 Ein Anspruch auf Feststellung des GdB und/oder gesundheitlicher
Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt mit
dem Tod
des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch
sozialrechtliche
Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen. Das gilt auch, wenn
die
Feststellung des GdB Grundlage für einen nach § 59 SGB I übertragbaren
Geldleistungsanspruch ist.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der
verstorbenen Mutter des Kläger zu 1. beziehungsweise Ehegattin des
Klägers zu
2. (E) bereits ab 16.11.2000.
Die 1946 geborene E beantragte am 27.09.2001 die Feststellung ihres
GdB. Das
damalige Versorgungsamt H. (VA) zog über Dr. J. und über die K.-Klinik
Bad N.
ärztliche Unterlagen über E bei. Dr. L. berücksichtigte in ihrer
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.02.2002 als Behinderungen ein
Plasmozytom (Teil-GdB 70), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
(Teil-GdB
20) sowie eine Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke und des rechten
Kniegelenks (Teil-GdB 10) und bewertete den Gesamt-GdB mit 80. Mit
Bescheid vom
12.02.2002 stellte das VA den GdB mit 80 ab 01.08.2001 sowie die
Voraussetzungen
für das Merkzeichen "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr" (G) fest.
Auf ihren Antrag vom 22.04.2002 bewilligte die ehemalige BfA der E
mit
Bescheid vom 25.06.2002 ab 01.03.2002 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung
auf Zeit, welche auf ihren Antrag vom 04.06.2003 sodann mit Bescheid vom
14.08.2003 ab 01.09.2003 auf Dauer weiterbewilligt wurde.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zog das VA den Arztbrief des
Dr. L.,
Medizinische Klinik und Poliklinik H., vom 05.08.2009 bei. Dr. G.
bewertete in
der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2004 unter
Aufrechterhaltung
der bisherigen Teil-GdB-Werte den Gesamt-GdB nur noch mit 70. Mit
Bescheid vom
19.11.2004 teilte das VA der Klägerin mit, aufgrund des Ergebnisses der
Überprüfung sei derzeit nicht beabsichtigt, den GdB herabzusetzen.
Am 02.08.2006 beantragte E die Feststellung ihres GdB rückwirkend ab
01.01.2000. Ihrem Antrag fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen bei. Dr.
M.
führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.10.2006 aus,
das
Plasmozytom bestehe seit Juni 2001. Eine rückwirkende Feststellung des
GdB sei
daher nur bis zum 01.06.2001 möglich. Ab 01.01.2000 könne nur ein GdB
von 20
anerkannt werden. Mit Bescheid vom 12.10.2006 stellte das nun zuständig
gewordene Landratsamt R.-Kreis (LRA) den GdB mit 20 vom 01.01.2000 bis
zum
31.05.2001 und mit 80 vom 01.06.2001 bis zum 31.07.2001 sowie die
Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab 01.06.2001 fest. Zur Begründung
wurde
ausgeführt, eine weitere rückwirkende Feststellung könne nicht getroffen
werden, da für diesen Zeitraum keine entsprechenden medizinischen
Unterlagen
vorlägen beziehungsweise dies die vorhandenen medizinischen Unterlagen
über
die betreffenden Funktionseinschränkungen nicht zuließen.
Hiergegen legte E unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen
Widerspruch
ein. Dr. St. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
31.10.2006
aus, es ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Das multiple Myelom sei
im
Juni 2001 diagnostiziert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006
wies
der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Schwerbehindertenrecht stehe
eine
rückwirkende Rücknahme von Verwaltungsakten im Ermessen der Behörde,
wobei es
nicht ermessenswidrig sei, diese Rückwirkung grundsätzlich auf vier
Jahre zu
beschränken. Danach sei eine Rückwirkung grundsätzlich längstens bis zum
01.01.2002 möglich. Ungeachtet dessen sei das multiple Myelom erstmals
im Juni
2001 diagnostiziert worden. Mithin sei auch aus medizinischen Gründen
eine
weitergehende rückwirkende Feststellung nicht möglich.
Hiergegen erhob E am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim
(SG). Zur
Begründung führte sie aus, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden,
da es
sich vorliegend um einen Ausnahmefall handle, der eine rückwirkende
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab 01.11.2000
ermögliche.
