 Wenngleich das Melanoma in situ - ebenso wie die dysplastischen Nävi -
eine Frühform der
malignen Melanome darstellen kann, so ist deren Gefährdungsgrad im
Verhältnis
zum malignen Melanom äußerst gering.
Tatbestand:
Die ... geborene Klägerin begehrt die Weitergewährung eines
Grades der Behinderung (GdB) von 50 über den 26.08.2008 hinaus.
Im Jahre 2001 wurden bei der Klägerin vier maligne Melanome in Form
superfizieller spreitender Melanome (SSM) mit den Tumordicken 0,25 mm,
0,32 mm,
1,36 mm und 0,19 mm entfernt. Neben zwei dysplastischen Nävi im Jahre
2001 bzw.
2002 wurde im Jahre 2003 bei der Klägerin zudem ein Melanoma in situ
entfernt.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 stellte der Beklagte bei der Klägerin
einen GdB
von 50 fest. Der Beklagte ging dabei vom Vorliegen der folgenden
behinderungsrelevanten Gesundheitsstörungen aus:
1. Hauterkrankung in Heilungsbewährung (Einzel-GdB von 50)
2. Funktionsstörung der Wirbelsäule und Gliedmaßen (Einzel-GdB von 10)
Im Juli 2008 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein. Er
holte
einen Befundbericht der Hautärztin Dr. L. ein, in dem diese mitteilte,
dass im
Mai 2007 ein weiteres Melanoma in situ entdeckt und entfernt worden sei.
Es
würden fortlaufend - d.h. vierteljährlich - klinische Kontrollen,
Röntgen-
und Sonographie-Kontrollen sowie Excisionen dermatologisch suspekter
Pigmentmale
durchgeführt. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme
teilte
der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, aufgrund des
Ablaufs der
Heilungsbewährung und des Ausbleibens weiterer bösartiger Erkrankungen
den
anerkannten GdB herabzustufen. Nach Mitteilung der Klägerin, dass sie
damit
nicht einverstanden sei, und Einholung einer weiteren
versorgungsärztlichen
Stellungnahme stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2008 fest,
dass bei
der Klägerin ein GdB von zumindest 20 nicht mehr vorläge.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass es sich
zum
einen bei den im Jahre 2001 entdeckten und entfernten Melanomen um
solche des
Stadiums II gehandelt habe, so dass ein GdB von 80 festzustellen gewesen
wäre.
Zum anderen stelle auch das Melanoma in situ - als Frühform des malignen
Melanoms - einen hochgradig bösartigen Tumor dar, der schnell Metastasen
in
anderen Organen bilde. Demnach lägen typische Rezidiverkrankungen vor.
Von
einer Heilungsbewährung könne nicht ausgegangen werden, soweit immer
wieder
Melanome - gleich welchen Stadiums - entstehen und entfernt werden
müssen. Die
Klägerin gelte keinesfalls als geheilt, welches auch das Erfordernis
engmaschiger Kontrollen beweise. Im Übrigen würden auch die
Anhaltspunkte
(bzw. die Versorgungsmedizinschen Grundsätze) verkennen, dass ein
Melanoma in
situ eine vollwertige gefährliche Krebserkrankung sei. Nach Einholung
einer
weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme wies der Beklagte den
Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2009 zurück.
Am 08.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung
wiederholt sie
ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2008 in der
Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2009 zu verurteilen, bei ihr
weiterhin
einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
tritt der Klage entgegen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts
Befundberichte
der Hautärztin Dr. L., des Orthopäden Dr. L. und der Internistin Dr. O.
eingeholt. Ein Vergleichsangebot des Beklagten, mit dem dieser einen GdB
von 20
für die Wirbelsäulenbeschwerden anerkennt, hat die Klägerin nicht
angenommen.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand
der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Teil unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54
Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die bei ihr vorliegenden
Gesundheitsstörungen sind ab dem 26.08.2008 mit einem GdB von 20 zu
bewerten.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist
ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche
Änderung in diesem Sinne ist unter anderem gegeben, wenn der veränderte
Gesundheitszustand eine Änderung des GdB von wenigstens 10 bedingt (vgl.
Teil A
Nr. 7 a) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), die in der
Anlage zu §
2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 niedergelegt sind und
die bis
zum 31.12.2008 geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" abgelöst haben, ohne dass sich daraus eine
inhaltliche Änderung bzw. eine abweichende Bewertung von Behinderungen
ergibt).
Eine wesentliche Änderung ist gegenüber dem Bescheid vom 27.09.2005
in Form
einer Besserung eingetreten, weil ein GdB von 50 nicht mehr vorliegt.
