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In Feststellungsverfahren nach dem SGB IX geht es zu
Lasten des
Anspruchstellers, wenn dieser nicht bereit ist, sich einer sachdienlich
erscheinenden persönlichen Untersuchung durch einen gerichtlich
bestellten
Sachverständigen zu unterziehen.
Die Feststellung des Merkzeichens "B" setzt voraus,
dass das Merkzeichens "G" festgestellt ist.
Tatbestand:
Die 1963 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2
Abs.2, 69
Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen
(SGB IX). Sie begehrt die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB)
als 70 und die Feststellung der Merkzeichen "B" und "RF".
Auf den Erstantrag vom 10.08.1995 hat das Amt für Versorgung und
Familienförderung N. mit Abhilfe-Bescheid vom 06.05.1996 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und
Familienförderung vom 19.08.1996 das Vorliegen der
Schwerbehinderteneigenschaft
mit einem GdB von 50 festgestellt. Berücksichtigt worden ist vor allem
das
Vorliegen einer "seelischen Störung" mit einem Einzel-GdB von 50.
Auf den Neufeststellungsantrag vom 26.10.1998 hat das Amt für
Versorgung und
Familienförderung N. mit Änderungs-Bescheid vom 19.01.1999 den GdB für
die
Zeit ab 26.10.1998 mit 70 bewertet. Berücksichtigt worden sind nunmehr
als
Behinderungen: 1. Seelische Störung mit psychosomatischen Beschwerden
(Einzel-GdB
50); 2. organische Hirnleistungsstörung (Einzel-GdB 30); 3.
Polyneuropathie (Einzel-GdB
20); 4. Entleerungsstörung der Blase (Einzel-GdB 10); 5.
Funktionsbehinderung
der Kniegelenke (Einzel-GdB 10); 6. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
(Einzel-GdB
10).
Die Klägerin hat mit Widerspruch vom 30.01.1999 hervorgehoben, bei
ihr liege
ein Immundefekt im Sinne einer MCS vor. Die Polyneuropathie beruhe auf
einer
Amalgamintoxikation. Die Hirnschädigung frühkindlicher Genese bedinge
durch
eine lebenslange toxische Belastung psychische Folgeschäden.
Immundefekte bei
Allergien gegen Chemikalien usw. hätten ein CFS und ein MCS zur Folge
gehabt.
Dementsprechend betrage der GdB 100. Die Merkzeichen "G", "aG",
"B", "RF" und "H" seien zuzuerkennen.
Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung hat den
Widerspruch vom 30.01.1999 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung
und
Familienförderung N. vom 19.01.1999 mit Widerspruchsbescheid vom
15.03.1999
zurückgewiesen. Der GdB betrage zutreffend 70; Merkzeichen seien nicht
festzustellen.
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit
Aktenzeichen S
11 SB 219/99 ist mit Nachricht des Betreuers der Klägerin vom 13.08.2003
zurückgenommen worden.
Der Antrag der Klägerin vom 21.09.2004 auf Feststellung der
Merkzeichen
"G", "aG" und "B" ist mit Bescheid des Amtes für
Versorgung und Familienförderung N. vom 27.10.2004 abgelehnt worden. Der
Betreuer der Klägerin hat diese mit Schreiben vom 22.12.2004 darauf
aufmerksam
gemacht, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nur dann
Sinn
mache, wenn sie bereit sei, sich fachärztlich untersuchen zu lassen.
Im Einvernehmen mit ihrem neuen Betreuer hat die Klägerin am
19.12.2005
einen Neufeststellungsantrag eingereicht und die Zuerkennung der
Merkzeichen
"G" und "RF" beantragt. Festzustellen seien "alle
wissenschaftlich nicht gesicherten psychischen Erkrankungen".
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken hat es
mit dem
streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2006 abgelehnt, eine neue
Feststellung nach § 69 SGB IX zu treffen. Dr. B. habe mitgeteilt, dass
die
Klägerin bei ihm nicht in Behandlung gewesen sei. Dr. B. habe ebenfalls
mitgeteilt, dass die letzte Behandlung im Juni 2000 stattgefunden habe.
Aktuelle
Unterlagen lägen nicht vor. Der gewünschten Untersuchung durch den
Versorgungsärztlichen Dienst sei nicht zugestimmt worden.
Der Widerspruch vom 07.03.2006 ist mit Widerspruchsbescheid des
Zentrums
Bayern Familie und Soziales vom 06.04.2006 zurückgewiesen worden. Der
GdB sei
wie bisher mit 70 richtig bewertet; die nunmehr begehrten Merkzeichen
"B" und "RF" könnten nicht festgestellt werden.
Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 19.04.2006 ist am
20.04.2006 beim
Sozialgericht Nürnberg eingegangen. Der Betreuer der Klägerin hat
vorgetragen,
dass der GdB bei der Klägerin 100 betrage. Die Merkzeichen "B",
"RF" und "H" seien zuzuerkennen. Der Beklagte habe den
Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Dies gelte vor allem in
Hinblick auf
die regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit eines MCS.
Das Sozialgericht Nürnberg zog die Schwerbehinderten-Akten und die
weiteren
Streitakten der Klägerin bei. Mit Beweisanordnung vom 06.07.2006 wurde
Dr. G.
gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen
Sachverständigen bestellt. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, sie
könne
nicht zu der vorgesehenen gerichtsärztlichen Begutachtung erscheinen,
wurde sie
auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen. Dr. G. hat mit
Gutachten
nach Aktenlage vom 03.08.2006 das Vorliegen eines Gesamt-GdB von 70
bestätigt.
Die seelische Störung habe offenkundig durchaus zumindest mittelgradige
soziale
Anpassungsschwierigkeiten zur Folge und sei für sich allein mit einem
GdB von
50 zu bewerten. Merkzeichen stünden nicht zu.
Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage mit Urteil
vom
03.08.2006 abgewiesen. Hinsichtlich des im gerichtlichen Verfahren
erstmals
beantragten Merkzeichens "H" sei die Klage unzulässig, da ein
entsprechendes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im
Übrigen
sei die Klage trotz der unbeirrbaren Fixiertheit sowohl der Klägerin als
auch
ihres Betreuers auf die somatische Erkrankung MCS unbegründet. Das
Gericht habe
sich hier mit einem Gutachten nach Aktenlage begnügt. Denn die Versuche,
die
Klägerin anderweitig einer Begutachtung durch persönliche Untersuchung
zuzuführen, wären von vornherein aussichtslos erschienen. Der einzige
von der
Klägerin akzeptierte Ermittlungsweg, die Einschaltung eines
Umweltmediziners,
ginge an den tatsächlichen Befunden gänzlich vorbei; deshalb habe sich
das
Gericht nicht darauf eingelassen. Das Gutachten eines medizinischen
Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung verkörpere somit ein
"unerreichbares" Beweismittel. Im Übrigen sei die Klägerin
erstaunlich mobil. So lasse es ihr Gesundheitszustand zu, dass diese
nach
A-Stadt fahre, um dort ihre Frauenärztin aufzusuchen. Wie sich aus dem
psychiatrischen Fachgutachten der Frau Dr. W. vom 13.07.2004 ergäbe,
halte sich
die Klägerin offenbar regelmäßig mehrere Monate in ihrer Heimat A-Stadt
auf.
Dies belege mittelbar, dass die Merkzeichen "B" und "RF"
nicht zustünden.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 25.10.2006 ging am 27.10.2006
beim
Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung legte der
Betreuer
der Klägerin eingehend die Problematik von MCS-Patienten in der
Bundesrepublik
Deutschland dar. Rechtsanwalt Dr. L. und Prof. S. hätten wiederholt
publiziert,
dass es bei einem fachfremden Gutachter vor Gericht zu einer
unweigerlichen
Psychiatrisierung und somit zu einer juristischen, rechtlichen und auch
gesundheitlichen Benachteiligung der Kläger komme.
Das BayLSG zog die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und die
weiteren
Streitakten der Klägerin bei. In Berücksichtigung des Schriftsatzes vom
16.11.2006 wurde Dr. B. um einen Befundbericht gebeten. Dieser teilte am
15.01.2007 mit, dass folgende Diagnosen bestünden: Neuropathie,
beginnende
Myopathie, extreme chemische Überempfindlichkeit und auch physikalische
Überempfindlichkeiten auf Lärm und Licht, stark verminderte psychische
Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit nach toxischer Belastung seit der
Jugend
(Holzschutzmittel, Chlor, vor allem aber vielfache Schwermetalle,
Lösungsmittel
und Ätz-Mittel in der Glasfachschule Z.). Dem beigefügten umfassenden
Bericht
an den behandelnden Arzt vom 18.11.2006 sei zu entnehmen, dass die
zuständige
Berufsgenossenschaft schon 1996 informiert worden sei. Diese habe aber
Leistungen abgelehnt.
Frau B. führte in einer nervenärztlich-versorgungsärztlichen
Stellungnahme
vom 28.02.2007 aus, dass nach Aktenlage ein Gesamt-GdB von 70 zutreffend
sei und
Merkzeichen unverändert nicht zustünden.
Der Betreuer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 10.05.2007 mit, er
habe
die Klägerin bereits seit längerem über die Notwendigkeit einer
persönlichen
Untersuchung informiert. Er könne nicht mehr als in jeder Beziehung
versuchen,
auf die Klägerin entsprechend einzuwirken.
