Albträume und Nachhallerinnerungen, die auf kriegsbedingten
psychischen Traumata - Miterleben von Bombenangriffen - beruhen, können
auch
bei Zivilpersonen Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sein. Abzugrenzen
ist
indes zu den weiteren Traumatisierungen, die nicht in den Schutzbereich
des BVG
fallen (z.B. Internierung in eine Baracke mit der Familie während des
Krieges
wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sinti, Kontroll- und
Schikanemaßnahmen
von Seiten der Gestapo, verminderte Zuteilung von Lebensmittelmarken,
Verweigerung des Schulbesuches).
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz
(BVG) in rentenberechtigendem Grad.
Er hat mit Erstantrag vom 02.05.2003 geltend gemacht, er habe
zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern unter haftähnlichen Bedingungen zusammen
mit
acht Familienmitgliedern in einer Baracke in C-Stadt leben müssen. Die
Lebensbedingungen seien völlig menschenunwürdig gewesen. Zwei- bis
dreimal pro
Woche seien jeweils zwei Gestapo-Beamte zur Kontrolle vorbeigekommen. Er
und
seine Familienangehörigen seien misshandelt, schikaniert, gedemütigt und
seelischen Grausamkeiten ausgesetzt gewesen. Eines Tages sei er im Alter
von
vier Jahren von einem städtischen Arbeiter in C-Stadt misshandelt
worden, indem
dieser ihm mit dem Messer ins Ohr geschnitten habe. In panischer Angst
sei er
davongelaufen. Später sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe
der
Sinti vom Schulbesuch ausgeschlossen worden. Aus diesem Grunde fehle ihm
auch
die Voraussetzung für eine ordentliche Berufsausbildung, die seinen
Lebensunterhalt und seine Altersversorgung hätte sichern können. Ihm und
seiner Familie sei täglich die Deportation in ein KZ angedroht worden.
Man habe
in ständiger Angst gelebt. Die gekürzten Lebensmittelrationen hätten zur
Folge gehabt, dass er als Kind ständig unterernährt und sehr häufig
krank
gewesen sei. Seit seiner Kindheit leide er an Magen- und
Darmbeschwerden,
Schlafstörungen und Angstträumen, Bluthochdruck und schweren
Kreislaufstörungen. Später seien in der Folge auch Bandscheibenprobleme
und
ein frühzeitiger Gelenkverschleiß hinzugekommen. Er sei heute ein
körperliches und seelisches Wrack und fühle sich um ein normales Leben
betrogen.
Der Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes
für
Versorgung und Familienförderung C-Stadt vom 16.05.2003 abgelehnt,
Beschädigtenversorgung nach dem BVG zu bewilligen. Die vorgetragenen
Umstände
würden keinen Versorgungsanspruch nach dem BVG begründen. Nach dem BVG
seien
Zivilpersonen nur geschützt, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang
mit
kriegerischen Vorgängen zu Schaden gekommen seien. Die Schilderungen des
Tatherganges würden keine unmittelbare Kriegseinwirkung darstellen.
Ansprüche
wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, die aus rassistischen
Gründen
und nicht aus militärischen Gründen begangen worden seien, könnten nur
nach
den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und nicht nach
dem BVG
entschädigt werden.
Der Widerspruch vom 05.06.2003 gegen den Bescheid des Amtes für
Versorgung
und Familienförderung C-Stadt vom 16.05.2003 ist mit
Widerspruchsbescheid des
Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom
08.09.2003
zurückgewiesen worden. Ein möglicher Anspruch als Zivilperson setze eine
gesundheitliche Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im
Sinne
von § 1 Abs.2a i.V.m. § 5 BVG voraus. Offenbar habe der Kläger auch eine
einmalige Beihilfe in Höhe von 5.000,00 DM nach den "Richtlinien für die
Vergabe von Mitteln an Verfolgte nichtjüdischer Abstammung zur Abgeltung
von
Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung" erhalten. Gegen
die Ablehnung einer laufenden Beihilfe habe er inzwischen durch seine
Bevollmächtigte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt. Aus
dieser
Klagebegründung ließen sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines
geschützten Tatbestandes nach dem BVG entnehmen.
