 Ein Lynch-Syndrom ist ein hereditäres non-polypöses
Kolonkarzinom (HNPCC), bei dem eine gehäufte Assoziation zu synchronen oder
metachronen Zweitkarzinomen besteht. Während bei den nicht heriditären Formen
des Kolonkarzinoms nach einer Beobachtungszeit von fünf Jahren selten mit einem
Rezidiv oder gar Zweittumor zu rechnen ist, muss beim Lynch-Syndrom von einer
solchen Gefährdung in 45 % der Fälle ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung
der psychischen Belastung ist deshalb von einer "Entfernung anderer
maligner Darmtumoren" im Sinne von Teil B Nr. 10.2.2 VMG auszugehen, die
mit einem GdB von wenigstens 80 während einer Heilungsbewährung von fünf
Jahren zu bewerten ist.
|
|
 Ein Ausländer, der nicht in der Bundesrepublik Deutschland
wohnhaft (pp) ist bzw. dort keinen Arbeitsplatz hat, hat keinen Anspruch auf
Feststellung des GdB und von Nachteilsausgleichen, wenn diesem daraus keine
konkreten inländische Rechtsvorteile entstehen. Eine rein abstrakte,
theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland genügt
nicht, um die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips zu rechtfertigen.
|
|
 Bei konventioneller Insulintherapie mit 2 x täglicher Gabe
eines Mischinsulins mit stabiler bis zufriedenstellender Stoffwechsellage ist
unter Berücksichtigung mehrerer täglicher Blutzuckermessungen ein GdB von 30
für den Diabetes mellitus angemessen. Bei einer intensivierteren Insulintherapie mit 3 x täglichen
Insulininjektionen zu den Hauptzeiten sowie 2 x täglichen Insulininjektionen zu
darüber hinausgehenden Zeitpunkten ist ein GdB von 40 gerechtfertigt.
|
|
 Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen,
wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei
Monate nicht betreibt. Für eine wirksame Betreibensaufforderung i.S. dieser
Vorschrift genügt es nicht, dass das Sozialgericht den Kläger schlicht
auffordert, die Klage zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr, dass das
Sozialgericht dargelegt, welche konkreten Mitwirkungshandlungen des Klägers
erforderlich sind, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, und zur
entsprechenden Mitwirkungshandlung auffordert.
|
|
 Für die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte gelten die
gleichen Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Sachverhaltsaufklärung
durch die Landessozialgerichte stellt. Zur Aufklärung eines Sachverhalts in
medizinischer Hinsicht bedarf es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig der
Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei sowohl im Hinblick auf das
jeweilige medizinische Fachgebiet als auch im Hinblick auf die
sozialmedizinischen Erfordernisse auf eine hinreichende Qualifikation und
Erfahrung von Sachverständigen zu achten ist.
|
|
 Die Feststellung des Nachteilsausgleichs " aG" setzt
voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem
Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht
der Fall, wenn dem Betroffenen unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen
beidseits eine Gehstrecke von 150 Metern möglich ist, bis er wegen Schmerzen im
linken Kniegelenk stehen bleiben muss.
|
|
 Die Feststellung des Nachteilsausgleichs " aG" setzt
voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem
Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht
der Fall, wenn der Betroffenen selber angibt, ihm sei eine Gehstrecke von 100 m
möglich.
|
|
 Bei Kindern und Jugendlichen kann das Merkzeichens
" H" eher als bei Erwachsenen gerechtfertigt sein, weil auch die Förderung
der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung zu
den berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen gehört. Dies kann zur Folge
haben, dass sich die Selbständigkeit des Betroffenen bereits durch den
altersbedingten Reifeprozess so weit erhöht, dass eine Hilflosigkeit nach der
Vollendung des 16. Lebensjahrs nicht mehr angenommen werden kann und eine
wesentliche Verringerung des Hilfebedarfs anzunehmen ist.
|
|
 Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes setzt u.a. eine besondere Dringlichkeit voraus. Wird ein GdB von 50
begehrt und eine Eilbedürftigkeit mit dem besonderen Schutz schwerbehinderter
Menschen im Arbeitsrecht sowie der Sorge um den Arbeitsplatz begründet, so
reicht dies zur Begründung einer Eilbedürftigkeit nicht. Es besteht nämlich
die Möglichkeit, einen Antrag auf Gleichstellung Behinderter mit
schwerbehinderten Menschen zu stellen.
|
|
 Die gesetzlichen Regelungen über die Anerkennung einer
Wehrdienstbeschädigung und Schädigungsfolgen aufgrund Radarstrahlen sind durch
den Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 konkretisiert und teilweise zu
Gunsten der Versorgungsberechtigten erleichtert worden. Liegen die nach den
Empfehlungen der Radarkommission geforderten Voraussetzungen vor und gelingt dem
Versorgungsverpflichtetem der Gegenbeweis nicht, ist das Strahlungsleiden als
Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 11 - 20 von 38 |