Der Beklagte machte darauf aufmerksam, dass wegen des Umzuges der
Klägerin
von N. nach A-Stadt die dortigen Behörden zuständig geworden seien. Mit
Beschluss vom 20.10.2008 sprach das BayLSG aus, auf Grund des
Wohnsitzwechsels
der Klägerin trete an die Stelle des beklagten Freistaat Bayern nunmehr
der
Rhein-Sieg-Kreis. Der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin gab die
Bestellung der Berufsbetreuerin C. vom 20.11.2007 bekannt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des BayLSG vom 31.03.2009 erschien
für die
Klägerin niemand. Rechtsanwalt B. hatte kurzfristig seine Erkrankung
angezeigt.
Im Hinblick auf die aktenkundig nicht bestehende
Untersuchungsbereitschaft der
Klägerin beantragte die Bevollmächtigte des Beklagten, die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen. Der Rechtsstreit wurde vertagt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 erschien für die
Klägerin
wiederum niemand. Der Bevollmächtigte der Klägerin, der mit Telefax vom
28.07.2009 seine erneute kurzfristige Verhinderung angezeigt hatte,
erklärte
sich auf telefonische Rückfrage damit einverstanden, dass entsprechend §
110
Abs.1 SGG aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung bzw. Aktenlage
entschieden werde.
Die Klägerin begehrt sinngemäß
die Feststellung eines GdB von 100 sowie vor allem die Zuerkennung
der
Merkzeichen "B" und "RF".
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die
Unterlagen
des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß
den
§§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht
Nürnberg hat die Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 mit Urteil vom 03.08.2006
zutreffend
abgewiesen.
Auf Antrag eines behinderten Menschen stellen die für die
Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB fest. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG
festgelegten
Maßstäbe gelten entsprechend (§ 69 Abs.1 Satz 1 und 5 SGB IX). Bis
einschließlich 31.12.2008 sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (Teil II SGB IX) als "antizipierte Gutachten"
zugrunde zu legen gewesen (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts,
vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R in SGb 2004
S.378
ff.). Nunmehr sind die nahezu inhaltsgleichen "Versorgungsmedizinischen
Grundsätze" (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) gemäß § 30
Abs.17 BVG maßgeblich.
Nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts kommt es nicht auf
die von
der Klägerin hervorgehobenen Diagnosen "CFS" und "MCS" an,
sondern auf das Ausmaß der hieraus resultierenden Funktionsstörungen (§ 2
Abs.1 und 2 SGB IX). Sowohl der Beklagte als auch das Sozialgericht
Nürnberg
haben daher zutreffend eine persönliche Untersuchung durch einen
Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie erforderlich erachtet, nicht jedoch eine
Begutachtung
durch einen Umweltmediziner. Dies korrespondiert mit den Feststellungen
des
vormals zuständigen Beklagten mit Änderungs-Bescheid vom 19.01.1999. Als
Behinderungen sind dort im Wesentlichen eine "seelische Störung mit
psychosomatischen Beschwerden", eine "organische
Hirnleistungsstörung" sowie die bei der Klägerin bestehende
"Polyneuropathie" mit Einzel-GdB-Werten von 50, 30 und 20
berücksichtigt worden. Die weiteren Funktionsstörungen auf urologischem
und
orthopädischem Fachgebiet haben sich bei der Bildung des Gesamt-GdB von
70
nicht ausgewirkt.
Die letzten validen Befunde sind vorliegend rund sieben Jahre alt mit
Ausnahme der Arztbriefe von Dr. P. B. vom 18.11.2006 und 15.01.2007.
Dazu führt
Frau B. in der nervenärztlich-versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
28.02.2007 aus, dass nach Aktenlage ein höherer GdB als 70 sowie die
begehrten
Merkzeichen nicht feststellbar seien.
Für den erkennenden Senat sind diese Ausführungen in Hinblick auf den
Bewertungsrahmen, den die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit" bzw. die "Versorgungsmedizinischen
Grundsätze" vorgeben, in sich schlüssig und überzeugend. Denn sowohl
nach Rz.26.3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit" als nunmehr nach Teil B Rz.3.7 der
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" werden
Persönlichkeitsstörungen mit einem GdB von 50 bis 70 bewertet, sofern
eine
schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
vorliegt.
In Auswertung des psychiatrischen Fachgutachtens des L. vom 15.12.2002,
das
dieser für das Amtsgericht N. - Vormundschaftsgericht gefertigt hat, hat
auch
Dr. G. in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 03.08.2006 festgestellt,
dass bei
der Klägerin eine solch schwere Störung als nachgewiesen anzusehen ist.
Die
seelische Störung habe offenkundig durchaus zumindest mittelgradige
soziale
Anpassungsschwierigkeiten zur Folge und sei für sich mit einem GdB von
50 zu
bewerten. Unter Berücksichtigung der sonstigen anerkannten
Behinderungsleiden
könne der GdB weiterhin mit 70 angenommen werden.