Hier hat das Sozialgericht Bayreuth nach form- und fristgerechter
Klageerhebung die Schwerbehinderten- und Versorgungsakten des Beklagten
beigezogen. Nach entsprechender Ankündigung vom 17.12.2003 ist die Klage
mit
Gerichtsbescheid vom 26.01.2004 - S 10 V 27/03 - abgewiesen worden. Der
Begriff
der unmittelbaren Kriegseinwirkung sei nach der Entstehungsgeschichte
und im
Hinblick auf die praktische Anwendbarkeit eng auszulegen. Zustände,
denen alle
Bevölkerungskreise für längere Zeit ausgesetzt gewesen seien, wie
Mangelzustände hinsichtlich der Ernährung oder ungenügende
Unterkunftsverhältnisse sowie die in C-Stadt viel zu geringe Anzahl an
Luftschützkellern würden nicht unter diesen Begriff fallen. Gleichfalls
seien
die vom Kläger vorgetragenen politisch motivierten Schikanen
(Schulbesuchsverbot, Benachteiligung bei Lebensmittelmarken, Kontrollen
durch
die Gestapo usw.) nicht als Kriegseinwirkungen berücksichtigungsfähig.
Als
unmittelbare Kriegseinwirkung kämen unter Berücksichtigung der
Schilderungen
des Klägers hier allein Kampfhandlungen und damit unmittelbar
zusammenhängende
militärische Maßnahmen in Betracht. An der Unmittelbarkeit fehle es,
wenn ein
achtjähriger Junge, wie der Kläger erstmals sukzessive im
Widerspruchsverfahren vorgetragen habe, den Tieffliegerbeschuss eines
Zuges im
Raum C-Stadt auf dem elterlichen Pferdewagen sitzend oder die Angriffe
deutscher
Soldaten durch Amerikaner gesehen habe. Gleiches gelte, wenn der Kläger
die
Bombardierung von C-Stadt miterlebt und gesehen habe, dass Häuser
brannten und
Menschen schwer verletzt und getötet worden seien. Unmittelbare
Kriegseinwirkungen seien in der Person des Klägers nach alledem nicht
objektiviert.
Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht
(BayLSG)
mit Urteil vom 25.06.2004 - L 18 V 8/04 - den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Bayreuth vom 26.01.2004 aufgehoben und die Streitsache
zur
Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth
zurückverwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe
fest,
dass eine Kriegseinwirkung, die zu einer gesundheitlichen Schädigung des
Betroffenen geführt habe, auch psychischer Natur sein könne. Eine
derartige
psychische Einwirkung sei zum Beispiel in einem seelischen Schock zu
sehen, der
auf ein durch Brandbomben verursachtes Feuer zurückgegangen sei. Es wäre
daher
geboten gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, auch wenn dieser
mehr als
60 Jahre zurückliege.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 14.10.2004
nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass es der Familie des Klägers
verboten gewesen sei, den Raum C-Stadt zu verlassen. Damit sei es auch
nicht
möglich gewesen, dass beispielsweise die Eltern des Klägers ihn und
seine
Geschwister in eine ruhigere ländliche Gegend verbracht hätten. So sei
es
möglich gewesen, dass der Kläger als kleines Kind im Alter von etwa
sechs bis
acht Jahren unmittelbare Kampfhandlungen, insbesondere Luft- und
Fliegerangriffe
der alliierten Streitkräfte auf C-Stadt habe miterleben müssen.
