 Der Gesamt-GdB ist ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem
höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden.
Bei
einer depressiven Störung mit einem GdB von 40 und einem Tinnitus mit
einem GdB
von 30 kann ein Gesamt-GdB von "nur" 40 gerechtfertigt sein. Das ist
dann der Fall, wenn sich die Auswirkungen der beiden
Gesundheitsstörungen
überschneiden bzw. die depressive Störung Folge des Tinnitus ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB)
bei dem
Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen
ist.
Der am 27.12.1952 geborene Kläger beantragte am 25.01.2006 für die
Zeit ab
dem 01.11.2003 die Feststellung eines GdB aufgrund eines Tinnitus,
Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit und Depressionen.
Den
Antrag auf rückwirkende Feststellung begründete er mit steuerlichen
Gründen
und beruflichen Eignungstests in den Jahren 2003 und 2005.
Das Versorgungsamt K. wertete den Befundbericht der HNO-Ärztin Dr. W.
vom 14.02.2006, des Internisten Dr.
O. vom 07.02.2006 sowie der
Augenärztin Dr. Sp. vom 17.03.2006 aus und stellte mit Bescheid vom
21.04.2006 einen GdB von 20 wegen der Gesundheitsstörung "seelische
Behinderung und Ohrgeräusche" fest.
Zur Begründung des hiergegen am 18.05.2006 eingelegten Widerspruchs
trug der
Kläger vor, er leide unter erheblichen Konzentrationsstörungen, die ihre
Ursache in Ein - und Durchschlafstörungen hätten. Hierdurch entstünden
ihm
erhebliche berufliche Nachteile. Seine gesteigerte Reizbarkeit führe
auch zu
Konflikten im familiären Umfeld. Der Tinnitus habe einen Schweregrad IV,
sei
quälend laut und habe zweifellos psychische Auswirkungen.
Das Versorgungsamt holte daraufhin einen Befundbericht der
Dipl.-Psychologin D.
vom 02.06.2006 sowie Gutachten des HNO-Arztes Dr. Sc. vom
25.10.2006, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 22.11.2006
und des
Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 17.01.2007 ein und stellte mit
Abhilfebescheid vom 30.01.2007 für die Zeit ab dem 25.01.2006 einen
Gesamt-GdB
von 40 bei folgenden Behinderungen fest: 1. Depression (Einzel-GdB 30),
2.
Tinnitus (Einzel-GdB 20).
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 wies die Bezirksregierung M.
den weitergehenden Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 02.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben und nochmals vorgetragen,
dass
bei ihm ein Tinnitus des schwersten Grades IV vorliege. Da schwere
psychische
Störungen und soziale Anpassungsschwierigkeiten als Begleiterscheinung
vorlägen, sei ein GdB von 50 bis 100 festzulegen.
Das Sozialgericht hat über das Ausmaß der beim Kläger bestehenden
Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und hierzu ein
psychiatrisch-neurologisches
Gutachten von Dr. SZ. vom 31.08.2007 und ein Zusatzgutachten des
HNO-Arztes S. vom 01.08.2007 eingeholt. Herr S. stellte einen Tinnitus
Aurium
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungswelt bei
einem
Einzel-GdB von 30 fest. Dr. SZ. diagnostizierte ein depressives
Syndrom mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit
bei einem Einzel-GdB von 30 und vertrat die Auffassung, auf Grund der
Schwere
von Tinnitus und Depression sowie einer gegenseitigen Verstärkung der
Gesundheitsstörungen sei ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Dieser bestehe
mindestens seit Januar 2006. Auf Grund verschiedener Einwände des
Klägers
gegen die Gutachten hat das Sozialgericht ergänzende Stellungnahmen von
Dr. SZ.
vom 26.10.2007, 21.01.2008 und 20.02.2008 sowie des HNO-Arztes S.
vom 26.11.2007 und 14.01.2008 eingeholt. Die Sachverständigen haben an
ihrer
ursprünglichen Beurteilung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die eingeholten
Sachverständigengutachten gestützt. Psychische Leiden als Folge eines
Tinnitus
seien nicht geeignet, einen eigenständigen-GdB zu rechtfertigen. Die in
den
Anhaltspunkten aufgeführten Beurteilungskriterien und entsprechenden
GdB-Werte
für einen Tinnitus würden denjenigen, die für Neurosen,
Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Trauma gelten,
entsprechen.
Darüber hinaus stünden Tinnitus und psychische Leiden des Klägers
hinsichtlich ihrer Auswirkungen in einem derart engen Zusammenhang, dass
sich
beide Leiden weitestgehend überschneiden würden. Die Auswirkungen des
Tinnitus
einschließlich des psychischen Leidens seien mit einem GdB von 40
hinreichend
bewertet. Hierbei werde eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit zugrunde gelegt. Erst ab einer schweren Störung mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei ein GdB von
mindestens 50
anzusetzen. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten würden eine
verminderte berufliche Einsatzfähigkeit bedingen und eine berufliche
Gefährdung einschließen. Auch würden diese erhebliche familiäre Probleme
voraussetzen. Derartiges lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei dem
Kläger
nicht objektivieren.
