 Der GdB ist grundsätzlich nur ab Antrag mit Wirkung für die
Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, festzustellen. Eine Rückwirkung
eines Antrags i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV muss auf offenkundige Fälle
beschränkt werden. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist jedenfalls
dann nicht offenkundig ist, wenn der GdB nur durch Einholung eines oder mehrerer
fachärztlicher Gutachten unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher
vorhandener medizinischer Unterlagen festgestellt werden kann, weil dann für
betroffene Dritte ohne medizinische Kenntnisse erst recht nicht mehr ersichtlich
ist, ob eine Schwerbehinderung besteht oder nicht und sie deshalb durch die rückwirkende
Feststellung in unzumutbarer Weise betroffen werden könnten.
|
|
 Auch bei einer massiven Urge- bzw. Stressinkontinenz besteht
kein Anspruch des behinderten Menschen auf den Nachteilsausgleich " RF", wenn ihm das Tragen von Kondomurinalen
und Windelhosen und deren ggf. notwendiger Wechsel unter Zuhilfenahme einer
Begleitperson möglich ist. Eine solche Empfehlung verstößt weder gegen die Würde
des Menschen noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz.
|
|
 Selbst wenn dem Bericht der vom Verteidigungsausschuss des
Deutschen Bundestages eingerichteten Expertenkommission zur Untersuchung von
Strahlenschäden durch militärische Radargeräte bzw. darauf beruhenden
bundesministerialen Rundschreiben unmittelbare rechtliche Wirkung in Bezug auf
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zugemessen wird, würde dies lediglich
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen
Strahlenexposition und bösartiger Erkrankung betreffen. Dies entbindet aber
nicht von dem Nachweis, tatsächlich auch strahlenbelastende Tätigkeiten (in
hinreichendem Umfang) ausgeübt zu haben.
|
|
 Da es zu den Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales gebildeten Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin
gehört, die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorzubereiten,
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der VMG
diesem Qualitätsmaßstab entsprechen. Etwas Anderes gilt, wenn substantiiert
dargelegt wird, dass und inwiefern neuere medizinische Erkenntnisse bestehen.
|
|
|
1. Die Frage, ob ein Beteiligter seinen Beweisantrag nicht mehr
aufrechterhält, ist dann von Amts wegen aufzuklären, wenn der Beteiligte nicht
durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter vertreten wird.
2. Liegen unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zu
der umstrittenen Gehfähigkeit (Nachteilsausgleich "G") eines
Beteiligten vor, muss sich das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung
gedrängt fühlen.
|
|
 Der Inhalt der Anhaltspunkte, die antizipierte Sachverständigengutachten
darstellen, ist nicht ausschließlich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden
zu ermitteln. Vielmehr sind Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem
verantwortlichen Urheber (dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin bzw. bei dem für diesen geschäftsführend tätigen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) zu klären.
|
|
Die GdB-Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus richtet sich nach der Stabilität der Stoffwechsellage und dem Ausmaß des Therapieaufwandes. Eine medizinisch notwendige sportliche Betätigung ist bei der Bemessung des GdB grundsätzlich nicht als die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigender Therapieaufwand zu werten, wenn sie sich im Rahmen einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise bewegt.
|
|
 Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - hier permanente Überwachung
durch den Staatssicherheitsdienst - eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung
Versorgung nach den Regeln des Bundesversorgungsgesetzes. Eine depressive Störung
kann aber dann nicht als Folge einer solchen Maßnahme anerkannt werden, wenn
diese Maßnahme nur eine von vielen psychisch belastenden Erfahrungen und
Erlebnissen im Leben des Betroffenen, der Anteil der einzelnen Lebensumstände
am Krankheitsgeschehen nicht bestimmbar ist und nicht festgestellt werden kann,
dass die mit der Maßnahme verbundenen traumatischen Erfahrungen für die
depressive Entwicklung alleinig oder wesentlich verantwortlich sind.
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 31 - 38 von 38 |