Beispielhaft
sei ein Luftangriff im Bereich des Bahnhofes zu erwähnen, der den Kläger
seelisch traumatisiert habe, da er keine Schutzeinrichtungen habe
aufsuchen
dürfen. Dem Kläger sei auch die Beschießung eines Zuges erinnerlich. Ihm
seien des Weiteren auch Gefechtshandlungen zwischen amerikanischen
Soldaten und
dem Volkssturm erinnerlich, die sich im Frühjahr 1945 ereignet hätten.
Seit
diesen Kriegstagen leide er an Angst- und Albträumen. Der Kläger gebe
an, dass
er immer wieder schlagartig Bilder vor Augen habe, die ihn noch heute
verfolgen
würden (Schreie von Personen, schwarzer von Pferden gezogener
Leichenwagen,
Abtransport von Verwundeten und Toten). Der Kläger erinnere sich auch an
einige
Misshandlungen durch amerikanische Besatzungssoldaten (Heranziehung zu
Arbeitsleistungen, Bedrohungen mit einem Gewehr).
Das Sozialgericht Bayreuth hat im Folgenden umfassend Unterlagen über
den
Kläger beigezogen (Staatsanwaltschaft C-Stadt, Verwaltungsgericht
Berlin,
Landgericht C-Stadt, Landratsamt C-Stadt, Bundesministerium der
Finanzen,
Amtsgericht C-Stadt und Staatsanwaltschaft H.). Dr. S. hat mit
Befundbericht vom
17.05.2005 die ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen übermittelt. Mit
Beweisanordnung vom 06.10.2005 ist Dr. F. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt
worden.
Dieser hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 21.10.2005 die
Feststellung
einer "andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit
Albträumen und Nachhallerinnerungen" mit einem Grad der
Schädigungsfolgen
(GdS) von 10 befürwortet.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben unter anderem auf die
beginnende
Alzheimererkrankung des Klägers aufmerksam gemacht und eine weitere
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen angeregt. In Berücksichtigung der
bisherigen Äußerung und Atteste des behandelnden Arztes Dr. Dr. K. möge
dieser um eine sachverständige Äußerung gebeten werden.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.02.2006 seine Auffassung
bekräftigt,
glaubhaft sei lediglich, dass sich der Kläger während der Zeit der
Bombenangriffe vom 05.04. bis 11.04.1945 in C-Stadt aufgehalten und
diese
miterlebt habe. Mangels Brückensymptomen zwischen den behaupteten
Schäden und
den derzeit geltend gemachten Gesundheitsstörungen werde der Antrag, die
Klage
abzuweisen, weiter aufrechterhalten.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 03.04.2006 - S
10 V
11/04 ZVW - abgewiesen. Unverändert sei nicht erkennbar, dass und welche
unmittelbaren Kriegsereignisse als schädigende Ursache für die derzeit
beim
Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im psychischen Bereich zu
berücksichtigen wären. Die gegenüber Dr. F. angegebene Tötung eines
deutschen Soldaten (von denen zu Kriegsende keine in C-Stadt stationiert
gewesen
seien) im "S.Wald" könnte allenfalls als Schockschaden
berücksichtigt werden. Jedoch würden hierfür die von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien nicht vorliegen. Zur Höhe des GdS sei darauf
hinzuweisen, auch wenn dies nicht mehr entscheidungserheblich sei, dass
der
kriegsbedingte Anteil, wenn man denn von einem solchen fiktiv ausgehen
wolle, an
den beim Kläger bestehenden psychischen Störungen allenfalls marginal
sein
könne (GdS um 10).
