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BSG - B 9 VJ 1/10 R - Urteil vom 07.04.2011
 
BSG - B 9 VG 2/10 R - Urteil vom 07.04.2011
ImageDer Tatbestand des § 238 StGB ist nicht in den Schutzbereich des § 1 OEG einbezogen. Deshalb sind umfassende Ermittlungen erforderlich, ob Stalking-Handlungen nach den insoweit maßgeblichen, im Einzelnen dargelegten Kriterien einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellen (Revisionsurteil zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 VG 2/06).
 
BSG - B 9 SB 47/10 B - Beschluss vom 07.04.2011
ImageBei Streit  u.a. über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" können auch medizinische Laien - hier die Ehefrau des behinderten Klägers - zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen, in dem sie z.B. zu dessen tatsächlicher Bewegungsfähigkeit oder zu sonstigen Gegebenheiten seiner Lebensführung befragt werden. Eine solche Vernehmung ist kein völlig ungeeignetes Beweismittel; einem entsprechenden Beweisanerbieten ist mithin nachzugehen
 
BSG - B 12 KR 23/10 R - Urteil vom 30.03.2011
ImageMit der Revisionsbegründung ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst geprüft und durchgearbeitet hat.
 
LSG NRW - L 16 KR 9/10 - Beschluss vom 28.03.2011
ImageWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Das Verschulden eines beauftragten Rechtsanwalts ist dem Beteiligten anzurechnen. Ein schuldloses Verhalten setzt aber in diesem Zusammenhang nicht nur voraus, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift fristgerecht erstellt und unterschrieben hat, sondern verlangt auch, dass im Rahmen der Fristenkontrolle sicher gestellt wird, dass die für den Postversand vorgesehenen Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Hierzu muss die Absendung in einem besonderen Vorgang, nämlich mittels eines Postausgangsbuches oder sonstige Dokumentation des Versendevorgangs, kontrolliert werden. Fehlt eine solche wirksame Postausgangskontrolle, kann ein fehlendes Organisationsverschulden nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden.
 
LSG B-Br - L 13 VE 70/09 - Urteil vom 10.03.2011
ImageBandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nach langjährigem Heben oder Tragen schwerer Lasten können Schädigungsfolge sein. Ca. zehn Berufsjahre sind die untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit. Nur in begründeten Einzelfällen kann es möglich sein, dass bereits eine kürzere, aber sehr intensive Belastung eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule verursacht. 
 
LSG B-Br - L 11 VH 88/09 - Urteil vom 03.03.2011
ImageNach § 44 SGB X kann ein unanfechtbarer rechtswidriger Verwaltungsakt längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zurückgenommen werden. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Ursprungsbescheid sei von Anfang an offensichtlich rechtswidrig gewesen. Es ist nämlich unerheblich, ob den Leistungsträger ein Verschulden trifft. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Auch auf dieser Grundlage können Leistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung beansprucht werden. Ein sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht ergebender Herstellungsanspruch kann nämlich nicht weiter reichen als ein sich aus § 44 SGB X ergebender Anspruch auf Leistungen für die Vergangenheit als Folge der Rechtswidrigkeit eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes.
 
LSG B-BR - L 11 SB 155/09 - Urteil vom 03.03.2011
ImageBesteht die Frage, ob eine stärker behindernde psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt, kann die Häufigkeit der Inanspruchnahme einer ärztlicher Behandlung ein Bewertungskriterium sein.
 
Bay. LSG - L 15 SB 43/06 - Urteil vom 24.02.2011
ImageEine Klageänderung durch Geltendmachung eines weiteren Nachteilsausgleichs setzt die Zustimmung des Prozessgegners voraus. Diese ist nicht darin zu sehen, dass er Ausführungen zur Sache macht. Die Einführung eines weiteren Streitgegenstandes (zusätzlicher Nachteilsausgleich) ist auch nicht für sachdienlich, da in der Regel die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen grundlegend unterschiedlich sind, so dass sich ein neues, noch nicht geklärtes Problemfeld eröffnen würde.
 
LSG S-A - L 7 VI 17/05 - Urteil vom 22.02.2011
ImageAls Ausdruck einer normalen Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff gegen Tetanus kann es innerhalb von ein bis drei Tagen, selten länger anhaltend, an der Impfstelle zu Rötungen, Schmerzhaftigkeit und Schwellung kommen. In der Regel sind diese Lokal- und Allgemeinreaktionen vorübergehender Natur und klingen rasch und folgenlos wieder ab. Als Komplikationen - also Krankheiten, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang als gesichert oder überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, - werden allergische Reaktionen an der Haut oder den Atemwegen sowie in Einzelfällen Erkrankungen des peripheren Nervensystems (Mono- und Polyneuritiden, Guillain-Barré-Syndrom, Neuropathie) beschrieben. In einem ungeklärten ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen Erkrankungen der Nieren, eine Thrombozyotopenie sowie zentralnervöse Störungen (Enzephalopathie).
 
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