 Im Falle einer Selbsttötung ist der erforderliche
Ursachenzusammenhang zwischen der Selbsttötung und dem
versorgungsrechtlich
geschützten Tatbestand nur zu bejahen, wenn bei der Selbstschädigung die
freie
Willensbestimmung ausgeschlossen oder beeinträchtigt war und diese
Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch den
versorgungsrechtlich
geschützten Tatbestand verursacht war. Im typischen Fall ist die freie
Willensbestimmung durch einen krankhaften Geisteszustand beeinträchtigt;
in
seltenen Fällen kann eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung
durch
eine als ausweglos erscheinende Lage genügen.
Gründe:
I.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten die beiden Verfahren - L 7
B
6/06 VU - und - L 7 B 7/06 VU - nach den §§ 153 Abs. 1, 113 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG), die auf das Beschwerdeverfahren entsprechend
anwendbar sind (vgl. Lüdtke in Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr.12),
zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) sind die Witwe
und
der Sohn des 1988 verstorbenen H. (nachfolgend der Verstorbene). Ihre
Beschwerde
richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe
für den
ersten Rechtszug durch das Sozialgericht Halle. In der Hauptsache, die
auf die
Berufung der Kläger beim Senat anhängig ist, begehren sie vom Beklagten
und
Beschwerdegegner zu 1. (nachfolgend Beklagter) Hinterbliebenenversorgung
nach §
22 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) in
Verbindung
mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der im April 1966 geborene Verstorbene war seit September 1986 mit
der
Klägerin verheiratet, nachdem schon im April des Jahres ihr gemeinsamer
Sohn,
der Kläger, geboren war. Der Verstorbene war zuletzt seit dem 1. Januar
1988 in
einem Volkseigenen Betrieb in B. K. als Schlosser beschäftigt. Am 11.
Juli 1988
starb er im Kreiskrankenhaus M. an den Folgen einer Schussverletzung,
die er am
6. des Monats beim Versuch eines nach dem Recht der damaligen DDR
"ungesetzlichen Grenzübertritts" erlitten hatte. Er hatte ein
umgebautes Kleinkalibergewehr mit sich geführt. Ein Ermittlungsverfahren
der
Bezirksstaatsanwaltschaft H. wegen versuchtem ungesetzlichen
Grenzübertritts
und unbefugtem Waffenbesitzes wurde wegen des Todes des Beschuldigten
eingestellt.
Das Landgericht Halle rehabilitierte den Verstorbenen mit Beschluss
vom 21.
Januar 1994 - 22 Reh 1154/90 - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG.
Es
erklärte "die strafrechtlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren der
Bezirksstaatsanwaltschaft H. vom 7.7.1988" hinsichtlich des
Schuldvorwurfs
des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR für
rechtsstaatswidrig und hob sie auf; die Dauer des zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentzuges stellte es für die Zeit vom 6. bis zum 11. Juli 1988
fest. In
den Gründen übernahm das Landgericht aus einem in den beigezogenen
Ermittlungsakten enthaltenen Bericht die folgenden Feststellungen: Nach
Auffindung eines PKW ohne Insassen am 5. Juli 1988 im Grenzgebiet des
Kreises M.
hätten Grenztruppen das Grenzgebiet durchsucht und am 6. Juli 1988 gegen
16.00
Uhr den Verstorbenen 13 Meter vor der ersten Grenzsicherungsanlage und
ca. 450
Meter von der Staatsgrenze entfernt in einer Bodenvertiefung gestellt.
Bei der
Annäherung von Angehörigen der Grenztruppen habe der Verstorbene diese
mit
einer Schusswaffe bedroht. Nachdem er zur Aufgabe des Widerstandes
aufgefordert
worden sei, habe er sich mit der Waffe in die linke Brust geschossen und
sich
dadurch lebensgefährlich verletzt.
Am 17. März 1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten für sich und
den
Kläger nach § 22 StrRehaG Hinterbliebenenversorgung. Zur Schädigung gab
sie
an, der Stasi-Akte zufolge habe ihr Ehemann die mitgeführte Waffe auf
sich
gerichtet. Das Gegenteil sei heute nicht mehr nachzuweisen. Sie fügte
Auszüge
aus der Akte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) bei. Auf
Aufforderung des
Beklagten legte die Klägerin den Heilbehandlungsteil des
Sozialversicherungsausweises des Verstorbenen vor und teilte mit, dieser
habe
vor seiner Flucht keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt.
