 Ob die Regelungen der seit 01.01.2009 geltenden
" Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) zum Merkzeichen G mangels
ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sind, kann
dahinstehen. Die
VMG haben nämlich die Grundsätze zum Merkzeichen "G" aus den bis zum
31.12.2008 geltenden AHP übernommen. Dadurch wird weiterhin eine für den
behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen höheren Grad der Behinderung (GdB) nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) und den Nachteilsausgleich G
geltend.
Der 1959 geborene Kläger beantragte am 20.03.2003 erstmals die
Feststellung
des GdB und gab an, die Feststellungen sollen ab 30.04.2001, dem
Erkrankungs-
bzw. Feststellungszeitpunkt, getroffen werden. Nach medizinischer
Sachaufklärung stellte das Versorgungsamt Stuttgart (VA) mit Bescheid
vom
03.07.2003 einen GdB von 50 seit 01.12.2002 und einen GdB von 30 für die
Zeit
vom 24.09.2001 bis 30.11.2002 fest. Die Feststellung der
gesundheitlichen
Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, GL, B, H, aG, Bl und RF wurde
mit
diesem Bescheid abgelehnt. Dieser Entscheidung lag die
versorgungsärztliche
Stellungnahme vom 01.07.2003 zugrunde, in der das beim Kläger
vorliegende
Kopfschmerzsyndrom (GdB 30), die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
Spinalkanalstenose (GdB 20) und die Funktionsbehinderung beider
Kniegelenke (GdB
20) insgesamt mit einem GdB von 50 bewertet worden waren.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2003 am 01.09.2003
Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
20.08.2004 wegen
Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies.
Am 31.01.2005 erhob der Kläger Klage (S 17 SB 566/05) zum
Sozialgericht
Stuttgart (SG) und erklärte, dass sein Schreiben vom 17.07.2003 nicht
als
Widerspruch zu werten gewesen sei. Vielmehr habe es sich insoweit um
einen
Neufeststellungsantrag gehandelt. Danach nahm der Kläger die Klage
zurück.
Im Rahmen des Neufeststellungsverfahrens machte der Kläger eine
Verschlimmerung seiner Leiden geltend und beantragte die Erhöhung des
GdB und
die Feststellung der Nachteilsausgleiche G, B, aG und RF. Hierzu legte
der
Kläger verschiedene ärztliche Unterlagen, insbesondere den Bericht vom
11.08.2003 über seine stationäre Behandlung in der Klinik für Neurologie
und
Klinische Neurophysiologie der Städtischen Kliniken E. vom 02.07. bis
09.07.2003, die ärztlichen Bescheinigungen der Orthopädin Dr. G. vom
08.03.
und 01.07.2004, deren Befundbericht vom 22.12.2004 sowie Bescheinigungen
des
Nervenarztes Dr. R. und seines Hausarztes J., vor. Das VA ließ sich von
dem
Facharzt für Allgemeinmedizin J.er die ihm vorliegenden ärztlichen
Unterlagen
übersenden und holte anschließend die versorgungsärztliche Stellungnahme
vom
27.01.2006 ein. Darin wurde ein GdB von 60 angenommen, die
Voraussetzungen der
beantragten Nachteilsausgleiche hingegen verneint. Berücksichtigt wurden
folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Seelische Störung, Kopfschmerzsyndrom, funktionelle
Organbeschwerden (Teil-GdB
40) 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose,
chronisches
Schmerzsyndrom (Teil-GdB 20) 3. Funktionsbehinderung beider
Schultergelenke (Teil-GdB
20) 4. Arthrose, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke (Teil-GdB 20)
5.
Arthrose, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Teil-GdB 10).
Am 06.02.2006 erließ das nunmehr zuständige Landratsamt E. einen
dieser
versorgungsärztlichen Äußerung entsprechenden Neufeststellungsbescheid
(GdB
60 seit 01.09.2003).
Dagegen legte der Kläger am 23.02.2006 Widerspruch ein und machte
einen
höheren GdB und die "dazu gehörenden" Nachteilsausgleiche geltend.
