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Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) 
Die VMG ersetzen - als Bewertungsmaßstab für Gesundheitsstörungen (Behinderungen und Schädigungsfolgen) - die Anhaltspunkte (AHP)! Ohne sie sind Verfahren im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht
nicht zu führen! Auch die VMG wurden wie die AHP für diese
Seiten "internetfähig" aufbereitet. Durch einen Klick auf das o.a. Logo gelangen
sie zu den VMG (mit der - schon von den AHP "gewohnten" -
Einschränkung, dass die zu den Anmerkungen pp weiterführenden Links nur
einem beschränkten Personenkreis - Angehörigen der Sozialgerichtsbarkeit
und der Versorgungsverwaltung - zugänglich gemacht werden dürfen).
Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der VMG sind eingearbeitet!
Änderungen der VMG: Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 1. März 2010 (BGBl. 2010, 249) 1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd werden nach
dem Wort "Kindern" die Wörter "und Jugendlichen" eingefügt.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung. In der
gutachtlichen Praxis wurde ein Widerspruch darin gesehen, dass
Hilflosigkeit bis zum Abschluss der speziellen Schulausbildung für
Sehbehinderte nur bei sehbehinderten Kindern angenommen werden soll,
obwohl heute diese Schulausbildung regelhaft in das Jugendalter
hineinreicht. Der neue Wortlaut macht deutlich, dass Hilflosigkeit
stets bis zum Abschluss der speziellen Schulausbildung anzunehmen
ist, auch wenn die Schulausbildung erst im Jugendalter abgeschlossen
wird.
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:
"3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen
durch psychotrope Substanzen Der schädliche Gebrauch psychotroper
Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt
keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein
oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in
der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt
vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei
der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- starker Wunsch (Drang), die Substanz zu
konsumieren,
- verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum
betreffend,
- Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des
Substanzkonsums,
- fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher
Folgen,
- Toleranzentwicklung,
- körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.
Es gelten folgende GdS-Werte:
Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen
Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS
0-20.
Bei Abhängigkeit:
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
30-40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
50-70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
80-100.
Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit
einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht,
muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des
Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein
GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder
hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere
Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.
Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach
Teil B Nummer 3.7 zu bewerten."
Begründung:
Der bisherige Wortlaut entsprach dem Wortlaut der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil
2 SGB IX)" von 1996. Mit der vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin am 4. November 2009 verabschiedeten Neufassung
wird der Wortlaut an die derzeitige medizinischwissenschaftliche
Nomenklatur angepasst, die sich aus der International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems 10 (ICD 10)
ergibt. Der dort vorgegebene Bezug zwischen Abhängigkeit und
psychotropen Substanzen wird übernommen. Die Abhängigkeit von
Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt allein in der
Regel keine Teilhabebeeinträchtigung, da in der Regel weder ein
Rauschzustand noch andauernde psychische Funktionsbeeinträchtigungen
auftreten. Zur Klarstellung der Definition von
Abhängigkeitssyndromen werden zusätzlich Diagnosekriterien für die
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen (in Anlehnung an die
Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV-TR))
aufgenommen. Die Aufnahme der Kriterien entspricht dem Wunsch der
Länder nach klaren diagnostischen Vorgaben. Die GdS-Tabelle wird in
Anlehnung an die Beurteilung anderer psychischer und
Verhaltensstörungen modifiziert. Eine Änderung der
Beurteilungsmaßstäbe beinhaltet dies nicht. Die Ergänzungen sind
Grundlage für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen
Sachverhalten einheitliche Bewertung derartiger
Gesundheitsstörungen.
Nach dem bisherigen Wortlaut war der GdS bei
nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher
Einschränkung der Willensfreiheit nicht niedriger als mit 50 zu
bewerten. Zusätzlich war bei Abstinenz nach nachgewiesener
Abhängigkeit eine Heilungsbewährung zu berücksichtigen. Der Begriff
"nachgewiesene Abhängigkeit" kommt nun nicht mehr vor. Zur
Klarstellung erfolgt der Hinweis "zuvor mit einem GdS von mindestens
50".
b) In Nummer 10.2.2 werden die Wörter "nach Entfernung eines
malignen Darmtumors im Frühstadium" durch die Wörter "nach
Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0"
ersetzt.
