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Der Arbeitgeber eines Minderbehinderten ist nicht berechtigt, dessen Gleichstellung anzufechten. Denn die die Gleichstellung regelnde Norm des § 2 SchwbG ist nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen der von einer Gleichstellung mittelbar betroffenen Arbeitgeber zu dienen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einem Schwerbehinderten gleichzustellen ist.
Der 1940 geborene Kläger ist seit April 1991 beim Beigeladenen in dessen
Architekturbüro als Bauzeichner beschäftigt. Das Versorgungsamt hat beim Kläger
verschiedene Behinderungen (ua Veränderungen der Wirbelsäule,
Bandscheibenschaden, Funktionseinschränkung der rechten Hand, vegetative
Fehlsteuerung) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
Den Antrag des Klägers vom 12. März 1997, ihn nach § 2 des
Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) Schwerbehinderten gleichzustellen, lehnte die
Beklagte zunächst mit der Begründung ab, das vom Beigeladenen zum 30. April 1997
gekündigte Arbeitsverhältnis sei bereits gelöst (Bescheid vom 14. März 1997).
Nach dem Widerspruch des Klägers nahm der Beigeladene die Kündigung zurück. Die
Beklagte half sodann dem Widerspruch des Klägers ab und erkannte die
Gleichstellung unbefristet ab 12. März 1997 mit der Begründung an, der Kläger
sei bezogen auf seine ausgeübte berufliche Tätigkeit in seiner
Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt und auf den Schutz
des SchwbG angewiesen (Bescheid vom 14. Juli 1997). Gegen diesen Bescheid erhob
der Beigeladene Widerspruch und machte geltend, der Kläger sei infolge seiner
Krankheit weder innerhalb des Betriebes noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in
einer ungünstigen Konkurrenzsituation gegenüber Nichtbehinderten; seine
Einsatzfähigkeit sei nicht infolge einer Erkrankung, sondern allein aus Gründen
fachlicher Unterqualifizierung eingeschränkt.
Die Beklagte gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt, hob den Bescheid vom
14. Juli 1997 auf und lehnte eine Gleichstellung ab (Widerspruchsbescheid vom 8.
April 1998). Zur Begründung führte die Beklagte nun aus, eine ernsthafte
behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung sei nicht gegeben.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und den
Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dem Beigeladenen stehe ein
Widerspruchsrecht nicht zu (Urteil vom 19. Januar 2000). Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) nach Beiziehung medizinischer
Unterlagen und Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung das Urteil
des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Juni 2001). Zur
Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der Beigeladene sei als Arbeitgeber zur
Erhebung des Widerspruchs gegen den Gleichstellungsbescheid befugt gewesen. Es
gehe um die Gleichstellung bezogen auf einen konkreten, heute noch existierenden
Arbeitsplatz. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits betont, dass ein
Klagerecht des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren nach § 2 SchwbG bestehe,
da in diesem Verfahren die Verwaltung einen Interessenausgleich zwischen
Antragsteller und Arbeitgeber herbeiführe, weshalb demjenigen, der in seinen
Rechten beeinträchtigt werde, auch eine Anfechtungsmöglichkeit zugestanden
werden müsse. Der Auffassung, im Gleichstellungsverfahren könne vorwiegend aus
Datenschutzgesichtspunkten nichts anderes gelten als im Feststellungsverfahren,
sei nicht zu folgen. Jedem Antragsteller müsse klar sein, dass er die konkrete
Prüfung der Auswirkungen der Behinderung auf den Arbeitsplatz auch durch den
Arbeitgeber zulassen müsse. Es sei keine chancengleiche Verteilung der
prozessualen Rechte, wenn der Arbeitgeber einerseits zu beteiligen sei und ihm
Mitwirkungspflichten auferlegt würden, er andererseits aber keine Rechte in
Bezug auf Widerspruch oder Klage haben solle. - Die Ablehnung der Gleichstellung
sei rechtmäßig. Der konkrete Arbeitsplatz als Bauzeichner sei - bezogen auf die
Zeit ab Antragstellung am 12. März 1997 - infolge der Behinderung ohne die
Gleichstellung nicht gefährdet. Dies folge aus den Angaben des Klägers selbst