Ein GdB von 60 sei angesichts seiner schweren Erkrankungen keineswegs
angemessen. Er verwies auf seine starken Kopfschmerzen, die
Beeinträchtigungen
und Schmerzen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke sowie im Bereich
beider
Schultern und auf sein Wirbelsäulenleiden. Er müsse mit einer Gehhilfe
gehen,
da er ansonsten keinen Halt habe. Öffentliche Verkehrsmittel könne und
dürfe
er wegen den dabei auftretenden Erschütterungen usw. auch nicht
benutzen. Er
benötige Hilfe beim Anziehen, Waschen und Einkaufen. Nach Einholung
einer
weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme wies das
Regierungspräsidium
Stuttgart den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
27.04.2006
zurück.
Am 26.05.2006 erhob der Kläger Klage zum SG, mit der er einen höheren
GdB,
die "entsprechenden" Nachteilsausgleiche und die Feststellung des GdB
schon vor 2001 geltend machte. Er begründete dies mit seinen
vielfältigen und
schwerwiegenden Gesundheitsstörungen im Bereich des Stütz- und
Bewegungsapparates und des Gehirns, die einen weit höheren GdB als 60
bedingten. Solch schwerwiegende Gesundheitsstörungen würden zudem nicht
schlagartig (im Jahr 2001) auftreten und dann unverändert so bestehen
bleiben.
Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich
als
sachverständige Zeugen. Die Ärztin für Anästhesiologie Dr. Sch. (Angaben
vom
15.08.2006 mit Ergänzung vom 19.09.2006), der Radiologe Privatdozent Dr.
K.
(Angaben vom 08.09.2006), der Orthopäde Dr. P. (Angaben vom 02.10.2006)
und Dr.
R. (Angaben vom 04.10.2006) äußerten sich jeweils zu den von ihnen
erhobenen
Befunden, machten Angaben zum Krankheits- und Behandlungsverlauf und
übersandten hierzu weitere medizinische Unterlagen. Anschließend holte
das SG
von Dr. S. ein internistisches Gutachten und Zusatzgutachten auf
nervenärztlichem und orthopädischem Gebiet ein. Unter Berücksichtigung
der
Ergebnisse der Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie
Dr.
Sc. vom 25.07.2007 und des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.
N. vom
14.07.2007 gelangte Dr. S. in seinem Hauptgutachten vom 02.08.2007
zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen,
Beeinträchtigungen
der Impulskontrolle und funktionell geprägten Körperbeschwerden, einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer
Arthrose,
Funktionsbehinderung der Knie- und geringer der Hüftgelenke beiderseits,
einer
Funktionsbehinderung der Schultergelenke beiderseits, einem derzeit noch
nicht
zufriedenstellend eingestellten Bluthochdruck und einem Leberschaden,
Blutfett-
und Harnsäureerhöhung. Den Gesamt-GdB schätze er auf 70, wobei die
Borderline-Persönlichkeitsstörung einen GdB von 50 bedinge. Im
Unterschied zur
bisherigen Bewertung habe sich bei der jetzigen Untersuchung eine
stärkere
psychiatrische Beeinträchtigung ergeben. Die orthopädischerseits
festgestellten Störungen wirkten sich auf das Gehvermögen aus, jedoch
nicht in
sehr erheblicher Weise. Die gesundheitlichen Voraussetzungen der
Nachteilsausgleiche G, B, aG und RF seien nicht erfüllt. Unter dem
28.11.2007
unterbreitete der Beklagte dem Kläger unter Vorlage der
versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 26.11.2007 ein Vergleichsangebot (GdB 70 ab
01.09.2003), das
der Kläger nicht annahm. Er hielt einen GdB von 80 ab einem früheren
Zeitpunkt
und die Feststellung des Nachteilsausgleiches G für gerechtfertigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2008 verurteilte das SG den Beklagten
unter
Abänderung der angegriffenen Bescheide, den GdB des Klägers mit 70 ab
01.09.2003 festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur
Begründung
seiner Entscheidung stützte es sich im Wesentlichen auf die eingeholten
fachärztlichen Gutachten, nach denen die beim Kläger vorliegenden
Funktionsstörungen einen GdB von insgesamt 70 bedingten. Die
Voraussetzungen
für einen höheren GdB und der streitgegenständlichen Nachteilsausgleiche
seien nicht erfüllt. Insbesondere sei das Gehvermögen des Klägers nicht
in
einem Ausmaß eingeschränkt, dass seine Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt sei.
