 Dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46
Straßenverkehrsordnung ausdrücklich genannten Personenkreis der
a ußergewöhnlich Gehbehinderten können nur Personen gleichgestellt
werden, bei
denen sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen
mit
einem Mindest-GdB von 80 vorliegen.
Tatbestand:
Die 1937 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2
Abs.2, 69
Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen
(SGB IX). Sie begehrt die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF".
Auf den Neufeststellungsantrag vom 08.02.2007 hat der Beklagte mit
dem
streitgenständlichen Änderungs-Bescheid des Zentrums Bayern Familie und
Soziales Region Niederbayern vom 25.06.2007 den Grad der Behinderung
(GdB) ab
12.02.2007 mit 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen
"B" und "G" im Sinne von § 146 SGB IX festgestellt. Hierbei
sind nachstehende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden:
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen,
muskuläre
Verspannungen, Bandscheibenschäden, Spinalkanalstenose,
Nervenwurzelreizerscheinungen, Polyneuropathie (Einzel-GdB 40);
künstlicher
Gelenkersatz des Knies links, Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes
links,
Zustand nach Unterschenkelfraktur links, statische Störungen,
Durchblutungsstörungen (Einzel-GdB 40); Blutarmut bei Leberschaden und
myelodysplastischem Syndrom (Einzel-GdB 30); seelische Störung
(Einzel-GdB 30);
Teillähmung linker Arm (Einzel-GdB 30); Zuckerkrankheit mit Diät und
oralen
Antidiabetika einstellbar (Einzel-GdB 20); Bluthochdruck (Einzel-GdB
20).
Der Antrag auf Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF" und
"H" ist ausdrücklich abgelehnt worden.
Die Klägerin hat mit Widerspruch vom 23.07.2007 hervorgehoben, sie
könne
aufgrund ihrer inneren und äußeren Leiden nur noch kurze Gehstrecken
bewältigen und sei daher auf einen Behinderten-Parkplatz bzw. das
Merkzeichen
"aG" angewiesen. Des Weiteren könne sie nicht mehr umfassend
öffentliche Veranstaltungen besuchen. Dies sei ihr nur noch geringfügig
möglich, so dass sie auf Rundfunk und Fernsehen angewiesen sei.
Die Sozialmedizinerin L. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme
vom
02.08.2007 ausgeführt, die Klägerin könne mit einem Rollator noch an
öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Dementspechend ist der
Widerspruch vom
23.07.2007 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Region
Niederbayern vom 25.06.2007 mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern
Familie
und Soziales vom 15.08.2007 zurückgewiesen worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht
München
einen Befundbericht von Dr. G. eingeholt. Dieser hat auf eine Zunahme
der
Schmerzsymptomatik seit dem Jahr 2005 aufmerksam gemacht und Abschriften
seiner
Arztbriefe an Dr. B. beigefügt. Das Sozialgericht München hat im
Folgenden mit
Beweisanordnung vom 28.11.2007 Dr. W. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt.
Dieser
ist mit fachorthopädischem und allgemeinärztlichem Gutachten vom
11.01.2008 zu
dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen von Schmerzattacken der Besuch
öffentlicher Veranstaltungen auch mit Hilfsmitteln nicht zumutbar sei.
Nach dem
am Untersuchungstag gebotenen Bild könne sie in der Regel öffentliche
Veranstaltungen mit Hilfe einer Begleitperson oder eventuell im
Rollstuhl
zumutbar besuchen. Weitere, den Besuch öffentlicher Veranstaltungen
behindernde
Gesundheitsstörungen würden nicht vorliegen. Die Gleichstellung mit dem
für
das Merkzeichen "aG" geforderten Personenkreis mit
Querschnittsgelähmten oder Doppelober- und -unterschenkelamputierten,
die sich
nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
könnten,
sei sicher nicht möglich.
In Ergänzung zu ihrem Vortrag hat die Klägerin das Attest des Dr. B.
vom
03.06.2008 eingereicht. Dieser berichtete, dass die gutachterliche
Untersuchung
bei Dr. W. am 11.01.2008 mit 67 km Anreise und langer Warte- und
Untersuchungszeit bei der Klägerin zu massiven Schmerzen, massiver
Aggravation
der bestehenden körperlichen Beschwerden sowie zu einer völligen
körperlichen
und psychischen Erschöpfung geführt habe. Die Klägerin sei auf
unabsehbare
Zeit weder reise- noch verhandlungsfähig und könne der mündlichen
Verhandlung
nicht beiwohnen.
