Als Ausgleich für den Zwang, sich truppenärztlicher Behandlung zu unterziehen, reicht es für den versorgungsrechtlichen Schutz gegen die Risiken einer solchen Behandlung aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei freier Arztwahl die konkret eingetretene Schädigung in dieser Form nicht eingetreten wäre, das Krankheitsgeschehen damit keinen unabänderlichen, schicksalhaften Verlauf genommen hat (s. auch Revisionsurteil des BSG vom 25.03.2004 - B 9 VS 1/02 R -). |
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Der Arbeitgeber eines Minderbehinderten ist nicht berechtigt, dessen Gleichstellung anzufechten. Denn die die Gleichstellung regelnde Norm des § 2 SchwbG ist nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen der von einer Gleichstellung mittelbar betroffenen Arbeitgeber zu dienen.
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Eine Adipositas bedingt allein grundsätzlich keinen GdB und stellt damit in der Regel keine Behinderung dar. Ist eine massive Übergewichtigkeit allerdings eine Auswirkung der Behinderung "psychogene Essstörung", so sind Essstörung und Übergewichtigkeit zusammen als Behinderung mit der Folge anzusehen, dass die hieraus folgenden Funktionseinschränkungen bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" mit zu berücksichtigen sind.
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Eine psychische Erkrankung ( posttraumatische Belastungsstörung) kann auf die Nachricht über die gewaltsame Tötung des Ehegatten zurückzuführen sein. Dagegen sprechen weder, dass zwischen Tötung und Benachrichtigung 20 Stunden vergangen sind, noch, dass erste Symptome der psychischen Erkrankung erst nach 5 Monaten nach Erhalt der Nachricht aufgetreten sind. Eine andere Kausalität (Vorschaden) muss sicher nachgewiesen sein (bestätigt durch Urteil des BSG vom 12.06.2003).
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Eine nach den "Anhaltspunkten" festzustellende Kausalität zwischen einem psychischen Trauma und einem seelischen Dauerleiden - hier Einflüsse der Kriegsgefangenschaft und posttraumatische Belastungsstörung - kann nicht durch eine andere wahrscheinliche Kausalität, sondern nur durch eine sicher nachgewiesene andere Kausalität widerlegt werden.
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Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") aufgrund einer Nahrungsmittelallergie besteht nur, wenn aus dem bisherigen Verlauf der Erkrankung auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks geschlossen werden kann. Die "Anhaltpunkte" sind weiterhin - trotz Fehlens einer formal normativen Regelung - systemgerechter Beurteilungsmaßstab.
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