und den Ausführungen des behandelnden Arztes.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§
2, 3, 38 Abs 2 SchwbG, des § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der §§
45, 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Er sei einem Schwerbehinderten
gleichzustellen, da er infolge der anerkannten Behinderung ohne die
Gleichstellung seinen Arbeitsplatz nicht behalten könne. Entgegen der Auffassung
des LSG kenne das Gesetz kein Widerspruchsrecht des Arbeitgebers im
Gleichstellungsverfahren nach § 2 SchwbG. Vielmehr sei es so, dass der
Arbeitgeber im Antragsverfahren gehört werde; weitere Rechte seien dem
Arbeitgeber nicht eingeräumt. Ein Widerspruchsrecht könne nur begründet sein,
wenn rechtlich geschützte Interessen des Widerspruchsführenden in Bezug auf den
angefochtenen Verwaltungsakt bestünden; es müsse sich hierbei um Rechte handeln,
die der Verwaltungsakt auf Grund einer Zielrichtung oder Wirkung unmittelbar
berühre. Eine solche Rechtsverletzung erfordere, dass bei Erlass des
Verwaltungsaktes gegen Rechtsvorschriften verstoßen werde, die gerade dem Schutz
des Widerspruchsführers zu dienen bestimmt seien. Diese Voraussetzungen seien
nicht erfüllt. Das Urteil des LSG stehe auch im Widerspruch zu Urteilen anderer
Landessozialgerichte und zu Stimmen in der Literatur.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie teilt die Auffassung des LSG: Es habe, bezogen auf die Zeit ab
Antragstellung (März 1997) bis zum letzten Tag der mündlichen Verhandlung,
festgestellt, dass der Kläger der Gleichstellung zur Erhaltung seines
Arbeitsplatzes nicht bedurft habe. Die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines
Widerspruchs des Arbeitgebers habe das LSG zutreffend beantwortet.
Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, da im Gleichstellungsverfahren durch die Verwaltung ein
Interessenausgleich zwischen Antragsteller und Arbeitgeber herbeigeführt werden
solle, müsse allen Beteiligten, die durch die Entscheidung in ihren Rechten
beeinträchtigt werden könnten, auch eine Anfechtungsmöglichkeit zugestanden
werden. Der Arbeitgeber sei in erheblichem Umfang in seinen Rechten betroffen.
Die tatsächlichen Feststellungen zeigten, dass beim Kläger letztmals am 12. März
1997, jedoch nicht mehr zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 14. Juli 1997
die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorgelegen hätten.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Keine
Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage, die
sich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. April 1998 richtet. Allein durch
diesen Bescheid ist der Kläger beschwert (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 54
Rz 4b und § 95 Rz 3).
Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Denn die Beklagte war nicht
berechtigt, die mit Bescheid vom 14. Juli 1997 ab 12. März 1997 ausgesprochene
Gleichstellung aufzuheben und den Gleichstellungsantrag des Klägers abzulehnen.
Die Anfechtung des Bescheids vom 14. Juli 1997 durch den Beigeladenen verlieh
der Beklagten hierzu keine Rechtsmacht. Nach § 49 SGB X gelten zwar die die
Aufhebung begünstigender von Anfang an rechtswidriger oder rechtswidrig
gewordener Verwaltungsakte einschränkenden Vorschriften des § 45 Abs 1 bis 4,
der §§ 47 und 48 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von
einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens aufgehoben wird,
soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen wird. Diese Vorschrift bezieht sich
jedoch nur auf zulässige Widersprüche Dritter, dh Widersprüche von Personen, die
hierzu befugt sind, weil der Verwaltungsakt sie unmittelbar in ihren Rechten und
geschützten Interessen betrifft (Hauck/Haines, SGB X, Stand März 1999, § 49 Rz
5; Krause ua, GK-SGB X 1, § 49 Rz 4 und 14; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, §
49 Rz 1 und 4; vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl 2000, § 50 Rz 13, 16 und 19).
Der Widerspruch des Beigeladenen war jedoch unzulässig, da er nicht geltend
machen kann, durch die Gleichstellung des Klägers in eigenen Rechten verletzt zu
sein, wie das SG zutreffend erkannt hat.
