 Stehen einem Anspruchsteller keine Beweismittel für den
schädigungsverursachenden
Sachverhalt zur Verfügung, können grundsätzlich seine Angaben zugrunde
gelegt
werden (§ 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der
Kriegsopferversorgung). Das gilt aber z.B. nicht, wenn der
Anspruchsteller
erheblich voneinander divergierende Sachverhaltsschilderungen abgegeben
hat. In
diesem Fall ist auch kein Glaubwürdigkeitsgutachten zur Frage
einzuholen,
welcher der von ihm vorgetragenen Sachverhaltsalternativen zutreffend
ist.
Tatbestand:
Die 1959 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen
Folgen einer nach ihren Angaben am 11.12.1992 gegen sie verübten
Gewalttat in B.
.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Erstantrag vom 13.05.2002
unter
anderem die Zeugeneinvernahme der damals in B. wohnhaften Klägerin vom
15.12.1992 vorgelegt. Danach habe die Klägerin ca. einem Monat vor der
Tat in
regelmäßigen Abständen mysteriöse Telefonanrufe erhalten. Am Donnerstag,
den
10.12.1992, sei sie mit Bekannten in einem Lokal in der U-Straße gewesen
und zu
Fuß nach Hause gegangen. Fast vor ihrer Haustüre K. Straße in B. habe
sie
noch aus dem Augenwinkel gesehen, wie jemand aus einem am Straßenrand
geparkten
Auto gestiegen sei. Diesem Mann seien noch andere Männer gefolgt.
Plötzlich
seien ihr die Augen zugehalten worden, kurz danach auch noch der Mund.
Sie sei
dann festgehalten und vermutlich in das Auto gezerrt worden, das dort am
Straßenrand gestanden sei. Im Auto sei ihr die Tasche entrissen worden.
Sie
habe die ganze Zeit versucht sich zu wehren, sei aber machtlos gewesen.
Die
Männer hätten miteinander auf Russisch mit georgischem Akzent
gesprochen. Sie
habe verstehen können, dass diese schon am Mittwoch auf sie gewartet
hätten,
aber dass es nicht geklappt habe. Nach einer kurzen Fahrt sei sie mit
den Worten
"Auf Wiedersehen" (auf Russisch) aus dem Auto geschubst worden. Da man
ihr das Halstuch um den Kopf gebunden habe, habe sie zunächst nicht
reagieren
können. Als sie dann ihr Kopftuch abgenommen habe, habe sie weder das
Auto noch
die Personen sehen können. Es seien aber bestimmt zwei Wagen gewesen. Da
die
Männer ihre Tasche mit Ausweis, Adressbüchern, Kosmetik und ihren
Wohnungsschlüsseln mitgenommen hätten und sie sich selbst auch nicht
nach
Hause getraut habe, sei sie zunächst durch die Stadt gegangen. Sie sei
bis
Freitag bei einer Bekannten geblieben. Als sie am Samstag wieder zu
ihrer
Wohnung gekommen sei, sei ihre schwarze Tasche am Türgriff gehangen. Es
habe
nichts gefehlt. Sie habe jedoch gemerkt, dass jemand in ihrer Wohnung
gewesen
sei. Sie möchte noch anfügen, dass die Männer zu ihr gesagt hätten
"Liegt Geld in die Wohnung, dann ist es vorbei". Am Montag habe sie
dann bei ihrer Bank (D. Bank und D. Bank) insgesamt 25.000,00 DM
abgehoben, die
sie zusammengespart habe. Sie habe die 25.000,00 DM auf den
Wohnzimmertisch
gelegt und sei wieder zu ihrer Bekannten gegangen. Das sei am 14.12.1992
um
14.00 Uhr gewesen. Gegen 18.00 oder 19.00 Uhr sei sie in ihre Wohnung
zurückgekommen und habe festgestellt, dass das Geld nicht mehr auf dem
Tisch
gelegen habe. Sie sei dann zunächst zu einem Lokal in der U-Straße
gegangen,
anschließend in den S. und habe sich in die Lobby gesetzt. Sie habe dort
sofort
das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden. Sie sei nun in panischer Angst
gewesen
und habe den Portier und später einen Security-Mann angesprochen. Der
Portier
habe sie dann an die Polizei vermittelt.