Ein im Juni 2001 festgestelltes multiples Myelom mit einem Teil-GdB von
70
unterliege einer Entwicklungsgeschichte. Nach dieser sei unzweifelhaft
davon
auszugehen, dass die beschriebene Funktionsbehinderung am 01.11.2000
mindestens
mit einem Teil-GdB von 50 bestanden habe. Vorgelegt wurde der Arztbrief
des
Prof. Dr. B., Augenklinik am Universitätsklinikum H., vom 13.11.2006.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 wies das SG die Klage ab. In
Bezug auf
den streitgegenständlichen Zeitraum seien weder das Vorliegen der
Gesundheitsbeeinträchtigung in Form eines Myeloms noch daraus
resultierende
Funktionsbeeinträchtigungen nachgewiesen. Im Übrigen scheitere das
klägerische Begehren auch daran, dass die rückwirkende Feststellung auf
den
klägerischen Antrag im Jahr 2006 auf vier Jahre zurück begrenzt sei.
Vorliegend habe der Beklagte in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens
die
Rücknahme auf vier Jahre beschränkt. Dies sei im Ergebnis nicht
rechtsfehlerhaft.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat E am 17.01.2008 Berufung
eingelegt. Auf
Grund des typischen Krankheitsverlaufes sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu sagen, dass der auf das Plasmozytom zurückgehende
GdB am
16.11.2000 mindestens 50 betragen habe, nachdem es per 01.06.2001 mit
einem
gesicherten GdB von 70 bewertet worden sei. Es sei der langsame Verlauf,
der
für den Stichtag den sicheren Rückschluss zulasse, dass der für diese
Tumorerkrankung anzusetzende GdB wenigstens 50 ausgemacht habe. E hat
die
Stellungnahme des Arztes L. vom 08.05.2008 vorgelegt, wonach der Verlauf
des
Plasmozytoms mit den schwerwiegenden Krankheitssymptomen Mitte des
Jahres 2001
keinen anderen Schluss zulasse, als dass bereits am 16.11.2000 ein GdB
von
wenigstens 50 vorgelegen haben müsse.
Sodann hat der Senat über den Arzt L. diverse ärztliche Unterlagen
über E
beigezogen. Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
14.10.2008 ausgeführt, den vorgelegten ärztlichen Unterlagen könne mit
hoher
Sicherheit entnommen werden, dass während des Aufenthaltes der E in der
K.-Klinik Bad N. vom 07.09.2000 bis zum 28.09.2000 ein Plasmozytom noch
nicht
vorgelegen habe. In dem Arztbrief der Medizinischen Klinik und
Poliklinik des
Universitätsklinikums H. vom 21.08.2001 sei ein multiples Myelom IgG
Lamda
Stadium IA im Progress zum Stadium IIA beschrieben worden. Dies bedeute,
dass zu
diesem Zeitpunkt noch keine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe.
Erst ab
Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit komme maximal ein GdB von 40 in
Frage.
Auf ihren Antrag vom 30.06.2008 hat die nun zuständige DRV der E mit
Bescheid vom 28.07.2008 ab 01.09.2008 unter Berücksichtigung eines
verminderten
Zugangsfaktors Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt. Hiergegen hat
E
Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich der bewilligten Rente wegen
teilweiser
Erwerbsminderung hat E einen Überprüfungsantrag gestellt.
Am 17.12.2008 ist E verstorben. Mit Bescheid vom 13.02.2009 hat die
DRV dem
Kläger zu 2. ab 01.01.2009 unter Berücksichtigung eines verminderten
Zugangsfaktors große Witwerrente bewilligt.
Die Kläger haben das Berufungsverfahren fortgeführt. Der Sohn sei
testamentarischer Alleinerbe der E. Das Feststellungsinteresse ergebe
sich
daraus, dass E seit 01.09.2008 eine abschlagsbehaftete Altersrente für
Schwerbehinderte bezogen habe und der Kläger zu 2. inzwischen eine
abschlagsbehaftete Witwerrente beziehe. Die abschlagsbehafteten Renten
seien
nachträglich ohne Abschläge zu leisten, wenn nachträglich zum Stichtag
16.11.2000 ein GdB von 50 festgestellt würde. Der Kläger zu 1. habe dann
als
Erbe der E einen diesbezüglichen Nachzahlungsanspruch und der Kläger zu
2.
habe einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwerrente. Sie seien
daher
unmittelbar an der Stichtagsproblematik interessiert. Hinsichtlich der
Höhe der
Witwerrente sei bei der DRV ein Widerspruchsverfahren anhängig.
