 Die die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts mitbestimmende Bedeutung
der
Angelegenheit ist eher unterschiedlich, wenn der vertretene Kläger den
Schwerbehindertenstatus bereits innehatte und der Streit letztlich nur
steuerrechtliche Auswirkungen infolge einer Erhöhung des Grades der
Behinderung
von 50 auf 70 hat.
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OEG: Eine Festnahme bzw. Inhaftierung durch Polizeibeamte ist im Zeitpunkt
ihrer Vornahme gerechtfertigt, wenn
ihr ein wirksamer Haftbefehl zugrunde liegt und die für die Festnahme
erforderlichen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dies gilt auch, wenn der
Haftbefehl aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlassen
worden ist.
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 Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis als
öffentliche Urkunde Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten
Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Der
Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist
nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte
zulässig; er ist jedoch nur geführt, wenn die von dem Empfangsbekenntnis
ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit
ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sind. Der
Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der
Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist.
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 Bei Betragsrahmengebühren kann offen bleiben, ob der heranzuziehende
Vergleichsparameter das Durchschnittseinkommen und -vermögen der
Gesamtbevölkerung ist, oder ob hiervon deshalb noch ein Abschlag vorzunehmen
ist, weil das Durchschnittseinkommen die Personenkreise vernachlässigt, die
kein eigenes Einkommen haben. Dieses Kriterium kann jedenfalls durch die
überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Einkommenslosen
kompensiert werden.
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 Die Bezirksregierung Münster, die in Nordrhein-Westfalen seit dem
01.01.2008
weiterhin die Widerspruchsbescheide in Schwerbehindertenangelegenheiten
erlässt,
ist hierfür sachlich nicht zuständig. Dieser gravierende
Verfahrensfehler bleibt
im Ergebnis jedoch sanktionslos. Weil die
zuständige Widerspruchsstelle und der Klagegegner identisch sind, ist
ein
erneutes Vorverfahren nicht durchzuführen und ist eine abschließende
gerichtliche Entscheidung
möglich.
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 Überschneiden sich die funktionellen Auswirkungen eines
Wirbelsäulenleidens
in Form eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms mit den funktionellen
Auswirkungen der als seelisches Leiden berücksichtigten
psychosomatischen
Störungen, ist eine Anhebung des GdB wegen
der funktioneller Auswirkungen der psychosomatischen
Störungen nicht gerechtfertigt.
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