Mit Erstantrag vom 13.05.2002 hat die Klägerin folgende
Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt geltend gemacht:
Lumbalischialgie
links bei Diskusprolaps L 3/4, L 4/5; HWS-Syndrom; psychovegetatives
Syndrom
(Schmerzstörungen, Depressionen); ISG Syndrom; chronische Gastritis;
Nervenwurzelreizerscheinungen; Migräne cervicale.
Das beklagte Land B. hat die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht
B. beigezogen und ausgewertet. Entsprechend der Strafanzeige vom
15.12.1992 sei
die Klägerin am Freitag, den 11.12.1992, gegen 2.00 Uhr auf dem Heimweg
gewesen
und sei vor ihrer Haustür von mehreren Russisch sprechenden Männern
überfallen worden. Diese hätten der Klägerin ein Tuch über den Kopf
gezogen,
hätten zu ihr in einem georgischen Dialekt gesprochen und ihr bei
heftiger
Gegenwehr die mitgeführte Tasche entrissen. Über Anzahl, Aussehen und
Fluchtrichtung der Männer habe die Klägerin keine Angaben machen können.
Von
dem Kampf am Boden habe die Klägerin erhebliche Blutergüsse an beiden
Füßen,
linker Augenbraue und linken Oberarm und Ellenbogen zurückbehalten. Da
sich
unter anderem die Haustürschlüssel in der geraubten Tasche befunden
hätten,
habe die Klägerin nach eigenen Angaben bei Freunden übernachtet und sei
erst
am Freitag, den 11.12.1992, gegen 22.00 Uhr zurückgekehrt. Dabei habe
sie am
Türknauf ihrer Wohnungstür die geraubte Handtasche mit sämtlichem
Bargeld,
Papieren und Schlüsseln entdeckt. Am 14.12.1992 sei die Klägerin gegen
15.00
Uhr in ihre Wohnung für einen Moment zurückgelehrt und habe dabei
festgestellt, dass ca. 30.000,00 DM Bargeld, die auf dem Wohnzimmertisch
gelegen
hätten, verschwunden gewesen seien. Als die Klägerin nach kurzer
Abwesenheit
ihre Wohnung in der K. Straße in B. am gleichen Tage gegen 23.00 Uhr
aufsuchen
wollte, habe sie festgestellt, dass Licht in ihrer Wohnung brannte,
obwohl sie
mit Sicherheit wisse, keines habe brennen lassen. Sie habe es mit der
Angst zu
tun bekommen und sei mit einer Taxe vor einem großen roten PKW
letztendlich in
das Hotel S. geflohen. Von der dortigen Bar bzw. Rezeption habe sie zwei
Männer
ausmachen können, die sehr nervös nach etwas Ausschau hielten bzw.
suchten.
Nachdem einer dieser Männer aufgeregt telefoniert hatte, habe er
fluchtartig
den Ort verlassen.
Weitere Schilderungen der Tat erfolgten durch die Klägerin gegenüber
der
Polizei am 15. Dezember 1992 sowie am 16. Dezember 1992, die jeweils
ausführlich protokolliert wurden. Dabei berichtete die Klägerin, dass
die
Männer sie nach der Entführung in ihre Wohnung gebracht hätten und sie
von
diesen gezwungen wurde, größere Geldbeträge abzuheben und diese den
Männern
auszuhändigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Protokolle der
Polizei
Bezug genommen. Außerdem wurde die Beschuldigte V. P. am 18. Dezember
1992
vernommen. Auf den Inhalt dieser Niederschriften wird Bezug genommen.