Eine Verletzung von Rechten des Beigeladenen ist allerdings nicht schon
deshalb zu verneinen, weil der Gleichstellungsbescheid vom 14. Juli 1997 sich
nur an den Kläger gerichtet hat. Denn maßgebend ist nicht, an wen die Behörde
ihre Entscheidung gerichtet hat, sondern was die Entscheidung regelt. Der
Beigeladene kann auch geltend machen, von der Gleichstellung betroffen zu
werden. Denn der den Kläger begünstigende Bescheid, der die Gleichstellung gemäß
§ 2 SchwbG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1986 (BGBl I, 1421, 1550) konstitutiv begründet (vgl Neumann/Pahlen, SchwbG, 9.
Aufl 1999, § 2 Rz 38), bewirkt, dass der Kläger nunmehr verschiedenen
Bestimmungen des SchwbG unterfällt, was mittelbar auch für die Beziehungen zu
Arbeitgebern von Bedeutung ist. So genießt der Kläger als Gleichgestellter den
Kündigungsschutz nach §§ 15 ff SchwbG und wird auf die Anzahl der vom
Arbeitgeber nach §§ 5 ff SchwbG zu beschäftigenden Schwerbehinderten
angerechnet; nicht anzuwenden auf Gleichgestellte sind lediglich die Regelungen
zum Zusatzurlaub und zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
Personenverkehr (§ 2 Abs 2 SchwbG, §§ 47, 59 ff SchwbG). Der Bescheid vom 14.
Juli 1997 wirkt sich folglich auch auf den Beigeladenen als Arbeitgeber aus.
Um eine Anfechtungsbefugnis zu bejahen, muss ein Drittbetroffener allerdings
nach der Rechtsprechung zu § 54 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und zu §
42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) behaupten können, dass der
angefochtene Verwaltungsakt in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreift
(BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15; BSGE 86, 126, 130 = SozR 3-2500 § 85
Nr 37; BVerfGE 83, 182, 196 = SozR 3-1100 Art 19 Nr 2, jeweils mwN). Wann dies
der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach
dem jeweiligen Rechtsgebiet (vgl BSGE aaO; BVerwGE 27, 29, 31). Dabei ist im
Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene
Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz
individueller Interessen des Drittbetroffenen bezweckt (BSG SozR Nr 115 zu § 54
SGG; BSGE 67, 30, 31 f = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291, 293 = SozR
3-1500 § 54 Nr 7). Eine Anfechtungsbefugnis ist also gegeben, wenn der
maßgeblichen Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den
Individualinteressen des Anfechtenden zu dienen bestimmt ist; nicht ausreichend
ist dagegen eine Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse
der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen
Norm zugleich auch eine Begünstigung einzelner Dritter ergibt (BSG SozR 3-1500 §
54 Nr 40; SozR 3-2500 § 101 Nr 4; BVerwGE 111, 354, 357 = NJW 2001, 909
mwN).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist - entgegen zahlreichen Literaturstimmen
(Cramer, SchwbG, 5. Aufl 1998, § 2 Rz 24; Großmann ua, GK-SchwbG, 2. Aufl 2000,
§ 2 Rz 84 und 101; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl 1999, § 2 Rz 41; Weber/Palm,
SchwbG, Stand Mai 2000, § 2 Anm 8; Wiegand, SchwbG, Stand Juni 2000, § 2 Rz 17)
- eine Berechtigung des Arbeitgebers eines Minderbehinderten, dessen
Gleichstellung anzufechten, und damit auch ein Anfechtungsrecht des Beigeladenen
gegen den Bescheid vom 14. Juli 1997 zu verneinen. Denn die die Gleichstellung
regelnde Norm des § 2 SchwbG ist nicht dazu bestimmt, zumindest auch den
Individualinteressen der von einer Gleichstellung mittelbar betroffenen
Arbeitgeber zu dienen. Bei den sich aus § 2 SchwbG für die Arbeitgeber
ergebenden Konsequenzen handelt es sich vielmehr um Reflexwirkungen, die nach
Sinn und Zweck der Norm nicht einer Anfechtung durch Arbeitgeber
unterliegen.