Begründung:
Das Wort "Frühstadium" im Satz "nach Entfernung
eines malignen Darmtumors im Frühstadium oder von lokalisierten
Darmkarzinoiden" hat in der Begutachtung zu Missverständnissen
geführt. Um eine exakte, einheitliche und reproduzierbare
Begutachtung zu gewährleisten, wurde es - gemäß der von der Union
internationale contre le cancer (U-ICC) eingeführten international
anerkannten TNM-Klassifikation - durch den Begriff "Stadium (T1 bis
T2) N0 M0" ersetzt, ohne die Beurteilungsmaßstäbe zu verändern.
c) In Nummer 12.1.4 werden die Wörter "mit Entfernung der Niere"
und die Wörter "einschließlich Niere und Harnleiter" gestrichen.
Begründung:
Lange Zeit war die radikale Nephrektomie
(vollständige Entfernung einer Niere) Standardtherapie des operablen
malignen Nierentumors. Seit Jahren steigt der Anteil der
Nierenteilresektionen (Nierenteilentfernungen) wegen dieser
Erkrankung kontinuierlich an. Gemäß den neuen Leitlinien der
European Association of Urologists (EAU) gilt die
Nierenteilresektion bei organbegrenzten malignen Tumoren mit einem
Durchmesser von unter 4 cm und gesunder kontralateraler Niere
inzwischen als Standardtherapie. Selbst bei großen Tumoren mit einem
Durchmesser von über 7 cm stieg die Teilresektionsrate nach einer
Analyse des US-amerikanischen Krebsregisters von 4,6 % im Jahre 1988
auf 17,6 % im Jahre 2001 deutlich an. Dies führte nicht zu einer
Veränderung der Prognose (vgl. Dtsch Ärztebl Int 2009; 106(8)
117-22). Mit der Streichung der Wörter "mit Entfernung der Niere"
und "einschließlich Niere und Harnwege" wird der Wortlaut dem
geltenden Stand der medizinischen Wissenschaft angeglichen, ohne die
Beurteilungsmaßstäbe wesentlich zu verändern.
d) In Nummer 18.4 werden die Wörter "Die Fibromyalgie und
ähnliche Somatisierungs-Syndrome (zum Beispiel CFS/MCS)" durch die
Wörter "Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die
Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome" ersetzt.
Begründung:
Fibromyalgie wird nach ICD 10 dem rheumatischen
Formenkreis zugeordnet. Der bisherige Wortlaut zählte die
Fibromyalgie pauschal zu den somatoformen Störungen. Dies ist von
Betroffenenverbänden kritisiert worden.
3. Teil C wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort "Querschnittgelähmten"
durch das Wort "Querschnittgelähmten" ersetzt.
b) In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter "Absatz 2" durch
die Wörter "Buchstabe b" und die Wörter "Absätzen 6 oder 7" durch
die Wörter "Buchstabe f oder g" ersetzt.
4. Teil D wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort
"Anfallshäufigkeit"
die Wörter "mit einem GdS von wenigstens 70" eingefügt.
Begründung:
Nach Teil D Nummer 1 Buchstabe e liegt bei
zerebralen Anfallsleiden eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor, wenn die Anfälle mit
mittlerer Häufigkeit und überwiegend am Tag auftreten. Dies bedingt
bei richtiger Anwendung von Teil B Nummer 3.1 unter Berücksichtigung
der tageszeitlichen Verteilung der Anfälle einen Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 70. Die Textänderung dient der
Klarstellung.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Querschnittgelähmten"
durch das Wort "Querschnittgelähmten" ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Querschnittgelähmte"
durch das Wort "Querschnittgelähmte" ersetzt.
Bei dem Rest handelt sich um redaktionelle Berichtigungen; wobei
statt in 4. b) und c) wohl an erster Stelle statt
"Querschnittgelähmten" "Querschnittsgelähmten"
stehen soll. - - -
Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. 2010, 928)
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des
Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2412), die durch die Verordnung vom 1. März 2010 (BGBl. I S. 249)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d
Doppelbuchstabe jj werden die Wörter "bei fortbestehender
instabiler Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres" gestrichen.