Gegen den als Einschreiben am 18.03.2008 zugestellten
Gerichtsbescheid hat
der Kläger mit spätestens am 08.04.2008 beim SG eingegangenem Schreiben
vom
28.03.2008 Berufung eingelegt, mit der er zunächst (nur) einen früheren
Feststellungszeitpunkt (1995 bzw. Januar 2000) geltend machte. Mit
Schreiben vom
06.05. und vom 16.06.2008 machte der Kläger geltend, seiner Meinung nach
betrage der GdB 80 und stehe ihm auch der Nachteilsausgleich G zu. Zu
berücksichtigen seien auch seine früheren Gesundheitsstörungen
(Lungen-Tbc,
Schädelbasisbruch), wegen denen er in der DDR behandelt bzw. operiert
(Knieoperationen 1983 und 1984 bzw. 1985) worden sei. Ferner erfülle er
die
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G, da er auch Probleme beim
Gehen
habe. Ungefähr nach 40 bis 50 m habe er sehr starke Schmerzen und müsse
erst
einmal fünf bis zehn Minuten eine Pause einlegen, bevor er dann langsam
weitergehen könne. Der Kläger hat seinen Impfausweis vorgelegt,
(Vermerk:
BCG-Narben sichtbar), in dem Impfungen in den Jahren 1964, 1966, 1972
und 1976
eingetragen sind. Ferner legt er das Schreiben des Gesundheitsamts E.
vom
08.02.2007 an das Kreissozialamt E. vor, in dem über die amtsärztliche
Untersuchung des Klägers am 16.01.2007 berichtet wird. Beim Kläger liege
ein
chronisches Schmerzsyndrom und eine psychische Erkrankung vor. Letztere
sei
vorwiegend gekennzeichnet durch eine depressive Stimmungslage und eine
verminderte psychophysische Belastbarkeit. Der Kläger sei voll
erwerbsgemindert. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. März 2008
und
den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27. April 2006 abzuändern und den Beklagten
zu
verurteilen, den GdB mit 80 ab 1995, hilfsweise ab Januar 2000, sowie
den
Nachteilsausgleich G festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Soweit der
Kläger die Feststellung eines (höheren) GdB für die Zeit ab 1995
begehre, sei
darauf hinzuweisen, dass ein Rücknahmebescheid nicht streitbefangen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne
mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der
Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die
Akten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte
Berufung
des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne
mündliche
Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig (§ 151 SGG),
aber
nicht begründet.
Das SG hat mit dem vom Kläger angefochtenen Gerichtsbescheid den
Beklagten
zu Recht zur Feststellung eines GdB von (nur) 70 ab 01.09.2003
verurteilt. Der
Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 80 noch
auf die
Feststellung des Nachteilsausgleiches G.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06.02.2006
(Widerspruchsbescheid vom
27.04.2006), mit dem der Beklagte wegen einer wesentlichen Änderung der
gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers den GdB ab 01.09.2003 von 50
auf 60
erhöht und die gesundheitlichen Voraussetzungen der beantragten
Nachteilsausgleiche (u.a.G) verneint hat. Der Kläger macht geltend, dass
das
Ausmaß der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen über den
angefochtenen
Gerichtsbescheid hinaus nicht nur einen GdB von 70, sondern einen GdB
von 80 (ab
1995 bzw. Januar 2000) sowie die Feststellung des Nachteilsausgleiches G
rechtfertige. Zwar hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift vom
28.03.2008
(zumindest nicht ausdrücklich) keinen höheren GdB als 70 und auch nicht
den
Nachteilsausgleich G geltend gemacht. Allerdings hat er den
angefochtenen
Gerichtsbescheid auch schon in diesem Schreiben insoweit (lediglich)
"unter
Vorbehalt" anerkannt und im Übrigen ausdrücklich aber nur einen früheren
Feststellungszeitpunkt (1995 bzw. 2000) geltend gemacht. Damit lässt
sich nach
Auffassung des Senats nicht die Feststellung treffen, dass er sein erst
mit am
13.05.2008, und damit nach Ablauf der Berufungsfrist am 18.04.2008,
eingegangenem Schreiben vom 06.05.2008 ausdrücklich genanntes Begehren
auf
Feststellung eines GdB von 80 und des Nachteilsausgleiches G bei
Einlegung der
Berufung unbedingt und endgültig aufgegeben hatte.
