 Entschädigungsberechtigtes Opfer einer Gewalttat kann ein
Dritter sein, wenn dieser durch einen gegen einen nahen Angehörigen
gerichteten
tätlichen Angriff einen Schockschaden erleidet. Diese Voraussetzungen
sind aber
nicht erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des nahen
Angehörigen
keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gewalttat bestehen und der
Angehörige
von der Gewalttat als Todesursache erst später Kenntnis erlangt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von
Entschädigungsleistungen nach
dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (OEG) wegen
eines
Schockschadens - psychische Belastung - nach dem Tod der Mutter der
Klägerin.
Die 1959 geborene Klägerin ist die Tochter der am 28.06.1931
geborenen und
am 06.05.2005 verstorbenen M.. Die Klägerin leidet - eigenen Angaben
zufolge - bereits seit ihrer Jugend an Depressionen und Ängsten,
insbesondere
an Panikattacken. Sie befand sich u.a. wegen einer Zwangsstörung mit
gedanklichen Kontrollzwängen, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer
Somatisierungsstörung sowie unter dem Verdacht auf eine dependente
Persönlichkeitsstörung in der Zeit vom 13.03. bis zum 02.06.2000 in
teilstationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie/Psychosomatik des Klinikums A. (vgl. ärztlicher
Entlassungsbericht vom 08.06.2000). Die - damalige -
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, Berlin, bewilligte ihr als medizinische Leistung zur
Rehabilitation wegen einer Agoraphobie, einer Zwangsstörung,
Zwangsgedanken und
-handlungen gemischt sowie einer Persönlichkeitsstörung mit
selbstunsicheren
und dependenten Anteilen ein Heilverfahren in der B., Bad C., vom 28.09.
bis
zum 23.11.2000 (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht vom 11.12.2000).
Am 07.05.2005 gegen 19.00 Uhr fand eine Nachbarin die Mutter der
Klägerin in
ihrer Wohnung tot auf. Die Klägerin erhielt hiervon am selben Abend
telefonisch
Kenntnis und suchte sofort die Wohnung ihrer Mutter auf. Der ebenfalls
am
07.05.2005 herbei gerufene Notarzt Dr. D. stellt als Todeszeitpunkt den
06.05.2005, 13.00 Uhr, und als Todesursache ein plötzliches Herzversagen
ohne
Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest. Die Mutter der
Klägerin
wurde am 12.05.2005 beerdigt.
Nachdem an diesem Tag (12.05.2005) mehrere Abhebungen vom Konto der
verstorbenen Mutter nach dem Todeszeitpunkt mittels EC-Karte bei
verschiedenen
Banken bekannt wurden, leitete die Kriminalpolizei X. weitere
Ermittlungen
ein. Am 23.05.2005 veranlassten die Ermittlungsbehörden anhand eines bei
den
Geldabhebungen aufgezeichneten Täterfotos eine Öffentlichkeitsfahndung
wegen
Computerbetruges. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts X. vom
30.05.2005 (Gs 565/05) erfolgte am 02.06.2005 die Exhumierung der Leiche
der
Mutter der Klägerin und deren Obduktion. Danach kam die Mutter der
Klägerin
durch Fremdeinwirkung, stumpfe Gewalt gegen Kopf und Rumpf sowie
Halskompression
zu Tode (vgl. Kurzprotokoll Sektionsergebnisse des Arztes PD Dr. E.
Institut
für Rechtsmedizin der Universität F. vom 02.06.2005). Das Landgericht X.
- 1. Große Strafkammer/Schwurgericht - verurteilte den ermittelten Täter
am
30.01.2006 wegen Mordes zum Nachteil der Mutter der Klägerin zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe (7118 Js 7522/05.Ks). Das Urteil ist seit
dem
30.08.2006 rechtskräftig.