Es geht zu Lasten der Klägerin, dass sie unverändert nicht bereit
gewesen
ist, sich einer gerichtsärztlichen Begutachtung nach § 106 Abs.3 Nr.5
SGG zu
unterziehen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des ehemaligen
Betreuers der
Klägerin vom 22.12.2004, der auf die Notwendigkeit einer "fachärztlichen
Untersuchung" ausdrücklich hingewiesen hat. Erstinstanzlich ist die
Klägerin belehrt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis
erhoben,
verhandelt und entschieden werden könne. Dr. G. hat daher sein Gutachten
vom
03.08.2006 nach Aktenlage und nicht wie ursprünglich vorgesehen nach
persönlicher Untersuchung der Klägerin gefertigt. Auch im
Berufungsverfahren
teilte der weitere Betreuer der Klägerin mit, auch er habe die Klägerin
über
die Notwendigkeit einer solchen persönlichen Untersuchung bereits seit
längerem aufgeklärt. Das Sozialgericht Nürnberg hat daher mit Urteil vom
03.08.2006 zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten eines medizinischen
Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung hier ein unerreichbares
Beweismittel verkörpere. Ein höherer GdB als 70 ist aber nach Aktenlage
nicht
feststellbar.
Wenn die Klägerin das Merkzeichen "B" im Sinne von § 146 Abs.2
SGB IX festgestellt wissen will, steht dem bereits entgegen, dass nicht
einmal
das Merkzeichen "G" im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX anerkannt ist.
Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 11.11.1987
- 9a
RVs 6/86 - entschieden, dass eine Begleitperson im Nah- und Fernverkehr
nur dann
unentgeltlich befördert wird, wenn dem Behinderten die Merkzeichen
"B" und "G" zuerkannt sind. Entfällt aus Rechtsgründen das
Merkzeichen "G", so berechtigt dies auch zur Entziehung des
Merkzeichens "B". Die bei der Klägerin aktenkundig bestehenden
Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke
sind
unverändert mit Einzel-GdB-Werten von 10 berücksichtigt. Dementsprechend
ist
die bei der Klägerin bestehende Gehbeeinträchtigung als gering und somit
nicht
als "erheblich" im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX anzusehen. Folge ist,
dass auch das Merkzeichen "B" ausgeschlossen ist.
Soweit bei der Klägerin eine seelische Störung mit psychosomatischen
Beschwerden sowie eine organische Hirnleistungsstörung anerkannt ist,
resultiert hieraus aktenkundig bislang keine gravierende Störung der
Orientierungsfähigkeit. Vielmehr ist die Klägerin in der Vergangenheit
wiederholt von ihrem ehemaligen Wohnsitz in N. zu ihrer Frauenärztin in
A-Stadt
gefahren. Bereits dies dokumentiert, dass bei der Klägerin keine
nennenswerte
Störung der örtlichen Orientierungsfähigkeit vorgelegen hat und
vorliegt.
Weiterhin ist sie in der Lage gewesen, am 02.11.2006 ihren behandelnden
Nervenarzt Dr. B. in T. aufzusuchen. Somit kann auch unter diesem
Gesichtspunkt
das Merkzeichen "B" nicht zuerkannt werden (§ 146 Abs.2 SGB IX).
Auch das begehrte Merkzeichen "RF" steht der Klägerin nicht zu.
Das Schwerbehindertenrecht unterscheidet nicht zwischen regelwidrigen
Zuständen
körperlicher, geistiger und seelischer Art. Jede dieser
Regelwidrigkeiten kann
grundsätzlich zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen,
soweit
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B
9 SB
2/00 R). Die aktenkundige Fixierung der Klägerin auf ein CFS bzw. MCS
hinderte
sie nicht, in der Vergangenheit wiederholt von N. nach A-Stadt bzw. T.
zu
fahren. Dies beinhaltet, dass auch Orte mit erhöhtem Publikumsverkehr
wie zum
Beispiel Bahnhöfe aufgesucht werden müssen. Es ist daher schlüssig
nachvollziehbar, wenn alle am Verfahren beteiligten Ärzte sich
dahingehend
ausgesprochen haben, dass die Klägerin am Besuch von öffentlichen
Veranstaltungen nicht ständig gehindert ist (vgl. Art.5 § 6 des zum
01.04.2005
in Kraft getretenen 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags).
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2006 zurückzuweisen. Die Anwesenheit
der
Klägerin oder eines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom
28.07.2009 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG). Im
Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen für den Fall einer etwaigen
Leidensverschlimmerung einen Neufeststellungsantrag mit Wirkung für die
Zukunft
einzureichen (§ 48 Abs.1 SGB X).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160
Abs.2
Nrn.1 und 2 SGG).
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