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 04.05.2006 ging am 08.05.2006
beim
Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Der Senat zog die
Versorgungs- und
Schwerbehinderten-Akten des Beklagten bei, ebenso die Streitakten erster
und
zweiter Instanz. Entsprechend dem Antrag des Bevollmächtigten des
Klägers
wurde dem Kläger mit Beschluss vom 20.11.2006 Prozesskostenhilfe
bewilligt und
Rechtsanwalt B. beigeordnet.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.11.2006 hervorgehoben, aus
seiner
Sicht könne es letztendlich dahingestellt bleiben, ob sich die
schädigenden
Ereignisse so wie vom Kläger geschildert zugetragen hätten. Selbst wenn
man
die Angaben des Klägers insoweit als zutreffend unterstellen würde,
müsse die
Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den behaupteten
Schädigungen und
den derzeit bestehenden Gesundheitsstörungen verneint werden. Im Übrigen
habe
Dr. Dr. K. als Ursache für die Beeinträchtigungen der kognitiven
Funktionsstörung des Klägers alternativ Druckwellen explodierender
Bomben und
die erhebliche psychische Belastung angenommen, der der Kläger als
rassistisch
Verfolgter im Dritten Reich ausgesetzt gewesen sei. Soweit der Kläger
auf Grund
seiner Angehörigkeit zu den Sinti auch keine Grund- und Hauptschule nach
dem
Krieg habe besuchen können, handele es sich eindeutig um Umstände, die
nicht
den Kriegsereignissen zuzurechnen seien, sondern der
nationalsozialistischen
Rassenpolitik und den gesellschaftlichen Vorurteilen in der
Nachkriegszeit.
Nach Erörterung vom 05.04.2007 holte der Senat Befundberichte von Dr.
B. und
Dr. Dr. K. ein. Die Bevollmächtigten des Klägers übermittelten mit
Schriftsatz vom 26.04.2007 das psychiatrische Gutachten von Dr. S. vom
20.11.2006, das im Auftrag des Landgerichts C-Stadt in einem
Strafverfahren
gegen den Kläger wegen eines Vermögensdeliktes gefertigt worden war,
sowie
Unterlagen der Dres. B., H., K. und G ...
Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 09.05.2007 aus, dass das
psychiatrische Gutachten des Dr. S. vom 20.11.2006 keine Rückschlüsse
auf den
im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Ursachenzusammenhang zwischen
angeblich stattgefundenen schädigenden Ereignissen und den derzeit bei
dem
Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen zulasse. Das Attest des Dr. B.
habe
das Vorliegen von gut verheilten Narben bescheinigt, die teilweise auch
schwer
erkennbar seien. Ein Rückschluss auf die Entstehung sei insoweit jedoch
nicht
möglich. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens werde
in das
Ermessen des Gerichts gestellt.
Der Senat bestellte mit Beweisanordnung vom 02.07.2007 Dr. D. gemäß §
106
Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kam nach
stationärer
Aufnahme des Klägers im Psychiatrischen Zentrum N./D-Stadt mit Gutachten
vom
12.11.2007 zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die von dem Kläger
angegebenen
unmittelbaren Kriegseinwirkungen und damit im Zusammenhang stehenden
Gesundheitsstörungen keine objektiven Informationen vorliegen würden.
Folge
man den Angaben des Klägers, könnte allenfalls das von ihm angegebene
Stottern
als mögliche Folge unmittelbarer Kriegseinwirkungen (Exposition
gegenüber
einem Bombenangriff) angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, lasse
sich ein
Stottern als primärer kriegsbedingter Gesundheitsschaden jedoch nicht
mit der
erforderlichen Sicherheit nachweisen. Entgegen den Ausführungen des Dr.
Dr. K.
