
eine Person mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der
Schwere
ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen kann (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
i.V.m. Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1 VwV-StVO; zur Rechtsgrundlage BSG vom
29.03.2007, B 9a SB 1/06 R). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG
sind
weiterhin nicht nachgewiesen.
Der Kläger kann sich ohne fremde Hilfe außerhalb seines
Kraftfahrzeugs
bewegen. Der Senat stützt sich insoweit auf die widerspruchsfreien und
gut
nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. nach
ambulanter
Untersuchung am 15.12.2008. Nach dessen Beobachtung und Würdigung kann
sich der
Kläger mit Hilfe zweier Unterarmgehstützen selbstständig und ohne fremde
Hilfe fortbewegen. Eine kurze Gehstrecke kann er auch ohne Gehstützen
laufen.
Bei wieder gegebener voller Belastbarkeit des linken Hüftgelenks besteht
eine
deutliche Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beines, die aber
vom
funktionellen Defizit nicht dem Zustand der Nichtgebrauchsfähigkeit der
Extremität entspricht; das Bein wird zum Stützen und für die
Fortbewegung
eingesetzt. Die Gefügestörung am Steißbein wirkt sich auf die
Sitzfähigkeit
aus, wie dies übrigens auch vom Kläger geschildert wird, und spielt für
die
Gehfähigkeit keine Rolle.
Weiter ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger
wegen der
Schwere seines Leidens dauernd nur mit großer Anstrengung außerhalb
seines
Kraftfahrzeugs bewegen könnte. Er macht geltend, dass nur er beurteilen
könne,
welche Schmerzsituation bei ihm vorliege und welchen enormen physischen
Aufwand
er beim Gehen betreiben müsse. Beim Gehen würden hochgradige, unsägliche
Schmerzen im rechten Bein auftreten.
Zur Frage des physischen Aufwands beim Gehen stützt sich der Senat
auf die
Beurteilung des Sachverständigen Dr. B., der die Fähigkeit des Klägers
zur
Fortbewegung zweifelsfrei eingeschränkt sieht, eine außergewöhnliche
Gehbehinderung aber klar verneint.
Die vom Kläger beklagten hochgradigen und unsäglichen Schmerzen sind
nicht
objektivierbar. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine
außergewöhnliche Schmerzsituation vor. Eine schmerztherapeutische
Behandlung
hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Die Befundberichte des
Internisten Dr. A., zuletzt vom 10.04.2008, enthalten keinen Hinweis auf
eine
besondere Schmerzproblematik und diesbezügliche Medikation. Eine
orthopädische
Behandlung findet in letzter Zeit nach den Angaben des Klägers nicht
mehr
statt. Die beklagten hochgradigen Schmerzen bei der Fortbewegung lassen
sich
nicht damit in Einklang bringen, dass im Bericht des Klinikums S. vom
17.10.2007
nach Durchführung der Anschlussheilbehandlung festgehalten ist, dass der
Kläger bei Entlassung im Wesentlichen schmerzfrei gewesen sei,
allenfalls
geringe, belastungsabhängige Beschwerden bestanden hätten, die maximale
Gehstrecke 500 bis 1000 m am Stück betragen habe, die schmerzfreie
Gehstrecke
durch das rechte Knie limitiert sei und ein sicheres Gangbild an zwei
Unterarmgehstützen im Vier-Punkt-Gang bestanden habe.
Ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens aG besteht weiterhin
nicht
wegen des Herzleidens; dies wird vom Kläger auch gar nicht geltend
gemacht. Wie
der Internist Dr. A. am 10.04.2008 mitgeteilt hat, ist der Kläger bei
laufender
Marcumartherapie von Seiten des Herzens beschwerdefrei.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass
der
Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG)
liegen nicht vor.
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