Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht
vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 0,02
beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe
gleichzustellen sind. Wird der Wert von 0,02 nicht unterschritten,
rechtfertigt
eine hohe Blendungsempfindlichkeit die Feststellung des Merkzeichens
"Bl"
auch dann nicht, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen, aber nicht
für den
überwiegenden Teil des Tages zur Blindheit führt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen
für den Nachteilsausgleich "Blindheit und hochgradige Sehbehinderung"
(Bl).
Bei dem im Jahre 1972 geborenen Kläger sind mit Bescheiden vom
03.07.1986
und 21.03.1989 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die
gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Merkzeichen "erhebliche Gehbehinderung" (G),
"Notwendigkeit ständiger Begleitung" (B) und "Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht" (RF) anerkannt worden. Als Gesundheitsstörung
wurde eine Sehminderung (Visus 0,1/0,1) mit Gesichtsfeldeinengung
festgestellt.
Im Oktober 2006 beantragte er die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Merkzeichen "Hilflosigkeit" (H) und Bl. Die
Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Augenarztes L1 ein.
Darin
sind als Diagnosen eine beidseitige Schwachsichtigkeit bei Achromatopsie
und
eine Hyperopie bei einem Visus von 0,1 für das rechte und von 0,1 für
das
linke Auge beschrieben. Nach Auswertung durch den medizinischen Dienst
(gutachtliche Stellungnahme vom 23.11.2006; Bl. 113 der Verwaltungsakte)
lehnte
die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine wesentliche Änderung im
medizinischen Sachverhalt sei nicht eingetreten. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen erfülle der Kläger
nicht.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, dass
sein
Augenleiden nicht richtig gewürdigt worden sei. Der Umstand, dass der
Visus bei
Sehtests 0,1 betrage, habe keine Aussagekraft. Bei ihm liege
Achromatopsie vor,
d.h. die Zäpfchen, die für das Tagsehen zuständig seien, seien entweder
nicht
existent oder nicht funktionstüchtig. Somit verfüge er nur über
Stäbchen,
die für das Sehen in der Dämmerung ausgelegt seien, weswegen er unter
einer
extremen Blendungsempfindlichkeit leide. Bei hellem Tageslicht sinke
seine
schwache Sehkraft fast auf Null. Außerdem liege vollständige
Farbblindheit
vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
29.01.2007
zurück. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt dieses Bescheides (Bl. 121f
der
Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat am 21.02.2007 Klage erhoben. Zu deren Begründung
wiederholt
und vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem
Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2006 in der
Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2007 zu verurteilen, bei ihm die
gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "Bl" ab
16.10.2006 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im
Wesentlichen auf die von ihr im Klageverfahren eingeholten
Stellungnahmen des E
vom 03.09.2007 und 19.01.2009 (Bl. 41 und 67 der Gerichtsakte).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines augenärztlichen
Gutachtens von L2 (Gutachten vom 03.08.2007). L2 hat unter dem
05.12.2007
ergänzend zu seinem Gutachten Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten
des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten nebst ergänzender
Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 26ff und 44ff der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von §
54
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide
sind
nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs
"Bl" zu Recht abgelehnt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür
liegen bei dem Kläger nicht vor.
Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig
fehlt. Als
blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf
keinem
Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn
andere
Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass
sie
dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (vgl. Teil A
Nr. 6
der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3,
des
§ 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes -
Versorgungsmedizin-Verordnung - (VersMedV); identisch mit "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht 2008" (AHP 2008)).
Nach den Feststellungen des Sachverständigen L2 besteht bei dem
Kläger eine
auf 0,08 beim rechten Auge und auf 0,1 beim linken Auge reduzierte
Sehschärfe.
Diese Sehschärfe nimmt bei zunehmender Helligkeit ab. Bei dem Kläger
besteht
eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit. Aus diesem Grund fällt die
Sehschärfe
bei hellem Tageslicht unter die gemessenen Visus-Werte unter einen Wert
von 0,02
ab. Darüber hinaus bestehen eine fast vollständige Farbenblindheit, eine
beidseitige konzentrische Einengung der Gesichtsfeldaußengrenzen und ein
Außenschielen des rechten Auges. Der Sachverständige kommt anhand seiner
Feststellungen sodann zu dem Ergebnis, dass bei Tageslicht Blindheit
besteht, in
der Dämmerung, in geschlossenen Räumen und bei Kunstlicht hingegen
nicht. Den
Grad der Behinderung (GdB) bewertet er für die Sehschärfe mit einem
Einzelwert
von 70, für die Gesichtsfeldeinengungen mit einem Einzelwert von 20 und
für
das Fehlen der Helladaption (Tagesblindheit) mit einem Einzelwert von
10. Den
Gesamt-GdB schätzt er mit 90 ein. In seiner ergänzenden Stellungnahme
führt
L2 aus, dass die Befunde hinsichtlich der Sehschärfe und der
Gesichtsfeldeinengungen in einem durch Tageslicht beleuchteten Raum
erhoben
worden seien. Bei solchen Lichtverhältnissen könne sich der Kläger frei
bewegen. Das gelte z.B. auch für Tage, an denen die Helligkeit des
Sonnenlichts
z.B. durch Bewölkung reduziert werde oder in den dunkleren Jahreszeiten.