finde sich kein Anknüpfungspunkt für den Verdacht auf eine
hirnorganische
Schädigung im Kindesalter. Die diagnostizierte organische
Persönlichkeitsstörung sei nicht wesentlich auf kriegsbedingte
Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Entsprechendes gelte auch für vom
Kläger angegebene Schlafstörungen mit Albträumen, die im Zusammenhang
mit
rezenten psychosozialen Belastungen (Hehlereiprozess als "Wendepunkt im
Leben, Hafterfahrung als persönlicher Untergang") sowie mit einer
organischen Persönlichkeitsveränderung zu sehen seien, nicht jedoch mit
den
beschriebenen Kriegseinwirkungen und daraus resultierenden
Gesundheitsstörungen. Dr. F. sei in seinem Vorgutachten vom 21.10.2005
nicht
nur diagnostisch, sondern auch ätiopathogenetisch und
kausalitätsanalytisch
von anderen Sachverhalten ausgegangen. Dabei würde das Fehlen von
Brückensymptomen über mehrere Jahrzehnte sowie konkurrierende
Kausalfaktoren
nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben sich mit Schriftsatz vom
18.12.2007
kritisch mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten
Sachverständigen
auseinandergesetzt und darauf aufmerksam gemacht, dass dem Kläger auch
in
Anlehnung an die Regelungen zum Härteausgleich (§ 89 BVG) eine
angemessene
Rente zuzubilligen sei. In Berücksichtigung der vorstehend bezeichneten
Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers wurden in der
nichtöffentlichen Sitzung des BayLSG vom 03.03.2008 als Zeugen Frau A.
und
Dr.Dr. K. einvernommen. Dr. D. wurde gebeten, eine ergänzende
Stellungnahme zu
seinem Gutachten vom 12.11.2007 zu erstellen.
Dieser führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2008
zusammenfassend aus, dass nach Auswertung des neuen
Informationsmaterials wohl
eine Ergänzung des Diagnosespektrums um die Diagnose von Albträumen
notwendig
werde. Hinsichtlich der wesentlichen Aussagen des von ihm vorgelegten
Gutachtens
würden sich jedoch keine Modifikationen ergeben.
Nachdem die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
24.04.2008
zahlreiche weitere Kritikpunkte zu den Ausführungen des Dr. D. erhoben
und
unter anderem auch die Art und Weise der Unterbringung im Rahmen der
stationären Begutachtung gerügt hatten, wurde der gerichtlich bestellte
Sachverständige um eine weitere Stellungnahme gebeten. Er äußerte mit
umfassender Stellungnahme vom 05.08.2008, der Vorwurf, die Begutachtung
hätte
zu einer "weitergehenden Gefährdung" der Gesundheit des Probanden
geführt, sei als wahrheitswidrig zurückzuweisen. Der Senat wies den
Antrag vom
24.04.2008, den Sachverständigen Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen, mit Beschluss vom 17.12.2008 zurück. Vor allem habe der
Kläger
keine Tatsachen dargetan, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
des
Sachverständigen rechtfertigen würden. Die Anhörungsrüge wurde mit
Beschluss
vom 30.01.2009 als unzulässig verworfen. Die damit verbundene
Gegenvorstellung
wurde zurückgewiesen. An den Antrag des Klägers, eine
"kontradiktorische" Einvernahme von Dr. D. und Dr. F. durchzuführen,
sei das BayLSG gemäß § 103 Satz 2 SGG nicht gebunden.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten mit Schriftsatz vom
27.02.2009, ein "Obergutachten" einzuholen, hilfsweise zumindest die
Sachverständigen Dr. D. und Dr. F. in einer zeitnah anzuberaumenden
mündlichen
Verhandlung gegenüberzustellen. Außerdem sei Dr. F. zur Höhe des bei dem
Kläger festzustellenden GdS zu hören. Die Bevollmächtigten des Klägers
führten mit ergänzendem Schriftsatz vom 26.03.2009 nochmals
zusammenfassend
aus, dass sich die Ereignisse beim Kläger außerordentlich traumatisch
ausgewirkt hätten. Nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX)
sei bei
dem Kläger mittlerweile ein GdB von 70 sowie das Merkzeichen "G"
zuerkannt worden. Mit dem PKH-Beschluss vom 08.09.2004 seien
entsprechende
Erfolgsaussichten bescheinigt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.04.2006 sowie den
Bescheid
des Beklagten vom 16.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom
08.09.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger
wegen der
bei ihm bestehenden Schädigungsfolgen Beschädigtenversorgung nach den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in rentenberechtigendem
Grad zu
gewähren. Hilfsweise wird die Einholung eines weiteren Gutachtens von
Amts
wegen beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Bayreuth vom
03.04.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die
Unterlagen
des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß
§§
143, 144 und 151 SGG zulässig und teilweise begründet. Bei dem Kläger
sind
"Albträume und Nachhallerinnerungen" im Sinne der Entstehung als
Schädigungsfolgen festzustellen (§ 1 Abs.1, § 1 Abs.2, Buchst a, § 5
Abs.1
Buchst a BVG). Ein rentenberechtigender Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
im
Sinne von § 30 Abs.1, § 31 Abs.1 BVG resultiert hieraus jedoch nicht.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung
oder
durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder
militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen
Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen
der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
Versorgung (§ 1 Abs.1 BVG). Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
stehen
Schädigungen gemäß § 1 Abs.2 Buchst a BVG gleich, die durch eine
unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind. Als
unmittelbare
Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs.2 Buchst a BVG gelten, wenn sie im
Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, gemäß § 5 Abs.1
Buchst a
BVG Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische
Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln.