Vorgelegt
worden sind unter anderem die Rentenbescheide vom 28.07.2008 sowie
13.02.2009
und das Testament der E vom 07.04.2004, wonach der Kläger zu 1. zum
Alleinerben
berufen worden ist.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007
aufzuheben,
den Bescheid vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom
04.12.2006 abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom
12.02.2002 teilweise zurückzunehmen und den GdB der E mit 50 ab
16.11.2000
festzustellen, hilfsweise, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
Gutachten bei Prof. Dr. H. zu der Frage einzuholen, wie hoch der GdB
am
16.11.2000 war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2001 sei ein GdB von 50
nicht zu
begründen. Im Übrigen könne nach dem Tod der E keine Statusfeststellung
mehr
getroffen werden. Mit dem Tod seien alle Ansprüche auf Dienst- und
Sachleistungen erloschen. Für Statusfeststellungen gelte dasselbe. Auf
ein
Feststellungsinteresse des Rechtsnachfolgers komme es nicht an
Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2009
ausgeführt, er halte an der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung
fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der
Gerichtsakten
beider Instanzen sowie die vom Senat beigezogenen Akten der DRV Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und
fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht
begründet.
Die beiden Kläger sind materiell nicht berechtigt und deshalb nicht
aktiv
legitimiert, die Feststellung des GdB der verstorbenen E geltend zu
machen. Die
sachliche Legimitation ist eine Frage des materiellen Rechts und der
Begründetheit eines Rechtsmittels und keine Frage der Zulässigkeit (vgl.
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rdz. 4 zu § 69 m.N.).
Der Kläger zu 2. ist nicht Erbe der E. und könnte die Feststellung
des GdB
der E. auch nicht als Sonderrechtsnachfolger geltend machen, da nach §
59 Abs.
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur Ansprüche auf laufende
Geldleistungen übergehen können. Der Kläger zu 1. ist zwar jedenfalls
Erbe
der E., ein Anspruch auf Feststellung des GdB und sonstiger
gesundheitlicher
Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt aber
mit dem
Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch
sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen
(BSG,
Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4, Leitsatz).
Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist nicht nach § 1922
Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wonach das Vermögen auf die Erben übergeht,
vererblich. Der
Anspruch auf Feststellung des GdB gehört nicht zum Vermögen. Die
Feststellung
betrifft einen Status des Behinderten, der mit seiner persönlichen
Existenz
verbunden ist und mit seinem Tod endet. Der auch den Regelungen der §§
56 und
57 SGB I zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit
höchstpersönlicher
Rechte (vergleiche BT-Drucksache VI/3764, Seite 28 zu §§ 55 bis 58 SGB
I) gilt
gleichermaßen für das Privatrecht wie für das öffentliche Recht. Während
regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich
anzusehen
sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn
sie
eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers
verknüpft
sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt
und
Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes. Der Anspruch der E auf
Feststellung ihres
GdB ist ein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne. Im
Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch
(SGB IX) werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen
getroffen. Diese
Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines
Ausweises auf
Antrag des Behinderten nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Dem
personenbezogenen
Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen,
dass das
Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des
Behinderten
erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht (vergleiche
BR-Drucksache
262/1/73, Seite 2). Auch die Feststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX
setzen einen Antrag des Behinderten voraus. Nach Antragstellung verliert
das
Feststellungsverfahren seinen allein auf die Person des Behinderten
bezogenen
Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass dem Behinderten
auch im
Verlaufe des Verfahrens die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, auf die
Durchführung des Verfahrens ganz zu verzichten. Weiterhin kommt der
allein auf
die Person des Behinderten zielende Charakter des
Feststellungsverfahrens
dadurch zum Ausdruck, dass dem von den Feststellungen betroffenen
Dritten, etwa
dem Arbeitgeber, ein eigenes Anfechtungsrecht nicht eingeräumt ist.
Dieser
Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 69
Abs. 1
Satz 1 SGB IX rechtfertigt sich daraus, dass von der Behörde oder dem
Gericht
Ermittlungen über die gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten
vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, die einen Eingriff in
das nach
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte
Persönlichkeitsrecht darstellen. Es entspricht inzwischen überwiegender
Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Tod des
Berechtigten
überdauert. Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst
Angehörigen, das
Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen dessen GdB feststellen
zu
lassen. Neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Behinderten, der
weniger
ins Gewicht fallen mag, wenn der Behinderte den erforderlichen Antrag -
wie hier
- selbst gestellt hat, spricht gegen die Fortsetzung des
Feststellungsverfahrens
nach dem SGB IX Teil 2, dass dieses Recht im Gegensatz zu anderen
Sozialleistungsbereichen final ausgerichtet ist. Das SGB IX Teil 2
bezweckt, wie
schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, "Besondere Regelungen zur
Teilhabe schwerbehinderter Menschen". Der Zweck des Gesetzes ist mit dem
Tode des Behinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr
erreichen.