Zur Aufklärung der aus dem Sozialversicherungsausweis ersichtlichen
Behandlungen zog der Beklagte vom B.kreis und von den
Berufsgenossenschaftlichen
Kliniken B., H., die dort archivierten Krankenakten des Verstorbenen
bei. Ferner
nahm der Beklagte vier unveröffentlichte Urteile des
Bundessozialgerichts (BSG)
zur Kriegsopferversorgung in Fällen der Selbsttötung aus den Jahren
1962, 1964
und 1970 zur Akte, die er von diesem angefordert hatte. Mit Bescheiden
vom 3.
Mai 2005 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Den Widerspruch der Kläger
wies
er mit den Widerspruchsbescheiden vom 14. September 2005 zurück. Zur
Begründung führte er an, nach § 22 Abs. 1 StrRehaG erhielten
Hinterbliebene
in entsprechender Anwendung des BVG Versorgung, wenn der Betroffene an
den
Folgen der Schädigung gestorben sei. Eine von diesem absichtlich
herbeigeführte Schädigung gelte jedoch nach dem entsprechend
anzuwendenden §
1 Abs. 4 BVG nicht als Schädigung im Sinne des Gesetzes. Eine
Selbsttötung sei
nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 1 BVG nicht als von diesem
absichtlich herbeigeführte Schädigung anzusehen, wenn eine
Beeinträchtigung
der freien Willensbestimmung durch Tatbestände im Sinne des § 1 BVG -
hier
den Freiheitsentzug durch Festnahme - wahrscheinlich sei. Die freie
Willensbestimmung könne infolge einer seelischen Erkrankung
beeinträchtigt
sein, nach der Rechtsprechung des BSG aber auch in einer Zwangslage, in
der die
Unausweichlichkeit der Selbsttötung nachvollziehbar sei. Im Fall des
Verstorbenen sei eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung
nicht
festzustellen. Bei ihm habe weder eine seelische Erkrankung vorgelegen
noch habe
er sich in einer Zwangslage befunden, die ihm nur noch die Wahl des
Freitods
gelassen hätte. Die mitgeführte Waffe deute darauf hin, dass er schon im
Vorfeld in Betracht gezogen habe, sich bei einem Scheitern der Flucht zu
erschießen.
Mit ihren am 13. Oktober 2005 beim Sozialgericht Halle erhobenen
Klagen haben
die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt. Zugleich haben sie die
Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. beantragt. Die
Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist
am
17. Oktober 2005 beim Sozialgericht Halle eingegangen, die des Klägers
am 1.
November des Jahres.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat Einsicht in die
Verwaltungsakten
erhalten und sodann mit Schriftsätzen vom 30. November bzw. 14. Dezember
2005
die Klagen begründet. Er hat die Auffassung vertreten, § 1 Abs. 4 BVG
sei
nicht anwendbar, da § 22 StrRehaG nur auf Versorgungsansprüche nach dem
BVG
verweise. Sinngemäß hilfsweise hat er bestritten, dass der Verstorbene
sich
aufgrund einer freien Willensentscheidung getötet habe. Er habe sich in
einer
Ausnahmesituation befunden, in der er von bewaffneten und zum Gebrauch
der Waffe
bereiten Soldaten umringt gewesen sei. Zudem sei nach der Literatur bei
Selbsttötungen typischerweise die freie Willensbestimmung
beeinträchtigt.
Nachdem die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts mit Eingangsdatum
vom 13.