In Übereinstimmung mit dem Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.2006
hält es
der erkennende Senat auch in Berücksichtigung von § 15 des Gesetzes über
das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) für glaubhaft,
dass
sich der Kläger während der Zeit der Bombenangriffe vom 05.04. bis
11.04.1945
in C-Stadt aufgehalten und diese miterlebt hat. Die hierbei erlittenen
psychischen Traumata stellen eine "unmittelbare Kriegseinwirkung" im
Sinne von § 1 Abs.2 Buchst a i.V.m. § 5 Abs.1 Buchst a BVG dar (BSG mit
Urteil
vom 13.05.1958 - 10 RV 678/56 - in BVBl 1959, S.7).
Im Rahmen von § 15 KOV-VfG ist nicht erforderlich, dass sich der
Kläger an
jedes Trauma im Einzelnen und im Detail erinnert. Dies kann nach nunmehr
rund 60
Jahren auch nicht mehr erwartet werden. Ausreichend ist vielmehr, dass
dem
Kläger bestimmte traumatische Ereignisse im Wesentlichen noch
erinnerlich sind
(z.B. Luftangriff im Bereich des Bahnhofs C-Stadt ohne die Möglichkeit
eine
Schutzeinrichtung aufzusuchen, Schreie von Personen, schwarzer von
Pferden
gezogener Leichenwagen, Abtransport von Verwundeten und Toten).
Für den erkennenden Senat hat die Ehegattin des Klägers schlüssig und
überzeugend insbesondere von Angstträumen mit Hinsetzen im Bett und
Schwitzen
berichtet. Thema dieser Angstträume ist zum Beispiel ein Verfolgtwerden
mit
einem Gewehr gewesen.
Dass die diesbezüglichen Angaben des Klägers als glaubhaft im Sinne
von §
15 KOV-VfG zu Grunde gelegt werden können und müssen, bestätigt das
nervenärztliche Gutachten des Dr. F. vom 21.10.2005. Der gerichtlich
bestellte
Sachverständige hat trotz fachlicher Bedenken (vgl. S.21 ff. seines
Gutachtens
vom 21.10.2005) letztendlich befürwortet, die bei dem Kläger bestehende
"andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit
Albträumen und Nachhallerinnerungen" als Schädigungsfolge im Sinne des
BVG anzuerkennen, weil auch aus medizinischer Sicht hierfür eine
entsprechende
Wahrscheinlichkeit besteht.
Dr. D. hat sein ursprünglich für den Kläger ungünstiges Gutachten vom
12.11.2007 mit Stellungnahme vom 02.04.2008 insoweit korrigiert, als er
zusammenfassend festgehalten hat, dass sich nach Auswertung des neuen
Informationsmaterials (d.h. vor allem dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme
vom
03.03.2008) wohl eine Ergänzung des Diagnosespektrums um die Diagnose
von
"Albträumen (ICD-10: F51.5)" notwendig geworden ist.