Gegen den am 03.06.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am
02.07.2008 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, der
HNO-Arzt S.
habe bei der Festlegung des GdB mit 30 für den Tinnitus den
psychologischen
Aspekt ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Die Stärke seines
Tinnitus sei
falsch dargestellt worden. Der seitens des Hauptgutachters Dr. SZ.
durchgeführte Aufmerksamkeitstest sei ungeeignet und außerdem falsch
ausgewertet gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 27.05.2008 zu ändern
und
den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom
21.04.2006 und
30.01.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu
verurteilen, bei ihm
ab November 2003 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von
Dr. Ol. vom 25.01.2009 eingeholt. Dieser stellte eine ausgeprägte
depressive
Störung sowie eine Tinnituserkrankung fest und vertrat die Auffassung,
es liege
zweifellos eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher
Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit an der Grenze zu einer schweren
Störung
mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor. Hierfür sei ein GdB von 40
anzunehmen. Für den Tinnitus werde die HNO-ärztliche Einschätzung des
Gutachters S. übernommen, der einen Einzel-GdB von 30 vorgeschlagen
habe.
Hieraus sei ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. In seiner Stellungnahme vom
21.04.2009 ist Dr. Ol. von diesem Ergebnis abgerückt und hat nunmehr
eine
depressive Störung sowie einen Tinnitus mit einem Gesamt-GdB von 40
festgestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten
und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten waren
Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Richtiger Berufungsbeklagter ist seit dem 01.01.2008 der für den
Kläger
örtlich zuständige Rhein-Sieg-Kreis (vgl. zur Kommunalisierung der
Versorgungsverwaltung Urteile des erkennenden Senats vom 05.03.2008, L
10 SB
40/06 sowie des 6. Senats dieses Hauses vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06 -
Rev Az
B 9 SB 1/08 R - und vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05 - Rev Az: B 9 SB 3/08
R; vgl.
hierzu auch BSG, Urteile vom 11.12.2008, B 9 Vs 1/08 R, Juris Rn 20 ff
und B 9 V
3/07 R, Juris Rn 21 f).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
angefochtenen
Bescheide vom 21.04.2006 und 30.01.2007 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides vom
03.04.2007 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung eines höheren GdB als 40. Gem. § 69 Abs. 1 S 1 stellen die
für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuständigen Behörden
auf
Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das
Vorliegen
einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 2
S 4
SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gem. § 69 Abs. 1 S 5 SGB IX gelten
die im
Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Liegen
mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird
der GdB
gem. § 69 Abs. 3 S 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen
in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung
festgestellt. Den Entscheidungen gem. § 69 SBG IX waren bis zum
31.12.2008 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" - AHP - und sind ab dem 01.01.2009 die
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" - VMG - (derzeit abgedruckt als
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung vom 10.12.2008,
BGBl. I
Nr. 57 vom 15.12.2008) zugrunde zu legen. Danach kann vorliegend kein
höherer
GdB als 40 festgestellt werden.
Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den
Sachverständigengutachten von
Dr. Ol. vom 25.01.2009 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom
21.04.2009
sowie aus dem Gutachten des HNO-Arztes S.. Dr. Ol. hat eine depressive
Störung festgestellt und diese entsprechend Ziffer 26.3 AHP/Teil B
Ziffer 3.7
VMG zutreffend mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Bei dem Kläger
liegt eine
stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und
Gestaltungsfähigkeit vor, welche einen GdB von höchstens 40 bedingen
kann.
Demgegenüber konnte eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten, welche die Festsetzung eines GdB von 50
rechtfertigen
könnte, weder von Dr. Ol. noch durch den durch das Sozialgericht
beauftragten Sachverständigen Dr. SZ. festgestellt werden. Die
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit des Klägers ist noch nicht derart
massiv
eingeschränkt, dass hier schon ein GdB von 50 gerechtfertigt wäre. Bei
dem
festgestellten GdB von 40 handelt es sich um ein eher schwachen Wert.
Der
Kläger hat noch im Jahr 2008 an Extremsportveranstaltungen teilgenommen
und
übt seinen Beruf vollschichtig aus. Auch ist es ihm trotz der von ihm
beschriebenen großen beruflichen Belastung offenbar möglich, sich
während
seiner Arbeitszeit mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren zu
beschäftigen (vgl.
z.B. Schriftsätze des Klägers vom 25. und 29.05.2009). Schließlich haben
sich
auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.06.2009 für den Senat
keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle des Klägers bereits
eine
schwere Störung vorliegen könnte. Vielmehr war der Kläger in dem Termin
zur
mündlichen Verhandlung in der Lage sein Anliegen - auch im Vergleich zu
anderen Klägern - strukturiert, eloquent und zielgerichtet vorzubringen,
ohne
dass sich auf Grund seines Auftretens in irgendeiner Form Anhaltspunkte
für
eine schwere Störung ergeben hätten.
Hinzu tritt der durch den Sachverständigen S. festgestellte Tinnitus.