Januar 2006 die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen
schriftsätzlich erläutert und weitere Belege vorgelegt hatte, hat das
Sozialgericht die Prozesskostenhilfe-Anträge mit den beiden Beschlüssen
vom
22. Februar 2006 abgelehnt. Die Kläger seien zwar hilfebedürftig, die
Klagen
hätten aber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere bedürfe es
keiner
weiteren Sachaufklärung. Ob § 1 Abs. 4 BVG anzuwenden sei, könne
dahinstehen,
da § 21 StrRehaG eine spezielle Regelung des Tatbestandes einer
Schädigung im
Sinne dieses Gesetzes enthalte. Danach müssten gesundheitliche
Schädigungen
als Folge einer Freiheitsentziehung eingetreten sein. Wie auch das
Landgericht
H. in seinem Beschluss vom 21. Januar 1994 dargelegt habe, habe die
Umstellung
des Verstorbenen durch Grenzsoldaten am 6. Juli 1988 eine solche
freiheitsentziehende Maßnahme dargestellt, weil dieser seine Deckung
hinter
einem Baumstamm nicht mehr habe verlassen können. Diese
freiheitsentziehende
Maßnahme habe jedoch nicht seinen Tod verursacht. Zu seinem Tod habe die
Schussverletzung der linken Brust geführt, die er sich mit der
mitgeführten
Schusswaffe selbst zugefügt habe. Ein anderer Geschehensablauf sei den
dazu
vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Es sei nicht bewiesen, dass
der
Verstorbene sich in einer aussichtslosen Lage befunden und deshalb den
Freitod
gewählt habe. In seinem Sozialversicherungsausweis seien psychische
Erkrankungen nicht belegt. Es sei daher auszuschließen, dass bei ihm
psychische
Störungen vorgelegen hätten, die seine Entscheidung, sich zu töten,
beeinflusst haben könnten. Er habe auch keinen Grund gehabt, zu
befürchten,
dass er nach einer Festnahme von den Grenzsoldaten oder der Stasi
lebensbedrohlich traktiert würde. Eine berechtigte Angst vor Entdeckung
und
Verhaftung reiche aber zum Ausschluss der freien Willensbestimmung des
Verstorbenen bei der Schussverletzung nicht aus. Das BSG habe in seinem
Beschluss vom 26. Februar 1992 - 9a BV 94/91 - (SozR 3-3100 § 1 Nr. 6)
darauf hingewiesen, dass derjenige, der sich staatlichen Maßnahmen
entziehe,
nicht ebenso entschädigt werden könne, als wenn er die Folgen
staatlicher
Maßnahmen erlitten hätte.
Die beiden Beschlüsse sind dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am
3.
März 2006 zugestellt worden.
Auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 hat das Sozialgericht
die
Klagen mit den beiden Urteilen vom selben Tage abgewiesen.
Mit Eingangsdatum beim Sozialgericht vom 3. April 2006 haben die
Kläger
gegen die Beschlüsse vom 22. Februar 2006 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung ausgeführt: Ob der Verstorbene sich mit seiner Waffe selbst
in die
Brust geschossen habe, bleibe zweifelhaft, werde sich aber im Nachhinein
nicht
mehr klären lassen. Falls er sich selbst getötet habe, hänge dies jedoch
mit
der Freiheitsentziehung zusammen. Die Umstellung durch die Grenzsoldaten
habe zu
einer so schwerwiegenden, auf die Psyche einwirkenden Situation führen
können,
dass er nur noch den Ausweg des Suizids gesehen habe. Durch die
zahlreichen
Todesfälle an der innerdeutschen Grenze werde belegt, dass er auch mit
einer
Tötung habe rechnen müssen.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kläger haben am 2. Mai 2006 gegen die Urteile des Sozialgerichts
vom 21.
März 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt.
Die
Berufungen sind beim erkennenden Senat anhängig. In diesen Verfahren hat
der
Berichterstatter die Akte des Landgerichts H. - 22 Reh 1154/90 -
beigezogen
und bei der BStU alle der Behörde vorliegenden Vorgänge über den
Verstorbenen
angefordert. Diese hat mitgeteilt, dass die Bearbeitung einige Zeit in
Anspruch
nehmen werde. Mit Schreiben vom 20. März 2008 hat der Berichterstatter
in den
Berufungsverfahren die Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass
zwar die
Strafverfolgung, der sich der Verstorbene durch die Selbsttötung
entzogen habe,
zu dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG geschützten Tatbestand
gehöre, aber weitere konkrete Umstände festgestellt werden müssten, um
im
vorliegenden Einzelfall auf eine für den ursächlichen Zusammenhang der
Selbsttötung mit der anerkannten Schädigung ausreichende
Beeinträchtigung der
freien Willensbestimmung durch die Freiheitsentziehung am 6. Juli 1988
schließen zu können (mit Hinweis auf Nr. 74 der "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem
Schwerbehindertenrecht").
Die Kläger haben in den Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13.
Mai 2008
vortragen lassen, ihnen, insbesondere auch der Klägerin, sei die
Motivation des
Verstorbenen für den Selbstmord nicht bekannt. Dieser habe während der
Ehezeit
immer wieder die damalige DDR verlassen wollen. Die Klägerin könne sich
daher
die Selbsttötung nur dadurch erklären, dass er keine Möglichkeit gesehen
hätte, nach einer Festnahme die DDR zu verlassen. Er hätte mit einer
Freiheitsentziehung von zwei Jahren rechnen müssen. Damit wäre sein
Freiheitsdrang, wegen dessen er das damalige System durch die Flucht
habe
verlassen wollen, noch stärker eingeschränkt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akten
des
Sozialgerichts und des Landessozialgerichts zur Hauptsache - S 1 VU 39
und
40/05 - bzw. - L 7 VU 6 und 7/06 - mit der beigezogenen Akte des
Landgerichts Halle - 22 Reh 1154/90 - sowie die
Hinterbliebenenversorgungsakten des Beklagten (Antragl.-Nrn.