Dies folgt insbesondere daraus, dass der Regelung des § 2 SchwbG in der hier
anwendbaren Fassung arbeitsmarkt- und sozialpolitische Gesichtspunkte zugrunde
liegen. Erwerbsgeminderte Personen, die den nach § 1 SchwbG erforderlichen GdB
von wenigstens 50 nicht erreichen, deren GdB aber wenigstens 30 beträgt (so
genannte Minderbehinderte), sollen in den Schutz des SchwbG einbezogen werden,
wenn sie sich ohne Hilfe des SchwbG nicht auf dem Arbeitsmarkt behaupten können
(vgl Neumann/Pahlen aaO Rz 1, 3, 4; Großmann ua aaO Rz 10, 33, 77; zu den ab 1.
Juli 2001 geltenden Nachfolgeregelungen in §§ 2 Abs 3, 68 Abs 2 und 3 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch, die im Wesentlichen mit den Bestimmungen des SchwbG
übereinstimmen, vgl Hauck/Noftz, SGB IX, § 2 Rz 34). Entscheidendes Kriterium
ist somit die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Behinderten auf dem
Arbeitsmarkt, und zwar auf dem Arbeitsmarkt insgesamt, nicht etwa nur bezogen
auf einen bestimmten Arbeitsplatz (vgl BSGE 86, 10, 15 = SozR 3-3870 § 2 Nr 1).
Darüber hinaus hat die Gleichstellung die Funktion, Ungerechtigkeiten und Härten
zu beseitigen, die bei der starren Grenze des § 1 SchwbG auftreten müssen (vgl
Neumann/Pahlen aaO Rz 1). § 2 SchwbG bezweckt also vorwiegend den Schutz
Minderbehinderter und ist im Übrigen im Allgemeininteresse erlassen. Nicht
ersichtlich ist dagegen, dass die Vorschrift auch dazu bestimmt sein könnte, den
Interessen der Arbeitgeber zu dienen, etwa dem Interesse, nur solche Behinderte
als Gleichgestellte zu beschäftigen, die die Voraussetzungen des § 2 SchwbG auch
erfüllen.
Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem insbesondere zu §§ 1 und 3 SchwbG
ergangenen Urteil des BSG vom 22. Oktober 1986, wonach der Arbeitgeber die
versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus seines
Arbeitnehmers nicht anfechten kann (BSGE 60, 284 = SozR 3870 § 3 Nr 23). Zwar
hat das BSG in diesem Urteil eine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers im
Gleichstellungsverfahren für möglich gehalten, ohne dass es für die Entscheidung
des damals zu beurteilenden Falles darauf angekommen wäre (aaO S 287). Die
insoweit angeführten Überlegungen, es handle sich bei der Entscheidung über die
Gleichstellung um eine konstitutive Entscheidung in Bezug auf ein bestimmtes
Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber sei im Widerspruchsverfahren zu hören (§ 43
Abs 2 SchwbG) und die Verwaltung führe auch im Gleichstellungsverfahren einen
"Interessenausgleich" zwischen dem Schwerbehinderten und seinem Arbeitgeber
herbei, vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
Dass der Arbeitgeber nach § 43 Abs 2 SchwbG im Widerspruchsverfahren zu hören
ist, besagt nicht zwingend, dass ihm damit im Vorfeld der Entscheidung über
einen Gleichstellungsantrag eine verfahrensrechtliche Position zugebilligt
werden soll, die auch eine Anfechtungsbefugnis begründet (zur Möglichkeit der
Klagebefugnis auf Grund der Einräumung einer verfahrensrechtlichen Position vgl
BSGE 88, 6, 11 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 6). Denn es ist zu beachten, dass
ausschließlich der Behinderte berechtigt ist, die Gleichstellung zu beantragen
(§ 2 Abs 1 SchwbG, vgl Neumann/Pahlen aaO § 2 Rz 28 mwN), dass ein
Widerspruchsrecht des Arbeitgebers gesetzlich nicht und dass die Anhörung des
Arbeitgebers erst im Widerspruchsverfahren vorgesehen ist. Da im Übrigen § 43
SchwbG verschiedene Fälle innerhalb der Aufgabenbereiche der Hauptfürsorgestelle
(§ 31 SchwbG) und der Bundesanstalt für Arbeit (§ 33 SchwbG) betrifft, ist die
Anhörung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren nur dazu bestimmt, der
Widerspruchsbehörde die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen zu
verschaffen, nicht aber dem Arbeitgeber das Recht zur Erhebung eines
Widerspruchs gegen einen den Behinderten begünstigenden Bescheid zu geben.
Auf die weiteren Ausführungen des BSG, die Verwaltung führe im
Widerspruchsverfahren wegen der Gleichstellung ebenso wie im Verfahren
betreffend den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten einen
"Interessenausgleich" zwischen dem Schwerbehinderten und seinem Arbeitgeber
herbei (BSGE 60, 284, 287 = SozR 3870 § 3 Nr 23), kann ein eigenständiges Recht
des Arbeitgebers zur Anfechtung eines Gleichstellungsbescheides nicht gestützt
werden. Zwischen dem Gleichstellungsverfahren und dem Verfahren nach §§ 17 ff
SchwbG bestehen nämlich erhebliche Unterschiede; insbesondere ergeht die
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren allein auf Antrag
des Arbeitgebers (§ 17 SchwbG), während das Gleichstellungsverfahren nur durch
den Behinderten eingeleitet wird (§ 2 Abs 1 Satz 1 SchwbG). Auch gibt das Gesetz
nichts dafür her, dass der bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung
zur Kündigung offensichtliche Ausgleich des Interessengegensatzes zwischen
Arbeitgeber und zu kündigendem Schwerbehinderten bereits in das
Gleichstellungsverfahren vorverlagert werden soll.
Die konstitutive Begründung der Gleichstellung durch den Bescheid des
Arbeitsamtes mit Wirkung ab Antragstellung ist zwar für die Tatbestandswirkung
der Gleichstellung von Bedeutung, rechtfertigt aber ebenfalls keine Klage- bzw
Widerspruchsbefugnis des Arbeitgebers im Zeitpunkt ihres Ausspruchs. Der erst
durch einen Bescheid des Arbeitsamts begründete Schwerbehindertenschutz
entfaltet, ebenso wie der durch einen Bescheid des Versorgungsamtes
deklaratorisch festgestellte Schwerbehindertenstatus, gegenüber jedermann
Wirkung, dem gegenüber Behinderte ihre Rechte geltend machen können (vgl BSGE
60, 284, 285 = SozR 3870 § 3 Nr 23; BVerwGE 72, 8, 9 ff). Dass bestimmte
Regelungen für Gleichgestellte nicht gelten (§ 2 Abs 2 SchwbG), kann insoweit
keine Rolle spielen. Wenn das BSG die Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers im
Verfahren zur Feststellung des Schwerbehindertenstatus ua mit der Erwägung
verneint hat, ein Arbeitgeber könne ebensowenig die Begründung eines
familienrechtlichen Verhältnisses, das sich arbeits- oder tarifvertraglich auf
das Arbeitsverhältnis auswirke, anfechten (aaO S 286), so gilt die gleiche
Erwägung auch für das Gleichstellungsverfahren. Dies trifft ebenso zu für die
Ausführungen des BSG (aaO S 286) zum Recht des Behinderten, über die Offenbarung
persönlicher Tatsachen wie gesundheitlicher Verhältnisse selbst bestimmen zu
können (vgl §§ 35 SGB I, 76 SGB X), wenngleich diesem Gesichtspunkt unter
Berücksichtigung des nach § 2 SchwbG zu prüfenden Kausalzusammenhangs zwischen
der Behinderung und dem Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes (vgl BSGE 86, 10, 13 =
SozR 3-3870 § 2 Nr 1; Großmann aaO Rz 55) keine entscheidende Bedeutung zukommen
dürfte.