Am 15.07.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt X. den Antrag,
ihre
Gesundheitsstörungen als Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und deren
Grad
festzustellen. Am 06.08.2008 beantragte sie außerdem
Entschädigungsleistungen
nach dem OEG. Dabei gab sie u.a. an, sie leide an Angstzuständen und
Depressionen infolge der Nachricht vom gewaltsamen Tod ihrer Mutter.
Ergänzend
trug sie vor, sie habe ihre Mutter am 07.05.2005 in ihrer Wohnung tot
aufgefunden. Eine Gewalttat als tatsächliche Todesursache habe sich erst
nach
der Beerdigung herausgestellt.
Der Beklagte lehnte nach Zuleitung und weiterer Sachaufklärung (u.a.
Beizug
der ärztlichen Entlassungsberichte des Klinikums G., der H., Bad C.,
sowie
der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des
Diakonissenkrankenhauses I. vom 12.03.2007, ferner des
Vorerkrankungsverzeichnisses der DAK X. und der Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft X.) den Entschädigungsantrag mit der Begründung ab,
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung eines Schockschadens
nach
den Bestimmungen des OEG sei u.a. eine "gewisse Nähe" zwischen dem
Schädigungstatbestand und dem Schaden beim Dritten im Sinne eines
unmittelbaren
örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als unmittelbarer Tatzeuge. Bei
sonstigen Dritten sei die "gewisse Nähe" regelmäßig bei einem Ehe-
und Eltern-/Kindverhältnis anzunehmen. Die Gewalttat gegen die Mutter
der
Klägerin sei zwar nach Art und Umfang durchaus geeignet gewesen, in der
Person
der Klägerin einen Schock auszulösen; auch habe zwischen der Klägerin
und
ihrer Mutter als Opfer der Gewalttat eine Sonderbeziehung bestanden.
Weitere
Voraussetzung für die Anerkennung eines Schockschadens sei indes eine
Schockwirkung mit bleibenden gesundheitlichen Folgen durch die
Übermittlung von
der Todesnachricht eines nahen Angehörigen durch einen
Gewaltopfertatbestand im
Sinne des OEG; der Berechtigte müsse mithin durch die Gewalttat selbst
betroffen sein und nicht etwa nur deren Rückwirkungen zu spüren bekommen
haben. Die psychischen Auswirkungen einer Gewalttat müssten mit dieser
im Sinne
einer natürlichen Einheit unmittelbar verbunden sein. Eine solche
Schockwirkung
sei bei der Übermittlung der Todesnachricht und dem Anblick der toten
Mutter
nach Aufsuchen der Wohnung am 07.05.2005 nicht eingetreten, denn
zunächst
hätten keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorgelegen.
Die
spätere Kenntnisnahme vom tatsächlichen Tatgeschehen habe die Klägerin
nicht
unmittelbar geschädigt. Zwar sei eine unmittelbare Schädigung in diesem
Sinne
noch anzunehmen, wenn eine Person die Nachricht von der Ermordung eines
nahen
Angehörigen erhalte und dadurch einen Schock erleide. Dabei handele es
sich
aber ausnahmslos um Fälle, in denen die gewaltsame Tötung durch einen
Gewaltopfertatbestand von Anfang an feststehe und es durch die
Übermittlung der
Nachricht vom Tode eines nahen Angehörigen durch eine Gewalttat zu einer
Schockwirkung gekommen sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall der
Klägerin
nicht erfüllt (Bescheid vom 26.02.2009).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin
im
Wesentlichen vor, sie habe beim Auffinden ihrer toten Mutter einen
Schock
erlitten. Sie habe von Anfang an nicht an eine natürliche Todesursache
geglaubt; vielmehr sei die Sache von Anfang an sehr suspekt gewesen und
habe
sich danach wirklich als Gewaltverbrechen herausgestellt. Die Strapazen,
die sie
im Laufe der folgenden Zeit von den Gerichtsverhandlungen bis zu dem
Verkauf des
Hauses der Mutter erlitten habe, habe ihre Gesundheit beeinträchtigt.