371502-950028 und
980008) haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
III.
1. Die Beschwerden sind nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
statthaft und
auch im Übrigen zulässig.
Es fehlt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Beim Eingang
der
Beschwerden am 3. April 2006 waren die Verfahren im ersten Rechtszug
zwar
bereits durch die Urteile des Sozialgerichts vom 21. März des Jahres in
der
Hauptsache beendet. Daher kann im Beschwerdeverfahren für diesen
Rechtszug
Prozesskostenhilfe bloß noch rückwirkend bewilligt werden. Nach dem gem.
§
73a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anzuwendenden § 114
Zivilprozessordnung
(ZPO) kann indes Prozesskostenhilfe nur für die "beabsichtigte"
Rechtsverfolgung gewährt werden, wobei es nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG
i.V.m.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Rechtszug ankommt, für den die
Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, hier also nicht auf die noch
anhängigen Berufungsverfahren, sondern auf die beendeten Verfahren in
der
ersten Instanz. Durch die angefochtenen Beschlüsse des Sozialgerichts
ist aber
die Prozesskostenhilfe schon vor der Beendigung der Hauptsacheverfahren
abgelehnt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsverfolgung somit
noch
"beabsichtigt". Das reicht zumindest für die Zulässigkeit der
Beschwerden aus (zum für eine rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Littmann in Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 73a
Rdnr. 16,
m.w.N.).
2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da
die
Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung
von
Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Die Auslegung und Anwendung dieser
Bestimmung muss
der durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz
gebotenen
Rechtsschutzgleichheit gerecht werden. Danach muss einerseits der
Prozesserfolg
nicht schon gewiss sein, reicht andererseits aber eine nur entfernte
Erfolgsaussicht nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Nach dem
vorgetragenen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen müssen der
Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar und eine
Beweisführung
möglich sein (vgl. Keller-Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl.
2005, §
73a Rdnr. 7a). Wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der
Beantwortung
einer bislang ungeklärten und schwierigen Rechtsfrage abhängt, ist die
hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel zu bejahen (vgl. BVerfGE 81,
347 [358
ff.]).
Nach diesen Grundsätzen fehlt es auch nach Auffassung des Senats an
der
hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Rechtslage bedarf zwar der
Aufbereitung.
Dabei erweist sich aber, dass die für den vorliegenden Fall erheblichen
Rechtsfragen schon geklärt sind und die feststellbaren Tatsachen auch
keine
schwierige Rechtsfrage aufwerfen.
a) Rechtsgrundlage für die in der Hauptsache geltend gemachten
Ansprüche
auf Hinterbliebenenversorgung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
die
Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29. 10. 1992 (BGBl. I S. 1814),
dessen
nachfolgende Änderungen für den vorliegenden Fall nicht erheblich sind.
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten die Hinterbliebenen eines
Betroffenen, der
an den Folgen der Schädigung gestorben ist, auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Der Tatbestand
dieser
Norm knüpft an Regelungen in den §§ 1 ff. StrRehaG an, die zu seiner
Auslegung heranzuziehen sind. "Betroffener" ist das Opfer
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, das
aufgrund
eines Tatbestandes nach den §§ 1 oder 2 StrRehaG durch das nach § 8
dafür
zuständige Gericht gemäß § 12 des Gesetzes durch Beschluss rehabilitiert
worden ist. Nach § 16 Abs. 1 StrRehaG begründet die Rehabilitierung
einen
Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem
Betroffenen
durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. Wenn der Betroffene
infolge der
Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält
er
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dem entsprechend
erhalten seine Hinterbliebenen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG
Versorgung,
wenn er
• nach dem Rehabilitierungsbeschluss zu Unrecht eine
Freiheitsentziehung erlitten hat,
• infolge dieser Freiheitsentziehung eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat
• und an deren Folgen gestorben ist.