Nach umfassenden Ermittlungen unter anderem gegen V. P. hat das
Amtsgericht
B. mit Beschluss vom 05.12.1994 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen
diese
tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Angeschuldigten wurde mit der
Anklageschrift vom 11.07.1994 vorgeworfen, zu einem nicht näher
feststellbaren
Zeitpunkt Anfang Dezember 1992 in B. bislang unbekannten Tätern
Informationen
über die Lebensumstände, die Wohnanschrift und die Vermögensverhältnisse
der
Geschädigten und hiesigen Klägerin gegeben zu haben. Hierdurch solle sie
den
Unbekannten wissentlich dabei geholfen haben, von der Geschädigten unter
Gewaltanwendung die Herausgabe von Geldbeträgen zu erzwingen. Ein
hinreichender
Tatverdacht sei nicht gegeben, weil unter Berücksichtigung der nach
Aktenlage
gegebenen Beweismöglichkeiten eine Verurteilung der Angeschuldigten
nicht
wahrscheinlich sei. Die Eröffnung des Hauptverfahrens sei deshalb gemäß §
204 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO) aus tatsächlichen Gründen
abzulehnen.
Im Folgenden hat das beklagte Land B. den Antrag vom 13.05.2002 mit
dem
streitgegenständlichen Bescheid vom 02.01.2003 abgelehnt. Die Klägerin
habe
nach ihren Angaben Verletzungen wie Blutergüsse an beiden Füßen, der
linken
Augenbraue, dem linken Oberarm und dem Ellenbogengelenk erlitten.
Weiterhin habe
sie angegeben, dass das Tatgeschehen Angstzustände bei ihr verursacht
habe. Sie
habe eine Woche danach am 20.12.1992 eine Reise nach New York angetreten
und
sich wegen Magenbeschwerden in Amerika in ärztliche Behandlung begeben.
Nach
der Rückkehr nach Deutschland sei der Wohnortwechsel nach A-Stadt
erfolgt. Seit
1998 leide die Klägerin an Bandscheibenvorfällen. Nach einem Autounfall
im
Jahre 1999 bestehe bei ihr ein HWS-Syndrom mit Schulter-Armbeschwerden.
Die
vorliegende Schmerzsymptomatik stünde im Zusammenhang mit den
belastenden
Lebensereignissen insgesamt sowie den Gesundheitsstörungen, die
unabhängig vom
Geschehen vom 11.12.1992 vorlägen. Der Antrag nach dem OEG sei erst im
Mai
2002, also zehn Jahre nach dem Tatgeschehen gestellt worden, wodurch
eine
Feststellung erheblich erschwert werde. Die gemachten Angaben zum
Tatgeschehen
würden allein als Nachweis für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
des
§ 1 OEG nicht ausreichen. Nach dem auch im OEG geltenden Grundsatz der
objektiven Beweislast habe die Folgen der Beweislosigkeit derjenige zu
tragen,
dem es nicht gelinge, die rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen, aus
denen er
ein Recht herleiten wolle.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.01.2003 ist mit
Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B. vom
22.01.2004 aus den gleichen Gründen zurückgewiesen worden.
Zwischenzeitlich hatte die Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit
Schriftsatz vom 19.12.2002 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München
eingereicht. Sie hat mit Schriftsätzen vom 03.02.2004 und 03.06.2004
hervorgehoben, dass nach dem Beweis des ersten Anscheins von einem bei
der
Klägerin mehrmals gutachterlich bestätigten posttraumatischen
Belastungssyndrom auszugehen sei, das auf die geschilderte Gewalttat
zurückführen sei. Die zu Gunsten der Klägerin geltende Beweislastumkehr
könne nur durch eine sichere andere Kausalität widerlegt werden. Dafür
komme
der von der Beklagtenseite angeführte Verkehrsunfall vom 19.04.1999
schon
allein deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ausweislich der im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Befundberichte bereits spätestens im
Jahr 1996
eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe (vgl.
Befundberichte des Dr. P. E. vom 24.09., 01.10. und 14.10.1996). Für die
Klägerin spräche auch die Stellungnahme des die Klägerin behandelnden
Psychotherapeuten C. S. vom 08.07.2003, wonach der Gesundheitszustand
der
Klägerin eindeutig auf die Gewalttat vom 11.12.1992 zurückzuführen sei.
Es
werde nochmals angeregt, eine entsprechende Begutachtung der Klägerin
nunmehr
nachzuholen.
Nach mündlichen Verhandlungen vom 12.08.2004 und 12.04.2005 hat das
Sozialgericht München die Klage mit Urteil vom 12.04.2005 abgewiesen.