Sie
könne seither nicht mehr in Vollzeit erwerbstätig sein. Der Beklagte
wies den
Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.05.2009).
Deswegen erhob die Klägerin am 25.05.2009 Klage zum Sozialgericht
Karlsruhe. Zu
deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe infolge der
Nachricht
von der Ermordung ihrer Mutter einen Schockschaden und eine
posttraumatische
Belastungsstörung erlitten. Sie habe bereits beim Auffinden ihrer Mutter
Zweifel an einer natürlichen Todesursache gehabt; diese Annahme habe
sich kurze
Zeit später bestätigt. Seit der Gewalttat habe sich ihr Zustand
zunehmend
verschlechtert. Entgegen der Beklagten sei auch ein unmittelbarer
zusammenhängender Geschehensablauf zwischen ihren Gesundheitsstörungen
und der
Gewalttat gegeben.
Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 26. Februar 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides
vom 07. Mai 2009 aufzuheben, eine "posttraumatische
Belastungsstörung" als Schädigungsfolge festzustellen und den
Beklagten
zu verurteilen, ihr ab dem 01. August 2008 Entschädigungsleistungen in
gesetzlichem Umfang, insbesondere Beschädigtengrundrente nach einer
Minderung
der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten
wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten, den
der
beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft X. sowie den der Prozessakte
Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten
ohne
mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist zulässig, aber unbegründet. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
in
ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin ist nicht Opfer
einer
Gewalttat im Sinne der Bestimmungen des OEG und hat deshalb gegen den
Beklagten
keinen Entschädigungsanspruch.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen
Folgen Versorgung in entsprechende Anwendung der Bestimmungen des
Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines
vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder
eine
andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die
Schädigung
kann auch psychischer Natur sein (vgl. bereits BSGE 2, 29, 35 und BSG
SozR
3-3800 § 1 Nr. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), der
die Kammer folgt, ist grundsätzlich auch diejenige Person
entschädigungsberechtigt, die zwar nicht selbst das Angriffsziel des
Gewalttäters war, aber durch den Angriff auf eine andere Person als
weiteres
Opfer psychisch mitgeschädigt ist (vgl. u.a. BSGE 49, 98, 103; SozR
3-3800 § 1
Nrn. 20 und 23 sowie SozR 4-3800 § 1 Nrn. 2 und 3). Voraussetzung
hierfür ist
- ebenso wie bei Primäropfern - eine unmittelbare Schädigung, also ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der
schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung
beider
Tatbestandsmerkmale (vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn. 20 und 23). Bei
Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang
anzuknüpfen. Sie müssen demnach durch Wahrnehmung dieses Vorganges oder
eine
sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (vgl. BSG, SozR
4-3800 § 1
Nrn. 2 und 3). Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der
Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat
so eng
verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches
Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen Zusammenhangs ist die
zeitliche, örtliche und personale Nähe, wobei allerdings nicht alle
Aspekte
gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche
Nähe
zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen
Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe
zu
dem Primäropfer fehlt. Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und
örtlichen Zusammenhanges mit dem das Primäropfer schädigenden Vorgang
nicht
schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum
Primäropfer
hat (vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 23 und SozR 4-3800 § 1 Nr. 3). Die
Unmittelbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grund zeitlicher
und
örtlicher Nähe gegeben, wenn ein Sekundäropfer Augenzeuge der Tat
geworden
ist (vgl. BSG SozR 3100 § 5 Nr. 6). Auf Grund personaler Nähe hat das
BSG die
Unmittelbarkeit jedenfalls bei einem nahen Angehörigen auch dann bejaht,
wenn
das Sekundäropfer erst später Kenntnis von der vorsätzlichen gewaltsamen
Tötung des Primäropfers erhält und dadurch eine Schädigung erfährt (vgl.