Wie im übrigen Sozialen Entschädigungsrecht setzt nach § 21 Abs. 1
Satz 1
StrRehaG die Anerkennung von Schädigungsfolgen einen schädigenden
Vorgang,
eine durch diesen als Primärschaden hervorgerufene gesundheitliche
Schädigung
und eine durch diese Schädigung verursachte, im streitgegenständlichen
Zeitraum vorliegende Gesundheitsstörung voraus. Der als Schädigungsfolge
festzustellenden derzeitigen Gesundheitsstörung entspricht im Rahmen des
§ 22
Abs. 1 Satz 1 StrRehaG das zum Tode führende Leiden. Der schädigende
Vorgang,
die primäre gesundheitliche Schädigung und die derzeit vorliegende
Gesundheitsstörung bzw. das zum Tode führende Leiden gehören zu den
anspruchsbegründenden Tatsachen, die nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige
Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen
sein
müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 15. 12.
1999 - B 9 VS 2/98 R
- SozR 3-3200 § 81 Nr. 16, S. 73, m.w.N.; zum Todesleiden BSG,
Urt. v. 5.5.1993 - 9/9a RV 1/92 - SozR 3-3100 § 38 Nr. 2). Nach § 21
Abs.
5 Satz 1 StrRehaG genügt dagegen - wie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG - zur
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dies gilt auch für
den
Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Vorgang und der durch
diesen als
Primärschaden hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung (vgl. BSG,
Urt. v.
15. 12. 1999, a.a.O., S. 74 ff.). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit
ist
gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen Lehrmeinung mehr für als
gegen den
ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urt. v. 8. 8. 2001 - B 9 V
23/01
B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14, m.w.N.).
b) Der verstorbene Ehemann und Vater der Kläger hat nach dem
Beschluss des
Landgerichts Halle vom 21. Januar 1994 in der Zeit vom 6. bis zum 11.
Juli 1988
zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten. Die Rehabilitierung ist
auf § 1
Abs. 1 (Nr. 1 Buchst.) e StrRehaG gestützt worden. Durch den Beschluss
sind die
strafrechtlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren der
Bezirksstaatsanwaltschaft Halle hinsichtlich des Schuldvorwurfs des
versuchten
ungesetzlichen Grenzübertritts für rechtsstaatswidrig erklärt und
aufgehoben
worden. Damit kommt als schädigender Tatbestand nur die
Freiheitsentziehung
durch "strafrechtliche Maßnahmen" (§ 1 Abs. 5 StrRehaG) zur
Verfolgung des versuchten "ungesetzlichen Grenzübertritts" (§ 1 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG) in Betracht. Aus der Festsetzung des Beginns
der zu
Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung auf den 6. Juli 1988 ist zu
schließen,
dass die strafrechtlichen Maßnahmen, durch die nach dem Beschluss dem
Verstorbenen zu Unrecht die Freiheit entzogen worden ist, begonnen
haben, als
der Verstorbene um ca. 16.00 Uhr von Grenzsoldaten gestellt worden ist.
Demnach hat auch der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1
StrRehaG festzustellende schädigende Vorgang damit begonnen, dass der
Verstorbene am 6. Juli 1988 um ca. 16 Uhr von Grenzsoldaten nahe der
Grenzsicherungsanlage in einer Bodenvertiefung gefunden und gestellt
worden ist.
Insoweit ist der schädigende Vorgang durch die vorliegenden
Ermittlungsunterlagen voll bewiesen. Wie dort im Einzelnen beschrieben
worden
ist, haben die Grenzsoldaten den Verstorbenen in einer Bodenvertiefung
"gestellt", d.h. ihn in eine Lage versetzt, in der er ihnen nicht mehr
durch eine Fortbewegung nach eigenem Willen entkommen konnte.
Die von dem Verstorbenen an dem Ort, an dem er von den Grenzsoldaten
gestellt
worden ist, kurz darauf erlittene Schussverletzung der linken Brust ist
voll
bewiesen. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Tod eine Folge dieser
Schussverletzung gewesen ist. Nach dem Totenschein vom 12. Juli 1988 hat
ein
Zustand nach Schussverletzung der Lunge, des Zwerchfells, des Magens und
der
Milz direkt zum Tode geführt.
Nach Aktenlage ist die Schussverletzung als die primäre Schädigung
anzusehen. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
festgestellt
werden, dass der Verstorbene sich die Schussverletzung der linken Brust
selbst
zugefügt hat.
