 Der GdB für eine chronische Schmerzstörung im Sinne einer
Trigeminusneuropathie ist nicht entsprechend den Anhaltspunkten 2008
bzw. den
versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie eine Trigeminusneuralgie,
sondern als als chronische Schmerzstörung
zu bewerten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung
(GdB) des
Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter
Menschen (SGB IX).
Der im Jahr 1958 geborene Kläger beantragte erstmals im April 2005
die
Feststellung seiner Behinderung und eines GdB und legte zur Begründung
Befundunterlagen der Universitätskliniken des S vor. Nach
versorgungsärztlicher Beteiligung lehnte das Amt für soziale
Angelegenheiten
Landau mit Bescheid vom 07.07.2005 die Feststellung eines GdB ab, da die
beim
Kläger im Januar 2005 erfolgte oberflächliche Kopfverletzung keinen GdB
von
wenigstens 10 bedinge.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und teilte mit, es sei
nicht nur
eine oberflächliche Verletzung eingetreten, sondern auch eine Verletzung
des
ersten Astes des linken Trigemniusnerven, so dass sich eine
schmerztypische
Symptomatik mit ständigen Kopfschmerzen und einer Sehstörung auf dem
linken
Auge entwickelt habe. Der Arzt für Allgemein- und Sozialmedizin Dr. G
wertete
die Befundunterlagen aus und kam zu dem Ergebnis, die Folgen nach
Fremdkörperverletzung der Kopfhaut (Trigeminusneuralgie) bedingten einen
GdB
von 10, während für eine Einschränkung des Sehvermögens ein GdB von
weniger
als 10 anzusetzen sei. Darauf gestützt wies der Beklagte den Widerspruch
mit
Widerspruchsbescheid vom 29.12.2005 zurück.
Im vor dem Sozialgericht Speyer durchgeführten Klageverfahren hat das
Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des
Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. K , des Facharztes für Chirurgie Dr. B ,
Beiziehung der Verwaltungsakten der Berufsgenossenschaft Metall Süd über
den
Unfall des Klägers vom 17.11.2005 sowie durch Einholung von Gutachten
des
Arztes für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. S und eines
Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG des Arztes für
Neurologie
und Psychotherapie Dr. B.
Die Berufsgenossenschaft Metall Süd hat dem Kläger auf Grund des
Arbeitsunfalls vom 17.01.2005 Rente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE)
von 20 v.H. gewährte und die Unfallfolgen wie folgt anerkannt: "Am Kopf:
Sensibilitätsstörungen im Bereich der Schädelkalotte nach
Fremdkörperverletzung des Schädeldaches mit Verletzung des 1. Astes des
Trigeminus-Nerven. Kopfschmerzen und Missempfindungen im
Ausbreitungsbereich des
Trigeminus-Nerven, insbesondere im Bereich des Nervenaustritts des
Supraorbitalis-Nerven linksseitig nach nicht vollständig erfolgter
Anpassung an
die Unfallfolgen."
Dr. S hat den Kläger im August 2007 untersucht und ist in seinem
Gutachten
im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe eine
Trigeminusneuropathie im Bereich des 1. Trigeminusastes mit
Kopfschmerzen. Es
beständen häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, die nicht
schon
durch geringe Reize auslösbar seien. Eine Triggerung bestehe spontan
nicht.
Vorherrschend sei eher der Grundschmerz als der attackenförmige Schmerz.
Eine
klassische Gesichtsneuralgie bestehe nicht. Daher sei ein GdB von 40 als
angemessen anzusehen. Ein GdB von 50, der für häufige, mehrmals im Monat
auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken angebracht sei, sei
noch nicht
gerechtfertigt. Patienten mit solchen Erkrankungen zeigten oft auch
stärkste
psychische Beeinträchtigungen mit ausgeprägten depressiven Symptomen bis
hin
zur Suizidalität, was beim Kläger aber nicht der Fall sei.
Dr. B ist nach einer Untersuchung des Klägers im April 2008 im
Wesentlichen
zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe eine Trigeminusneuropathie links bei
Läsion
des Nervus frontalis links. Bezüglich der Diagnose stimme er voll und
ganz dem
Gutachten des Dr. S zu. Hinsichtlich der GdB-Einschätzung halte er einen
GdB
von 50 für angemessen, da die vom Kläger angegebenen 2-3mal in der Woche
über
30 Minuten andauernden, starken Kopfschmerzen eher mit schweren
Gesichtsneuralgien zu vergleichen seien, auch wenn der Kläger äußerlich
nicht
schwer betroffen erscheine und ein GdB von 50 im Vergleich zu anderen
Krankheitsbildern doch durchaus hoch erscheine.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2007 hat der Beklagte ein Teil-Anerkenntnis
abgegeben und sich bereit erklärt, die Behinderung mit einem GdB von 40
festzustellen. Der Kläger hat das Teil-Anerkenntnis angenommen, der
Beklagte
hat es mit Bescheid vom 22.10.2008 ausgeführt.