Einzelne finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder
sonstiger Behindertenmerkmale können nur noch Dritten zugute kommen.
Inwieweit
das rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im
Einzelfall ab (zur Feststellung von Merkzeichen und den
steuerrechtlichen
Auswirkungen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4
Nr. 4 mit
weiteren Nachweisen). Vorliegend können die Kläger darauf verwiesen
werden,
den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachterliche
Stellungnahme oder
sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen, da es nach § 236a Satz 5 Nr.
1
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis zum
31.12.2007
beziehungsweise nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab
dem
01.01.2008 für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung genügt, dass
die
Versicherten am 16.11.2000 "schwerbehindert waren", während im
Gegensatz hierzu nach § 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie § 236a Abs. 1 Satz 1
Nr.
2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungsweise nach § 236a
Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der
Fassung ab
dem 01.01.2008 für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
erforderlich
ist, dass die Versicherten "bei Beginn der Altersrente als
schwerbehinderte
Menschen anerkannt sind". Es genügt also für die Anwendung der
Vertrauensschutzregelung, dass die Schwerbehinderung tatsächlich
vorgelegen
hat, so dass es auf die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt nicht
ankommt
(Löns in Kreikebohm SGB VI, 3. Auflage, § 236a, Rz. 4).
Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist auch durch sozialrechtliche
Sondervorschriften nicht übertragbar.
Nach § 59 SGB I können nach dem Tod des Anspruchsinhabers nur
Ansprüche
auf Geldleistungen, nicht aber Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen,
auf
einen Rechtsnachfolger übergehen. Zwar handelt es sich bei der
Feststellung des
GdB nicht um eine Sozialleistung, weil sie nicht Endzweck des
Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme
zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen und
verschiedenen Rechtsgebieten ist. Dies besagt aber nicht, dass die
Ansprüche
auf Klärung von Vorfragen für Sozialleistungen im Gegensatz zu den
Ansprüchen
auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich vererblich sind. Dies ist
nicht der
Fall. Denn wenn schon die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen
grundsätzlich mit dem Tod erlöschen, spricht alles dafür, dass das
Gesetz
auch die Ansprüche auf Feststellung der Grundlagen solcher Ansprüche für
unvererblich erklärt. Dieser Schluss ist deshalb geboten, weil die
Dienst-,
Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraussetzen, in dem
der
Versicherungs- oder Versorgungsfall eintritt. Wenn das Gesetz die
Unvererblichkeit dieser fassbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund
anzunehmen, dass ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Versicherungs-
oder
Versorgungsfall eingetreten ist, vererblich sein kann (zur Feststellung
von
Merkzeichen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr.
4).
Diese Erwägungen schlagen auch in der vorliegenden Konstellation
durch. Zwar
können nach § 59 SGB I nach dem Tod des Anspruchsinhabers Ansprüche auf
Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten
festgestellt
sind oder noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, auf einen
Rechtsnachfolger übergehen. Vorliegend geht es aber nicht um den
Anspruch der E
auf Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehungsweise des Klägers zu
2. auf
Witwerrente, jeweils in abschlagsfreier Höhe. Der Anspruch auf
Altersrente
wegen Schwerbehinderung ist zwar auf den Kläger zu 1. übertragbar, da E
gegen
den Bescheid der DRV vom 28.07.2008, mit dem ab 01.09.2008 Altersrente
für
Schwerbehinderte bewilligt worden ist, Widerspruch eingelegt hat und
somit ein
Verwaltungsverfahren zu der Frage, ab wann und in welcher Höhe die Rente
zu
gewähren ist, anhängig ist. Streitgegenstand ist aber vorliegend nicht
die
Durchsetzung dieses an sich übertragbaren Anspruchs beziehungsweise der
Witwerrente, sondern die Feststellung des GdB und damit eines
Rechtsverhältnisses, das die Grundlage für einen nach § 59 SGB I
übertragbaren Geldleistungsanspruch bildet.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der
Hilfsantrag gemäß § 109 SGG, ein Gutachten bei Prof. Dr. H. einzuholen
war abzulehnen, weil mangels Aktivlegimitation der Kläger keine ihr
Begehren
stützenden medizinischen Tatsachen festzustellen sind.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.
|