Aus den dokumentierten Ergebnissen der damaligen Ermittlungen ergibt
sich,
dass der Verstorbene ein umgebautes Kleinkalibergewehr mit sich geführt
und
sich in der Lage, in der er den Grenzsoldaten nicht mehr entkommen
konnte, mit
der eigenen Waffe die Schussverletzung der linken Brust zugefügt hat.
Dies ist
insbesondere durch den Untersuchungsbericht der Technischen
Untersuchungsstelle
des Ministeriums für Staatssicherheit vom 12. August 1988 hinreichend
konkret
belegt. Auch wenn bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass
die
Ermittlungen Bestandteil der Maßnahmen waren, die in dem
Rehabilitierungsbeschluss für rechtsstaatswidrig erklärt worden sind,
finden
sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Verstorbenen die
Schussverletzung
durch Grenzsoldaten beigebracht worden wäre und dies vertuscht werden
sollte.
Die Kläger räumen selbst ein, dass ein anderer Ablauf nicht - nach ihrer
Auffassung nicht mehr - nachweisbar ist.
c) Im Falle einer Selbsttötung ist der erforderliche
Ursachenzusammenhang
zwischen der Selbsttötung und dem versorgungsrechtlich geschützten
Tatbestand
nur zu bejahen, wenn bei der Selbstschädigung die freie
Willensbestimmung
ausgeschlossen oder beeinträchtigt war und diese Beeinträchtigung der
freien
Willensbestimmung durch den versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand
verursacht war. Dies ist im Grundsatz in der Rechtsprechung und der
Verwaltungspraxis seit langem anerkannt (vgl. schon BSG v. 14. 7. 1955 -
8 RV
177/54 - BSGE 1, 150 [155 ff.] und Nr. 11 der Verwaltungsvorschrift zu §
1
BVG, abgedruckt in Ernst - Morr, Ratgeber zum Behindertenrecht und
sozialen
Entschädigungsrecht, 2007/2008, S. 575). Auch die vom zuständigen
Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", zuletzt in der Fassung von 2008
und zuvor in den Fassungen von 2004 und 1996, in der Nummer 74 (Abschn.
1) gehen
von diesem Grundsatz aus.
Daneben enthält das Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Fälle der
Selbstschädigung eine Spezialvorschrift. Nach § 1 Abs. 4 BVG gilt eine
vom
Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung nicht als Schädigung
im
Sinne dieses Gesetzes. Diese Sonderregelung stellt einen
Ausschlusstatbestand
dar (vgl. die Entscheidungen des BSG v. 26. 2. 1992 - 9a BV 94/91 - SozR
3-3100 § 1 Nr. 6, S. 20, und - 9a RV 30/90 - ebd. Nr. 5, S. 18). Da
demgegenüber der Ursachenzusammenhang zwischen der Selbsttötung und dem
versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand zu den anspruchsbegründenden
Tatbestandsvoraussetzungen gehört, kann im Falle einer Selbsttötung
Hinterbliebenenversorgung schon dann nicht gewährt werden, wenn dieser
Ursachenzusammenhang nicht bejaht werden kann. Die Frage, ob der
Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 BVG eingreift, stellt sich dann
nicht. Wenn
es im vorliegenden Fall schon deshalb an der hinreichenden
Erfolgsaussicht
fehlt, weil der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der
Selbsttötung
und der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung nicht feststellbar ist,
kann
daher, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat,
dahinstehen,
ob die in § 22 Abs. 1 Satz 1 und in § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG
angeordnete
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes auch § 1 Abs. 4
BVG
umfasst.
Da eine Selbsttötung in der Lebenswirklichkeit nie auf allein eine
Ursache
zurückzuführen ist, ist für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs
die im
sozialen Entschädigungsrecht geltende Kausalitätsnorm der wesentlichen
Bedingung maßgeblich. Danach ist ursächlich nur diejenige Bedingung, die
im
Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung
zum
Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere
Umstände zu
einem Erfolg beigetragen, sind sie rechtlich nur dann nebeneinander
stehende
Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für das Resultat
annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber den
anderen
eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im
Rechtssinne (vgl. BSG v. 14. 7. 1955 - 8 RV 177/54 - a.a.O., S. 156 f.).