Der
Sachverständige hat entsprechend Ziffer 26.5 AHP/Teil B Ziffer 5.3 VMG
auf
Grund eines Ohrgeräusches mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und
Gestaltungsfähigkeit einen Einzel-GdB von 30 festgestellt. Zur
Begründung
dieses GdB hat er ausgeführt, dass der rechtsseitige Tinnitus aus seiner
Sicht
mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungswelt
einher
zu gehen scheine. Auf Grund dessen schätze er den GdB mit 30 ein.
Hierbei hat
er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abschließende Bewertung und
Würdigung der geschilderten (psychischen) Symptome nur aus
neurologisch/psychiatrischer Sicht möglich sei. Der Sachverständige hat
damit
entsprechend den AHP/VMG bei der Bewertung des GdB für den Tinnitus die
psychischen Beschwerden des Klägers einfließen lassen.
Der (Gesamt)-GdB ist ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem
höchsten
Einzel-GdB (vgl. Nr. 19 Abs. 3 AHP 1996 / Teil A Ziffer 3 d VMG) - in
einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der
einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden. Dabei können die Auswirkungen
der
einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen.
Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu
vergleichen, für die in der GdB/MdE-Tabelle der AHP 1996/VMG feste Werte
angegeben sind; mithin ist auch zu beachten, in welchen Fällen die AHP
1996 /
VMG bzw. die Nr. 5 Verwaltungsvorschrift zu § 30 BVG eine
Schwerbehinderung -
GdB von 50 - zubilligen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beträgt der Gesamt-GdB 40, da
sich
die festgestellten Gesundheitsstörungen hinsichtlich der Auswirkungen
von
Funktionsbeeinträchtigungen im Wesentlichen im Sinne von Ziffer 19
AHP/Teil A
Ziffer 3 d (cc) VMG überschneiden, sodass eine Erhöhung des höchsten GdB
von
40 für die depressive Störung nicht zu rechtfertigen ist. Maßgeblich für
die
Bildung des Gesamt-GdB sind die Funktionseinschränkungen und nicht die
Bezeichnung der Befunde. Der Tinnitus wirkt sich auf die Psyche aus. Die
ausgeprägte depressive Störung ist Folge des Tinnitus; sie liegt nur
einmal
vor und ist bei der Bildung des Gesamt-GdB folglich auch nur einmal zu
bewerten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung des
zuerkannten GdB von 40 ab November 2003. Die Feststellung des GdB
orientiert
sich im Regelfall an dem Zeitpunkt der Antragstellung, da die
Feststellung des
GdB als Statusentscheidung prinzipiell nur für die Zukunft wirkt. Im
Interesse
des schwerbehinderten Menschen ordnet § 6 Abs. 1 S 1
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) an, dass die Feststellung
des GdB
nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung hierüber, sondern ab dem
Zeitpunkt
der Antragstellung gilt. Eine weitere Rückwirkung eines solchen Antrages
ist
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S 2 SchwbAwV vorgesehen; sie ist auf
offenkundige
Fälle zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1991, 9a/9RVs 11/89,
JURIS Rn
20; Bayr. LSG, Urteil vom 24.10.2006, L 18 SB 18/04, JURIS Rn 31, LSG
Berlin
Brandenburg, Urteile vom 19.04.2007, L 11 SB 31/05-26, Juris Rn 34 und L
11 SB
22/06, Juris 21). Außerdem muss ein Interesse gem. § 6 Abs. 1 S 2
SchwbAwV an
der rückwirkenden Feststellung glaubhaft gemacht werden (vgl. LSG f. d.
Saarland, Beschluss vom 05.11.2002, L 5 B 12/01 SB; SG Dresden,
Gerichtsbescheid
vom 09.12.2004, S 7 SB 340/02).
Vorliegend ist weder ein offenkundiger Fall noch ein besonderes
Interesse an
der rückwirkenden Feststellung gegeben. Die Geltendmachung rückwirkender
steuerlicher Vorteile ist nicht ausreichend, um ein besonderes Interesse
glaubhaft zu machen (vgl. SG Dresden, a.a.O.; LSG f. d. Saarland,
a.a.O., JURIS
Rn 20). Soweit der Kläger sein Begehren mit "beruflichen Eignungstests
in
den Jahren 2003 und 2005" begründet, ist sein Vorbringen
unsubstanziiert.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm die rückwirkende Feststellung
eines GdB
von mehr als 40 in diesem Zusammenhang von Nutzen sein könnte.
Es handelt sich auch um keinen offenkundigen Fall. Das Versorgungsamt
konnte
den GdB von 40 nicht bereits auf Grund der beigezogenen Befundberichte
feststellen. Vielmehr bedurfte es der Einholung von drei
Sachverständigengutachten zur Beurteilung der sich aus den
Gesundheitsstörungen des Klägers ergebenen Funktionsbeeinträchtigungen
und
des GdB. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist jedenfalls
dann nicht
offenkundig, wenn der GdB nur durch Einholung eines oder mehrerer
fachärztlicher Gutachten unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher
sonstiger vorhandenen medizinischen Unterlagen festgestellt werden kann
(vgl.
LSG f. d. Saarland, a.a.O.; SG Dresden a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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