BSGE 49, 98 ff.). Für den Entschädigungsanspruch eines Sekundäropfers
reicht
hingegen nicht aus, wenn es bei ihm zu einer initialen Schädigung erst
auf
Grund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer erst nach
Abschluss des
betreffenden schädigenden Vorgangs erfasst haben (vgl. BSG SozR 4-3800 §
1 Nr.
2 m.w.N.).
Gemessen daran ist die Klägerin vorliegend nicht das (Sekundär-)
Opfer
einer gegen ihre Mutter gerichteten Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1
OEG
geworden. Denn es fehlt hier an der Unmittelbarkeit zwischen dem
Schädigungstatbestand (gewaltsamer Tod der Mutter am 06.05.2005) und den
schädigenden Einwirkungen auf die Klägerin selbst im Sinne der Kenntnis
von
den tatsächlichen Umständen des Todes ihrer Mutter. Zwar war die
Gewalttat vom
06.05.2005 gegen die Mutter der Klägerin nach Art und Umfang bei einem
unmittelbaren Tatzeugen durchaus geeignet, einen Schockschaden
herbeizuführen;
auch bestand zwischen der Klägerin und ihrer Mutter auf Grund des
Eltern-/Kindverhältnisses auch eine besondere persönliche Nähe.
Vorliegend
fehlt es indes an dem Merkmal der zeitlichen Nähe zwischen der Gewalttat
gegen
die Mutter einerseits und den schädigenden Einwirkungen auf die Klägerin
andererseits. Denn anders als in den von der Rechtsprechung - soweit
ersichtlich
- bislang entschiedenen Sachverhalten, in denen im Zeitpunkt der
Übermittlung
der Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen bereits objektiv
feststand, dass
der Tod die Folge einer vorsätzlichen Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1
OEG
war, war dies hier gerade nicht gegeben. Auf Grund des Gesamtergebnisses
des
Verfahrens steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin wie auch dem Inhalt des Urteils des Landgerichts
Xxx/Xxx
vom 30.01.2006 fest, dass die Klägerin Kenntnis vom Tod ihrer Mutter
bereits am
07.05.2005 erhielt. Anhaltspunkte für eine Gewalttat als Todesursache
ergaben
sich nach dem Ergebnis der notfallärztlichen Untersuchung zu diesem
Zeitpunkt
(zunächst) jedoch nicht. Vielmehr ging der von der Klägerin bzw. der
Nachbarin
ihrer Mutter herbeigerufene Notarzt von einem akuten Herzversagen als
natürlicher Todesursache aus und wurde die Mutter der Klägerin ohne
Durchführung eines Todesermittlungsverfahrens am 12.05.2005 beerdigt.
Auch zu
diesem Zeitpunkt lagen mithin in der Person der Klägerin konkrete
Anhaltspunkte
für eine Gewalttat als Todesursache nicht vor. Solche ergaben sich
objektiv
auch nicht auf Grund der nachfolgend von den Ermittlungsbehörden
durchgeführten weiteren Ermittlungen. Denn diese erfolgten - anfangs -
allein
unter dem Tatverdacht des Computerbetruges. Kenntnisse von der
tatsächlichen
Umständen des Todes ihrer Mutter infolge einer Gewalttat hatte die
Klägerin
vielmehr erst auf Grund des Ergebnisses der nach Exhumierung der Leiche
durchgeführten Sektion, mithin frühestens am 02.06.2005, und damit rund 4
Wochen nach dem Auffinden und dem Anblick der Leiche der Mutter. Dem
steht nicht
entgegen, dass die Klägerin selbst möglicherweise von Anfang an nicht an
eine
natürliche Todesursache geglaubt hat. Die erst durch die rund 4 Wochen
nach der
Gewalttat auf Grund des Ergebnisses der Sektion am 02.06.2005
eingetretene
Gewissheit über die tatsächlichen - gewaltsamen - Todesumstände betrafen
die
Klägerin deshalb nicht mehr in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang
mit
der gegen ihre Mutter erfolgten Gewalttat und auch nicht in einem
solchen