Die Zusammenschau der Angaben des Klägers, seiner Ehegattin und der
Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. mit
Gutachten
vom 21.10.2005 und Dr. D. vor allem in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom
02.04.2008 belegt in Berücksichtigung von § 15 KOV-VfG zur Überzeugung
des
erkennenden Senats ausreichend, dass der Kläger im Zeitraum 05.04. bis
11.04.1945 in C-Stadt schädigungsbedingt als Kind psychisch
traumatisiert
worden ist und nachweislich seit etwa dem Jahr 2002 deswegen an
"Albträumen und Nachhallerinnerungen" leidet. Denn auch der
behandelnde Arzt Dr. Dr. K. hat aktenkundig ab etwa dem Jahr 2002
entsprechende
Albträume beschrieben.
Vorstehende Schädigungsfolge kann auch abgegrenzt werden von den
weiteren
Traumatisierungen, die der Kläger in seiner Jugend hat hinnehmen müssen
und
die nicht in den Schutzbereich des BVG, sondern den des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) fallen (Internierung in eine Baracke
mit der
Familie während des Krieges wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der
Sinti,
Kontroll- und Schikanemaßnahmen von Seiten der Gestapo, verminderte
Zuteilung
von Lebensmittelmarken, Verweigerung des Schulbesuches usw.). Auch die
glaubhaft
vorgetragenen Ressentiments der Nachkriegszeit fallen nicht mehr in den
Schutzbereich des BVG. Wenn der Kläger später wiederholt strafrechtlich
auffällig geworden ist und dies psychisch nicht verwunden hat
(Hehlereiprozess
als "Wendepunkt im Leben", Hafterfahrung als "persönlicher
Untergang"; vgl. Gutachten des Dr. D. vom 12.11.2007 auf S.60), ist dies
für den vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit von Belang, als die bei
dem
Kläger bestehende Gesamtheit traumatischer psychischer Erfahrungen nicht
nach
den Vorschriften des BVG zu entschädigen ist, sondern nur die auf die
Kriegseinwirkungen zurückzuführenden "Albträume und
Nachhallerinnerungen"
Soweit die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
26.03.2009
zusammenfassend unter anderem nochmals darauf hingewiesen haben, dass
bei dem
Kläger nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) mit
zuletzt
maßgeblichem Abhilfe-Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Region
Oberfranken vom 03.07.2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 ab
26.06.2007
festgestellt und das Merkzeichen "G" zuerkannt worden sei, stützt
dies das weitergehende Klagebegehren (Feststellung von Schädigungsfolgen
in
rentenberechtigendem Grad) nicht. Der Senat verkennt nicht, dass die
Funktionsstörung "Beeinträchtigung der Gehirnfunktion, Schmerzsyndrom,
Gleichgewichtstörungen" zwischenzeitlich nach § 69 SGB IX mit einem
Einzel-GdB von 60 bewertet worden ist. Hierbei hat der Beklagte vor
allem den
zwischenzeitlich schicksalhaft aufgetretenen Morbus Alzheimer
berücksichtigt.
Entsprechend den gutachterlichen Ausführungen von Dr. F. vom 21.10.2005
und Dr.
D. vom 12.11.2007 handelt es sich insoweit jedoch zweifelsfrei um eine
schädigungsunabhängige Erkrankung.
Die Frage, ob die bei dem Kläger bestehende Schädigungsfolge
"Albträume und Nachhallerinnerungen" einen rentenberechtigenden Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne von § 30 Abs.1 BVG bedingt oder
nicht,
ist hier eindeutig zu verneinen. Denn die "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem
Schwerbehindertengesetz 1996 bis 2008" sehen in Randziffer 26.3 vor,
dass
leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdS von 0
bis 20
zu berücksichtigen sind. Erst stärker behindernde Störungen mit
wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte
depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind mit einem
GdS von
30 bis 40 zu bewerten. Die Maßgeblichkeit der "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem
Schwerbehindertengesetz 1996 ff." als "antizipierte
Sachverständigengutachten" ergibt sich aus dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Bundesverfassungsgericht mit Beschluss
vom
06.03.1995 - BvR 60/95 - in NJW 1995, S.3049, 3050; vgl. BSG mit Urteil
vom
18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R in SGb 2004, S.378).