Nach entsprechender Ankündigung vom 09.06.2008 hat das Sozialgericht
München die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2008 abgewiesen. Nach
dem
Ergebnis der Beweisaufnahme und vor allem den schlüssigen und
überzeugenden
Feststellungen des Dr. W. sei es der Klägerin noch möglich, an
öffentlichen
Veranstaltungen zumindest mit Hilfe einer Begleitperson oder in einem
Rollstuhl
teilzunehmen. Nach der Untersuchung der Klägerin würden auch keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich praktisch vom ersten
Schritt an
außerhalb ihres Kfz nur noch mit fremder Hilfe und nur noch mit großer
Anstrengung zumutbar bewegen könne. Die strengen Voraussetzungen, die an
die
Vergabe der Merkzeichen "RF" und "aG" gestellt würden,
lägen nicht vor.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 23.09.2008 ging am 26.09.2008
beim
Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung trug die
Klägerin vor,
sie habe während der Untersuchung bei Dr. W. ungefähr ca. 1 1/2 Stunden
sitzend
auf einem Stuhl verbringen müssen. Sie sei aus orthopädischer Sicht
austherapiert und habe nur die Möglichkeit, sich mit Schmerzmedikamenten
Linderung zu verschaffen. Als Aufenthaltsort bliebe ihr nur das
häusliche
Umfeld, deshalb sei eine Teilhabe am kulturellen und politischen
Geschehen nur
über Radio oder Fernsehen möglich. Sie habe sich im Februar 2008 das
Handgelenk gebrochen. Der Unfall habe sich auf dem Weg zum Briefkasten
ereignet.
Der Gehweg von 10 bis 20 m entfalle mittlerweile, da der Briefkasten am
Haus
angebracht worden sei. Größere Gehstrecken könne sie nicht mehr
bewältigen.
Der Senat zog die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und die
erstinstanzlichen Unterlagen bei. Nach Überprüfung wurde die Klägerin
auf die
Möglichkeit aufmerksam gemacht, nach § 109 SGG einen Arzt ihres
Vertrauens bis
spätestens 16.03.2009 zu benennen. Der von der Klägerin daraufhin
benannte Dr. B. teilte telefonisch und schriftlich am 08.04.2009 mit, in
seiner
achtjährigen Tätigkeit als niedergelassener Hausarzt habe er bisher
keine
Gutachten angefertigt. Er sehe sich als Hausarzt der Klägerin daher
nicht in
der Lage, ein Gutachten zu erstellen, das die komplexen Erkrankungen der
Klägerin ausreichend und angemessen beurteile.
Der Senat bat die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2009 um Nachricht
bis
18.05.2009, wer anstelle von Dr. B. das Gutachten erstellen solle.
Innerhalb der
gesetzten Frist äußerte sich die Klägerin hierzu nicht mehr.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin mit, sie
könne
der mündlichen Verhandlung am 30.06.2009 nicht beiwohnen. Ihre
Bewegungsfreiheit beziehe sich nur auf das häusliche Umfeld. Sie wolle
nochmals
auf das Attest des Dr. B. vom 03.06.2008 hinweisen, in dem ihre
gesundheitliche
Situation bis auf den heutigen Tag beschrieben werde. Es gehe ihr um die
Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF".
In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009 ist für die Klägerin
niemand
erschienen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Augsburg vom 25.08.2008 aufzuheben und die Beklagte in
Abänderung des Bescheides vom 25.06.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.08.2007 zu verurteilen, die Merkzeichen
"aG"
und "RF" anzuerkennen.
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt die
Bevollmächtigte des Beklagten, die Berufung der Klägerin gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.08.2008 als
unbegründet
zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG in Verbindung mit
§
540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf
die
Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß
§§
143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht
München
hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2008 - S 24 SB 886/07 -
zutreffend
abgewiesen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") liegen bei der Klägerin
nicht vor. Der 8. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) ist zum 01.04.2005 in
Kraft
getreten. In Art.5 § 6 ist die Gebührenbefreiung natürlicher Personen
geregelt. Danach werden aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht natürliche Personen und deren Ehegatten befreit:
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen
mit einem
GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung; hörgeschädigte Menschen, die
gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör
auch
mit Hörhilfen nicht möglich ist; behinderte Menschen, deren GdB nicht
nur
vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die Klägerin gehört nicht zu dem vorstehend bezeichneten
Personenkreis. Vor
allem ist sie weder schwer seh- noch hörgeschädigt. Ausweislich des
schlüssigen und überzeugenden erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des
Dr. W.
vom 11.01.2008 ist die Klägerin nicht generell an das Haus gebunden. Nur
im
Rahmen von Schmerzattacken ist ihr der Besuch öffentlicher
Veranstaltungen auch
mit Hilfsmitteln oder einer Begleitperson nicht zumutbar. Grundsätzlich
könnte
sie jedoch mit Hilfe einer Begleitperson und gegebenenfalls Hilfsmitteln
öffentliche Veranstaltungen besuchen. Denn die Funktionsstörungen im
Bereich
der Wirbelsäule sind mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet worden und
bedingen
damit für sich allein betrachtet nicht die Schwerbehinderteneigenschaft.
