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VmG - Anhaltspunkte
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SG Aachen - S 17 SB 1031/10 - Urteil vom 22.02.2011
ImageDer GdB ist grundsätzlich nur ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, festzustellen. Eine Rückwirkung eines Antrags i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV muss auf offenkundige Fälle beschränkt werden. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist jedenfalls dann nicht offenkundig ist, wenn der GdB nur durch Einholung eines oder mehrerer fachärztlicher Gutachten unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher vorhandener medizinischer Unterlagen festgestellt werden kann, weil dann für betroffene Dritte ohne medizinische Kenntnisse erst recht nicht mehr ersichtlich ist, ob eine Schwerbehinderung besteht oder nicht und sie deshalb durch die rückwirkende Feststellung in unzumutbarer Weise betroffen werden könnten.
 
SG Berlin - S 46 SB 1405/10 - Gerichtsbescheid vom 07.02.2011
ImageAuch bei einer massiven Urge- bzw. Stressinkontinenz besteht kein Anspruch des behinderten Menschen auf den Nachteilsausgleich "RF", wenn ihm das Tragen von Kondomurinalen und Windelhosen und deren ggf. notwendiger Wechsel unter Zuhilfenahme einer Begleitperson möglich ist. Eine solche Empfehlung verstößt weder gegen die Würde des Menschen noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz.
 
LSG NRW - L 6 VS 3/06 - Urteil vom 01.02.2011
ImageSelbst wenn dem Bericht der vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eingerichteten Expertenkommission zur Untersuchung von Strahlenschäden durch militärische Radargeräte bzw. darauf beruhenden bundesministerialen Rundschreiben unmittelbare rechtliche Wirkung in Bezug auf Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zugemessen wird, würde dies lediglich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Strahlenexposition und bösartiger Erkrankung betreffen. Dies entbindet aber nicht von dem Nachweis, tatsächlich auch strahlenbelastende Tätigkeiten (in hinreichendem Umfang) ausgeübt zu haben.
 
BSG - B 9 SB 35/10 B - Beschluss vom 09.12.2010
ImageDa es zu den Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin gehört, die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorzubereiten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der VMG diesem Qualitätsmaßstab entsprechen. Etwas Anderes gilt, wenn substantiiert dargelegt wird, dass und inwiefern neuere medizinische Erkenntnisse bestehen.
 
BSG - B 9 SB 20/10 B - Beschluss vom 02.12.2010
 
BSG - B 9 VH 2/10 B - Beschluss vom 02.12.2010
ImageDer Inhalt der Anhaltspunkte, die antizipierte Sachverständigengutachten darstellen, ist nicht ausschließlich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln. Vielmehr sind Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber (dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin bzw. bei dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales) zu klären.
 
BSG - B 9 SB 3/09 R - Urteil vom 02.12.2010
ImageDie GdB-Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus richtet sich nach der Stabilität der Stoffwechsellage und dem Ausmaß des Therapieaufwandes. Eine medizinisch notwendige sportliche Betätigung ist bei der Bemessung des GdB grundsätzlich nicht als die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigender Therapieaufwand zu werten, wenn sie sich im Rahmen einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise bewegt.

 
Bay. LSG - L 15 VU 2/09 - Urteil vom 16.11.2010
ImageEin Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - hier permanente Überwachung durch den Staatssicherheitsdienst - eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung Versorgung nach den Regeln des Bundesversorgungsgesetzes. Eine depressive Störung kann aber dann nicht als Folge einer solchen Maßnahme anerkannt werden, wenn diese Maßnahme nur eine von vielen psychisch belastenden Erfahrungen und Erlebnissen im Leben des Betroffenen, der Anteil der einzelnen Lebensumstände am Krankheitsgeschehen nicht bestimmbar ist und nicht festgestellt werden kann, dass die mit der Maßnahme verbundenen traumatischen Erfahrungen für die depressive Entwicklung alleinig oder wesentlich verantwortlich sind.
 
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