amtliche Begründung:
Die bisherige Fassung sieht Hilflosigkeit bei
Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus bis zum Alter von 16
Jahren als gegeben an. Dieser Beurteilungsmaßstab bleibt
unverändert. Darüber hinaus handelt es sich stets um eine
Einzelfallentscheidung. Ein ausdrücklicher Hinweis hierauf die
Altersgruppe von 16 bis 18 Jahren betreffend ist entbehrlich. 2. In Teil B wird Nummer 15.1 wie folgt gefasst:
"15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft
keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der
Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den
Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die
Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine
Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der
Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den
Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der
GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine
Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine
dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen
müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung
beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des
Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine
stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie
mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen,
wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker,
der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung
selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche
Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind,
erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte
Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und
Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die
Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können
jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
amtliche Begründung:
Das Bundessozialgericht hat wiederholt,
zuletzt am 23.04.2009 (Az: B 9 SB 3/08 R), gerügt, dass im Abschnitt
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) in den bis Ende 2008 gültigen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" und der
seit dem 01.01.2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
die Auswirkungen des Therapieaufwands bei Diabetes mellitus auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Feststellung des Grads
der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die neue
Fassung von Teil B Nummer 15.1, Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus),
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der VersMedV)
wurde unter Beachtung der Vorgaben des Bundessozialgerichts auf der
Basis des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin von einer
Arbeitsgruppe ausgewiesener Experten vorgeschlagen und vom
Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin in seiner
Sitzung am 4. November 2009 beschlossen.
Der Beirat stellte ausdrücklich fest, dass
eine gesunde Lebensführung - auch wenn sie zeitaufwändig realisiert
wird - zu keiner Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft
führt. Durch die Formulierung "außergewöhnlich schwer regulierbare
Stoffwechsellage" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
Teilhabebeeinträchtigungen sowohl durch schwere hyperglykämische
Stoffwechselentgleisungen als auch durch Hypoglykämien, die jeweils
der dokumentierten invasiven Fremdhilfe bedürfen, hervorgerufen
werden können. Die neue Bewertung berücksichtigt, dass die Art der
Stoffwechseldysregulation und die Hypoglykämieneigung den
Therapieaufwand und somit die Teilhabebeeinträchtigung bedingt. Der
Therapieaufwand, insbesondere die ständige notwendige Anpassung der
Insulindosis, muss dokumentiert sein, um die
Teilhabebeeinträchtigung und somit den GdS beurteilen zu können.
Einschnitte in der Lebensführung zeigen sich z. B. bei der Planung
des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der
Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2010
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen - - - Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010, 2124)
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli
2010 (BGBl. I S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich
allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im
Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang
andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit
bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen."
amtliche Begründung:
Der Wortlaut wird an die derzeitige
medizinisch-wissenschaftliche Nomenklatur angepasst, die sich aus der
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems
10 (ICD 10) in der deutschen Fassung (ICD-10-GM Version 2010) ergibt. Der
erheblichen Varianz der Ausprägung dieser besonderen im Kindesalter beginnenden
psychischen Störungen wird mit der Angabe eines Mindest-GdS Rechnung getragen.
Aufgrund der neuronalen Veränderungen in Pubertät und Adoleszenz besteht in
diesen Lebensphasen häufig eine hohe Krankheitsausprägung.
b) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter "Beendigung der
speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte" durch die Wörter "Vollendung des
18. Lebensjahres" ersetzt.
amtliche Begründung:
Der in der VersMedV verwendete Begriff "spezielle
Schulausbildung für Sehbehinderte" ist nicht einheitlich definiert. Die
Integration in die Regelschule ist mittlerweile häufig. Hilflosigkeit ist weder
an eine spezielle noch an die Schulausbildung überhaupt gebunden. Daher ist es
sinnvoll, Hilflosigkeit bei Sehbehinderung an das Lebensalter, und zwar die
Vollendung des 18. Lebensjahres, zu binden. Mit dieser Formulierung sind auch
Jugendliche eingeschlossen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.5 werden die Wörter
"Autistische Syndrome
leichte Formen (z. B. Typ Asperger) 50 - 80
sonst
100"
durch die Wörter
"Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der
Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem
bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere
frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10 -
20,
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der
GdS 30 - 40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der
GdS 50 - 70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der
GdS 80 - 100.
Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010
müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor,
wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel
Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben,
häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum
Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer
über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung
bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor,
wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum
Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere
soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration
in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."
ersetzt.
amtliche Begründung:
Der Wortlaut wird an die derzeitige
medizinisch-wissenschaftliche Nomenklatur angepasst, die sich aus der
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems
10 (ICD 10) in der deutschen Fassung (ICD-10-GM Version 2010) ergibt. Es handelt
sich um angeborene Störungen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der
Teilhabebeeinträchtigung vor. Es besteht eine große Varianz der Ausprägung. Eine
wissenschaftlich anerkannte, allgemein verbindliche Übereinkunft über die
Definition von Schweregraden bei tief greifenden Entwicklungsstörungen besteht
derzeit nicht. Das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung wird bei diesen Störungen
insbesondere durch eine mangelnde Integrationsfähigkeit der Betroffenen und der
daraus resultierenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten bestimmt. Die
GdS-Einstufung erfolgt in Anlehnung an die Beurteilung anderer psychischer und
Verhaltensstörungen. Die Ergänzungen sind Grundlage für eine sachgerechte,
einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Bewertung der
Teilhabebeeinträchtigung bei diesen Gesundheitsstörungen.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:
"Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den
Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220
zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum
Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen
des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den
Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie
Beurteilung erlauben."