Ob
eine Bedingung "wesentlich" zu dem Erfolg beigetragen hat, kann nur
nach den Umständen des besonderen Einzelfalls beurteilt werden. Gerade
die
Frage, welche Umstände bei einer Selbsttötung die wesentliche Bedingung
für
eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung gewesen sind, ist
nicht
danach zu beurteilen, ob eine Bedingung im allgemeinen, unter gleichen
Umständen bei anderen Personen den gleichen Erfolg herbeigeführt hätte,
sondern nur nach den besonderen Umständen und der besonderen
Einzelpersönlichkeit (vgl. BSG v. 11. 11. 1959 - 11/9 RV 290/57 - BSGE
11,
50 [53 ff.]; Anhaltspunkte Nr. 74, Abschn. 2).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht konkret feststellbar, dass der
Verstorbene bei der Selbstschädigung in seiner freien Willensbestimmung
beeinträchtigt gewesen ist. Dabei sind zwei Fallgruppen zu
unterscheiden. Im
typischen Fall ist die freie Willensbestimmung durch einen krankhaften
Geisteszustand beeinträchtigt (nachfolgend aa). In seltenen Fällen kann
eine
Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch eine als ausweglos
erscheinende Lage genügen (nachfolgend bb).
aa) Die Rechtsprechung kennt von jeher den Fall, dass bei der zum
Tode
führenden Selbstschädigung ein krankhafter Geisteszustand vorgelegen
hat,
durch die die freie Willensbestimmung beeinträchtigt worden ist. Wenn
dieser
Zustand mit Wahrscheinlichkeit durch versorgungsrechtlich geschützte
Einwirkungen verursacht worden ist, ist nicht in der Selbstschädigung,
sondern
in der Schädigung des Geisteszustandes die primäre Schädigung zu sehen.
Die
Selbstschädigung ist deren Folge, wenn sie ihrerseits durch den
krankhaften
Geisteszustand verursacht worden ist. Es muss ein "doppelter
ursächlicher
Zusammenhang" vorliegen (BSG v. 14. 7. 1955 - 8 RV 177/54 - a.a.O., S.
155 ff.; v. 14. 5. 1958 - 11/9 RV 1076/55 - BSGE 7, 192; v. 11. 11. 1959
- 11/9 RV 290/57
- BSGE 11, 50; v. 3. 12. 1964 - 8 RV 229/62 - Umdr. S. 10,
Bl.107 ff. der Verwaltungsakte; LSG Niedersachsen v. 21. 12. 1961 - L 10
V
1449/58 - Breithaupt 1962, 329 [329]).
Hier liegen aber keinerlei Befunde oder auch nur Hinweise vor,
aufgrund deren
festgestellt werden könnte, dass bei dem Verstorbenen bei der Abgabe des
auf
seine Brust gerichteten Schusses eine geistige oder seelische
Gesundheitsstörung vorgelegen hat, durch die seine freie
Willensbestimmung
zumindest beeinträchtigt worden wäre. Auch die Kläger behaupten nicht,
dass
die freie Willensbestimmung des Verstorbenen durch eine
Gesundheitsstörung im
psychiatrischen Sinne beeinträchtigt gewesen wäre. Nach den Angaben der
Klägerin hat er vor der Flucht keine psychischen Auffälligkeiten
gezeigt.
Es mag zwar zutreffen, dass, wie die Kläger vorbringen, aus
medizinischer
Sicht eine Selbsttötung in aller Regel im Zustand einer zwanghaften
Beeinträchtigung der Willens- und Handlungsfreiheit geschieht (vgl. die
nicht
zu den tragenden Gründen gehörende Bemerkung im Urt. des BSG v. 26. 2.
1992 - 9a RV 30/90
- a.a.O., S. 19; LSG Niedersachsen, a.a.O., S. 331;
Rohr-Sträßer-Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Soziales Entschädigungsrecht
und
Sozialgesetzbücher, 7. Aufl., Stand Okt. 2007, Bd. I, § 1, S. 69 f.).
Die
Feststellung des Tatbestandsmerkmals einer "gesundheitlichen
Schädigung" setzt aber im Einzelfall voraus, dass eine konkrete geistige
oder seelische Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die so genau
beschrieben
werden kann, dass auch der Ursachenzusammenhang einerseits mit dem
schädigenden
Vorgang als der Ursache und andererseits mit der Selbsttötung als der
Folge der
Schädigung beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht
bekannt
und nach Aktenlage auch nicht aufklärbar, in welchem geistigen und
seelischen
Zustand sich der Verstorbene bei der Abgabe des auf ihn selbst
gerichteten
Schusses konkret und individuell befunden hat.
bb) Der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG
erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem geschützten Tatbestand,
hier
der Freiheitsentziehung, der gesundheitlichen Schädigung und dem
Todesleiden
als Schädigungsfolge kann allerdings in seltenen Fällen auch zu bejahen
sein,
wenn sich die Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung nicht zu
einem
psychiatrisch fassbaren krankhaften Zustand zugespitzt und verfestigt
hat, der
als solcher das Tatbestandsmerkmal der "gesundheitlichen Schädigung"
erfüllt, sondern - wie hier - erst die vom Verstorbenen sich selbst
zugefügte Verletzung als die "gesundheitliche Schädigung"
feststellbar ist. Die freie Willensbestimmung kann insbesondere auch in
einer
als ausweglos erscheinenden Lage ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein
(vgl.