Jedoch
sind die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem
Ergebnis
der Beweisaufnahme mit einem GdB von 20 für die Wirbelsäulenbeschwerden
zu
bewerten. Da es sich dabei um die einzige behinderungsrelevante
Beeinträchtigung handelt, ist die bei der Klägerin vorliegende
Behinderung
auch insgesamt mit einem GdB von 20 zu bewerten.
Im Bereich des Funktionssystems "Rumpf" (vgl. zu den einzelnen
Funktionssystemen Teil A Nr. 2 e) der VMG) liegen bei der Klägerin
Funktionsstörungen der Wirbelsäule vor, die einen GdB von 20 bedingen.
Gemäß
Teil B Nr. 18.9 der VMG sind Wirbelsäulenschäden mit geringen
funktionellen
Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung
oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende
leichte
Wirbelsäulensyndrome) mit einem GdB von 10 anzusetzen.
Wirbelsäulenschäden
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder
Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage
andauernde
Wirbelsäulensyndrome) werden mit einem GdB von 20 bewertet. Danach ist
bei der
Klägerin von einem GdB von 20 auszugehen. Denn mittlerweile sind sowohl
im
Halswirbelsäulenabschnitt als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule bei
röntgenologisch bestätigten degenerativen Veränderungen leicht- bis
mittelgradige Beschwerden aufgetreten.
Dagegen besteht im Bereich des Funktionssystems "Haut" bei der
Klägerin kein GdB von zumindest 10 mehr. Gemäß Teil B Nr. 17.13 der VMG
ist
nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren
eine
Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome,
Bowen-Krankheit, Melanoma in situ). Der GdB während dieser Zeit nach
Entfernung
eines Melanoms im Stadium I beträgt 50, in anderen Stadien 80. Selbst
wenn die
im Jahre 2001 entfernten Melanome als solche des Stadiums II zu
betrachten
wären, wobei grundsätzlich bei einer Tumordicke unter 1,5 mm von einem
Melanom
des Stadiums I auszugehen ist, wäre auch dann die fünfjährige
Heilungsbewährung abgelaufen. Denn maßgeblich ist, dass seit dem Jahre
2001
keine dem malignen Melanom entsprechende Rezidiverkrankung mehr
eingetreten ist.
Das Entstehen eines Melanoma in situ im Jahre 2007 vermag nicht den für
maligne
Tumore der Haut während der Heilungsbewährung geltenden hohen GdB zu
rechtfertigen. Für diese Melanoma in situ ist gemäß Teil B Nr. 17.13 der
VMG
gerade eine Ausnahmebestimmung vorgesehen (vgl. auch Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2009, L 6 SB 196/08). Ein
Sachverständigengutachten musste nicht eingeholt werden. Denn die
generelle
Richtigkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kann nicht durch ein
Einzelfallgutachten widerlegt werden. Diese Grundsätze spiegeln den
aktuellen
medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Versorgungsmedizin wider.
Wenngleich
das Melanoma in situ - ebenso wie die dysplastischen Nävi - eine
Frühform der
malignen Melanome darstellen kann, so ist deren Gefährdungsgrad im
Verhältnis
zum malignen Melanom äußerst gering. Melanoma in situ haben die
Balsalmembran,
also die Begrenzung zwischen Epidermis und Dermis, gerade nicht
durchbrochen.
Das Risiko einer Metastasierung liegt demnach bei 0% (vgl. z.B. Gutzmer
u.a.,
Aktuelle Empfehlungen zum diagnostischen und therapeutischen Vorgehen
bei
Melanompatienten, in Niedersächsisches Ärzteblatt 10/2002, S. 23ff). Ein
Melanoma in situ stellt keinen invasiv wachsenden Tumor dar; die
Entfernung
führt zur Heilung. Nachbehandlungen sind somit nicht erforderlich.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei der Klägerin lebenslang die
Gefahr
eines Rezidivs und einer Metastasierung besteht. Trotz dieses
Restrisikos und
des Erfordernisses dauerhafter Nachkontrollen ist aufgrund der
eindeutigen
Ausnahmeregelung gemäß Teil B Nr. 17.13 der VMG kein GdB beim Entstehen
von
Melanoma in situ anzuerkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
für die
Zeit der Heilungsbewährung pauschal anerkannte psychische
Beeinträchtigung,
also ein typischer und verständlicher psychischer Depressionszustand
("Rezidivangst"), bei der Klägerin über die fünfjährigen Phase
hinaus vorliegt. Die Klägerin befindet sich nicht in
neurologisch-psychiatrischer oder vergleichbarer Behandlung, die auf ein
Fortbestehen einer psychische Beeinträchtigung hinweisen könnte, so dass
auch
aus diesem Grund eine Herabstufung des Grades der Behinderung
gerechtfertigt
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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