Unzulässig ist hingegen das Begehren des Klägers, einen höheren GdB
bereits ab 1995 bzw. 2000 festzustellen. Insoweit liegt - mangels
Antrages des
Klägers - keine gerichtlich anfechtbare Entscheidung des Beklagten vor.
Der
Erstbescheid des Beklagten vom 03.07.2003, mit dem der GdB auf 50 ab
01.12.2002
festgestellt worden war, ist bindend. Das vom Beklagten nach der
entsprechenden
Erklärung des Klägers als Neufeststellungsantrag gewertete Schreiben des
Klägers vom 17.07.2003 (Eingang beim Beklagten am 01.09.2003) enthält
ebenso
wie der später von ihm übersandte Formularantrag keinen Hinweis darauf,
dass
er einen früheren Feststellungszeitpunkt beantragt.
Das SG ist in seiner Entscheidung unter Heranziehung der hier
maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 69 Abs. 1 und 3 SGB
IX)
und der zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Beurteilungsgrundsätze
der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, 2004 (AHP)
sowie im
Wesentlichen gestützt auf die eingeholten fachärztlichen Gutachten von
Dr. S.,
Dr. Sc. und Dr. N. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Funktionsstörungen
des
Klägers seit 01.09.2003 mit einem GdB von 70 zu bewerten sind und die
gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G nach § 146
Abs. 1
Satz 1 SGB IX iVm den Beurteilungsgrundsätzen nach Nr. 30 Abs. 3 AHP
beim
Kläger nicht erfüllt sind. Der Senat, der zur Vermeidung von
Wiederholungen
auf die vom SG zitierten Rechtsgrundlagen und Bewertungsregeln Bezug
nimmt,
kommt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Die Funktionsstörungen
des
Klägers - im Vordergrund steht hierbei sein psychisches Leiden, das
allein
schon einen GdB von 50 bedingt - rechtfertigen keinen höheren GdB als
70. Mit
dieser ab dem Zeitpunkt des Neufeststellungsantrages vom 01.09.2003
geltenden
Bewertung wird der Verschlimmerung seines psychischen Leidens, das nicht
nur mit
einer wesentlichen Einschränkung seiner Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit
verbunden ist, sondern auch mittelgradige soziale
Anpassungsschwierigkeiten
bedingt, Rechnung getragen. Dies entspricht einer schweren Störung mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die nach Teil B Nr.
3.7, S.
27 der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VG), die seit
01.01.2009 an die Stelle der AHP getreten sind, mit einem GdB von 50 bis
70 zu
bewerten sind. Unter Berücksichtigung der weiteren Funktionsstörungen
und der
Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB ergibt sich kein höherer GdB als
70. Der
Senat schließt sich insoweit den sehr eingehenden Ausführungen im
angefochtenen Gerichtsbescheid an und nimmt hierauf in vollem Umfang
Bezug (§
153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger unter Hinweis auf lange zurückliegende Erkrankungen
und
Operationen (Lungen-Tbc, Schädelbasisbruch, Knieoperationen 1983 bis
1985)
einen GdB von insgesamt 80 für gerechtfertigt hält, kann ihm nicht
gefolgt
werden. Maßgebend für die Höhe des GdB ist allein das Ausmaß der
Funktionsstörungen im streitbefangenen Zeitraum. Demzufolge kommt es
hier auf
das Ausmaß seiner Funktionsstörungen ab September 2003 an. Frühere,
nicht
mehr vorliegende Funktionsstörungen können daher nicht bei der Bemessung
des
GdB berücksichtigt werden. Anders wäre es nur dann, wenn die lange
zurückliegenden Erkrankungen und Operationen auch heute noch
Auswirkungen
hätten. Dies ist für die Jahrzehnte zurückliegende Lungen-Tbc des
Klägers
nicht der Fall. Im internistischen Gutachten von Dr. S. vom 02.08.2007
ist in
dieser Hinsicht kein krankhafter Befund erwähnt. Was die Kniegelenke
anbetrifft, ist eine entsprechende Funktionsbehinderung, die zusammen
mit der
Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke einen GdB von 10 bedingt,
berücksichtigt. Schwerwiegendere Funktionsstörungen liegen insoweit nach
dem
orthopädischen Gutachten von Dr. N. vom 14.07.2007 nicht vor. Eine
Borreliose
ist nach dem im internistischen Gutachten von Dr. S. dokumentierten
Laborbefund
des Dr. Dr. v. d. L. nicht nachzuweisen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G
liegen
beim Kläger ebenfalls nicht vor. Er ist nicht infolge einer
Einschränkung des
Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt. Auch dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid
unter
Hinweis auf die Beurteilungsgrundsätze der AHP eingehend und überzeugend
begründet, weshalb der Senat hierauf ebenfalls gemäß § 153 Abs. 2 SGG
Bezug
nimmt.
