Infos von vsbinfo.de
Diese Seiten bieten aktuelle Informationen insbesondere aus der
Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit vorrangig für in der Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigte Menschen (Behinderte) sowie diejenigen,
denen ein für die Gemeinschaft erbrachtes Sonderopfer einen Schaden zugefügt hat
(Soziales Entschädigungsrecht), so z.B. zu Grad der Behinderung, Minderung der
Erwerbsfähigkeit, Nachteilsausgleich, Opferentschädigung, Soldatenversorgung
u.v.m. Gleichzeitig werden auch Verfahrens- und Kostenfragen des Sozialrechts
abgehandelt.
Sie finden Rechtsprechung im Volltext mit vielen Recherchemöglichkeiten, Links und auch eine
Verfahrensbeschreibung.
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Sozialrecht: Das Buch - Die CD
Für medizinische Sachverständige, Prozessbevollmächtigte, Behindertenvertreter und alle, die mit Fragen des Sozialrechts befasst sind, ist das Buch SOZIALRECHT - Begutachtungsrelevanter Teil - ebenso wie die begleitende CD Sozialrecht nahezu unerlässlich. Denn erfahrene Juristen bezeugen, daß es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist. Aktuelle CD Sozialrecht: März 2010 - Version 9.2 Aktuelles Buch Sozialrecht: Januar 2010 - 4. Auflage
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Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) 
Die VMG ersetzen - als Bewertungsmaßstab für Gesundheitsstörungen (Behinderungen und Schädigungsfolgen) - die Anhaltspunkte! Ohne sie sind Verfahren im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht
nicht zu führen! Sie haben nun im März 2010 kleine Änderungen erfahren.
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 Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, bei der
Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen. Die
funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei
Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB
erhöhend zu
berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in §
145
Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
führen.
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Gründe, die zu einer Ablehnung eines Sachverständigen führen
können und aus der konkreten Untersuchungssituation resultieren, sind
unverzüglich geltend zu machen, und zwar spätestens innerhalb der
14-tägigen
Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO und nicht erst nach Bekanntgabe des
schriftlichen Gutachtens.
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 Ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung eines GdB von
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besteht, wenn der behinderte Mensch nach § 236 a VI. Buch
Sozialgesetzbuch die
von ihm bereits beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen
ohne
Berücksichtigung von Abschlägen zustehen würde, wenn seine
Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum 16.11.2000 festgestellt wird.
Eine
Rückwirkung ist jedoch auf offenkundige Fälle beschränkt.
Offenkundigkeit ist
nur dann anzunehmen, wenn die für die Feststellung erforderlichen
Voraussetzungen aus der Sicht eines unbefangenen, sachkundigen
Beobachters nach
Prüfung der objektiv gegebenen Befundlage ohne weiteres deutlich zu Tage
treten.
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 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG kann entstehen, wenn
der Prozessbevollmächtigte durch Kontaktaufnahme mit der Gegenseite das
Streitverhältnis soweit hat fördern können, dass dies nachfolgend
mindestens
teilweise zu einem Prozesserfolg beigetragen hat.
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Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von "gerade
eben" 20
sind bei der Gesamt-GdB-Bildung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
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