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Eine Schädigung durch eine (zeitlich begrenzte) äußere Einwirkung (z.B. durch Aufprall auf einen harten Gegenstand) stellt auch dann einen Unfall i.S. des Versorgungsrechts dar, wenn sie im Zuge eines durch innere Ursachen bedingten Geschehens (z.B. Sturz wegen Herzinfarkts) eintritt.
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Das in Nr. 19 der Anhaltspunkte ausgesprochene Verbot einer Gesamt-MdE/GdB Erhöhung gilt ausnahmslos, wenn sich die weiteren, nur geringfügigen Funktionsstörungen mit einem GdB von 10 unabhängig voneinander in verschiedenen Lebensbereichen auswirken.
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Legt ein Prozessbevollmächtigter im sozialgerichtlichen Rechtsstreit die Vollmachtsurkunde trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinreichung nicht vor und ergeht deshalb ein Prozessurteil, ist der Mangel der fehlenden Vollmacht endgültig und irreparabel. Eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmachtsurkunde genügt allenfalls, wenn nach ihrem Inhalt zweifelsfrei auch das nachfolgende gerichtliche Verfahren umfasst wird.
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Der Prozessbevollmächtigte, der bei Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nur den Ablauf der Frist, nicht jedoch den Zustellungszeitpunkt auf dem Schriftstück oder in der Handakte notiert oder notieren lässt und dadurch die Frist versäumt, dass er deren Beginn nicht mehr feststellen kann, handelt nicht ohne Verschulden i.S. der Wiedereinsetzungsvorschriften.
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Zur systemgerechten GdB-Bewertung des Fibromyalgie-Syndroms.
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Rügt ein Beteiligter mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bei Abschluss eines Vergleiches prozessfähig gewesen sei, so muss er in der Beschwerdeschrift substantiiert dartun, aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht insoweit ernsthafte Zweifel hätte haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätte veranlasst sehen müssen.
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