Anhaltspunkte Nr. 74, Abschn. 3). In der Rechtsprechung findet sich als
Beispiel
der Fall, dass ein im Kessel eingeschlossener Soldat sich selbst getötet
hat,
weil ihm nur dieser Weg blieb, um einem qualvollen Tod oder einer
elendiglichen
Gefangenschaft zu entgehen (BSG v. 8. 7. 1970 - 10 RV 114/68 - Umdr. S.
10,
Bl. 100 ff. der Verwaltungsakte, in Juris Orientierungssatz).
Hier befand sich der von den Grenzsoldaten in der Bodensenke nahe der
Grenzanlagen gefundene und "gestellte" Verstorbene in einer Lage, in
der er nicht mehr entkommen konnte. Diese Lage war zweifellos eine
Mitursache
für seine Flucht in den Tod. Die über die Umstände des Fluchtversuchs
und
über den Verstorbenen bekannten Tatsachen reichen aber nicht aus, um
beurteilen
zu können, ob seine Lage die im Sinne der Versorgungsrechten
Kausalitätsnorm
wesentliche Bedingung der Selbsttötung gewesen ist.
Es kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass bei dem
Verstorbene
die Angst vor der ihm nach dem Recht der DDR drohenden hohen
Freiheitsstrafe zu
seinem Entschluss, sich zu töten, beigetragen hat. Da durch den
Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 21. Januar 1994
gerade die
strafrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich des Schuldvorwurfs des
versuchten
ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR für
rechtsstaatswidrig
erklärt worden sind, ist die Furcht vor Strafe hier auch von dem
versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand umfasst. Darin unterscheidet
sich
der vorliegende Fall etwa von dem Fall eines Gestapo-Manns, der sich am
8. Mai
1945 aus Furcht vor Strafe getötet hat und dessen Hinterbliebene sich
erfolglos
auf eine Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung nach § 5
Abs. 1
Buchst. d BVG berufen haben (vgl. BSG v. 26. 11. 1964 -9 RV 944/63 -
Umdr. Bl. 117 ff. der Verwaltungsakte).
Das reicht jedoch für die Bewertung der durch die Grenzsoldaten
herbeigeführten Zwangslage als wesentliche Bedingung der Selbsttötung
nicht
aus. Die Wahl des Todes durch die Abgabe des Schusses auf die eigene
Brust steht
zu den Belastungen, die der Verstorbene im Strafverfahren und bei der
Strafvollstreckung zu erwarten hatte, außer jedem Verhältnis. Die Furcht
vor
Strafe könnte zwar dennoch als wesentliche Mitursache der Selbsttötung
zu
beurteilen sein, wenn konkrete Umstände hinzukämen, wegen deren in der
durch
die Grenzsoldaten geschaffenen Zwangslage die Grenze der individuellen
Belastbarkeit des Verstorbenen überschritten worden wäre. Hierfür kämen
am
ehesten frühere traumatische Erfahrungen in Betracht, wenn diese in der
aktuellen Zwangslage wiederbelebt worden wären und zu einer Überreaktion
geführt hätten. Gegen eine Kurzschlussreaktion spricht aber bereits,
dass der
Verstorbene bei dem Fluchtversuch die Schusswaffe mitgenommen hat. Im
Übrigen
ist schlechterdings nichts bekannt, was die Überreaktion des
Verstorbenen
erklären könnte. Es sind auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten
hierzu
ersichtlich. Die in den Berufungsverfahren der Kläger vom
Berichterstatter
vorsorglich veranlasste Beiziehung der BStU-Unterlagen ist hier nicht
durch den
Amtermittlungsgrundsatz geboten.
Nach alledem hat das Sozialgericht die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im
Ergebnis zu Recht wegen Fehlens der hinreichenden Erfolgsaussicht
abgelehnt.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178a SGG,
eingefügt durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. 12. 2004 (BGBl. I 3220,
3224),
wird hingewiesen.
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