Durch Urteil vom 19.08.2008 hat das Sozialgericht die weitergehende
Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger
stehe kein Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40 zu. Nach
den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. S sei beim Kläger nach dem
Unfall vom
17.01.2005 ein Trauma mit linksseitigen Kopfschmerzen von stechendem und
attackenförmigem Charakter verblieben. Zwischen den Attacken liege nach
den
Angaben des Klägers gegenüber Dr. S ein Grundschmerz vor, wobei die
Attacken
von zwei bis drei Minuten bis zu einer halben Stunde dauern würden und
2-3mal
täglich auftreten würden. Der psychopathologische Befund sei bei der
Untersuchung des Sachverständigen Dr. S im Wesentlichen unauffällig
gewesen.
Eine psychische Erkrankung bestehe nicht. Hinweise auf eine
Somatisierungstendenz hätten sich nicht ergeben. Die
Trigeminusneuropathie
stelle nach den Feststellungen des Dr. S eine Differentialdiagnose zur
Trigeminusneuralgie dar und trete häufiger nach Gesichtsverletzungen
auf.
Typisch seien ein Dauerschmerz und Gefühlsstörungen. Demgegenüber sei
eine
Trigeminusneuralgie dadurch charakterisiert, dass der Schmerz meist nur
für
wenige Sekunden anhalte, selten bis zu zwei Minuten. Nach den
Feststellungen des
Sachverständigen leide der Kläger an einer Trigeminusneuropathie mit
posttraumatischen Kopfschmerzen. Dieser diagnostischen Einstufung sei
auch Dr. B
in seinem nach § 109 SGG erstellten Gutachten gefolgt. Nach beiden
Gutachten
bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen den Auswirkungen einer
Trigeminusneuralgie und einer Trigeminusneuropathie. Die Schmerzen, die
bei der
Trigeminusneuralgie auftreten würden, seien mit die stärksten für den
Menschen vorstellbaren Schmerzen, weshalb dieses Erkrankungsbild häufig
von
einer depressiven Verstimmung als Folge der massiven Schmerzen mit einer
signifikant erhöhten Suizidrate begleitet sei. Aus diesem Grunde sei
nach den
Vorgaben der Anhaltspunkte die echte Gesichts- bzw. Trigeminusneuralgie
bei
schwerer Ausprägung mit einem GdB von 50 bis 60 zu bewerten. Dabei könne
es
sich jedoch nur um solche Schmerzen handeln, die für eine echte
Trigeminusneuralgie typisch seien. Von derartigem Ausmaß seien die mit
einer
Trigeminusneuropathie einhergehenden Schmerzen indes nicht. Daher liege
beim
Kläger bezeichnenderweise auch keine psychische Beeinträchtigung von
Behinderungsausmaß vor, so dass eine analoge Anwendung der Anhaltspunkte
bezüglich der Vorgabe des GdB für die Gesichtsneuralgien nicht erfolgen
könne. Der sicherlich bestehenden erheblichen Schmerzhaftigkeit werde
mit einem
GdB von 40 ausreichend Rechnung getragen. Ein solcher GdB erscheine
sogar
wohlwollend, da nach den für die Berufsgenossenschaft erstellten
Gutachten ein
GdB von 20 als ausreichend angesehen werde. Am 20.10.2008 hat der Kläger
gegen
das ihm am 13.10.2008 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines
schmerztherapeutischen
Gutachtens des Dr. P , Leitender Arzt der Abteilung für Schmerztherapie,
W
-Klinikum K.
Der Sachverständige hat den Kläger im Mai 2009 untersucht und ist in
seinem
Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe
eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei
Trigeminusneuropathie links im Bereich des 1. Trigeminusastes,
posttraumatischem
Kopfschmerz, Spannungskopfschmerzen, chronischem Schmerzsyndrom im
Stadium II,
Anpassungsstörung bei Existenzängsten bezüglich der beruflichen Zukunft.
Nach
Angaben des Klägers bestehe ein immer vorhandener Grundschmerz.
Zusätzlich
würden etwa drei bis vier Schmerzattacken pro Woche für eine bis mehrere
Stunden auftreten. Eine Gleichsetzung der beim Kläger bestehenden
Gesichtsneuropathie mit den in den Anhaltspunkten genannten
Trigeminusneuralgien
sei nicht angebracht. Die Kriterien für eine schwere Trigeminusneuralgie
beständen in einschießenden, stromstoßartigen Schmerzattacken, häufig in
Serie bereits durch leichteste äußere Anreize auslösbar, während der
Attacke
sei generell keine Therapie möglich. Demgegenüber seien die beim Kläger
auftretenden Attacken durch Maßnahmen wie Abdunkeln des Zimmers, Ruhe,
Musik
hören zu bessern. Daher sei ein GdB von 40 als angemessen anzusehen.