Eigenartigerweise, so das Sozialgericht zur Begründung, würden hohe
Geldabhebungen zwischen dem 12. und 14.12.1992 nicht nur in den
geschilderten
Tathergang, sondern auch in die Planung der am 20.12.1992 angetretenen
Reise in
die USA passen. Die drei frühesten Schilderungen der Klägerin vom 15.
und
16.12.1992 würden bereits entscheidend voneinander abweichen. In der
ersten
Variante vom 15.12.1992 habe die Klägerin eine nur kurzfristige
Entführung
geschildert. Von einem gemeinsamen Betreten ihrer Wohnung zusammen mit
den
erpresserisch gesinnten Tätern sei damals keine Rede gewesen. Vielmehr
habe die
Klägerin detailreich erläutert, dass sie in ihrer Wohnung lediglich auf
Grund
von Veränderungen den Schluss auf den dortigen Aufenthalt fremder
Personen
gezogen habe und sodann dazu gezwungen worden sei, abgehobenes Geld in
der
Wohnung zu deponieren, wo es von den Tätern abgeholt worden sei. Noch am
selben
Tag habe die Klägerin ihre Darstellung gegenüber der Polizei deutlich
abgeändert, indem sie eine Entführung nunmehr bis in die späten
Abendstunden
des 12.12.1992 geschildert habe. Nur einen Tag später am 16.12.1992 habe
sie
das Element "Geldhinterlegung" fallen gelassen und gemeinsame Szenen
mit den Tätern in ihrer eigenen Wohnung und späterem Wege zu Banken in
deren
Begleitung geschildert. Selbst wenn man wie die Strafverfolgungsbehörden
in B.
ausschließlich auf die Beschreibung vom 16.12.1992 abstellen wollte, was
wegen
des Kontrastes zu den Einlassungen vom Vortag kaum möglich sei, würden
große
Zweifel an der Plausibilität dieser isoliert betrachteten Darstellungen
bleiben. Sinngemäß: Vor diesem Hintergrund sei eine weitere medizinische
Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst. Vor allem sei die angebotene
Beweisfrage, ob die von der Klägerin behaupteten Ereignisse des Jahres
1992
ihrer Art nach generell geeignet seien, ihre derzeit vorliegenden
Gesundheitsstörungen zu bemessen, nicht relevant.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 08.08.2005 ging am 09.08.2005
beim
Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hob in der Berufungsbegründung
hervor,
dass diese in der Zeit vom 10. bis zum 14.12.1992 an ihrem damaligen
Wohnort B.
Opfer einer schweren räuberischen Erpressung, einer Freiheitsberaubung
mit
Entführung, von Körperverletzungen sowie wiederholter Morddrohungen
durch eine
Bande tschetschenischer Gewaltverbrecher geworden sei. Durch die
fortwährende
Todesangst vor den skrupellosen und schwerkriminellen Tätern sowie dem
durch
die Tat erlittenen Schock seien die ersten zögerlichen Zeugenaussagen
vor der
Polizei als unzusammenhängend und hinsichtlich der Schlüssigkeit
zweifelhaft
bewertet worden. Erst am 16. und nochmals am 18.12.1992 habe sich die
Klägerin
dann umfassend der Polizei anvertraut, weil sie sich von dort Schutz
erwartet
habe. Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt
entgegen §§
103, 106 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht hinreichend erforscht und
gegen
das in § 128 Abs.1 SGG normierte Verbot der vorweggenommenen
Beweiswürdigung
verstoßen. Schließlich sei mit der dokumentierten Strafanzeige, den
polizeilichen Ermittlungsergebnissen sowie der staatsanwaltschaftlichen
Anklageschrift über die bloßen "Berichte" der Klägerin hinaus die
von dem Ausgangsgericht vermisste erhebliche objektive Beweisgrundlage
für das
Tatgeschehen vorhanden. Dass es letztlich aus Rechtsgründen zu keinem
Hauptverfahren und zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen
sei, gehe
nicht zu Lasten der Klägerin. Zu Unrecht sei auch die im Erstverfahren
beantragte medizinisch-psychologische Begutachtung der Klägerin sowohl
zur
Frage der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden
Kausalität
unterblieben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 31.07.2006 beantragte die
Bevollmächtigte der
Klägerin, mit dieser den Sachverhalt unter Vorhalt der beigezogenen
Akten zu
erörtern, den Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit
und
Soziales zu hören und ggf. Dr. P. gemäß § 109 SGG mit der Erstellung
eines
Gutachtens zu beauftragen. Wegen Arbeitsüberlastung wurde für Dr. P.