Ergänzend führt der Senat hierzu aus: Bis zum 31.12.2008 waren die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (Teil 2 SGB
IX),
Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs
1/91 -
BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4
Nr. 19;
BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil
vom
29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Die AHP besaßen
zwar
keine Normqualität, weil sie weder auf einem Gesetz noch auf einer
Verordnung
oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften beruhten. Sie waren vielmehr
als
antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie
Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirkten, und deshalb
normähnliche Auswirkungen hatten. Auch waren sie im Interesse einer
gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den
Gerichten
anzuwenden (vgl. BSGE 72, 285, 286; BSG SozR 3-3870 a.a.O.).
Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten. Damit hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 30
Abs.
17 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die
maßgebenden
Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die
Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1
BVG
aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch
für
die Feststellung des GdB. Ob die Regelungen der VG zum Merkzeichen G
mangels
ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sind, weil die
Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 17 BVG nicht auf die im
Schwerbehindertenrecht in SGB IX geregelten Nachteilsausgleiche verweist
(vgl.
Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4), lässt der Senat dahinstehen. Eine
inhaltliche Änderung der bisher angewandten Grundsätze und Kriterien
erfolgte
hierdurch nicht. Die VG haben die Grundsätze zum Merkzeichen G aus den
AHP
übernommen (vgl. Teil D Nr. 1 S. 114f) und damit gewährleistet, dass
gegenüber dem bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung
möglich ist. In den VG ist ebenso wie in den AHP (BSG, Urteil vom
01.09.1999 -
B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22) der medizinische Kenntnisstand
für
die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine für
den
behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnistand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (vgl. zum Vorstehenden auch
LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2009 - L 6 SB 4693/08 -). Der Senat
sieht
derzeit keinen Anlass, von diesen in ständiger Übung angewandten
Bewertungsgrundsätzen abzuweichen, die im maßgebenden Verkehrskreis nach
allgemeiner, von ständiger Rechtsprechung geprägten Überzeugung als
rechtsverbindlich im oben dargelegten Sinne beurteilt wurden und damit
einer
gewohnheitsrechlichten Übung entsprachen.
Soweit der Kläger geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches G, da er nach einer Gehstrecke von 40 bis 50 m sehr
starke
Schmerzen habe und erst einmal fünf bis zehn Minuten warten müsse, bevor
er
langsam weitergehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass die beim Kläger
diagnostizierten Funktionsstörungen, die sich auf sein Gehvermögen
auswirken
können, mit seiner Beschwerdeangabe nicht in Einklang zu bringen sind.
Sie sind
nicht so schwerwiegend, dass die zu beachtenden Beurteilungskriterien
als
erfüllt angesehen werden können. Sein Wirbelsäulenleiden bedingt nach
dem
orthopädischem Gutachten von Dr. N. einen GdB von 20 bis 30 und die
Funktionsbehinderungen im Bereich der Knie und geringer der Hüftgelenke
beiderseits einen GdB von 10. Erforderlich wäre aber nach den erwähnten
Bewertungsgrundsätzen ein GdB von 50 für den Bereich der unteren
Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bzw. ein GdB von 40, wenn sich die
Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen auf die Gehfähigkeit
besonders
auswirken, z.B. bei einer Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks
in
ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB
von 40.
Auch die auf nervenärztlichem Gebiet diagnostizierten Erkrankungen haben
nach
Dr. Sc. keine Auswirkungen auf die Gehfähigkeit
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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