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2004
Sächs. LSG - L 6 VS 1/02 - Urteil vom 27.12.2004
Ist ein Soldat während seines Dienstes einer langjährige Benzolexposition ausgesetzt, ist eine später aufgetretene Leukämieerkrankung in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.

 
BSG - B 9 VJ 2/03 R - Urteil vom 16.12.2004
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat und dass zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. - Eine solche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsarzt einen Impfschaden annimmt, aber keine weiteren Ermittlungen über einen Impfschaden anstellt, andere Stellen (Bezirksregierung, Bundesgesundheitsamt) nicht unterrichtet und die Eltern des Impfgeschädigten nicht auf die Möglichkeit einer Impfopferentschädigung hinweist.

 
BSG - B 9 VS 1/04 R - Urteil vom 16.12.2004

Erhöht ein Soldat auf einem dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden Weg das Risiko ohne dienstliche Gründe, so ist ihm der eingetretene Erfolg zuzurechnen. Zwar reicht nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere Umstände hinzutreten - diese liegen jedenfalls dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wird, das als Vergehen oder Verbrechen (hier Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) strafbar ist.

 
BSG - B 9 V 3/02 R - Urteil vom 16.12.2004
Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen an Geld oder Geldeswert aus einer früheren unselbstständigen Tätigkeit. Eine Versichertenrente darf aber nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer unselbstständiger Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht. Das ist hinsichtlich der auf Kindererziehungszeiten (KEZ) beruhenden Rentenanteile jedoch nicht der Fall. Die auf KEZ beruhenden Rentenanteile sind deshalb nicht als derzeitiges Bruttoeinkommen zu berücksichtigen.

 
LSG NRW - L 6 VS 30/02 - Urteil vom 14.12.2004
Da die Ursachen für das Entstehen einer Multiplen Sklerose (MS) bis heute nicht bekannt sind, kann eine MS nur im Wege der Kannversorgung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Erstsymptome der Erkrankung körperliche Belastungen vorgelegen haben, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen. Solche körperliche Belastungen sind grundsätzlich nur außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen. Als unerträglich beschriebener dienstlicher Stress kann außerordentlichen kriegsähnlichen körperlichen Belastungen nicht gleichgesetzt werden.

 
LSG B-BR - L 13 VS 33/03 - Urteil vom 14.12.2004
Nach Nr. 86 Abs. 5 AHP ist die Anerkennung eines Hörsturzes als Schädigungsfolge nur dann in Betracht zu ziehen, wenn äthiopathogenetisch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen oder Virusinfektionen festgestellt worden sind. Ein idiopathischer Hörsturz kann auch nach dienstlichem Stress als Schädigungsfolge anerkannt werden, wobei anderen Einwirkungen wie privatem Stress oder außerdienstlicher Lärmbelastung keine überragende Bedeutung zukommen darf. Voraussetzung ist aber, dass es in Folge des Stress zur lokalen Durchblutungsstörung eines Ohres gekommen ist. Insoweit liegen auch keine neuen Erkenntnisse des Sachverständigenbeirats vor (Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 14.11.2003).

 
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