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der zurückliegenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses Gericht hat zum damaligen §
2 des Schwerbeschädigtengesetzes idF vom 14. August 1961, BGBl I, 1233, die
Auffassung vertreten, dem Arbeitgeber eines Gleichgestellten stehe das Recht zu,
Beschwerde einzulegen bzw Klage zu erheben (BVerwGE 42, 189, 190 = Buchholz
436.6 § 2 SchwbG Nr 5; BVerwG Buchholz 232 BBG § 32 Nr 22). Die Begründung, der
Arbeitgeber sei durch einen Gleichstellungsbescheid deswegen beschwert, weil er
dem Gleichgestellten Zusatzurlaub zu gewähren und bei einer Kündigung die
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen habe, verkennt jedoch die bereits
angeführte Rechtsprechung zu § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 VwGO, wonach
eine Anfechtungsbefugnis die Verletzung einer Norm voraussetzt, die dem
Drittbetroffenen eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Im Übrigen
überzeugt diese Begründung schon deshalb nicht, weil der Arbeitgeber auch bei
einem Schwerbehinderten mit einem GdB von 50 oder mehr, der einer Gleichstellung
nicht bedarf, die Schutzbestimmungen des SchwbG zu beachten hat, und der
Arbeitgeber die versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus -
wie ausgeführt - gerade nicht anfechten kann (so zutreffend LSG Rheinland-Pfalz
Breithaupt 2001, 155, 157). Es kann folglich nicht ausreichen, dass der
Arbeitgeber durch die Auswirkungen der Gleichstellung faktisch in seinen
Interessen berührt wird; anderenfalls müsste im Anwendungsbereich des SchwbG
zahlreichen Dritten, die von einer Anerkennung als Schwerbehinderter bzw einer
Gleichstellung betroffen sind, ebenfalls ein Anfechtungsrecht zugebilligt
werden. Eine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes (vgl § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl
I, 661) besteht nicht, da sich die genannten Entscheidungen auf eine im
Vergleich zu § 2 SchwbG abweichende Gesetzesfassung beziehen und darüber hinaus
inzwischen die Verwaltungsgerichte nicht mehr für die Entscheidung über die
Gleichstellung zuständig sind (vgl §§ 2 Abs 1 Satz 1, 33 Abs 1 Nr 5 SchwbG, § 51
Abs 1 SGG).
Die Beklagte hätte daher den Widerspruch des Beigeladenen als unzulässig
verwerfen müssen. Dass die Voraussetzungen vorlägen, die die Beklagte -
unabhängig von § 49 SGB X - nach § 45 oder § 48 SGB X berechtigen, die
Gleichstellung aufzuheben und den Antrag des Klägers abzulehnen, macht die
Beklagte selbst nicht geltend. Der Kläger beruft sich somit zu Recht auf die
Bestandskraft des ihm die Gleichstellung zubilligenden Bescheides vom 14. Juli
1997.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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