Prof. Dr.
F. gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat
mit
Gutachten vom 20.08.2007 die gestellten Beweisfragen auf Grund
unterschiedlicher
hypothetischer Sachverhalte beantwortet. Wenn sich der Überfall so
zugetragen
habe, wie die Probandin schilderte, bestehe die Möglichkeit, dass sich
die
psychische Störung relativ bald nach dem Vorfall entwickelte, aber im
Verlauf
unbehandelt geblieben sei. Sie habe mit der Zeit zugenommen, sich auch
in ihrer
Form geändert und Ausmaße erlangt, die deutlich schwerwiegender seien
als eine
posttraumatische Belastungsstörung. Unter diesen Umständen hätten die
prämorbide Persönlichkeit und ihre Vulnerabilität sowie die massive
Verzögerung einer adäquaten Behandlung zumindest ebenso viel Anteil am
Zustandekommen der heutigen Störung wie die Traumatisierung im Jahr
1992. Wenn
man annähme, dass sich die Ereignisse in dem Jahr 1992 nicht so
zugetragen
hätten, wie sie die Probandin geschildert habe, sei davon auszugehen,
dass die
Symptomatik schon zum damaligen Zeitpunkt bestanden habe und die
Schilderungen
der Patientin ein Symptom der Erkrankung darstellen würden. Unter
Zugrundelegung der sozialrechtlichen Kausalitätslehre entfalle dann aber
die
Frage nach dem Zusammenhang zwischen Symptomatik und Ursache.
Die Bevollmächtigte der Klägerin rügte mit Schriftsatz vom
15.01.2008,
dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Nicht Prof. Dr. F. habe das
Gutachten
erstellt, sondern sein ärztlicher Mitarbeiter O ... Im Übrigen fehle
gerade
das hier wesentliche Glaubwürdigkeitsgutachten zu der Frage, welcher
Sachverhalt einzig und allein als Gewalttat im Sinne von § 1 OEG
nachweislich
zu Grunde zu legen sei. Weiterhin sei das Ergebnis der gutachterlichen
Untersuchung vom 20.07.2007 im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit
mitzuberücksichtigen. Danach sei die Klägerin vor allem wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und Panikattacken
voraussichtlich auf Dauer täglich weniger als drei Stunden einsatzfähig.
Um Stellungnahme gebeten wiesen Prof. Dr. F. und O. mit ergänzenden
Ausführungen vom 18.03.2007 darauf hin, dass das Gutachten zwar unter
Mitarbeit
von O. aber verantwortlich von Prof. Dr. F. gefertigt worden sei. Die
Einholung
oder die Durchführung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens werde aus
mehreren
Gründen nicht für sinnvoll gehalten. Einer der Gründe sei die Diagnose,
von
der bei der Probandin auszugehen sei. Die Patienten, die an einer
wahnhaften
Störung leiden, seien in der Regel unverrückt von den Wahninhalten
überzeugt.
Die Wahninhalte würden für diese Patienten reelle Tatsachen darstellen,
sodass
in einer weiteren Verhaltensanalyse im Rahmen einer Begutachtung keine
weiteren
wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären. Im Übrigen müsse es
dahingestellt bleiben, ob Dr. R. (im Rahmen seiner Untersuchung vom
20.07.2007)
Einsicht in das vorliegende Gutachten oder gar in die Gerichtsakten zum
Zeitpunkt seiner Begutachtung gehabt habe.