amtliche Begründung:
Die Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) zur
Sehschärfebestimmung sehen für den allgemeinen Sehtest eine Darbietungszeit von
bis zu zehn Sekunden pro Landolt-Ring vor. Um eine Ungleichbehandlung zu
vermeiden, wird der Satz "Bei Nystagmus richtet sich der GdS nach der
Sehschärfe, die bei einer Lesezeit von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring
festgestellt wird." in Teil B Nummer 4 gestrichen. Damit wird der vorher
bestehende Widerspruch zu den Empfehlungen der DOG zum allgemeinen Sehtest
ausgeräumt.
bb) Im dritten Absatz werden vor dem Wort "nur" die Wörter
"zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen" eingefügt und die Angabe "III/4"
durch die Angabe "III/4e" ersetzt.
amtliche Begründung:
Die Ergänzung "zur Feststellung von
Gesichtsfeldausfällen" ist notwendig, da zum Ausschluss eines pathologischen
Befundes das Ergebnis einer statischen Perimetrie verwendet werden kann. Zur
Feststellung von Gesichtsfeldausfällen müssen jedoch weiterhin Ergebnisse der
manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet
werden. Der Zusatz "e" präzisiert die Leuchtdichte der anzuwendenden Reizmarke.
cc) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
"4.2 Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder
Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges
Sehschärfe 0,4 und mehr 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 20
Sehschärfe weniger als 0,1 25 - 30
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende
GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus.
Maßgebend ist der objektive Befund.
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für
beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des
anderen Auges um 20.
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der
Restsehschärfe."
amtliche Begründung:
Die pauschale Addition eines GdS von 10 zu dem sich aus
der Sehschärfe für beide Augen ergebenden GdS bei durch intraokulare Kunstlinse
oder durch Kontaktlinse korrigiertem Linsenverlust beider Augen (wie bisher in
der VersMedV festgelegt) ist nicht immer gerechtfertigt. Abhängig von der
Sehschärfe beider Augen kommt es entweder zu keiner oder zu einer wesentlichen
Erhöhung der Teilhabebeeinträchtigung. Die Minderung des Kontrastsehens und die
Verstärkung der Blendempfindlichkeit kann die Teilhabebeeinträchtigung
wesentlich verstärken. Diesen Umständen wird durch die Neuformulierung Rechnung
getragen.
c) In Nummer 18.12 werden die Wörter
"18.12
Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdS abhängig von der verbliebenen
Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit.
Folgende Mindest-GdS sind angemessen: |
| Hüftgelenk |
|
| einseitig |
20 |
| beidseitig |
40 |
| Kniegelenk |
|
| einseitig |
30 |
| beidseitig |
50
|
| Endoprothesen anderer großer Gelenke sind
entsprechend den Kniegelenksendoprothesen zu bewerten.” |
durch die Wörter
"18.12
EndoprothesenEs werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen
bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter
Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
- Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
- Nervenschädigung,
- deutliche Muskelminderung,
- ausgeprägte Narbenbildung.
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der
jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
Hüftgelenk
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS
mindestens 10,
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS
mindestens 20;
Kniegelenk
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS
mindestens 20
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS
mindestens 30
bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS
mindestens 10
bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS
mindestens 20;
Oberes Sprunggelenk
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS
mindestens 10
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS
mindestens 20;
Schultergelenk
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS
mindestens 20
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS
mindestens 40;
Ellenbogengelenk
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS
mindestens 30
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS
mindestens 50;
Kleine Gelenke
Endoprothesen bedingen keine wesentliche
Teilhabebeeinträchtigung." |
ersetzt.
amtliche Begründung:
Klinische Studien belegen, dass sich das auf die Teilhabe
auswirkende Behandlungsergebnis nach endoprothetischem Ersatz des Hüft- und
Kniegelenks im Vergleich zu den Erkenntnissen vor 15 Jahren gebessert hat. Zudem
ist der endoprothetische Gelenkersatz des Schulter-, Ellenbogen- und oberen
Sprunggelenks mittlerweile kein Einzelfall mehr. Dadurch ist die Bewertung
dieser Gelenkendoprothesen notwendig.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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