Der Kläger trägt vor, nach den Vorgaben in den Anhaltspunkten sei
wegen der
häufigen, mehrmals im Monat auftretenden starken Schmerzen und
Schmerzattacken
ein GdB von 50 festzustellen. Insoweit sei dem Gutachten des Dr. B vom
30.05.2008 zu folgen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.08.2008 aufzuheben, den
Bescheid des Beklagten vom 13.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids
vom 29.12.2005 sowie des Ausführungsbescheids vom 22.10.2008
abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, seine Behinderung mit einem GdB von 50
festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den
Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des
Beklagten (Az.: 61-96-059983/0) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand
der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da ihm kein
Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 zusteht, wie das
Sozialgericht zu Recht entschieden hat.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen- (SGB IX) stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der
Behinderung (GdB) fest. Im Interesse einer einheitlichen und
gleichmäßigen
Behandlung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund
der
Ermächtigung in §§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX; § 1 Abs. 1 VfG-KOV; 30 Abs.
17
BVG nach § 2 Satz 1 Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008
(VersMedV,
BGBl. I 2412) in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", Ausgabe
2008 (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008)
die
Grundsätze für die medizinische Bewertung des GdB festgelegt , die
fortlaufend
auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft
fortentwickelt werden (§ 2 Satz 2 VersMedV). Die
"Versorgungsmedizinischen
Grundsätze" ersetzen die bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht (letzte Ausgabe 2008), die das
Sozialgericht
seiner Beurteilung noch zugrunde zu legen hatte.
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind
entsprechend § 30 Abs. 1 BVG nach dem Ausmaß des Abweichens von dem für
das
Lebensalter typischen Zustand der körperlichen Funktion, geistigen
Fähigkeit
oder seelischen Gesundheit unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen (§§
69
Abs. 1 Satz 3; 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der GdB hat die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt; er stellt somit
ein
Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen
einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens dar
(vgl.
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A 2 a, S. 8).
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, und sich aus den vom
Sozialgericht eingeholten Gutachten sowie dem vom Senat eingeholten
schmerztherapeutischen Gutachten des Dr. P vom 24.06.2009 ergibt, liegt
bei dem
Kläger als Behinderung eine chronische Schmerzstörung im Sinne einer
Trigeminusneuropathie links mit posttraumatischem Kopfschmerz,
Spannungskopfschmerz und Anpassungsstörung vor. Entgegen der Ansicht des
Klägers und derjenigen des Dr. B im Gutachten vom 30.05.2008 ist dieses
Leiden
aber nicht entsprechend den Anhaltspunkten 2008 und den
versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (dort Teil B Nr. 2.2) wie eine Trigeminusneuralgie zu
bewerten.
Insoweit ergeben sich aus allen Gutachten, zuletzt aus dem Gutachten des
Dr. P ,
gravierende Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie, wie sie
beim
Kläger besteht, und einer Trigeminusneuralgie. Dr. P hat, wie schon Dr. S
,
überzeugend darauf hingewiesen, dass eine schwere oder besonders schwere
Trigeminusneuralgie, wie sie nach den Anhaltspunkten bzw. den
versorgungsmedizinischen Grundsätzen (a.a.O.) mit einem GdB von 50 bis
80 zu
bewerten ist, mit die stärksten für Menschen vorstellbaren Schmerzen
beinhaltet, wie einschießende stromstoßartige Schmerzattacken, häufig in
Serie bereits durch leichteste äußere Anreize auslösbar, während der
Attacke
durch nichts zu bessern, wobei grundsätzlich keine Attackentherapie
möglich
ist, sondern allenfalls eine Therapie und Prophylaxe hinsichtlich
Häufigkeit
und Intensität. Unter solchen Schmerzen hat der Kläger nach allen
Gutachten
nicht zu leiden. Vielmehr ist ihm eine Minderung der Attacken möglich.
Auch
sind zusätzliche psychische Beeinträchtigungen, wie sie bei einer
Trigeminusneuralgie bestehen, nicht nachzuweisen. Selbst nach dem
zuletzt für
die Berufsgenossenschaft Metall N.S. erstellten Gutachten des Dr. B vom
14.04.2009 wird nochmals deutlich herausgestellt, dass die Kriterien
einer
schweren Trigeminusneuralgie beim Kläger nicht vorliegen und dass bei
ihm
sozialmedizinisch häufigere, mindestens mittelgradige Kopfschmerzen
bestehen,
also deutlich geringere Kopfschmerzen, als sie bei einer
Trigeminusneuralgie
vorliegen, weshalb Dr. B auch eine MdE von 20 v.H. vorgeschlagen hat.
Dass Dr. B im nach § 109 SGG erstellten Gutachten vom 30.05.2008
einen GdB
von 50 vorgeschlagen hat, ergibt sich daraus, dass er die GdB-Vorgaben
der
Anhaltspunkte 2004 für die Trigeminusneuralgie angewandt hat, die
allerdings
für die Trigeminusneuropathie zur Überzeugung des Senats nicht
anzuwenden
sind. Deren GdB ist vielmehr entsprechend den Auswirkungen des Leiden
wie der
GdB einer Trigeninusneuralgie mittleren Grades (GdB 20 bis 40)
einzuschätzen,
so dass ein höherer GdB als 40 nicht festzustellen ist.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§
160
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.
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