Im Folgenden übermittelte das Referat für Gesundheit und Umwelt der
Landeshauptstadt München seine Unterlagen. Die AOK B. stellte ihre
Aktenauszüge zur Verfügung. Entsprechend den Hinweisen der Klägerin
wurden
Behandlungsunterlagen von Dr. D., Dr. G., Dr. I. und Dr. C. mit
Fremdbefunden
beigezogen.
Prof.Dr.F. und O. führten mit weiterer Stellungnahme vom 09.02.2009
vor
allem aus, dass mit den heute gängigen Methoden der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
der Realitätsgehalt der Aussagen bezüglich des erlittenen Schadens vor
16
Jahren nicht mehr zu beweisen sei. Die Beurteilung sei unter
Hinzuziehung von O.
durch die persönliche Begegnung unter Einschluss eines explorierenden
Gespräches mit der Klägerin durch Prof. Dr. F. erfolgt. Insgesamt hätten
sich
aus den neu vorgelegten ärztlichen Unterlagen und Befunden wenige neue
Informationen ergeben. Die relevanten Informationen stünden wie bereits
gesagt
nicht im Widerspruch zum Ergebnis des bereits gefertigten Gutachtens,
sodass
keine Änderung der Beurteilung erfolgen müsse.
Die auf Hinweis der Bevollmächtigten der Klägerin beigezogenen
Unterlagen
(vor allem das für die Bundesagentur für Arbeit gefertigte Gutachten des
Dr.
H. vom 12.07.2007) haben ergeben, dass die Klägerin anamnestisch 1992
Opfer der
"muslimischen organisierten Kriminalität" geworden sein will. Man
habe ihr damals "die Wirbelsäule herausgeschlagen". Dr.G. hat mit
Attest vom 09.03.2009 bestätigt, dass die Klägerin im Sommer 2002 wegen
Lumboischialgie und Thorakalgie untersucht und behandelt worden sei.
Dres. T.
und I. berichteten nach Erstvorstellung am 21.05.2007 mit Arztbrief vom
30.03.2009 über ein Wiedererinnern des durchgemachten Traumas im Sinne
von
Flash-Backs sowie die Behandlungssituation der Klägerin auf Grund des
laufenden
Verfahrens.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.06.2009
vor
allem gerügt, dass ein Glaubwürdigkeitsgutachten nach wie vor nicht
erstellt
worden sei. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009
mangels
Erfolgsaussicht abgelehnt. Denn auf Befragen hat die Klägerin gemeinsam
mit
ihrer Bevollmächtigten erklärt, dass die Ärzte, bei denen die Klägerin
seit
1992 in Behandlung war, bereits benannt worden seien und ihr keine
weiteren
Unterlagen mehr vorlägen (vgl. Schriftsatz vom 18.07.2008).
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2005 sowie den
Bescheid
der Beklagten vom 02.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom
22.01.2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, der
Klägerin
Leistungen nach dem OEG auf Grund der gesundheitlichen Folgen des
Vorfalles am
11.12.1992 ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu bewilligen. Dabei
sind als
Gesundheitsstörungen anzuerkennen: posttraumatische Belastungsstörung
(ICD
F43.1), undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD F45.1) sowie
histrionische Persönlichkeitsstruktur, die erst mit Entwicklung der
psychiatrischen Erkrankung bzw. parallel zu einer
Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung Exazerbierungen zeigt.
Hilfsweise beantragt sie, ein Gutachten zu der Frage, ob bei der
Klägerin
Gesundheitsstörungen bestanden oder bestehen, die mit Wahrscheinlichkeit
ursächlich im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung (einmalig
oder
richtunggebend) auf ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 OEG
zuzuführen
sind. Dabei möge im Rahmen eines Glaubwürdigkeitsgutachtens dargelegt
werden,
welcher Sachverhalt einzig und allein als Gewalttat im Sinne von § 1 OEG
nachweislich zu Grunde zu legen ist. Dazu wird im Einzelnen verwiesen
auf die im
klägerischen Schriftsatz vom 31.07.2006 formulierten Beweisanträge.