Zusammenhang mit der erstmaligen Kenntnis vom Tod der Mutter als
solchem. Diese
Kenntnis von der tatsächlichen Todesursache kann vorliegend
entschädigungsrechtlich nicht als Teil eines einheitlichen, mit der
Gewalttat
unmittelbar zusammen hängenden Geschehensablaufs angesehen werden. Der
auf die
Klägerin einwirkende schädigende Vorgang als solcher - nämlich die
Kenntnis
vom Tod ihrer Mutter und das Auffinden und der Anblick der Leiche - war
am
02.06.2005 bereits beendet. Deshalb war das die Klägerin betreffende
Geschehen
- die Kenntnis von den konkreten tatsächlichen Todesumständen - nicht
mehr
wesentlich durch die erfolgte Gewaltanwendung, sondern durch das
Ergebnis der
nachfolgenden kriminalpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsmaßnahmen geprägt. Dieses Ergebnis traf die Klägerin indes in
einem deutlich weniger starken Gewicht wie einen unmittelbaren Tatzeugen
oder
den Angehörigen, der - wenn auch erst mit einer gewissen zeitlichen
Distanz zur
Gewalttat - mit der Kenntnis vom Tod eines nahen Angehörigen zeitgleich
auch
Kenntnis von der Gewalttat als Todesursache erhält. Das im Fall der
Klägerin
belastende Ereignis, das eine seelische Reaktion von einigem Gewicht,
d.h. einen
Schock, - ungeachtet der medizinischen Vorgeschichte - bewirkt haben
könnte,
war mit anderen Worten vorliegend allenfalls die Kenntnis vom Tod der
Mutter als
solche, nicht aber die erst 4 Wochen später erlangte Kenntnis der
genauen
Todesumstände.
Zu Recht hat deshalb der Beklagte darauf hingewiesen, dass es durch
die
Benachrichtigung vom Tod der Mutter der Klägerin und das anschließende
Aufsuchen der Wohnung durch die Klägerin selbst und den Anblick der
toten
Mutter nicht zu einer Schockwirkung infolge einer Gewalttat im Sinne des
§ 1
OEG kommen konnte, und Versorgungsleistungen abgelehnt.
Ein irgendwie gearteter ursächlicher Zusammenhang zwischen den
neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen der Klägerin und dem
gewaltsamen Tod ihrer Mutter lässt sich - ungeachtet der vorbestehenden
erheblichen Gesundheitsstörungen der Klägerin auf
neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet (vgl. hierzu die Entlassungsberichte des Klinikums A. vom
08.06.2000
und der B. Bad C. vom 11.12.2000) - auch dem Entlassungsbericht der
Klinik
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des
Diakonissenkrankenhauses I.
vom 12.03.2007 - auch nicht im Sinne einer richtunggebenden
Verschlimmerung - nicht entnehmen. Zwar hat die Klägerin dort u.a.
angegeben,
sie habe durch den Tod ihrer Mutter "jeglichen Halt verloren" und habe
damals auch der Schwindel eingesetzt. In der Epikrise haben die
Klinikärzte
indes einen solchen Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt, vielmehr
zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Kindheit der Klägerin geprägt war von
emotionalen
Mangelerlebnissen und Konflikten in angespannter Atmosphäre. Dies führte
bei
ihr zu einer Bindungsstörung auf geringem bis mäßigem Strukturniveau und
ermöglicht es der Klägerin bis heute nicht, konstante und stabile
emotionale
Bindungen einzugehen und aufrecht zu erhalten. Vielmehr zeigt sich in
ihrer
weiteren Lebensgeschichte mit gestörter Autonomieentwicklung der
ständige
Versuch, Sicherheit durch "Süchte" (als Kind nach Süßigkeiten,
später nach Männern, heute nach Gott, und das ganze Leben lang nach
Katzen)
herzustellen.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht
rechtswidrig.
Das Begehren der Klägerin musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
|