Mit Wirkung ab 01.01.2009 sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz 1996 bis 2008" durch die
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzt worden (vgl. Anlage zu
§ 2 Versorgungsmedizin-Verordnung auf Grundlage von § 30 Abs.17 BVG).
Diese
sind hinsichtlich der Bewertung von Neurosen, Persönlichkeitsstörungen
und
Folgen psychischer Traumen in Teil B, Rz.3.7 mit den vorstehend
bezeichneten
"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit"
inhaltsgleich.
Hierzu hat der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. F. mit
Gutachten
vom 21.10.2005 schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass die bei dem
Kläger
bestehenden "Albträume und Nachhallerinnerungen" mit einem GdS von 10
einzuschätzen sind. Denn die von dem internationalen Diagnoseschlüssel
geforderten diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen
Belastungsstörung
bzw. einer lang anhaltenden Persönlichkeitsveränderung lägen nicht
vollzählig vor. Auch aus Sicht des erkennenden Senats handelt es sich
vielmehr
um eine psychoreaktive Schädigung des Klägers, die der Gruppe der
leichteren
psychovegetativen oder psychischen Störungen zuzurechnen ist. Im Rahmen
des
vorgegebenen Bewertungsrahmens eines GdS von 0 bis 20 ist es für den
erkennenden Senat schlüssig und überzeugend nachvollziehbar, dass die
beim
Kläger bestehenden "Albträume und Nachhallerinnerungen" einerseits
nicht wegdiskutiert werden können und dürfen, andererseits aber nicht so
ausgeprägt und schwerwiegend sind, dass sie einen rentenberechtigenden
GdS von
30 im Sinne von § 31 Abs.1 BVG erreichen. Der von Dr. F. mit Gutachten
vom
21.10.2005 festgestellte GdS von 10 ist auch aus rechtlicher Sicht
angemessen
und zutreffend.
Nachdem der Senat nicht dem restriktiven Votum des Dr. D. mit
Gutachten vom
12.11.2007 gefolgt ist, sondern sich im Wesentlichen auf die
Ausführungen des
erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. F. mit Gutachten vom
21.10.2005
und die modifizierende ergänzende Stellungnahme des Dr. D. vom
02.04.2008
stützt, liegt keine Divergenz vor, die eine nochmalige Einvernahme der
erst-
und zweitinstanzlich gehörten Sachverständigen erfordern würde oder gar
die
Einholung eines "Obergutachtens", wie von Klägerseite gefordert,
gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 SGG. Die Einvernahme der Sachverständigen
zur
Erläuterung ihrer Gutachten konnte ebenfalls unterbleiben, da der Senat
nach
kritischer Überprüfung und Bewertung der Gutachten keine Zweifel am
Ergebnis
hatte und der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, welche
sachdienlichen
Fragen bei der Einvernahme des - oder der Sachverständigen - gestellt
werden
sollten und welche entscheidungserheblichen Punkte dadurch aufgeklärt
werden
müssten (§ 103 SGG i.V.m. § 411 ZPO, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, §
103
SGG Anm. 11a, Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO § 411 Anm.5).
Im Übrigen bietet auch die von den Bevollmächtigten des Klägers
angesprochene Härtefallregelung § 89 BVG keine Anspruchsgrundlage für
die
Bewilligung von Rentenleistungen gleichsam aus übergeordneten
Gesichtspunkten.
Nach alledem ist der Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Bayreuth vom 03.04.2006 nur in dem beschriebenen Umfange
stattzugeben gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und
berücksichtigt das überwiegende Obsiegen des Beklagten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2
Nrn.1
und 2 SGG).
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