Die Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540
der Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Unterlagen des Beklagten, der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B. sowie die erstinstanzlichen
Streitakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß
§§
143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet: Das Sozialgericht
München
hat die Klage gegen den Bescheid vom 02.01.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 mit Urteil vom 12.04.2005
zutreffend
abgewiesen.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine
gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 OEG auf Antrag Versorgung
in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Hier ist das
Vorliegen eines
tätlichen Angriffes nicht nachgewiesen. Ebenso wie sonst im Sozialrecht
müssen
auch für eine Leistung nach dem OEG alle anspruchsbegründenden Tatsachen
zur
Überzeugung des erkennenden Gerichts erwiesen sein. Falls es wie hier
daran
fehlt, geht dies zu Lasten der Klägerin (objektive Beweis- oder
Feststellungslast).
Der Inhalt der Strafakten kann für die Entscheidung nach dem OEG
wertvolle
und wichtige Hinweise enthalten. Die Entscheidung über einen
Versorgungsanspruch nach dem OEG ist allerdings nicht an die
rechtskräftig
gewordene Beurteilung des Strafgerichts (hier: Amtsgericht B. mit
Beschluss vom
05.12.1994) gebunden.
Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine generelle
Beweiserleichterung, etwa
durch eine stets gebotene Annahme der Voraussetzungen des sog.
Anscheinsbeweises
oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Denn den
Beweisschwierigkeiten, die typischerweise in der sozialen Entschädigung
vorkommen, hat der Gesetzgeber bereits durch begrenzte Regeln zu Gunsten
der
Geschädigten entsprochen. Vor allem braucht der ursächliche Zusammenhang
zwischen einer Gesundheitsschädigung und einer bleibenden
Gesundheitsstörung,
die einen Entschädigungsanspruch begründen, nur wahrscheinlich zu sein
(Kunz/Zellner,
Opferentschädigungsgesetz, 4. Auflage, Rzn.74 und 75 m.w.N.).
Hiervon ausgehend liegen im Wesentlichen, wie das Sozialgericht
München mit
Urteil vom 12.04.2005 bereits zutreffend ausgeführt hat, drei
unterschiedliche
Sachverhaltsschilderungen der Klägerin vom 15. bis 16.12.1992 vor, die
entscheidend voneinander abweichen. Fraglich ist vor allem, ob sie von
den
angeblich erpresserisch gesinnten Tätern in die eigene Wohnung begleitet
worden
ist und dort Geld hinterlegt hat oder nicht.
Weiterhin ist auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht B. vom 11.07.1994 nicht ausreichend, um einen
anspruchsbegründenden
Sachverhalt im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG als nachgewiesen
anzusehen. Denn
der dort zu Grunde gelegte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den
Äußerungen der Klägerin vom 16.12.1992. Insoweit hat der gerichtlich
bestellte Sachverständige Prof. Dr. F. mit Gutachten vom 20.08.2007
jedoch
ausgeführt, dass es sich hierbei nur um eine mögliche Hypothese handele.
Die
Durchführung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zur Frage, welcher
Sachverhalt
zu Grunde zu legen ist, ist im Falle der Klägerin nicht sinnvoll. Denn
diese
leidet an einer wahnhaften Störung und ist somit entsprechend den
Ausführungen
von Prof. Dr. F. unverrückt von den Wahninhalten überzeugt. Die
Wahninhalte
stellen für die Patienten wie die Klägerin reelle Tatsachen dar, sodass
in
einer weiteren Verhaltensanalyse im Rahmen einer Begutachtung keine
weiteren
wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Es ergeben sich auch aus den Akten des Freistaates Bayern keine
weiteren
Erkenntnisse, wenn dort mit Bescheid des Amtes für Versorgung und
Familienförderung A-Stadt vom 30.05.2005 der Grad der Behinderung (GdB)
im
Sinne von § 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter
Menschen (SGB IX) unverändert mit 50 festgestellt worden ist. Die dort
unter
anderem berücksichtigte Funktionsstörung "posttraumatische
Belastungsstörung, seelische Störung mit Somatisierung" ist unabhängig
von der Ursache mit einem Einzel-GdB von 30 mitberücksichtigt worden.