Der
Kläger könne einen normalen Tages- und Nachtrhythmus leben.
Einschränkungen
gelten für Tage mit hellem bis sehr hellem Sonnenlicht.
In der von der Beklagten eingeholten medizinischen Stellungnahme vom
03.09.2007 kommt E zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB bei dem Kläger
100
betrage. Er begründet dies damit, dass die Störung der Helladaption als
schwerwiegender einzustufen sei als die Störung der Dunkeladaption.
Ferner
sieht er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Nachteilsausgleiche
"B", "G", "H" und "RF" als erfüllt an.
In der weiteren Stellungnahme vom 19.01.2009 führt er aus, dass
Blindheit nach
seiner Ansicht nicht vorliege. Zwar bestehe bei dem Kläger Blindheit in
freier
Natur, auch bei bedecktem Himmel. Jedoch halte sich der Mensch lediglich
ca. 1/4
des Tages in freier Natur, ansonsten aber in geschlossenen Räumen auf.
Aus
diesem Grund sieht er den Nachteilsausgleich "Bl" nicht als gegeben
an.
In Anbetracht der Ausführungen des L2 und des E sowie des Eindrucks
in der
mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass
der
Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich
"Bl"
nicht erfüllt, weil er dem darin beschriebenen Personenkreis nicht
gleichgestellt werden kann. Dabei verkennt die Kammer ebenso wenig wie
L2 oder
E, dass bei dem Kläger eine erhebliche Sehbehinderung besteht. Sie
erreicht
hingegen nicht ein Ausmaß, das bei einem blinden Menschen vorzufinden
ist. Die
Erkrankung des Klägers bedingt zwar eine deutliche Verringerung der
Sehschärfe. Den maßgeblichen Wert von 0,02 auf keinem Auge und auch
nicht
beidäugig unterschreitet der Kläger hingegen nicht. Allerdings ergibt
sich bei
der Erkrankung des Klägers die Besonderheit, dass eine hohe
Blendungsempfindlichkeit besteht. Dadurch reduziert sich die Sehschärfe
beispielsweise bei hellem Sonnenlicht auf einen Wert, der unter dem
maßgeblichen Grenzwert liegt. Unter diesen Lichtbedingungen besteht bei
dem
Kläger Blindheit. Einem blinden Menschen ist er nach Auffassung der
Kammer
dennoch nicht gleichzustellen, weil dem Kläger - wie er auch in der
mündlichen Verhandlung berichtet hat - spezifische Hilfsmittel zur
Verfügung
stehen. So gibt es für die Verminderung der Blendungsempfindlichkeit
sog.
Kantenfilterbrillen oder getönte Kontaktlinsen und auch Brillen mit
Blendschutz
gegen seitlich einfallendes Licht (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Farbenblindheit).
Der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung eine Brille und gab an,
zusätzlich Kontaktlinsen zu tragen. In dem mit Tageslicht beleuchteten
Sitzungssaal war der Kläger in seiner Orientierung - zumindest
offenkundig - nicht eingeschränkt. Auch hält die Kammer den Ansatz des E
in seiner
Stellungnahme vom 19.01.2009 für nachvollziehbar, was den regulären
Aufenthalt
in der freien Natur und in geschlossenen Räumen angeht. Wenn danach der
Kläger
- selbst unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel -
einem Teil des Tages einem Blinden gleichzustellen ist, gilt dies für
den
überwiegenden Teil des Tages jedoch nicht. Trotz der schwergradigen
Sehbehinderung des Klägers sind daher die gesundheitlichen
Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs "Bl" nach Auffassung der Kammer bei diesem nicht
gegeben.
Auf die Feststellung des GdB kam es dem Kläger ausdrücklich - wie
auch
sein Klageantrag erkennen lässt - nicht an, so dass offen bleiben
konnte, ob
mit dem Sachverständigen L2 ein GdB von 90 oder mit E ein GdB von 100
für die
Gesundheitsstörungen des Klägers anzusetzen ist. Insofern ist es dem
Kläger
überlassen, eine entsprechende Feststellung ebenso wie die Feststellung
der
gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H"
(siehe Stellungnahme E vom 03.09.2007) bei dem Beklagten zu beantragen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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