 Bei Gesamtwürdigung des Leidenszustands eines behinderten Menschen, kann
sich ergeben, dass eine Gleichstellung mit den ausdrücklich als
außergewöhnlich gehbehindert bezeichneten Personen ( Merkzeichen "aG") möglich ist, obwohl
wesentliches Leiden "nur" die Amputation eines Unterschenkels ist.
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 Da die Anhaltspunkte für die Gutachtertätigkeit keine Vorgaben für eine
komplexe Funktionsstörung als Folge einer Kinderlähmung enthalten, ist eine
Analog-Bewertung vorzunehmen. Wenn die Folgen der Kinderlähmung mehrere
Organsysteme, schwerpunktmäßig das rechte Bein, den unteren Rücken und den
rechten Fuß betreffen, ist es zweckmäßig diesen Beeinträchtigungskomplex unter
dem Begriff des Nervenleidens zusammenzufassen. Damit sind insbesondere die
verminderte Funktion des rechten Beines und die daraus resultierenden
fehlstatischen Belastungen der Lendenwirbelsäule erfasst.
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 Eine lymphatische Leukämie kann Schädigungsfolge sein, wenn der Soldat
während seines Dienstes in gesundheitsgefährdendem Umfang mit ionisierender
Strahlung in Kontakt gekommen ist. Beim Feuerleitgerät Deisswil VII ist zu
beachten, dass dieses als störanfällig anzusehen ist mit der Folge, dass der
bedienende Soldat häufig zu Reparaturarbeiten am offenen Gerät herangezogen
wurde und damit in erhöhtem Maß Strahlungen ausgesetzt war. Es besteht deshalb
wegen der Erkrankung Anspruch auf Versorgung, es sei denn die Bundeswehr kann
nachweisen, dass konstruktionsbedingt eine Tätigkeit am jeweiligen Gerät bei
eingeschalteter Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht
möglich war und dass am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen
einen Wert von 5 µSv/h nicht überschreiten konnten.
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 Auch ein erst 4 1/2-jähriges Kind kann Täter eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. OEG sein. Das OEG begrenzt die
staatliche Entschädigungspflicht wegen der Folgen kindlicher Gewalttaten
insoweit altersunabhängig allein mit dem Merkmal "vorsätzlich". Ein Kind im
Alter von 4 1/2 Jahren ist in der Lage, bei einfachen Handlungsabläufen deren
unmittelbaren Folgen ungefähr vorherzusehen.
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 Ist der Rechtsstreit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht einfach
und hat die Rechtssache in weiterem Sinne grundsätzliche Bedeutung, kommt eine
Entscheidung allein durch den Berichterstatter auch dann nicht in Betracht, wenn
die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (Revisionsurteil zu Urteil des LSG Hamburg vom 11.01.2006 - L 4 SB 14/05 -).
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