Dies
beruht auf den Angaben, die die Klägerin im Rahmen der
versorgungsärztlichen
Untersuchung vom 17.06.2002 gegenüber Dr. W. gemacht hat. Dort berichtet
die
Klägerin wiederum abweichend, sie sei in eine Wohnung geschleppt und
dort
bewacht worden: Die Männer wollten Geld. Sie habe so lange auf die
Männer
eingeredet, bis diese bereit waren, sie in ihre eigene Wohnung zu
bringen. Die
Männer haben diese Wohnung dann observiert und gedroht, eine Bombe auf
dem
Balkon zu zünden, falls die Klägerin nicht gehorche. Sie habe ihnen das
Geld
gegeben und nachfolgend einen Anwalt eingeschaltet. Sie sei dann zu
Bekannten
und Verwandten geflüchtet. Die Polizei habe nichts unternommen, sodass
sie in
die Schweiz geflüchtet sei. Als ihr die deutsche Polizei Zeugenschutz
zugesagt
habe, sei sie nach Deutschland zurück gekommen. Sie sei nicht zurück
nach B.
sondern nach A-Stadt gegangen. Die Kriminellen haben alles geleugnet und
bekamen
nur eine geringe Strafe.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, die Klägerin den Täterkreis
unterschiedlich beschrieben hat bzw. beschreibt: Die Täter werden teils
dem
russisch-georgischen bzw. auch tschetschenischem Personenkreis
zugerechnet.
Andererseits will sie Opfer der "muslimischen organisierten
Kriminalität" geworden sein, wie gegenüber Dr. H. am 12.07.2007
angegeben.
Der Senat musste daher auch dem Hilfsantrag, der in der mündlichen
Verhandlung vom 30.06.2009 gestellt worden ist, nicht stattgegeben.
Unabhängig
davon, dass entsprechend den Ausführungen des Prof. Dr. F. der
Sachverhalt im
Rahmen eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht aufgeklärt werden
kann,
handelt es sich um ein "Beweisermittlungsantrag" im Sinne eines
Ausforschungsbeweises", dem nicht zu folgen gewesen ist (Meyer-Ladewig,
9.
Auflage, Rz.18b zu § 160 SGG m.w.N.). Denn Antragsteller sind im Rahmen
des
sozialen Entschädigungsrechts gemäß § 15 KOV-VFG ausreichend geschützt,
wenn Unterlagen nicht beschafft oder Beweise nicht ausreichend
beigebracht
werden können. Der in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009
gestellte
Hilfsantrag würde unzulässigerweise beinhalten, dass auch bei
widersprüchlichen Angaben wie hier eine noch weitere Beweiserleichterung
zu
Gunsten von Antragstellern anzunehmen wäre, was nicht der Fall ist.
Angesichts der unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen der
Klägerin
unmittelbar nach der angeschuldigten Tat vom 11.12.1992 und knapp zehn
Jahre
später gegenüber Dr. W. im Rahmen der versorgungsärztlichen Untersuchung
vom
17.06.2002 und auch gegenüber Dr. H. am 12.07.2007 ist auch für den
erkennenden Senat das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen
Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen. Die Angaben der
Klägerin können auf Grund ihrer Widersprüchlichkeit nicht gemäß § 6
Abs.3
OEG i.V.m. § 15 KOV-VFG zu Grunde gelegt werden. Dies gilt insbesondere
auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der nach § 109 SGG bestellte
gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F. mit Gutachten vom 20.08.2007
alternativ hypothetische Sachverhalte zu Grunde gelegt und mit
ergänzender
Stellungnahme vom 18.03.2003 auf die schwere psychische Erkrankung der
Klägerin
hingewiesen hat, auf Grund derer die Durchführung eines weiteren
Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht möglich ist.
Nachdem auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009 die
Klägerin gemeinsam mit ihrer Bevollmächtigten erklärt hat, dass die
Ärzte,
bei denen sie seit 1992 in Behandlung war, bereits benannt wurden und
ihr keine
weiteren Unterlagen mehr vorliegen, hat der Senat keine sachdienliche
Möglichkeit mehr gesehen, den Sachverhalt gemäß §§ 103, 106 SGG weiter
aufzuklären.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom
12.04.2005 ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160
Abs.2
Nrn.1 und 2 SGG).
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