Gleiches gilt für die Funktionsstörungen im Bereich der unteren
Extremitäten,
die zwar zu einer erheblichen Gehbehinderung führen, aber nicht den
Besuch
öffentlicher Veranstaltungen ausschließen.
Das BayLSG verkennt nicht, dass sich die Klägerin ausweislich des
Attestes
von Dr. B. vom 03.06.2008 im Februar 2008 bei einem Sturz beide
Unterarme
gebrochen hat. Wenn seit dem die Kraft beider Arme stark gemindert ist,
stellt
dies für die Klägerin eine zusätzliche nicht zu unterschätzende
Beeinträchtigung dar. Dies schließt es jedoch unverändert nicht aus, an
öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe einer Begleitperson und
gegebenenfalls
Hilfsmitteln teilzunehmen. Dies gilt auch in Berücksichtigung der bei
der
Klägerin bestehenden Spinalstenose, welche ein längeres Sitzen und
längere
Autofahrten nicht mehr ermöglicht.
Vielmehr steht das Merkzeichen "RF" nur Behinderten zu, wenn sie
allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sind. Es
genügt
nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich
stattfindenden
Veranstaltungen bestimmter Art verbietet.
Die Klägerin ist auch nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen
"aG") im Sinne der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46
der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort ist festgelegt: "Als
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind
solche
Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit
fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges
bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte
und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere
schwerbehinderte
Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen
sind."
Allen Regelbeispielen ist gemeinsam, dass Funktionsstörungen mit
einem
Mindest-GdB von 80 vorliegen müssen, die sich gravierend auf die
Fortbewegungsfähigkeit auswirken.
Nachdem bei der Klägerin insoweit eine Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule
mit einem Einzel-GdB von 40 vorliegt und die Funktionsstörungen im
Bereich der
unteren Extremitäten ebenfalls einen Einzel-GdB von 40 bedingen, kann
bei
isolierter Betrachtung, d.h. unter Außerachtlassung der übrigen
Funktionsstörungen, noch nicht von einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung
ausgegangen werden, sondern nur von einer erheblichen Gehbehinderung im
Sinne
von § 146 Abs.1 SGB IX. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Attestes
des Dr. B. vom 03.06.2008, der eine schwere Stand- und Gangataxie mit
Sturzneigung,
verstärkt durch eine Polyneuropathie bei Diabetes und eine Schwäche der
Beine
bei Spinalstenose beschreibt. Trotzdem entspricht dieses Beschwerdebild
nicht
der zu fordernden Schwere der Behinderung. Auch wenn sich die
Bewegungsfreiheit
der Klägerin entsprechend ihrem Schreiben vom 18.06.2009 auf das
häusliche
Umfeld bezieht, rechtfertigt dies noch keine Gleichstellung mit
außergewöhnlich Gehbehinderten im Sinne der VwV zu § 46 StVO.
In Berücksichtigung des schlüssigen und überzeugenden erstinstanzlich
eingeholten Gutachtens des Dr. W. vom 11.01.2008 und des Attestes des
Dr. B. vom
03.06.2008 ist es zweitinstanzlich nicht erforderlich gewesen, nochmals
ein
Gutachten auf Kosten der Staatskasse einzuholen (§§ 103, 106 Abs.3 Nr.5
SGG).
Soweit die Klägerin Dr. B. nach § 109 SGG als Gutachter benannt hat, hat
dieser
sich außerstande gesehen, das Gutachten zu erstellen. Obwohl der
Klägerin bis
18.05.2009 Gelegenheit gegeben wurde, anstelle von Dr. B. einen anderen
Gutachter
nach § 109 SGG zu benennen, hat sie hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid
des
Sozialgerichts München vom 25.08.2008 zurückzuweisen. Die Anwesenheit
der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009 ist hierbei nicht
erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2
Nrn.1
und 2 SGG).
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