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Bei der Beurteilung länger zurückliegender Impfungen bzw.
derer Folgen ist zu prüfen, ob die in den Anhaltspunkten bzw. im
Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten Arbeitsergebnisse der bei dem
Robert-Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission sich auf die
seinerzeit verwandten Impfstoffe beziehen.
Eine Versorgung nach dem IfSG darf nicht an Anforderungen
scheitern, die im Zeitpunkt der Impfung nicht erfüllt zu werden brauchten und
im nachhinein nicht mehr erfüllt werden können (hier Nachweis einer Antikörperbildung).
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 Der Tatbestand des § 238 StGB ist nicht in den Schutzbereich
des § 1 OEG einbezogen. Deshalb sind umfassende Ermittlungen erforderlich, ob
Stalking-Handlungen nach den insoweit maßgeblichen, im Einzelnen dargelegten
Kriterien einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.d. § 1
Abs. 1 Satz 1 OEG darstellen (Revisionsurteil zu Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen L 12 VG 2/06).
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 Bei Streit u.a. über das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs " RF" können auch
medizinische Laien - hier die Ehefrau des behinderten Klägers - zur Aufklärung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen, in dem sie z.B. zu dessen
tatsächlicher Bewegungsfähigkeit oder zu sonstigen Gegebenheiten seiner
Lebensführung befragt werden. Eine solche Vernehmung ist kein völlig
ungeeignetes Beweismittel; einem entsprechenden Beweisanerbieten ist mithin
nachzugehen
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 Mit der Revisionsbegründung ist darzulegen, dass und weshalb
die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die
Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich
mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie
erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen
Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten
Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im
Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der
Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des
Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat. Sie
muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst
geprüft und durchgearbeitet hat.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn
jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten. Das Verschulden eines beauftragten Rechtsanwalts ist dem
Beteiligten anzurechnen. Ein schuldloses Verhalten setzt aber in diesem
Zusammenhang nicht nur voraus, dass der Prozessbevollmächtigte die
Berufungsschrift fristgerecht erstellt und unterschrieben hat, sondern verlangt
auch, dass im Rahmen der Fristenkontrolle sicher gestellt wird, dass die für
den Postversand vorgesehenen Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg
gebracht werden. Hierzu muss die Absendung in einem besonderen Vorgang, nämlich
mittels eines Postausgangsbuches oder sonstige Dokumentation des
Versendevorgangs, kontrolliert werden. Fehlt eine solche wirksame
Postausgangskontrolle, kann ein fehlendes Organisationsverschulden nicht
hinreichend glaubhaft gemacht werden.
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 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nach
langjährigem Heben oder Tragen schwerer Lasten können Schädigungsfolge sein.
Ca. zehn Berufsjahre sind die untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit.
Nur in begründeten Einzelfällen kann es möglich sein, dass bereits eine kürzere,
aber sehr intensive Belastung eine bandscheibenbedingte Erkrankung der
Lendenwirbelsäule verursacht.
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 Nach § 44 SGB X kann ein unanfechtbarer rechtswidriger
Verwaltungsakt längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren
zurückgenommen werden. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der
Ursprungsbescheid sei von Anfang an offensichtlich rechtswidrig gewesen. Es ist
nämlich unerheblich, ob den Leistungsträger ein Verschulden trifft. Etwas
Anderes ergibt sich auch nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs. Auch auf dieser Grundlage können Leistungen für die
Vergangenheit nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung
beansprucht werden. Ein sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht ergebender
Herstellungsanspruch kann nämlich nicht weiter reichen als ein sich aus § 44
SGB X ergebender Anspruch auf Leistungen für die Vergangenheit als Folge der
Rechtswidrigkeit eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes.
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 Besteht die Frage, ob eine stärker behindernde psychische
Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
vorliegt, kann die Häufigkeit der Inanspruchnahme einer ärztlicher Behandlung
ein Bewertungskriterium sein.
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 Eine Klageänderung durch Geltendmachung eines weiteren
Nachteilsausgleichs setzt die Zustimmung des Prozessgegners voraus. Diese ist
nicht darin zu sehen, dass er Ausführungen zur Sache macht. Die Einführung
eines weiteren Streitgegenstandes (zusätzlicher Nachteilsausgleich) ist auch
nicht für sachdienlich, da in der Regel die gesundheitlichen Voraussetzungen für
Merkzeichen grundlegend unterschiedlich sind, so dass sich ein neues, noch nicht
geklärtes Problemfeld eröffnen würde.
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 Als Ausdruck einer normalen Auseinandersetzung des Organismus
mit dem Impfstoff gegen Tetanus kann es innerhalb von ein bis drei Tagen, selten
länger anhaltend, an der Impfstelle zu Rötungen, Schmerzhaftigkeit und
Schwellung kommen. In der Regel sind diese Lokal- und Allgemeinreaktionen vorübergehender
Natur und klingen rasch und folgenlos wieder ab. Als Komplikationen - also
Krankheiten, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang als gesichert oder überwiegend
wahrscheinlich anzusehen ist, - werden allergische Reaktionen an der Haut oder
den Atemwegen sowie in Einzelfällen Erkrankungen des peripheren Nervensystems
(Mono- und Polyneuritiden, Guillain-Barré-Syndrom, Neuropathie) beschrieben. In
einem ungeklärten ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen
Erkrankungen der Nieren, eine Thrombozyotopenie sowie zentralnervöse Störungen
(Enzephalopathie).
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